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BGH · VI ZK 37/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 37/59

Tatbestands Die Erstklägerin bot im Jahre 1952 dem Nordwestdeutschen Rundfunk eigene Kompositionen zur Verwertung an» Der Rundfunk lehnte diese ab und erklärte der Erstklägerin auf eine weitere Anfrage, die Ablehnung sei aus künstlerischen Gründen erfolgto Ein sich daran anschließender Schriftwechsel konnte den Rundfunk nicht zu einer Änderung seines Standpunkts veranlassen« März 1957 bot die Zweitklägerin, deren Gesellschafter die Erstklägerin und ihr Ehemann sind, und bei der die Erstklägerin ihre Kompositionen verlegt, dem Beklagten zwei Kompositionen der Erstklägerin zur Verwertung an und bat für den Rail der Ablehnung um eine schriftliche Begründung. Mit Schreiben vom 22, Juni 1957 erhob die Zweitklägerin durch ihren Rechtsanwalt Gegenvorstellungen und wandte sich besonders gegen das Begutachtungsverfahren. Auf die abermalige Bitte des Anwalts der Zweitklägerin um Begründung der Ablehnung antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 19. In dem Schreiben heißt es weiter:"Die von Ihnen eingereichten Kompositionen gehören nach Form und Inhalt zu den Stücken, die bei uns in überaus großer Zahl eingereicht werden, aber aus Gründen der Produktions- und Programmdisposition nur zu einem ganz geringen Teil berücksichtigt werden können." für die Ablehnung der eingereichten Kompositionen und weiterem Schriftwechsel erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 17« Oktober 1957, er sehe keine Veranlassung, die Beurteilung der Werke der Erstklägerin zurückzuziehen. Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Kompositionen der hrstklägerin hätten in allen Kreisen großen Anklang gefundene Die Begründung der Ablehnung durch den Beklagten sei unrichtig, die Ablehnung sei auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Der Beklagte hat ui$ Klageabweisung gebeten und entgegnet, die Ablehnung sei sachlich begründet gewesen» Die erst auf das ständige Drängen der Klägerinnen abgegebene Erklärung sei auch nicht ehrverletzend. Ent scheidungsgründes Nachdem der klagende Verlag ausdrücklich angefragt hatte, aus welchem Grunde die Kompositionen der Erstklägerin nicht in das Sende Programm des Beklagten auf genommen würden, war der Beklagte selbstverständlich berechtigt, au dem Wert der Komposition für seine Sendezwecke Steilung zu nehmen« Die wertende Stellungnahme hat sich im Rahmen der Freiheit gehalten, die §193 StGB der Kritik künstlerischer Leistungen ausdrücklich einräumt. Weder aus der Form der Äußerung noch aus den Umständen, unter denen sie geschah, kann ein Beieidigungsvorsatz des Beklagten entnommen werden« Zu dem auf Widerruf einer Beurteilung gerichteten Verlangen der Kläger ist zudem zu bemerken, dag kritische Urteile über künstlerische Leistungen nur sehr bedingt an objektiv hinlänglich gesicherten Maßstäben nachprüfbar sind« Insbesondere ist bei neueren Musikwerken eine Wertung naturgemäß wesentlich von der subjektiven Einstellung und Auffassung des Urteilenden abhängig.

Zitierte Normen: § 193 StGB Art. 5 GG § 97 ZPO
KlägerinnenKompositionErstklägerinAblehnungZweitklägerinRundfunkBrSchreiben

Volltext der Entscheidung

2219 079
VI ZK 37/59
Verkündet
 am 4« März I960
Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io) der Komponist in V^P K
straße
2c) des V^^Verlages GmbH»	li
 vertreten durch den Kauf mann Oskar Heinrich
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen:
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Norddeutschen Rundfunk, Punkhaus Hamburg, Hamburg 13, Rothenbaumchaussee 132-134, vertreten durch seinen Intendanten, Br. Hiflp>
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Greuner -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K. E. Meyer, Br. Bode,
 Br. HauB und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1959 wird zurückgewiesen .
Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Erstklägerin bot im Jahre 1952 dem Nordwestdeutschen Rundfunk eigene Kompositionen zur Verwertung an» Der Rundfunk lehnte diese ab und erklärte der Erstklägerin auf eine weitere Anfrage, die Ablehnung sei aus künstlerischen Gründen erfolgto Ein sich daran anschließender Schriftwechsel konnte den Rundfunk nicht zu einer Änderung seines Standpunkts veranlassen«
Mit Schreiben vom 27. März 1957 bot die Zweitklägerin, deren Gesellschafter die Erstklägerin und ihr Ehemann sind, und bei der die Erstklägerin ihre Kompositionen verlegt, dem Beklagten zwei Kompositionen der Erstklägerin zur Verwertung an und bat für den Rail der Ablehnung um eine schriftliche Begründung. Der Beklagte lehnte jedoch die Annahme ab. Mit Schreiben vom 22, Juni 1957 erhob die Zweitklägerin durch ihren Rechtsanwalt Gegenvorstellungen und wandte sich besonders gegen das Begutachtungsverfahren. Der Beklagte wies die Gegenvorstellung mit Schreiben vom 4. Juli 1957 zurück. Auf die abermalige Bitte des Anwalts der Zweitklägerin um Begründung der Ablehnung antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 19. August 1957, daß keineswegs persönliche Gründe zu der Ablehnung geführt hätten. In dem Schreiben heißt es weiter:"Die von Ihnen eingereichten Kompositionen gehören nach Form und Inhalt zu den Stücken, die bei uns in überaus großer Zahl eingereicht werden, aber aus Gründen der Produktions- und Programmdisposition nur zu einem ganz geringen Teil berücksichtigt werden können." Darauf verlangte die Zweitklägerin mit Schreiben vom 31. August 1957 Rücknahme der vom Nordwestdeutachen Rundfunk im Jahre 1952 erklärten "Ablehnung aus künstlerischen Gründen". Nach Fristsetzung durch die Zweitklägerin, Androhung einer Klage auf Rücknahme der Begründung
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für die Ablehnung der eingereichten Kompositionen und weiterem Schriftwechsel erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 17« Oktober 1957, er sehe keine Veranlassung, die Beurteilung der Werke der Erstklägerin zurückzuziehen. "Sie entsprechen nicht den künstlerischen Anforderungen, die wir für die Aufnahme in unser Programm für erforderlich halten. Die Werke von Frau sind wie alle anderen Werke, die bei uns eingereicht wurden, nach den bei uns herrschenden Grundsätzen beurteilt worden."
Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Kompositionen der hrstklägerin hätten in allen Kreisen großen Anklang gefundene Die Begründung der Ablehnung durch den Beklagten sei unrichtig, die Ablehnung sei auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Durch die Stellungnahme des Beklagten werde das künstlerische Ansehen der Erstklägerin geschädigt. Sie sei auch für die Zweitklägerin ehrenrührig, da sie den Vorwurf enthalte, diese verlege künstlerisch minderwertige Kompositionen. Sie sei zudem für beide Klägerinnen finanziell abträglich, da sic der Annahme der Kompositionen durch andere Sender im Wege stehe Die Klägerinnen haben beantragt *
den Beklagten zu verurteilen, die Behauptung, die iäuslkwerke der Erstklägerin entsprächen nicht den künstlerischen Anforderungen, um von ihm wiedergegeben zu werden, zu widerrufen.
Der Beklagte hat ui$ Klageabweisung gebeten und entgegnet, die Ablehnung sei sachlich begründet gewesen» Die erst auf das ständige Drängen der Klägerinnen abgegebene Erklärung sei auch nicht ehrverletzend. Bei der engen persönlichen und geschäftlichen Verbindung zwischen den Klägerinnen, liege außerdem keine Äußerung einem Dritten gegenüber vor; eine Beeinträchtigung beider Klägerinnen durch die Äußerung komme daher nicht in Betracht.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren v/eiter« Der Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen.
Ent scheidungsgründes
 Nachdem der klagende Verlag ausdrücklich angefragt hatte, aus welchem Grunde die Kompositionen der Erstklägerin nicht in das Sende Programm des Beklagten auf genommen würden, war der Beklagte selbstverständlich berechtigt, au dem Wert der Komposition für seine Sendezwecke Steilung zu nehmen« Die wertende Stellungnahme hat sich im Rahmen der Freiheit gehalten, die §193 StGB der Kritik künstlerischer Leistungen ausdrücklich einräumt. Weder aus der Form der Äußerung noch aus den Umständen, unter denen sie geschah, kann ein Beieidigungsvorsatz des Beklagten entnommen werden« Zu dem auf Widerruf einer Beurteilung gerichteten Verlangen der Kläger ist zudem zu bemerken, dag kritische Urteile über künstlerische Leistungen nur sehr bedingt an objektiv hinlänglich gesicherten Maßstäben nachprüfbar sind« Insbesondere ist bei neueren Musikwerken eine Wertung naturgemäß wesentlich von der subjektiven Einstellung und Auffassung des Urteilenden abhängig. Der Beklagte hat sein Urteil auch nur bezogen auf seine Zwecke und nicht im Sinne einer allgemeinen Abwertung ausgesprochen. Liese Ansicht aufrecht zu erhalten ist den Organen des Beklagten selbst dann unbenommen, wenn der künstlerische Wert der Kompositionen von anderen und selbst von sehr sachverständiger Seite anders beurteilt werden sollte. Völlig ausgeschlossen ist es, mit Mitteln des Privatrechts einen Zwang auf die Organe des Beklagten dahin auszuüben, von ihrer Ansicht abzurücken und 3ich damit praktisch zu der Ansicht der Kläger zu bekennen.
 
Hierin würde ein Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) liegen«,
Dem Widerrufsverlangen der Klägerin fehlt daher von vornherein jede Rechtfertigung. Im übrigen wird die Abweisung der Klage aber auch von der Begründung des OLG getragen, das darauf abstellt, es sei infolge der nun der Erstklägerin abgegebenen Beurteilung nicht jener Zustand fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigung der Ehre oder des Vermögens der Kläger eingetreten, zu dessen Beseitigung die Rechtsprechung den Y^iderrufsanspruch entwickelt habe (vgl. OGHZ 1, 821, 190; BGHZ: 10, *04).
Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zu-rückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Br. Kleinewefers	Dr.	K.E.	Meyer	Dr.	Bode
 Df. Baus	Dr.	Graf