Tatbestands Die Klägerin, die den Großhandel mit Bäckereimaschinen und Backöfen betreibt, nahm im Herbst 1953 auch den Bau von Backöfen auf« Sie trat mit dem heimatvertoiebenen Bäcker-meister Paul SflHP in UflHBHMP* der die Bäckerei MSR MNHB gepachtet hatten wegen Errichtung eines neuen Backofens in Verbindung« Am 6« Dezember 1953 wurde von SflHI und dem Inhaber der Klägerin ein Bestellschein tibor 1 Dampfbackofen gemauert, 2.20 mal 1,60 m Herdgrößo, 1 Vollbackherd und 1 Ausbackherd, 1 Wärmeschrank, einschl«Schamottematerial, Lieferzeit Frühjahr, zu dem Preise von 6000 DM unterschrieben j der Bestellschein enthielt weitere spezielle Bedingungen über die vom Kunden zu stellenden Baumaterialien und Arbeitskräfte, die Beköstigung des Baupersonals sowie die Stellung eines Wagens, und sali Zahlung bei Genehmigung des Aufbaukredits, falls aber der Flüclitlingskredit längere Zeit in Anspruch nahnj, Anzahlung in Höhe von etwa 1500 bis ’• 1 * 2000 DM und Zahlung des Höstes in zinslosen Raten von 150 DM vor« Unter dem 11« Dezember sandte die Klägerin eine im wesentlichen gleichlautende Auftragsbestätigung an sflHl« Dieser« der inzwischen den Besuch eines Vertreters der Konkurrenzfirma erhalten hatte, antwortete darauf am 16« Dezember 1953* er fechte seine Unterschrift vom 6« Dezember an, weil er für den ersten Versuch der Klägerin, einen Backofen selbst zu bauen, herhaltcn solle, habe auch noch keinen Vertrag abschließen wollen, sondern nur einen Kostenvoranschlag für den Aufbaukredit gebraucht« Mit Schreiben vom 17» Dezember wies die Klägerin diese Einwendungen zurück, bestand auf Erfüllung des Vertrages, den abgeschlossen habo und habe ab- . finanzielle Lage die Führung eines Prozesses nicht erlaube, sei er wohl gezwungen, den Ofen abzunehmen, verlange vorher aber eine schriftliche Garantie von mindestens 12 Monaten* Mit Antwortschreiben vom 15* Janaur 1954 gewährte die Klägerin 1 Jahr Garantie und sagte die Aufstellung eines Mustorofens von besteh Qualität zu, dessen Wartung sie Übernehmen werde« In seiner Erwiderung vom 16* Januar 1954 schrieb S| er sei über die höfliche Zuschrift erfreut und es sei ihm im Grunde genommen gleich, welche Firma ihm den Ofen baue; wenn der neue Ofen seinen Wünschen entsprechend ausfalle, vcr-| pflichte er sich, alles zu tun, um für die Klägerin neue Geschäftsabschlüsse zu erzielen; für den neuen Ofen reiche er um weiteren Kredit ein und werde nach Bewilligung bar bezahlen - Zeitdauer 6 Monate* Diesem Schreiben folgte ein Ferngespräch zwischen S(flH| und äer Klägerin* Daraufhin übersandte die Klägerin an SflMR unter dem 19c Januar zur Einreichung beim Landratsamt OflMMMB - Ausgleichsamt -ein "Angebot1* über einen Dampfbackofen, wio im Bestellschein vom 6* Dezember beschrieben, jedoch zu dem Preise von 7500 DM, das SflHB seinem Antrag vom 10* März auf Gewährung eines Aufbaudarlebns von 10.000 DM beifügto. aber damit, daß die Klägerin dann einen Prozeß gegen ihn anstrengen werden Sr sagte daher dem Zweitbeklagtens V/enn die orstbeklagte Firma LflHHHI die Kosten eines solchen Prozesses tibernehmen wolle, sei er bereit, mit . ihr abzuschließen« Sr unterrichtete den Zweitbeklagten über Verlauf und Brgebnis seiner Verhandlungen mit der Klägerin, unterließ es jedoch, dem Zweitbeklagten die Schreiben vom 16« und 19* Januar 1954- zu übergeben oder auch nur bekanntzugeben, verschwieg auch das zwischen diesen Schreiben mit der Klägerin geführte Telefongespräch» Die Beklagten, denen SflHR wiederholt versicherte, ein bindender Vertrag zwischen ihm und der Klägerin liege nicht vor, kannte daher nur den in der Zeit vom 6« Dezember 1953 bis Nunmehr bestellte SflBam 25 c April 1934 bei der Erstbeklagten einen L((Bfc-Dempfbacleofcn zu dem Preise von 7400] der auch in der Folge geliefert und errichtet wurde« Die Bezahlung erfolgte aus Mitteln des von SfflHI unter Berufung auf die Unterlagen der Klägerin beantragten Flüchtlingskredits» Der Klägerin^ die ihm mit Schreiben vom 24* April das. 47/54 Landgericht Würzburg) und erwirkte das seit dem 15* November 1955 rechtskräftige Urteil vom 20« September 1955, durch das SflM zur Zahlung von 5700 DM nebst Zinsen sowie in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde« In der Begründung wird ausgeführt, daß der unstreitige Schriftwechsel den rechtswirksamen Abschluß eines Werklieferungsvertrages über den Bau eines Backofens zu dem Preis von 6000 DM ergebe; dabei könne es dahingestellt bleiben, ob bereits am 6. Juni 1956, wurden zugunsten der Klägerin wegen der genannten Forderungen die Ansprüche gopfändot und zur Einziehung überwiesen, dio dem SflB gegen dio Erstbc-klagte deshalb zustehen, weil diese mit ihm vereinbart hat., . Im gegenwärtigen Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Erstbeklagte als Schuldnerin der gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des SflBMaus der Vereinbarung vom 24. Außerdem verlangt sie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz wegen sittenwidriger Verleitung des SflNi zu dem Bruch des mit ihr geschlossenen Vertrages aus den Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs und der unerlaubten Handlung. April 1954 nach ihrem Beweggrund, Sinn und Zweck sowie nach den Erklärungen, die von den Vertragschließenden später zu ihrer Erläuterung abgegeben worden sind, dahin aus, daß die Erstbeklagte das Risiko des Rechtsstreits 3.0 47/54 nur für den Fall übernommen habe, daß SfMMlauf Grund eines Umstandes verurteilt werde, der ihr auf Grund seiner Informationen bei Vortragsschluß bereits bekannt war, nicht dagegen auch für den Ball, daß SfHHt auf Grund eines |fmstandes verurteilt werde, der ihr infolge unvollständiger und daher unrichtiger* Information durch SfHPbei Vertragsschluß noch j unbekannt gewesen ist. Die Revision rügt diese Auslegung als * rechtlich fehlerhaft, weil bei der klaren Fassung der Urkunde j für eine Auslegung kein Raum sei, das Berufungsgericht auch j die Intercssenlage des Bäckermeisters SflHI nicht berücksichtige und bei der Wertung der später abgegebenen Erklärungen Erfahrungstatsachen außer Acht lasse. Für die Entschließung der Erstbeklagten darüber, ob sie die Vereinbarung vom 24* April 1954 treffen wollte, war eine Abschätzung der Größe des zu Übernehmenden Prozeßrisikos wesentlich« Hierzu bedurfte die Erstbeklagte einer vollständigen Unterrichtung über den Gang der zwischen SflMB und der Klägerin gepflogenen Verhandlungen. Lurch die am 21* April 1954 mit dem zweitbelclagten Vertreter der Erstbeklagten eingeleitete Verhandlung wurde ein Vertrauensverhältnis zwischen den Verhandlungspartnern begründet, das den Bäckermeister S^fenack Treu und Glauben zur vollständigen Offenbarung seiner Korrespondenz mit der Klägerin verpflichtete (BGZ 120, 251 f; 152, 510)* Denn bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären', die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können und deren Mitteilung er erwarten sohluß verwehrt es ihm, wie auch der Klägerin als seinor Pfändungspfandgläübigerin, sich im Verhältnis zur Erstbeklagten auf deren Freistellungspflicht aus der Vereinbarung ; vom 24« April 1954 zu berufen (§§ 249, 242 BGB). Denn Jedenfalls haftet SflD der Erstbcklagten infolge seines Verschuldens auf das negative Interesse und muß sich daher so behandeln lassen, als ob diese sich zur Freistellung nicht verpflichtet hätte (RGZ 120, 251; BGH Urteil vom 16. 2V Was das angefochtene Urteil zu dem Gesichtspunkt der ^Erteilung eines falschen Rates1* ausführt, auf Grund dessen die Klägerin Schadensersatzansprüche des Bäckermeisters aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung herleitet, kann freilich den Revisionsangriffen nicht standhalten. Die - nach eigenem Vortrag der Revision klare und einer Auslegung nicht zugängliche - Vereinbarung vom 24.April 1954 enthält indessen nichts dahin, daß die Erstbeklagto den sBMBvon einer Durchführung des Rechtsstreits mit der Klägerin hätte abhalten müssen. Bei Beurteilung der Frage,'ob sich die Beklagten der Klägerin gegenüber durch das Abwerben des Bäckermeisters SflNBl schadenersatzpflichtig gemacht haben, ist davon auszugehen, daß das Bindringen in den fremden Geschäftskreis durch Abspenstigmachen von Kunden an sich nicht unlauter, sondern vielmehr im freien, lauteren Wettbewerb grundsätzlich erlaubt ist (RGZ 144, 49j.RG GRÖR 1939, 728; BGH Urteil vom So April 1952 - I ZR 80/51 = GRUR 1952, 582). Allerdings liegt eine Wettbewerbsund sittenwidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch - aus der die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche herleitet - auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände immer schon dann vor, wenn der fäter zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hinwirkt, daß der Kunde eines Mitbewerbers diesem vertragsbrüchig wird (RGZ 148, 364, 369; HG.GRUR 1939, 562, 566, 925, 928; BGH Urteil vom 17. Die Beklagten hätt< daher der Korrespondenz eine wirksame Anfechtung des Vertrages vom 6« Dezember 1953, sowie auch die Ergebnislosigkeit der weiteren Verhandlungen entnehmen dürfen, zu demal ihnen SflHI vor Abschluß des Lieferungsvertrages vom 25* April 1954 wiederholt, mündlich und schriftlich, ausdrücklich versichert hatte, ein bindender Vertrag zwischen ihm und der Klägerin liege nicht vor« Freilich ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Grenzen geschäftlichen Anstandes, auch ohne daß eine bewußte Verleitung zu dem Vertragsbruch vorzuliegen braucht, schon dann überschritten werden, wenn ein Wettbewerber sich für die Zwecke der Werbung bewußt auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung (Richtigkeit von Bierbezugsverträgen wegen der De-kartellisierungsvorSchriften) beruft und dadurch auf einen zu dem mindesten formell noch gebundenen Abnehmerkreis einzuwirken versucht, - woboi es unerheblich ist, ob der Wettbewerber die Rechtsauffassung für zutreffend gehalten und auch mit ihrer Unrichtigkeit nicht gerechnet hat (Urteil vom 13.
2349 031 I' UM. Verkündet Februar 1959 us ti zober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma August AflU in ttfMHfl? FflflflBflflh-Str. fl^ Klägerin, Berufungsbeklagte , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt gegen 1« 2. die Firma Vinzenz KflHBflfetraße fl Hans Beklagte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte> Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinwefers, Br« Engels, Hanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer • für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5« Bezembor 1957 wird, zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen » Tatbestands Die Klägerin, die den Großhandel mit Bäckereimaschinen und Backöfen betreibt, nahm im Herbst 1953 auch den Bau von Backöfen auf« Sie trat mit dem heimatvertoiebenen Bäcker-meister Paul SflHP in UflHBHMP* der die Bäckerei MSR MNHB gepachtet hatten wegen Errichtung eines neuen Backofens in Verbindung« Am 6« Dezember 1953 wurde von SflHI und dem Inhaber der Klägerin ein Bestellschein tibor 1 Dampfbackofen gemauert, 2.20 mal 1,60 m Herdgrößo, 1 Vollbackherd und 1 Ausbackherd, 1 Wärmeschrank, einschl«Schamottematerial, Lieferzeit Frühjahr, zu dem Preise von 6000 DM unterschrieben j der Bestellschein enthielt weitere spezielle Bedingungen über die vom Kunden zu stellenden Baumaterialien und Arbeitskräfte, die Beköstigung des Baupersonals sowie die Stellung eines Wagens, und sali Zahlung bei Genehmigung des Aufbaukredits, falls aber der Flüclitlingskredit längere Zeit in Anspruch nahnj, Anzahlung in Höhe von etwa 1500 bis ’• 1 * 2000 DM und Zahlung des Höstes in zinslosen Raten von 150 DM vor« Unter dem 11« Dezember sandte die Klägerin eine im wesentlichen gleichlautende Auftragsbestätigung an sflHl« Dieser« der inzwischen den Besuch eines Vertreters der Konkurrenzfirma erhalten hatte, antwortete darauf am 16« Dezember 1953* er fechte seine Unterschrift vom 6« Dezember an, weil er für den ersten Versuch der Klägerin, einen Backofen selbst zu bauen, herhaltcn solle, habe auch noch keinen Vertrag abschließen wollen, sondern nur einen Kostenvoranschlag für den Aufbaukredit gebraucht« Mit Schreiben vom 17» Dezember wies die Klägerin diese Einwendungen zurück, bestand auf Erfüllung des Vertrages, den abgeschlossen habo und habe ab- schließen wollen, und drohte im Weigerungsfälle mit dem Prozeß» SflB erklärte darauf unter dem 21« Dezember, da seine . finanzielle Lage die Führung eines Prozesses nicht erlaube, sei er wohl gezwungen, den Ofen abzunehmen, verlange vorher aber eine schriftliche Garantie von mindestens 12 Monaten* Mit Antwortschreiben vom 15* Janaur 1954 gewährte die Klägerin 1 Jahr Garantie und sagte die Aufstellung eines Mustorofens von besteh Qualität zu, dessen Wartung sie Übernehmen werde« In seiner Erwiderung vom 16* Januar 1954 schrieb S| er sei über die höfliche Zuschrift erfreut und es sei ihm im Grunde genommen gleich, welche Firma ihm den Ofen baue; wenn der neue Ofen seinen Wünschen entsprechend ausfalle, vcr-| pflichte er sich, alles zu tun, um für die Klägerin neue Geschäftsabschlüsse zu erzielen; für den neuen Ofen reiche er um weiteren Kredit ein und werde nach Bewilligung bar bezahlen - Zeitdauer 6 Monate* Diesem Schreiben folgte ein Ferngespräch zwischen S(flH| und äer Klägerin* Daraufhin übersandte die Klägerin an SflMR unter dem 19c Januar zur Einreichung beim Landratsamt OflMMMB - Ausgleichsamt -ein "Angebot1* über einen Dampfbackofen, wio im Bestellschein vom 6* Dezember beschrieben, jedoch zu dem Preise von 7500 DM, das SflHB seinem Antrag vom 10* März auf Gewährung eines Aufbaudarlebns von 10.000 DM beifügto. Ara 7« April 1954 teilte S^MVder Klägerin mit, daß sein Antrag bereits an die Esgierung in weitergeleitet sei* Zwei Wochen später, am 21. April 1954, suchte der als Verkauf svertreter bei der Erstbeklagten angestellte Zweitbc-klagte den Bäckermeister um ihm einen Backofen der Erstbeklagten zu verkaufen, die den Bau von Backöfen betreibt. war geneigt, darauf einzugehen, rechnete aber damit, daß die Klägerin dann einen Prozeß gegen ihn anstrengen werden Sr sagte daher dem Zweitbeklagtens V/enn die orstbeklagte Firma LflHHHI die Kosten eines solchen Prozesses tibernehmen wolle, sei er bereit, mit . ihr abzuschließen« Sr unterrichtete den Zweitbeklagten über Verlauf und Brgebnis seiner Verhandlungen mit der Klägerin, unterließ es jedoch, dem Zweitbeklagten die Schreiben vom 16« und 19* Januar 1954- zu übergeben oder auch nur bekanntzugeben, verschwieg auch das zwischen diesen Schreiben mit der Klägerin geführte Telefongespräch» Die Beklagten, denen SflHR wiederholt versicherte, ein bindender Vertrag zwischen ihm und der Klägerin liege nicht vor, kannte daher nur den in der Zeit vom 6« Dezember 1953 bis 15* Januar 1954 angefallenen Teil des Schriftwechsels« Am 24* April 1954 traf en darauf hin ßW und der im Auftrag der Brstbeklagten handelnde Zweitbelclagte folgende schriftliche * Die Firma liflHHHI übernimmt bei einer Auseinandersetzung mit der Firma August Aflfe, Großhandel in die Kosten des Rechtsstreits und eventuelle Ansprüche, wenn nachstehende Punkte voll erfüllt werden» 1. Die Firma AflU zeigte beim Verkauf Baokofen-r* Prospekte anderer Firmen, unter anderem prospekte» 2» Ss wurde zugesagt, daß der richtige Ofenvertrag nachgereicht werde und die getätigte Abmachung nur zur Kreditbeschaffung getroffen wurde» 5» Die Firma A^Ü hat nicht gesagt, daß sie selbst öfen baue« 4» Frau MtfHMHNl itote Einverständniszusage gemäß Schreiben vom 16» 12» 1953 zurückgezogen und nicht neu erteilt» 5« Herr SflHB verpflichtet sich, mit der Fa» AflHi weder schriftlich noch mündlich zu verhandeln und alle Korrespondenz an die Fa» zu senden» gez»PanlSMBft Anny SMNi i.V» Hans DM Vfden 24« 4« 54«” i H i . i < - *i Nunmehr bestellte SflBam 25 c April 1934 bei der Erstbeklagten einen L((Bfc-Dempfbacleofcn zu dem Preise von 7400] der auch in der Folge geliefert und errichtet wurde« Die Bezahlung erfolgte aus Mitteln des von SfflHI unter Berufung auf die Unterlagen der Klägerin beantragten Flüchtlingskredits» Der Klägerin^ die ihm mit Schreiben vom 24* April das. komplette Vorliegen der Ofenteile und ihre Bereitschaft zu dem sofortigen Aufbau mitgeteilt, hatte, sagte er unter dem 27c April mittels eines ihm von der Erstbeklagtcn zugeleiteten Brief entwürfe unter Ausführung der '.schon im Schreiben vom 16. Dezember 1953 von ihm vorgebrachten Gründe wegen Irrtums, Täuschung und Drohung ab. Die Klägerin erhob gegen ihn die Zahlungsklage (3*0. 47/54 Landgericht Würzburg) und erwirkte das seit dem 15* November 1955 rechtskräftige Urteil vom 20« September 1955, durch das SflM zur Zahlung von 5700 DM nebst Zinsen sowie in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde« In der Begründung wird ausgeführt, daß der unstreitige Schriftwechsel den rechtswirksamen Abschluß eines Werklieferungsvertrages über den Bau eines Backofens zu dem Preis von 6000 DM ergebe; dabei könne es dahingestellt bleiben, ob bereits am 6. Dezember 1953 ein gültiger Vertrag zustandegekommen sei, oder ob die von. S^MIBin seinen Schreiben vom 16« Dezember 1953 und 27« April 1954 auf geführten Anfechtungsgründe Vorgelegen hätten, es sei nämlich zu demindest durch den Schriftwechsel vom 15«, 16« und 19» Januar 1954 zu einer Neuvornahme des Vertrages vom 6. Dezember 1953 gekommen. Die von SflHan die Klägerin zu erstattenden Prozeßkosten setzte die Geschäftsstelle des Landgerichts auf 819,51 DM fest. Die von der Klägerin gegen Ginge- » 5 "• leitete Zwangsvollstreckung blieb erfolglose An Vollstreckungskosten sind der Klägerin 197,6d DK erwachsen. Mit Pfändongs- und Üborweisungsbeschluß des Amtsgerichts ^chsenfurt vom 2. Dezember 1955 / 18. Juni 1956 - M 255/56 -, zugestellt am 25. Juni 1956, wurden zugunsten der Klägerin wegen der genannten Forderungen die Ansprüche gopfändot und zur Einziehung überwiesen, dio dem SflB gegen dio Erstbc-klagte deshalb zustehen, weil diese mit ihm vereinbart hat., ihn im Falle des Unterliegen in dem Rechtsstreit 5*0 47/54 schadlos zu halten. . Im gegenwärtigen Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Erstbeklagte als Schuldnerin der gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des SflBMaus der Vereinbarung vom 24. April 1954 in Anspruch. Außerdem verlangt sie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz wegen sittenwidriger Verleitung des SflNi zu dem Bruch des mit ihr geschlossenen Vertrages aus den Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs und der unerlaubten Handlung. 9 Die Klägerin hat deshalb vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zur Zahlung von 5700 IM Hauptsache und (819,51 + 197,61 =) 1017,12 DM Kosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage gegen den Zweitbeklagten ab und verurteilte die Erstbeklagte im wesentlichen nach dem Klagantrag. Das Oborlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Erstbeklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klä- i t i* t i I r I* gerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt den ursprünglichen Klageantrag weiter* Entscheidungsgründe * I, 1 f Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 24. April 1954 nach ihrem Beweggrund, Sinn und Zweck sowie nach den Erklärungen, die von den Vertragschließenden später zu ihrer Erläuterung abgegeben worden sind, dahin aus, daß die Erstbeklagte das Risiko des Rechtsstreits 3.0 47/54 nur für den Fall übernommen habe, daß SfMMlauf Grund eines Umstandes verurteilt werde, der ihr auf Grund seiner Informationen bei Vortragsschluß bereits bekannt war, nicht dagegen auch für den Ball, daß SfHHt auf Grund eines |fmstandes verurteilt werde, der ihr infolge unvollständiger und daher unrichtiger* Information durch SfHPbei Vertragsschluß noch j unbekannt gewesen ist. Die Revision rügt diese Auslegung als * rechtlich fehlerhaft, weil bei der klaren Fassung der Urkunde j für eine Auslegung kein Raum sei, das Berufungsgericht auch j die Intercssenlage des Bäckermeisters SflHI nicht berücksichtige und bei der Wertung der später abgegebenen Erklärungen Erfahrungstatsachen außer Acht lasse. Inwieweit diese Rügen durchzugreifen vermöchten, kann indessen unerörtert bleiben, weil sich das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß dem Bäckermeister Grund der Vereinbarung vom 24. April 1954 ein Freistellungsanspruch gegen die Erstbcklagto nicht erwachsen ist, unabhängig von deren Auslegung bereits aus an- derweiten rechtlichen Erwägungen els zutreffend erweist* Für die Entschließung der Erstbeklagten darüber, ob sie die Vereinbarung vom 24* April 1954 treffen wollte, war eine Abschätzung der Größe des zu Übernehmenden Prozeßrisikos wesentlich« Hierzu bedurfte die Erstbeklagte einer vollständigen Unterrichtung über den Gang der zwischen SflMB und der Klägerin gepflogenen Verhandlungen. SflMV hat der Erstbeklagten indessen die zeitlich nach dem Schreiben der Klägerin vom 15» Januar 1954 angefallene Korrespondenz, insbesondere sein Schreiben vom 16. Januar und das Antwortschreiben der Klägerin vom 19« J&nu&r 1954, (aus welchen Gründen auch immer) vorenthalten - eben die Schriftstücke also, denen das unangefochten gebliebene landgerichtliche Urteil vom 20* September 1955 in rechtsirrtumsfreier Würdigung den Absohluß eines jedenfalls nunmehr unanfechtbaren Lieferungsvertrags zwischen der Klägerin und entnommen hat. Gerade die Kenntnis der vorenthaltenen Schriftstücke wäre daher bei verständiger Würdigung des Falles für die Entschließung der Erstboklagten erkennbar von entscheidender Bedeutung gewesen* Lurch die am 21* April 1954 mit dem zweitbelclagten Vertreter der Erstbeklagten eingeleitete Verhandlung wurde ein Vertrauensverhältnis zwischen den Verhandlungspartnern begründet, das den Bäckermeister S^fenack Treu und Glauben zur vollständigen Offenbarung seiner Korrespondenz mit der Klägerin verpflichtete (BGZ 120, 251 f; 152, 510)* Denn bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären', die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können und deren Mitteilung er erwarten « & I I | r r f I ’ J? !• r i k I • « / / darf (BGH Urteil vom 17* März 1954 - II ZR 248/55 = IM Nr. V zu§ 276 (RU 1) BGB) * Dabei haften die Verhandlungspartner -gemäß § 276 BGB für jedds Verschulden (RGZ 120, 251; RG JW 1927, 1993 Hr. 3)* SM hätte bei Wahrung der im Ge- *3 schüft sverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß J es.‘der Erstbeklagten für die Beurteilung der Frage, ob er oltl • j der Klägerin rechtsverbindlich abgeschlossen hatte, insbe- J sondere auch auf die nach dem 15. Janaur 1954 abgegebenen J Erklärungen angekommen wäre« Dieses Verschulden beim Vertrags«; * sohluß verwehrt es ihm, wie auch der Klägerin als seinor Pfändungspfandgläübigerin, sich im Verhältnis zur Erstbeklagten auf deren Freistellungspflicht aus der Vereinbarung ; vom 24« April 1954 zu berufen (§§ 249, 242 BGB). Denn Jedenfalls haftet SflD der Erstbcklagten infolge seines Verschuldens auf das negative Interesse und muß sich daher so behandeln lassen, als ob diese sich zur Freistellung nicht verpflichtet hätte (RGZ 120, 251; BGH Urteil vom 16. Januar * 1954 - I ZR 255/52 = III Nr. 2 zu § 276 (F b 1) BGB) • 2V Was das angefochtene Urteil zu dem Gesichtspunkt der ^Erteilung eines falschen Rates1* ausführt, auf Grund dessen die Klägerin Schadensersatzansprüche des Bäckermeisters aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung herleitet, kann freilich den Revisionsangriffen nicht standhalten. Die - nach eigenem Vortrag der Revision klare und einer Auslegung nicht zugängliche - Vereinbarung vom 24.April 1954 enthält indessen nichts dahin, daß die Erstbeklagto den sBMBvon einer Durchführung des Rechtsstreits mit der Klägerin hätte abhalten müssen. Sie verfolgt im Gegenteil den erklärten Zweck, dem Bäckermeister sBHldie Durchführung des Prozesses mit der Klägerin gerade zu ermöglichen. Im übrigen hat die Erstbeklagte in Ausführung der Vereinbarung vom 24. April 1954 die Vertretung des sflHl einem - wie die Revision selbst geltendmacht - sehr sorgfältigen Anwalt übertragen und damit das Beste' getan, was sie zu seiner "sorgfältigen und sachgemäßen Rochtsbetreuung" Überhaupt veranlassen konnte <• II. Bei Beurteilung der Frage,'ob sich die Beklagten der Klägerin gegenüber durch das Abwerben des Bäckermeisters SflNBl schadenersatzpflichtig gemacht haben, ist davon auszugehen, daß das Bindringen in den fremden Geschäftskreis durch Abspenstigmachen von Kunden an sich nicht unlauter, sondern vielmehr im freien, lauteren Wettbewerb grundsätzlich erlaubt ist (RGZ 144, 49j.RG GRÖR 1939, 728; BGH Urteil vom So April 1952 - I ZR 80/51 = GRUR 1952, 582). Allerdings liegt eine Wettbewerbsund sittenwidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch - aus der die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche herleitet - auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände immer schon dann vor, wenn der fäter zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hinwirkt, daß der Kunde eines Mitbewerbers diesem vertragsbrüchig wird (RGZ 148, 364, 369; HG.GRUR 1939, 562, 566, 925, 928; BGH Urteil vom 17. Februar 1956 - 1 ZR 57/54 = SRUH 1956, 273). Bas Vorliegen solcher Voraussetzungen, insbesondere in subjektiver Hinsicht, verneint das Berufungsgericht aus folgenden Gründen: Auf Grund des ihnen damals allein vorliegenden feiles der Korrespondenz hätten die Beklagten ohne * Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen können, daß rechtsverbindliche Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und 11 seinerzeit nicht be stand on«, Die Klägerin habe b den Verhandlungen mit SflMl in unstatthaf ter Weise Pr spektmaterial der Erst beklagten zur Werbung für ihre eigenen Erzeugnisse verwandt, und ihre Absicht, den Backofen selbst zu bauen, zunächst verschwiegen. Die Beklagten hätt< daher der Korrespondenz eine wirksame Anfechtung des Vertrages vom 6« Dezember 1953, sowie auch die Ergebnislosigkeit der weiteren Verhandlungen entnehmen dürfen, zu demal ihnen SflHI vor Abschluß des Lieferungsvertrages vom 25* April 1954 wiederholt, mündlich und schriftlich, ausdrücklich versichert hatte, ein bindender Vertrag zwischen ihm und der Klägerin liege nicht vor« Was die Revision hiergegen geltend macht, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die einwandfreien Peststellungen des Tatrichters, daß den Beklagten bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Vortrages vom 25* April 1954 nur der in der Seit vom 6«Dozember 1953 bis 15- Januar 1954 angefallene Teil des Schriftwechsels zwischen SflH und der Klägerin bokannt, insbesondere die Schreiben vom 16« und 19« Januar 1954 soy/ie die Mitteilung der Klägerin an SflMl vom 24« April 1954 unbekannt waren« Wenn die den Beklagten von stfHl ohne Hinweis auf deren Unvollständigkeit übergebene Korrespondenz mit dem Schroibon der Klägerin vom 15- Jan;iar 1954 abschloß, so durften dio Beklagten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte deren Vollständigkeit voraussetzen und auch ohno nochmalige Rückfrage bei davon ausgehen, daß weiterer Schrifty/ech- sel nicht angefallen war» War aber - wie die Beklagten nach der reohtlieh.-nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hiernach t annehmen durften - der Vertrag vom 6. Dezember 1953 durch SflMB wirksam angef ochten worden und ein neuer Vertrag mit der Klägerin nicht zuBtandegekominen, so lag eine Verleitung zu dem Vertragsbruch nicht vor. Der Revision kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß die ganzen Umstände für einen -zu demindest bedingten - Vorsatz der Beklagten sprächen; die Revision übersieht, daß die von kaufmännischen Gesichtspunkten geleiteten Beklagten bei verständiger Würdigung das Prozeßrisiko gemäß der Vereinbarung vom 24. April 1954 nicht übernommen haben würden, wenn sie mit einer rechtswirksamen Vertragsbindung zwischen SflM und der Klägerin gerechnet hätten. Freilich ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Grenzen geschäftlichen Anstandes, auch ohne daß eine bewußte Verleitung zu dem Vertragsbruch vorzuliegen braucht, schon dann überschritten werden, wenn ein Wettbewerber sich für die Zwecke der Werbung bewußt auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung (Richtigkeit von Bierbezugsverträgen wegen der De-kartellisierungsvorSchriften) beruft und dadurch auf einen zu dem mindesten formell noch gebundenen Abnehmerkreis einzuwirken versucht, - woboi es unerheblich ist, ob der Wettbewerber die Rechtsauffassung für zutreffend gehalten und auch mit ihrer Unrichtigkeit nicht gerechnet hat (Urteil vom 13. November 1953 - I ZR 79/52 *&RUR 1954, 163 ff). Um eine hierbei vorausgesetzte Ungeklärtheit der rechtlichen Grundlage handelt es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht, sondern um die. Feststellung und Subsumiorung von Tatsachen bei klarer Gosetzeslage. Rechtfertigten daher die den Beklagten bekannten Tatsachen den Schluß, daß eine vertragliche Bindung des Bäckermeisters SflHBlan die i Klägerin nicht oder nicht mehr bestand, so verstieß es nicht gegen die Grundsätze.des lauteren freien Wettbewerbs? wenn nunmehr sie mit Scholz abschlossen* blaß sie - ihn zuvor durch die "Vereinbarung vom 24* April 1954. risikomäßig gegen den für unberechtigt erachteten, u drohend; angekündigten Rrozeßangriff eines Miibev/erbers ah schirmten;, dessen Werbemethoden sie ihrerseits für irre-führend erachten durften, kann als der freien Entscheidurg ■des. Kunden .dienend ebenfalls nicht als unlauter, gewertet werden?;wird denn auch von der Revision nicht beanstandet. ,1a'. sich' die Klage an sprü'che nach alledem weder aus der ■Vereinbarung; -vom ,;24o; April 1954? noch aus dem Ge sicht spurn. 'sitteiTwidriger Schädigung, herleiten lassen? war die Revision ; der• ' Klagerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 Z70 kurückzuweiseno lU c Eleinewefers ' v Engels v Haneheck Heinrich Meyer Ire Bode