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BGH · VI ZH 57/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 57/62

Das Landgericht ist der Auffassung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht erwiesen, dieser könne sich aber auch nicht nach § 7 Abs.II StVG entlasten; anderseits habe sich der Kläger grob verkehrswidrig verhalten. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß sich der Beklagte fahrlässig fehlerhaft verhalten hato Es hat andererseits auch den Nachweis eines für den Beklagten unabwendbaren Ereignisses als nicht erbracht angesehen und daher dessen Haftung im Rahmen des Straßenvorkehrsge-setzos bejaht, diese Haftung jedoch v/egen mitwirkenden Verschuldens des Klägers auf 30 $ des Schadens begrenzte Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß der Beklagte eine höhere als die von ihm angegebene Fahrgeschwindigkeit hatte» Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Fahrgeschwindigkeit bei der polizeilichen Vernehmung mit etwa 35 km/h, vor dem Senat mit 35-40 km/h angegeben» Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ein Kraftfahrzeugführer nach § 9 StVG seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er jeder-zeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu tun« Vielmehr hat das Gericht gerade auf die von der Rechtsprechung hieraus abgeleitete Forderung hingewiesen, der Kraft fahrer müsse seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit so einrichten, daß er das Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke der Fahrbahn anhalten könne * Es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß der Anhalteweg des Beklagten größer war al seine Sichtweite, da die Fahrbahn unstreitig durch hängende Lampen erleuchtet war» Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß entgegen der Annahme der Revision das Berufungsgericht sehr wohl die Dunkelheit beachtet hat» Das Gericht hat seiner Wertung auch zugrunde gelegt, daß der Beklagte nicht auf der rechten Seite seiner Fahrbahnhälfte rechts gefahren isto Der Beklagte selbst hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, er habe einige Radfahrer überholt, sei aber nicht über die Mitte der Straße nach links gekommene Auch in seiner Aussage vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte angegeben, er habe sich nicht ganz rechts halten können, da er bereits andere Verkehrsteilnehmer überholt und weitere vor sich gehabt habe, die er habe überholen wollen» Aber auch jetzt hat der Beklagte - was die Revision selbst erwähnt - ausdrücklich erklärt, er sei nur über zwei Drittel der rechten Fahrbahnhälftc zur Mitte hin ausgewichen» Nach den Feststellungen des Gerichts beträgt die Entfernung vom Zaun zur Fahrbahnmitte 3>36 m bis 3>48 m; weiter legt das Berufungsgericht der Zeitberechnung die Angabe des Klägers zugrunde, er habe die Fahrbahn in rascher Gangart überquert> sei also schneller gegangen, als es dem üblichen Marschtempo entspreche. klagten nicht ohne weiteres die Zeit angelastet werden kann, die der Kläger nach dem Verlassen des sein Haus umgebenden Zaunes bis zur Unfallstelle benötigte» Denn grundsätzlich kann ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß ein Erwachsener nicht blindlings und ohne Umschau am Rande der Fahrbahn die Straße zu überqueren versucht» Daher brauchte der Beklagte frühestens mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers zu rechnen, als dieser die Fahrbahn betrat, um sic zu überqueren» Daß dann die Möglichkeit eines Anhaltens oder Auswoichenc für den möglicherweise mit 40 km/h herannahenden Beklagten erst recht zweifelhaft war, liegt auf der Hand» Denn dann betrug die Entfernung zur Straßenmitte nur etwa 2,86- - 2,93 m» Andererseits, so hat das Berufungsgericht weitcr ausgeführt, könne sich der Beklagte nicht auf ein unabwendbares, jede Haftung ausschließendes Ereignis berufen (§7 Abs» II StVG)» Es sei nicht auszuschließen, daß er den Kläger doch auf der linken Seite der Fahrbahn der Hauptstraße angefahren habe» Dann aber habe der Beklagte den Kläger rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können, - eine Erwägung, die die Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz begründet » 2) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eines unfallursächlichen Verschuldens des Klägers» Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Kläger nicht außerhalb der Fahrbahn ungefähren wurde» Das Gericht hat sich jedoch nicht darüber ausgesprochen, an welcher Stelle der Kläger auf der linken Fahr- Dann aber, so meint das Berufungsgericht, müsse der Beklagte bereits so nahe gewesen sein, daß der Kläger bei sorgfältiger Beobachtung der Straße das Herannahen des Beklagten nicht ohne Fahrlässigkeit habe übersehen können. Der Kläger habe also die Fahrbahn vor der Vorbeifahrt des Beklagten nicht mehr überschreiten dürfen und könne sich nicht auf die Beleuchtung seines quer über die Straße geführten Fahrrades berufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber auch dann Bedenken, wenn der Kläger hart an der Gosse und noch auf der Fahrbahn abgefahren worden ist, eine bisher vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossene Unfall- Nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis muß davon auo-gegangen v/erden, daß der Beklagte mit höchstens etwa 40 km/h gefahren ist» Der Kläger benötigte bei seiner vom Berufungsgericht als möglich angenommenen Gehgeschwindigkeit von 6 km/h zur Überquerung der 5»85 m breiten Fahrbahn 5,5 Sekunden« Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h war der Beklagte, als der Kläger die Fahrbahn betrat, noch etwa 40 m entfernt, wenn der Kläger unmittelbar bei Erreichen des Fahrbahnrandes erfaßt wox-den wäre« Legt man aber seine bisher vom Berufungsgericht nicht beschiedene Behauptung zugrunde, er habe sich nach völliger Überquerung der Fahrbahn nach links gewendet und sei sodann noch vor dem Unfall einige Schritte in Richtung Osterode gegangen, so sind mehr als 5,5 Sekunden vergangen« Dann aber war der Beklagte noch weiter als etwa 40 m entfernt, als der Kläger die Fahrbahn betrat. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers davon ausgegangen, daß Fußgänger beim notwendigen Benutzen der Fahrbahn in erster Linie selbst auf den Fahrzeugverkehr zu achten und sich vor den von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen haben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß der Tatrichter den möglichen Unfallort so weit festzulegen vermag, daß dem Kläger ein Verschulden zur last zu legen wäre» Auf dessen Revision mußte das Urteil daher aufgehoben werden, soweit es auf der irrigen Annahme eines bereits nachgewiesonen mitwirkenden Verschuldens beruht« In diesem Umfang war die Sache zur Feststellung über die hierzu wesentlichen tatsächlichen Behauptungen der Parteien, falls sie möglich ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 7 StVG
UnfallmStraßeFahrbahnBerufungsgerichtkm/hKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2209 016
VI ZH 57/62
Verkündet am 5° Februar 1963 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm itr« fli.
in L
Klägers, Berufungsklägers, An-schlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Optiker Wilhelm 01
in B
Beklagtenj Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5*» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeek, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für•Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Januar 1962 zur Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der allgemeine Zahlungsanspruch abgev/iesen worden ist. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von den Kosten der Revision wird dem Kläger ein Drittel auferlegt« Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Rechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen«
Von Rechts wegen
A, I
~ 3 -
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 11. Dezember 1959 gegen 17»15 Uhr auf seinem Motorroller (NSU 150 ccm) von Osterode kommend über die Hauptstraße in Lasfelde« Zur gleichen Zeit trat der Kläger, der sein Fahrrad rechts neben sich führte, aus seinen Grundstück Haus Kr» 40, das sich - in Fahrtrichtung des Beklagten - auf der rechten Straßenseite befindet, und schritt quer über die Fahrbahn der Hauptstraße» Hierbei wurde er .von dem Beklagten ungefähren»
r.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe vor dem Betreten der Fahrbahn die Radbeleuchtung eingeschaltet und sich überzeugt, daß kein Fahrzeug in der Nähe sei» Aus Richtung Osterode sei auch bis zur Milchbank, d«h» über 117 Meter kein Fahrzeug zu erblicken gewesen, aus der Gegenrichtung sei überhaupt kein Fahrzeug gekommen» Er habe die Fahrbahn der Hauptstraße ungehindert völlig überquert, sich alsdann nach links - Richtung Osterode - gewendet und sei bereits einige Schritte in diese Richtung gegangen, als der Beklagte ihn ungefähren habe Der Beklagte habe ohne Grund die für ihn linke Seite der Fahrbahn benutzt, sei auch zu schnell und unaufmerksam gefahren»
Der Kläger hat Ersatz seines Verdienstentgangs, der ungedeckten Heilbehandlungskosten und weiterer Ausgaben verlangt, auf die er gezahlte 7«500,- DM anrechnet» Er hat weiter ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 11» Dezember 1959
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zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte bestreitet seine Haftung und behauptet, er sei nur mit etwa 35 km/h bei Abblendlicht gefahren. Um mehrere Moped- und Radfahrer zu überholen, habe er mehr zur Straßenmitte hin fahren müssen, sei aber stets noch auf der für ihn rechten Seite der Fahrbahn verblieben. Der Zusammenstoß habe etwa auf der Fahrbahnmitte stattgefunden. Der Kläger sei mit dem unbeleuchteten Fahrrad plötzlich vor ihm auf-
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getaucht, zunächst auf der Mitte der Straße stehen geblieben, dann jedoch vor- und zurückgetreten. Als er die Unsicherheit des Klägers bemerkte, habe er sofort gebremst und versucht, auszuweichen. Der Kläger habe nicht auf den herannahenden Verkehr geachtet und daher den Unfall grob fahrlässig verursachte
 Das Landgericht Göttingen hat durch Teilund Grundurteil vom 25- April 1961 den Zahlungcanspruch zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, den weitergehenden Zahlungsanspruch und den Schmerzensgeldanspruch jedoch abgev/iesen. Über den Feststellungsantrag hat das Landgericht noch nicht entschieden.
Das Landgericht ist der Auffassung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht erwiesen, dieser könne sich aber auch nicht nach § 7 Abs. II StVG entlasten; anderseits habe sich der Kläger grob verkehrswidrig verhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte anschloß. Der Kläger wollte vollen Erfolg, der Beklagte volle Klageabweisung erreichen.
 
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage ganz abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger Zuerkennung des vollen Zahlungsanspruchs sov/ie eines Schmerzensgeldeso Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuwei-sen,
 Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß sich der Beklagte fahrlässig fehlerhaft verhalten hato Es hat andererseits auch den Nachweis eines für den Beklagten unabwendbaren Ereignisses als nicht erbracht angesehen und daher dessen Haftung im Rahmen des Straßenvorkehrsge-setzos bejaht, diese Haftung jedoch v/egen mitwirkenden Verschuldens des Klägers auf 30 $ des Schadens begrenzte
1) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, daß der Nachweis einer fehlsamen Fahrweiso des Beklagten nicht erbracht sei*
Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß der Beklagte eine höhere als die von ihm angegebene Fahrgeschwindigkeit hatte» Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Fahrgeschwindigkeit bei der polizeilichen Vernehmung mit etwa 35 km/h, vor dem Senat mit 35-40 km/h angegeben»
 
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ein Kraftfahrzeugführer nach § 9 StVG seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er jeder-zeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu tun« Vielmehr hat das Gericht gerade auf die von der Rechtsprechung hieraus abgeleitete Forderung hingewiesen, der Kraft fahrer müsse seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit so einrichten, daß er das Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke der Fahrbahn anhalten könne * Es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß der Anhalteweg des Beklagten größer war al seine Sichtweite, da die Fahrbahn unstreitig durch hängende Lampen erleuchtet war» Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß entgegen der Annahme der Revision das Berufungsgericht sehr wohl die Dunkelheit beachtet hat» Das Gericht hat seiner Wertung auch zugrunde gelegt, daß der Beklagte nicht auf der rechten Seite seiner Fahrbahnhälfte rechts gefahren isto Der Beklagte selbst hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, er habe einige Radfahrer überholt, sei aber nicht über die Mitte der Straße nach links gekommene Auch in seiner Aussage vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte angegeben, er habe sich nicht ganz rechts halten können, da er bereits andere Verkehrsteilnehmer überholt und weitere vor sich gehabt habe, die er habe überholen wollen» Aber auch jetzt hat der Beklagte - was die Revision selbst erwähnt - ausdrücklich erklärt, er sei nur über zwei Drittel der rechten Fahrbahnhälftc zur Mitte hin ausgewichen»
Damit trifft aber entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht der Vorwurf einer fehlsamen Fahrv/eise» Unter den behaupteten Umständen durfte er trotz Abblendlichts mit
*sn
 
einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h und in der Nähe der Fahrbahnmitte der 5>85 m breiten Fahrbahn fahren0
Auch die weiteren Ausführungen über den möglichen Hergang des Unfalls tragen die tatrichterliche Wertung eines mangelnden Verschuldens des Beklagten, Bas Berufungsgericht hat dabei die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt, er habe die Fahrbahn, zügig und in rascher Gangart überquert . Andererseits sieht es sich nicht in der läge festzustellen, daß der Unfall links der Fahrbahnmitte - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - stattgefunden hat, Bas Berufungsgericht prüft nun, ob der Beklagte sich fehlsam verhalten hat, falls der Unfall sich noch auf der rechten Hälfte der Fahrbahn ereignete. Es geht davon aus, daß der Beklagte den Kläger hatte sehen und dessen Absicht, die Fahrbahn sofort zu überqueren, hätte erkennen können, als der Kläger den das Grundstück umschließenden, 1,75 m hohen Brahtzaun hinter sich ließ. Nach den Feststellungen des Gerichts beträgt die Entfernung vom Zaun zur Fahrbahnmitte 3>36 m bis 3>48 m; weiter legt das Berufungsgericht der Zeitberechnung die Angabe des Klägers zugrunde, er habe die Fahrbahn in rascher Gangart überquert> sei also schneller gegangen, als es dem üblichen Marschtempo entspreche. Bei der hiernach möglichen Gehgeschwindigkeit von 6 km/h = 1,67 m/sec, errechnet das Berufungsgericht eine Zeitspanne von 2 bis 2,1 Sekunden, die der Kläger benötigte, um die Straßenmitte zu erreichen.
Es untersucht nun, ob der Kläger in dieser Zeit bei einer Möglichen Annäherungsgeschwindigkeit von 35-40 km/h habe anhalten oder ausweichon können, Bies wird rechtsirrtumo-frei verneint, Babei ist noch darauf hinzuweisen, daß dem Be-
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klagten nicht ohne weiteres die Zeit angelastet werden kann, die der Kläger nach dem Verlassen des sein Haus umgebenden Zaunes bis zur Unfallstelle benötigte» Denn grundsätzlich kann ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß ein Erwachsener nicht blindlings und ohne Umschau am Rande der Fahrbahn die Straße zu überqueren versucht» Daher brauchte der Beklagte frühestens mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers zu rechnen, als dieser die Fahrbahn betrat, um sic zu überqueren» Daß dann die Möglichkeit eines Anhaltens oder Auswoichenc für den möglicherweise mit 40 km/h herannahenden Beklagten erst recht zweifelhaft war, liegt auf der Hand» Denn dann betrug die Entfernung zur Straßenmitte nur etwa 2,86- - 2,93 m»
Um diese Strecke zu durchschreiten benötigte der Kläger sogar weniger als 2 Sekunden»
Andererseits, so hat das Berufungsgericht weitcr ausgeführt, könne sich der Beklagte nicht auf ein unabwendbares, jede Haftung ausschließendes Ereignis berufen (§7 Abs» II StVG)» Es sei nicht auszuschließen, daß er den Kläger doch auf der linken Seite der Fahrbahn der Hauptstraße angefahren habe» Dann aber habe der Beklagte den Kläger rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können, - eine Erwägung, die die Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz begründet »
2) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eines unfallursächlichen Verschuldens des Klägers» Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Kläger nicht außerhalb der Fahrbahn ungefähren wurde» Das Gericht hat sich jedoch nicht darüber ausgesprochen, an welcher Stelle der Kläger auf der linken Fahr-
 
K
bahnhälfte angefahren worden ist, und ob es hierzu nähere PestStellungen treffen kann.
Das Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß dieser beim Überqueren der Fahrbahn nicht aufmerksam gewesen.sei. Es habe sich um eine weit übersehbare gerade und verkehrsreiche Straße gehandelt» Der Beklagte habe beim Zusammenstoß keine übermässige Geschwindigkeit gehabt; das ergebe sich unter anderem daraus, daß dieser vor dem Unfall nicht scharf gebremst habe. Auch sei der Anprall nicht heftig gewesen. Dann aber, so meint das Berufungsgericht, müsse der Beklagte bereits so nahe gewesen sein, daß der Kläger bei sorgfältiger Beobachtung der Straße das Herannahen des Beklagten nicht ohne Fahrlässigkeit habe übersehen können. Der Kläger habe also die Fahrbahn vor der Vorbeifahrt des Beklagten nicht mehr überschreiten dürfen und könne sich nicht auf die Beleuchtung seines quer über die Straße geführten Fahrrades berufen.
Mit Hecht wendet sich die Revision gegen diese Darlegungen de3 Berufungsgerichts. Allerdings übersieht sie die Feststellung, daß der Unfall noch auf der Fahrbahn stattgefunden hat. Die Behauptung, der Kläger sei außerhalb der Fahrbahn angefah-ren worden, kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber auch dann Bedenken, wenn der Kläger hart an der Gosse und noch auf der Fahrbahn abgefahren worden ist, eine bisher vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossene Unfall-
Situation.
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Der Kläger beabsichtigte, die Straße ZU überqueren, um alsdann in Richtung Osterode zu fahren. Er hat vorgetragen,
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er habe sich bereits 4-5 m in dieser Richtung bewegt, als er angefahren worden sei. Es fragt sich also, ob ihn dann ein Verschulden trifft„ Hierbei kommt es auf die gegebene Verkehre-läge an.
Nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis muß davon auo-gegangen v/erden, daß der Beklagte mit höchstens etwa 40 km/h gefahren ist» Der Kläger benötigte bei seiner vom Berufungsgericht als möglich angenommenen Gehgeschwindigkeit von 6 km/h zur Überquerung der 5»85 m breiten Fahrbahn 5,5 Sekunden« Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h war der Beklagte, als der Kläger die Fahrbahn betrat, noch etwa 40 m entfernt, wenn der Kläger unmittelbar bei Erreichen des Fahrbahnrandes erfaßt wox-den wäre« Legt man aber seine bisher vom Berufungsgericht nicht beschiedene Behauptung zugrunde, er habe sich nach völliger Überquerung der Fahrbahn nach links gewendet und sei sodann noch vor dem Unfall einige Schritte in Richtung Osterode gegangen, so sind mehr als 5,5 Sekunden vergangen« Dann aber war der Beklagte noch weiter als etwa 40 m entfernt, als der Kläger die Fahrbahn betrat. In diesem Zeitpunkt kam von rechts kein Fahrzeug, Aus Richtung Osterode näherten sich nur Rad- und Mopedfahrer ziemlich rechts auf der rechten Hälfte der Fahrbahn, Es kommt somit darauf an, ob der Kläger bei dieser Verkehrslage fahrlässig handelte, wenn er die Fahrbahn schnellen Schrittes überquerte.
Mit Recht ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers davon ausgegangen, daß Fußgänger beim notwendigen Benutzen der Fahrbahn in erster Linie selbst auf den Fahrzeugverkehr zu achten und sich vor den von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen haben. Vor allem bei Dunkel-
heit müssen sie den Fahrzeugverkehr besonders beobachten, da sie selbst unbeleuchtet sind und daher von einem Fahrzeugführer leicht übersehen werden können» Hier war jedoch die Straße anscheinend ausreichend erhellt» Der Kläger konnte bei der von ihm eingeschlagenen Gehgeschwindigkeit möglicherweise annehmen, er werde bereits nach 1 5/4 Sekunden die Straßenmitte überschreiten - dann v/ar der Beklagte noch mindestens etwa 20 m entfernt - und den gegenüberliegenden Fahrbahnrand erreichen, ehe der Beklagte herangekommen sein konnte» Dann aber brauchte der Kläger nicht anzunehmen, der Beklagte werde durch ihn gefährdet oder behindert»
Somit kann allein auf die bisherigen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht gestützt werden» Der erkennende Senat kann noch nicht endgültig entscheiden, ob und inwieweit den Kläger ein Verschulden trifft. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß der Tatrichter den möglichen Unfallort so weit festzulegen vermag, daß dem Kläger ein Verschulden zur last zu legen wäre» Auf dessen Revision mußte das Urteil daher aufgehoben werden, soweit es auf der irrigen Annahme eines bereits nachgewiesonen mitwirkenden Verschuldens beruht« In diesem Umfang war die Sache zur Feststellung über die hierzu wesentlichen tatsächlichen Behauptungen der Parteien, falls sie möglich ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten zu überlassen, soweit nicht gemäß § 92 ZPO darüber
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erkannt worden ist
 
Engels
 Dr„ Kleinewefers
 Dr» Hauß
 Heinrich Meyer
 Hanebeclc