Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es steht außer Streit, daß die Beklagten allein für die Schadensfolgen einzustehen haben; die drittbeklagte Haftpflichtversicherung freilich begrenzt auf die Versicherungssumme von 2.0U0.Ü00 DM, Der Verstorbene, von Beruf Landwirt, hatte mit seinem Vater, der Inhaber eines 38,34 ha großen Hofes ist, ab 1, Juli 1979 einen Gesellschaftsvertrag über die Bewirtschaftung dieses Hofes abgeschlossen. Sie haben vorgetragen, der Verstorbene habe durch seine qualifizierte landwirtschaftliche Ausbildung und durch seinen Einsatz eine erhebliche wirtschaftliche Aufbesserung, des Hofes erreichen und damit einen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.1980 bis 30.6.1981 von 40.412,82 DM erzielen können, wovon ihm selbst die Hälfte = 20.206,41 DM (= monatlich 1.681 DM) zuzüglich Naturalien im Werte von monatlich 300 DM zugestanden habe. Die Klägerinnen haben zuletzt für das erste Jahr bis zu dem 30. für die Zweitklägerin halten sie für die Erstklägerin einen Unterhaltsschaden für das erste Jahr von mtl. Juni 1985 von Jahr zu Jahr steigende Rentenansprüche, und zwar für die Erstklägerin bis zu 1.789,70 DM für das Jahr 1984/85 und für die Zweitklägerin bis zu 570,10 DM für dasselbe Jahr geltend gemacht; wegen des weitergehenden Unterhaltsschadens haben sie Feststellungsklage erhoben. Hilfsweise haben sie Zahlung dieser Renten mit der Maßgabe begehrt, daß die Beträge für die Zeit vom 1. Juni 1985 hinaus für die Erstklägerin bis zu dem 11. Juli 2029 und für die Zweitklägerin bis zu dem 28. Das Landgericht hat für die Zeit bis zu dem 30. Das Oberlandesgericht hat der Erstklägerin eine Rente von mtl. Juli 2029 und der Zweitklägerin eine solche von mtl. Hierzu addiert es den Wert der im Eigenanbau erzeugten Naturalien (soweit sie nicht - wie Milchentnahmen, Butterlieferungen und Schlachterzeugnisse - bereits in die Erfolgsrechnung als bewertete Naturalentnahmen eingeflossen sind) mit mtl. Es verneint eine Anhebung des Einkommens um jährlich 6 % für die Zeit vom 1. Juli 1981 von jährlich 24.480 DM sei für die Zweitklägerin nach der "Düsseldorfer Tabelle" ein Unterhaltsbetrag von jährlich (205 DMx 12 =) 2.460 DM bis zu dem 30. Juli 1981 stehe je zur Hälfte für den Unterhalt der Erstklägerin und ihres Ehemannes zur Verfügung. Da die Beklagten die den Klägerinnen im ersten Rechtszug zuerkannten Renten hinsichtlich ihrer (unbegrenzten) Dauer nicht angefochten hatten, könnten nur die zuerkannten Mehrbeträge für die Erstklägerin auf die mutmaßliche Lebensdauer ihres verstorbenen Ehemannes (das ist der 11.Juli 2029) und für die Zweitklägerin auf die Vollendung ihres 18. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht für die Jahre 1981 bis 1985 ein auf dem Hof zu erwirtschaftendes Durchschnittseinkommen von jährlich rund 48.000 DM und damit 24.000 DM als auf den getöteten H. stützen, der mit Rücksicht auf die getroffenen und ohne den Unfall von H. - dem dieses Privatgutachten bekannt war - nicht erneut mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu dieser Frage beauftragt hat. a) Die vom Berufungsgericht angewandte "Düsseldorfer Tabelle", die für die besonderen Verhältnisse einer doppelten Haushaltführung getrennt lebender Ehegatten und die dadurch bedingte Verteuerung der Lebenshaltung aufgestellt ist, kann nicht zur Grundlage der Schadensberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB gemacht werden, die nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einer "intakten" Familie zu berechnen sind. 2.040 DM Rentenansprüchen für das Kind in der Höhe zwischen 306 DM und 408 DM, was durchaus dem Bedarf eines Kindes angemessen sein könnte. b) Ferner ist die Berechnung darum zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die "fixen Kosten", die an sich vorweg vom Gesamteinkommen abzuziehen und dann den Unterhaltsberechtigten - bei mehreren Berechtigten anteilig (s. Da das Berufungsgericht dieses Einkommen undifferenziert auf die Familienmitglieder anteilig verteilt, führt dies dazu, daß den Klägerinnen die Mittel für das Wohnen nur um den eigenen Anteil des Getöteten verkürzt zugestanden werden. Entsprechendes gilt für diejenigen "fixen Kosten" der Haushaltsführung, die von der Ertragsrechnung nicht erfaßt sind, also aus dem Bareinkommen bestritten werden müssen. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81), den Hinterbliebenen nicht anteilig gekürzt, sondern nach Maßgabe des fortdauernden Bedarfs zuerkannt werden, der sich gerade für diesen Aufwand durch den Fortfall eines Familiengliedes nicht entsprechend anteilig verkürzt. Dabei obliegt es nach § 287 ZPO dem Tatrichter, ob er bei Berechnung der "fixen Kosten" etwaigen (durch den Wegfall des Getöteten eingetretenen) spürbaren Ermäßigungen der früheren für die Haushaltführung insgesamt angefallenen Aufwendungen durch einen pauschalen Abschlag oder durch Neuberechnung der "fixen Kosten" nach dem Bedarf der Hinterbliebenen Rechnung tragen will. 300 DM - aufgeteilt auf die Erstklägerin mit 200 DM und für die Zweitklägerin mit 100 DM - zuzüglich 6 % ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 bestritten), war die Sache zur weiteren Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der Kosten für die gemäß Beschluß vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 1. Oktober 1985 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftssstelle VI ZR 36/84 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. der Witwe ChristineH^^BBI geb. M^|^, 2. der Dorothee geboren am 28.5.1979, vertreten durch die Klägerin zu 1), beide wohnhaft AÜ^IHi Straße 15, Bad El Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr • gegen 1. den Kraftfahrer Mohamed H Bad 2. die PaulHfHHI^B GmbH, PflB-S Bad 3. die VH(UB| Versicherung, CdHHH^straße 40, Hfl|V, OBstraße 8, -Straße 50, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. w 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Dezember 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu 1 b) und c) des Urteilstenors (hinsichtlich der Rentenansprüche) zu dem Nachteil der Klägerinnen erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 21 Jahre alte H., Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, erlitt am 19. Mai 1980 bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen. Es steht außer Streit, daß die Beklagten allein für die Schadensfolgen einzustehen haben; die drittbeklagte Haftpflichtversicherung freilich begrenzt auf die Versicherungssumme von 2.0U0.Ü00 DM, Der Verstorbene, von Beruf Landwirt, hatte mit seinem Vater, der Inhaber eines 38,34 ha großen Hofes ist, ab 1, Juli 1979 einen Gesellschaftsvertrag über die Bewirtschaftung dieses Hofes abgeschlossen. Danach brachte der Sohn seine Arbeitskraft, der Vater das lebende und tote Inventar, den betrieblichen Kassenbestand und die betrieblichen Außenstände ein. Die Hofverbindlichkeiten wurden von der Gesellschaft übernommen. Gewinn und Verlust der Gesellschaft sollten hälftig geteilt werden. Der Tod des Sohnes führte zur Aufhebung der Gesellschaft. Die Klägerinnen verlangen unter anderem Schadensersatzrenten wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB). Sie haben vorgetragen, der Verstorbene habe durch seine qualifizierte landwirtschaftliche Ausbildung und durch seinen Einsatz eine erhebliche wirtschaftliche Aufbesserung, des Hofes erreichen und damit einen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.1980 bis 30.6.1981 von 40.412,82 DM erzielen können, wovon ihm selbst die Hälfte = 20.206,41 DM (= monatlich 1.681 DM) zuzüglich Naturalien im Werte von monatlich 300 DM zugestanden habe. Dieser Gewinn hätte bis zu dem Jahre 1985 auf 105.800 DM gesteigert werden können. Die Klägerinnen haben zuletzt für das erste Jahr bis zu dem 30. Juni 1981 ein mtl. Netto-Einkommen des Getöteten von 2.528 DM und sogenannte "fixe Kosten" von mtl. 300 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1981 mit jährlicher Steigerung um 6 % von mtl. 3.073 DM nebst "fixen Kosten" von mtl. 300 DM zugrundegelegt. Ausgehend von einem Verteilungsschlüssel von 40 % für den Getöteten, 45 % für die Erstklägerin und 15 % für die Zweitklägerin halten sie für die Erstklägerin einen Unterhaltsschaden für das erste Jahr von mtl. 1.002,60 DM zuzüglich 200 DM anteiliger "fixer Kosten" abzüglich der Witwenrente von 360 DM = mtl. 842,60 DM und für die Zweit- > klägerin für diesen Zeitraum von mtl. 334,20 DM zuzüglich 100 DM anteiliger "fixer Kosten" abzüglich der Waisenrente von 180 DM = mtl. 254,20 DM für angemessen. Unter Berücksichtigung behaupteter Gewinnsteigerungen und erhöhter Witwen- und Waisenrenten haben sie ab 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1985 von Jahr zu Jahr steigende Rentenansprüche, und zwar für die Erstklägerin bis zu 1.789,70 DM für das Jahr 1984/85 und für die Zweitklägerin bis zu 570,10 DM für dasselbe Jahr geltend gemacht; wegen des weitergehenden Unterhaltsschadens haben sie Feststellungsklage erhoben. Hilfsweise haben sie Zahlung dieser Renten mit der Maßgabe begehrt, daß die Beträge für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1985 über den 30. Juni 1985 hinaus für die Erstklägerin bis zu dem 11. Juli 2029 und für die Zweitklägerin bis zu dem 28. Mai 2000 gezahlt werden. Das Landgericht hat für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1981 der Erstklägerin (unter Anrechnung ihrer Witwenrente von mtl. 360 DM)eine Rente von mtl. (555 ./. 360 =) 195 DM und ab 1. Juli 1981 mtl. (769,30 ./. 360 =) 409,30 DM sowie der Zweitklägerin (unter Berücksichtigung ihrer Waisenrente von mtl. 180 DM) eine Rente von mtl. (205 ./. 180 =) 25 DM gleichbleibend für den begehrten Zeitraum zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat der Erstklägerin eine Rente von mtl. (667,50 ./. 360 =) 307,50 DM für das erste Jahr und ab 1. Juli 1981 von mtl. (905 ./. 360 =) 545 DM, davon mtl. 135,70 DM begrenzt bis zu dem 11. Juli 2029 und der Zweitklägerin eine solche von mtl. 5 (205 •/. 180 =) 25 DM für das erste Jahr und ab 1. Juli 1981 von mtl. (230 ./• 180 =) 50 DM, davon 25 DM begrenzt bis zu dem 28. Mai 1997, zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre abgewiesenen Rentenanträge weiter. Ihre weitergehende Revision hat der Senat nicht angenommen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht legt - ebenso wie das Landgericht -der Berechnung der Unterhalts-Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB - sachverständig beraten durch den Ingenieur S. -ein konsumfähiges Einkommen des Getöteten H. für das Wirtschaftsjahr 1980/81 von 18.000 DM und für 1981/82 sowie die folgenden Wirtschaftsjahre von 24.000 DM zugrunde. Hierzu addiert es den Wert der im Eigenanbau erzeugten Naturalien (soweit sie nicht - wie Milchentnahmen, Butterlieferungen und Schlachterzeugnisse - bereits in die Erfolgsrechnung als bewertete Naturalentnahmen eingeflossen sind) mit mtl. 20 DM je erwachsene Person = insgesamt mit jährlich 480 DM. Es verneint eine Anhebung des Einkommens um jährlich 6 % für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1985, weil es sich bei dem ermittelten Einkommen von jährlich 24.000 DM um ein bis 1985 errech-netes Durchschnittseinkommen handele, in dem für diesen überschaubaren Zeitraum bereits ein entsprechendes Äquivalent für die Steigerung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt sei. Für etwaige erhebliche Änderungen dieser Kosten nach dem 30. Juni 6 SI 1985 stehe den Klägerinnen die Abänderungsklage nach § 323 ZPO offen. Von dem so zugrundegelegten Gesamteinkommen für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1981 von jährlich 18.480 DM und ab 1. Juli 1981 von jährlich 24.480 DM sei für die Zweitklägerin nach der "Düsseldorfer Tabelle" ein Unterhaltsbetrag von jährlich (205 DMx 12 =) 2.460 DM bis zu dem 30. Juni 1981 und ab 1. Juli 1981 von (230 DM x 12 -) 2.760 DM jährlich zu errechnen; hierauf sei die Waisenrente von mtl. 180 DM anzurechnen. Der Rest von jährlich 16.020 DM bis 30. Juni 1981 bzw. 21.720 DM ab 1. Juli 1981 stehe je zur Hälfte für den Unterhalt der Erstklägerin und ihres Ehemannes zur Verfügung. Die Unterhaltsrente der Erstklägerin errechne sich daher bis zu dem 30. Juni 1981 auf (12 x 667,50 DM =) 8.010 DM jährlich und vom 1. Juli 1981 ab auf (12 x 905 DM =) 10.860 DM jährlich. Hiervon sei die Witwenrente von mtl. 360 DM abzuziehen. Da die Beklagten die den Klägerinnen im ersten Rechtszug zuerkannten Renten hinsichtlich ihrer (unbegrenzten) Dauer nicht angefochten hatten, könnten nur die zuerkannten Mehrbeträge für die Erstklägerin auf die mutmaßliche Lebensdauer ihres verstorbenen Ehemannes (das ist der 11.Juli 2029) und für die Zweitklägerin auf die Vollendung ihres 18. Lebensjahres (das ist der 28. Mai 1997) begrenzt werden. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 7 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht für die Jahre 1981 bis 1985 ein auf dem Hof zu erwirtschaftendes Durchschnittseinkommen von jährlich rund 48.000 DM und damit 24.000 DM als auf den getöteten H. entfallendes Einkommen zugrundelegt. Es hat (BU S. 14) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum es von einer Anhebung dieses zu erzielenden Gewinnes um jährlich jeweils 6 %, wie die Klägerinnen es begehren, abgesehen hat. Seine Ausführungen können sich auf die Stellungnahme des gerichtlich beauftragten Sachverständigen S. stützen, der mit Rücksicht auf die getroffenen und ohne den Unfall von H. zu erwartenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage des Hofes ein derartiges Einkommen als langfristig erzielbar angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, das vom Sachverständigen als langfristig erreichbare Ziel schon für das Wirtschaftsjahr 1981/82 zugrundegelegt hat, so konnte es ohne Verstoß gegen § 287 ZPO damit allgemeine Veränderungen im Preisgefüge als aufgefangen ansehen. Für eine darüber hinausgehende Gewinnsteigerung, wie die Revision sie aufgrund des Gutachtens Dr. W. mit dem Argument, es sei eine dynamische Einkommensentwicklung vorauszusehen gewesen, begehrt, fehlt es an hinreichenden konkreten Anhaltspunkten, die auch im Rahmen einer Schätzng nach § 287 ZPO gegeben sein müssen. Darum war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den gerichtlich beauftragten Sachverständigen S. - dem dieses Privatgutachten bekannt war - nicht erneut mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu dieser Frage beauftragt hat. 2. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei Berechnung der Renten wesentliche Berechnungskriterien nicht beachtet hat. 8 9 >o a) Die vom Berufungsgericht angewandte "Düsseldorfer Tabelle", die für die besonderen Verhältnisse einer doppelten Haushaltführung getrennt lebender Ehegatten und die dadurch bedingte Verteuerung der Lebenshaltung aufgestellt ist, kann nicht zur Grundlage der Schadensberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB gemacht werden, die nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einer "intakten" Familie zu berechnen sind. Es wird hierzu auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1985 (VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367) verwiesen. Maßgeblich ist der Bedarf nach dem Lebenszuschnitt der Familie. Insbesondere erscheint der der Zweitklägerin zuerkannte Betrag von monatlich 230 DM unzulänglich. Er steht außer Verhältnis zu der in der gerichtlichen Praxis bei nur einem Kind anerkannten Quote am Familieneinkommen, von jedenfalls 15 - 20 % sofern dieses - wie im Streitfall - ausschließlich zur Bestreitung des gesamten Lebensbedarfs benötigt wird; das entspräche bei einem Einkommen von mtl. 2.040 DM Rentenansprüchen für das Kind in der Höhe zwischen 306 DM und 408 DM, was durchaus dem Bedarf eines Kindes angemessen sein könnte. b) Ferner ist die Berechnung darum zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die "fixen Kosten", die an sich vorweg vom Gesamteinkommen abzuziehen und dann den Unterhaltsberechtigten - bei mehreren Berechtigten anteilig (s. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176) - in voller Höhe zuzusprechen sind, unberücksichtigt läßt, was sich zu dem Nachteil der Klägerinnen auswirkt. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Sachverständige S. (s. Gutachten vom 3. Juli 1982 -Bl. 87 ff GA Bd. I sowie sein Ergänzungsgutach- 9 ten vom 29. August 1983 -Bi. 40 ff GA Bd. II) diese Kosten "als wertmäßige Bestandsveränderungen bei der Ermittlung des Zweckertrages als Teil des Unternehmensertrages" erfaßt habe. Damit, daß der Sachverständige S. den Nutzungswert der Wohnung bei der Ermittlung des Zweckertrages des Unternehmens berücksichtigt, fließt der Wohnwert in die Gewinnberechnung ein, ist also in dem auf der Grundlage des Unternehmensertrages errechneten konsumfähigen Einkommen des verstorbenen Ehemannes mitenthalten. Da das Berufungsgericht dieses Einkommen undifferenziert auf die Familienmitglieder anteilig verteilt, führt dies dazu, daß den Klägerinnen die Mittel für das Wohnen nur um den eigenen Anteil des Getöteten verkürzt zugestanden werden. Entsprechendes gilt für diejenigen "fixen Kosten" der Haushaltsführung, die von der Ertragsrechnung nicht erfaßt sind, also aus dem Bareinkommen bestritten werden müssen. Der Sinn der von der Rechtsprechung für eine gesonderte Berechnung der "fixen Kosten" herausgearbeiteten Grundsätze liegt aber gerade darin, daß die Aufwendungen, die unabhängig von der Personenzahl als feste Kosten im Haushalt anfallen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81), den Hinterbliebenen nicht anteilig gekürzt, sondern nach Maßgabe des fortdauernden Bedarfs zuerkannt werden, der sich gerade für diesen Aufwand durch den Fortfall eines Familiengliedes nicht entsprechend anteilig verkürzt. Dabei obliegt es nach § 287 ZPO dem Tatrichter, ob er bei Berechnung der "fixen Kosten" etwaigen (durch den Wegfall des Getöteten eingetretenen) spürbaren Ermäßigungen der früheren für die Haushaltführung insgesamt angefallenen Aufwendungen durch einen pauschalen Abschlag oder durch Neuberechnung der "fixen Kosten" nach dem Bedarf der Hinterbliebenen Rechnung tragen will. c) Weyen dieser Berechnungsfehler war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Rentenansprüche aufzuheben. Da weitere Ermittlungen erforderlich sind (die Beklagten haben die von den Klägerinnen als "fixe Kosten" eingesetzten Beträge von zunächst mtl. 300 DM - aufgeteilt auf die Erstklägerin mit 200 DM und für die Zweitklägerin mit 100 DM - zuzüglich 6 % ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 bestritten), war die Sache zur weiteren Beweiserhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der Kosten für die gemäß Beschluß vom 5. Februar 1985 teilweise nicht angenommene Revision) zu befinden haben wird. Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Schmitz Dr. Kulimann