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BGH · Ill ZR 263/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 263/04

Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Der Beschluss des Senats vom 20. April 2010 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBVerfGEVorbringenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe:
1	Die	zulässigen	Anhörungsrügen	haben	in	der	Sache	keinen	Erfolg.	Der
 Beschluss des Senats vom 20. April 2010 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit
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dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3	Von	dieser	Möglichkeit	hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-
macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 14 O 1396/05 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 4 U 34/08 -