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BGH · VI ZR 37/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 37/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StöhrMüllerSicherungBefundZPOKlägerinPauge

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 37/05
8. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/ Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47, 52 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner