* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 36/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 36/76

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Zweitbeklagten als Halter und den Erstbeklagten als Haftpflichtversicherer eines Pkw auf Schadensersatz aus einem Vorgang vom 15. Darauf beruhe es, daß er, der Kläger, nach links aus der Spur geraten und gegen einen auf dem Mittelstreifen der Straße befindlichen Baum geprallt sei. Sie bestreiten ferner, daß es überhaupt zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, und daß gegebenenfalls der Pkw des Klägers durch einen verhältnismäßig leichten Anstoß des von M.gesteuerten VW-Pkw aus der Spur geraten und gegen einen Baum habe stoßen können. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt, gegen den Ferner sieht das Berufungsgericht zwar Verdachtsgründe für eine Unfallvereinbarung zwischen den Beteiligten und räumt auch ein, daß dem Kläger angesichts sonstiger Vorkommnisse ein solches Verhalten zuzutrauen sei. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Unfallverabredung, wie sie von den Beklagten behauptet wird, als Einwilligung des Klägers in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch ausschließen würde. Das Berufungsgericht geht indessen davon aus, daß die Einwilligung des Eigentümers in die Beschädigung seiner Sache als Rechtfertigungsgrund vom Schädiger (bzw. Damit hat die Meinung des Berufungsgerichts Bestand, daß, wenn das Gegenteil nicht erwiesen ist, der von M.herbeigeführte Zusammenstoß als rechtswidrig angesehen werden muß. Dies alles hat der Senat in einem Parallelurteil des näheren ausgeführt, das auf Revision gegen das in seiner Be* gründung vom Berufungsgericht zurecht abgelehnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) unter dem heutigen Datum ergangen ist (VI ZR 206/75, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen) . b) Eine andere Beweislage ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der Beweislast des Klägers für das Verschulden des M.Daß M.etwa die Einwilligung des Klägers irrig angenommen hätte, ist nicht behauptet. c) Das Berufungsgericht geht also mit Recht davon aus, daß grundsätzlich die Beweislast insoweit den Versicherer trifft. Der Schutz des Versicherers gegen betrügerische Machenschaften, wie sie zunehmend in der Praxis beobachtet werden und mit denen auch im vorliegenden Falle gerechnet werden muß, läßt sich beweisrechtlich nur auf andere Weise erreichen (vgl. 19) es ablehnt, die Rechtsgrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beklagten heranzuziehen, ist seine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Damit wird sich ein Betrug von der Art, wie ihn die Beklagten befürchten, im Wege des ersten Anscheins nur in Ausnahmefällen beweisen lassen, in denen den mutmaßlichen Betrügern ein offenbarer Fehler unterlaufen ist; wenn das Berufungsgericht hier einen solchen Sachverhalt nicht feststellt, dann läßt dies keine Rechtsfehler erkennen. 2. Sind somit die Angriffe der Revision nicht begründet, so ist dennoch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung deshalb geboten, weil dieses Urteil die Deutung mindestens nicht ausschließt, daß die Haftung der Beklagten hinsichtlich aller angeblichen Unfallfolgen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das würde auch die - gegebenenfalls wohl gravierendsten - Schäden umfassen, die erst durch das anschließende Auffahren des Klägers auf einen Baum entstanden sind, und übrigens auch schon zu dem Nachteil der Beklagten die Frage präjudizieren, ob nicht die geltend gemachten Schäden teilweise schon vor dem streitbefangenen Schadensereignis vorhanden gewesen sind. Angesichts dessen könnten gegen die nächstliegen-de Deutung der Entscheidung nur dann keine Bedenken bestehen, wenn man aus dem erwähnten Grundsatz, daß die Verletzung die Rechtswidrigkeit indiziert, des weiteren entnehmen wollte, das Gericht müsse, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht dargetan ist, auch hinsichtlich der Schadensfeststellung von einem unwiderlegten Verlauf ausgehen, nach dem ein in Frage stehender Rechtfertigungsgrund mangels Beweises nicht angenommen werden darf.Der Senat hält das jedenfalls für die hier gegebene Fallgruppe nicht für richtig. b) Das Berufungsgericht wird dies bei seiner anderweiten Entscheidung zu beachten haben, wobei allerdings nicht außer Betracht bleiben darf, daß, wenn ein Fahrzeug unmittelbar nach einem wenn auch leichten Zusammenstoß von der Fahrbahn abkommt, der erste Anschein für einen ursächlichen Zusammenhang sprechen wird, ferner Dann aber wird die Klage insoweit abzuweisen sein, als der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, daß sein Fahrzeugschaden durch dieses Verkehrsgeschehen entstanden ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 3 PflVG § 7 StVG
GrundsatzBerufungsgerichtAnscheinKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO§ 282
Zur Beweislast hei Verdacht eines betrügerisch fingierten Kraftfahrzeugunfalls.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1977 - VI ZR 36/76 -
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 36/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Dezember 1977 W al z ,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des V
Heinz K
Kurt S
des D<
-, vertreten durch den Vorstand
 Herbert Rppp, Emst B und Wolfgang Mpp
 Wolfgang
2. des Herrn Gerhard M WP^PPP, DPHpstr.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Dieter OpPPPring
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
u
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Januar 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt den Zweitbeklagten als Halter und den Erstbeklagten als Haftpflichtversicherer eines Pkw auf Schadensersatz aus einem Vorgang vom 15. Juli 1971 in Anspruch.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Mercedes 300 SEL/ 8 (6,3 Liter) an diesem Tage gegen 23.30 Uhr in Hamburg die Allee in Richtung Stembrücke. Vor ihm fuhr der Zeuge M. mit dem VW-Pkw, den er am selben Tage vom Zweitbeklagten, einem gewerblichen Autovermieter, ge-
3 -
mietet hatte. Nach Darstellung des Klägers sei M. lediglich mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h gefahren; daher habe er ihn überholen wollen. Als er sich neben dessen Fahrzeug befunden habe, sei M. plötzlich nach links ausgebogen. Beide Fahrzeuge seien zusammengestoßen. Darauf beruhe es, daß er, der Kläger, nach links aus der Spur geraten und gegen einen auf dem Mittelstreifen der Straße befindlichen Baum geprallt sei. Hierdurch sei sein Pkw erheblich beschädigt worden. Diesen habe er aufgrund eines am 9. Juli 1971 mit dem Kaufmann Sch. in Köln geschlossenen Kaufvertrages zu dem Preise von 26.000 DM beim Ankauf eines Pkw vom Typ Maserati-Ghibli von Sch. in Zahlung geben wollen. Infolge des am Mercedes eingetretenen Schadens sei Sch. von diesem Vertrag zurück getreten.
Die Beklagten behaupten, es habe sich bei dem Vorgang um einen vorher zwischen dem Kläger und M. verabredeten, absichtlich herbeigeführten"Unfall” gehandelt. Sie bestreiten ferner, daß es überhaupt zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, und daß gegebenenfalls der Pkw des Klägers durch einen verhältnismäßig leichten Anstoß des von M. gesteuerten VW-Pkw aus der Spur geraten und gegen einen Baum habe stoßen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die von den Beklagten behauptete Verabredung des Unfalls für erwiesen erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt, gegen den
 
«r
Zweitbeklagten unter Beschränkung auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem StVG.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Entscheidungsgründe
I
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß es zu einer Berührung der beiden Kraftfahrzeuge gekommen ist. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.
Ferner sieht das Berufungsgericht zwar Verdachtsgründe für eine Unfallvereinbarung zwischen den Beteiligten und räumt auch ein, daß dem Kläger angesichts sonstiger Vorkommnisse ein solches Verhalten zuzutrauen sei. Gleichwohl erachtet es eine solche Vereinbarung, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die gegenteilige Bekundung des von ihm erneut und zwar unter Eid vernommenen Zeugen M., für nicht hinreichend erwiesen.
Auch gegen diese tatrichterliche Feststellung sind Ver-fahrensrügen nicht erhoben.
II
1. Die von der Revision erhobenen sachlich-rechtlichen Rügen können durchweg keinen Erfolg haben.
 
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Unfallverabredung, wie sie von den Beklagten behauptet wird, als Einwilligung des Klägers in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch ausschließen würde. Dies gilt nicht nur für den Anspruch aus §823 BGB. Bezüglich desjenigen aus § 7 StVG kann es sich im Ergebnis nicht anders verhalten, wobei die Streitfrage, ob es sich insoweit um Haftung für erlaubtes oder unerlaubtes Verhalten handelt, keinen Unterschied machen kann. Daß das ganze Manöver gegebenenfalls einem Versicherungsbetrug, also einem rechtsund sittenwidrigen Zweck, gedient hätte, kann nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung (vgl. BGHZ 7,
 198, 206 f) führen.Denn als solche ist die Einwilligung in die Beschädigung einer eigenen Sache rechtlich wie sittlich in der Regel indifferent. Nur darauf aber kommt es im vorliegenden Fall an.
Das Berufungsgericht geht indessen davon aus, daß die Einwilligung des Eigentümers in die Beschädigung seiner Sache als Rechtfertigungsgrund vom Schädiger (bzw. im Falle der Direktklage nach § 3 PflVG von dessen Haftpflichtversicherer) zu beweisen sei. Damit befindet es sich im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (BGHZ - GSZ - 24, 21, 27 f mit Nachw.; st. ftspr.).
Damit hat die Meinung des Berufungsgerichts Bestand, daß, wenn das Gegenteil nicht erwiesen ist, der von M. herbeigeführte Zusammenstoß als rechtswidrig angesehen werden muß. Die Meinung der Revision, daß der starke Verdacht einer Kollusion der Unfallbeteiligten eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könne.
müßte von einem vorweggenommenen Ergebnis her den anerkannten Beweisgrundsatz aus den Angeln heben. Dies alles hat der Senat in einem Parallelurteil des näheren ausgeführt, das auf Revision gegen das in seiner Be* gründung vom Berufungsgericht zurecht abgelehnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) unter dem heutigen Datum ergangen ist (VI ZR 206/75, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen) . Der dort hervorgehobene Grundsatz der Trennung zwischen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch, der sich aus der Natur des Haftpflichtversicherungsverhältnisses ergibt, hat sinngemäß auch im Rahmen der Direktklage nach § 3 PflVG Bedeutung. Auch kann dann nichts anderes gelten, wenn der Anspruch, wie hier, ausschließlich auf § 7 StVG gestützt wird.
b)	Eine andere Beweislage ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der Beweislast des Klägers für das Verschulden des M. Daß M. etwa die Einwilligung des Klägers irrig angenommen hätte, ist nicht behauptet.
Im übrigen könnte hinsichtlich des obj ektiven Vorliegens von Rechtfertigungsgründen auch bei der Schuldprüfung keine andere Beweislastverteilung gelten. Indessen kann all das dahinstehen, da der Klaganspruch den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes nicht überschreitet. Insoweit aber liegt die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Fahrers bei den Beklagten (§§ 7 Abs. 2
 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).
c)	Das Berufungsgericht geht also mit Recht davon aus, daß grundsätzlich die Beweislast insoweit den Versicherer trifft. Diese Beweislastverteilung muß in Kauf genommen werden,auch soweit sie mitunter den Versicherer
 
in eine schwierige Lage bringt. Denn anders wäre der dem Versicherungsverhältnis wesenseigene Schutzeffekt in Frage gestellt.
Der Schutz des Versicherers gegen betrügerische Machenschaften, wie sie zunehmend in der Praxis beobachtet werden und mit denen auch im vorliegenden Falle gerechnet werden muß, läßt sich beweisrechtlich nur auf andere Weise erreichen (vgl. dazu die Ausführungen des erkennenden Senats in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache VI ZR 206/75).
Daß das Berufungsgericht hier diese Grundsätze verkannt hätte, läßt sich nicht feststellen. Es mag sie jedoch nach der - s.u. - aus anderen Gründen gebotenen Zurückverweisung bei der Würdigung eines möglicherweise noch erweiterten Tatsachenmaterials verstärkt in Betracht ziehen.
d)	Auch soweit das Berufungsgericht (BU S. 19) es ablehnt, die Rechtsgrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beklagten heranzuziehen, ist seine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist eine "Unfallvereinbarung" von der Art, wie sie hier behauptet wird und nach dem Beweisergebnis jedenfalls naheliegt, nicht etwa ein Mindividueller Willensentschluß" im Sinne eines in der Außenwelt nicht greifbar gewordenen inneren Vorganges, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Wohl aber liegt es gerade in der Natur solcher Machenschaften, daß sie darauf zielen, ein echtes Unfallgeschehen nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Entkräftung eines etwa für das Betrugsmanöver sprechenden Anscheins ist also in den Fällen, in denen ein solches wirklich vorliegt, in den vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt bewußt "eingebaut”. Damit wird sich ein Betrug von der Art, wie ihn die Beklagten befürchten, im Wege des ersten Anscheins nur in Ausnahmefällen beweisen lassen, in denen den mutmaßlichen Betrügern ein offenbarer Fehler unterlaufen ist; wenn das Berufungsgericht hier einen solchen Sachverhalt nicht feststellt, dann läßt dies keine Rechtsfehler erkennen.
2. Sind somit die Angriffe der Revision nicht begründet, so ist dennoch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung deshalb geboten, weil dieses Urteil die Deutung mindestens nicht ausschließt, daß die Haftung der Beklagten hinsichtlich aller angeblichen Unfallfolgen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das würde auch die - gegebenenfalls wohl gravierendsten - Schäden umfassen, die erst durch das anschließende Auffahren des Klägers auf einen Baum entstanden sind, und übrigens auch schon zu dem Nachteil der Beklagten die Frage präjudizieren, ob nicht die geltend gemachten Schäden teilweise schon vor dem streitbefangenen Schadensereignis vorhanden gewesen sind. Insoweit aber könnte dem Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden (vgl. auch hierzu das Urteil in der Parallelsache) .
a) Auch wenn man von der unwiderlegten Rechtswidrigkeit der Kollision ausgeht, bleibt der Kläger nach
 
allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der dadurch verursachten Schäden beweisbelastet. Daß das Berufungsgericht auch diesen Beweis als erbracht ansieht, läßt jedoch das angefochtene Urteil nicht erkennen; vielmehr spricht, offenbar auch nach Meinung des Berufungsgerichts, vieles dafür, daß der Schadensfall und damit vor allem das anschließende Auffahren auf einen Baum "manipuliert" waren, weil dadurch schon vorhandene Schäden vertuscht werden sollten.
Angesichts dessen könnten gegen die nächstliegen-de Deutung der Entscheidung nur dann keine Bedenken bestehen, wenn man aus dem erwähnten Grundsatz, daß die Verletzung die Rechtswidrigkeit indiziert, des weiteren entnehmen wollte, das Gericht müsse, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht dargetan ist, auch hinsichtlich der Schadensfeststellung von einem unwiderlegten Verlauf ausgehen, nach dem ein in Frage stehender Rechtfertigungsgrund mangels Beweises nicht angenommen werden darf. Der Senat hält das jedenfalls für die hier gegebene Fallgruppe nicht für richtig. Denn eine solche Erstreckung des Grundsatzes der indizierten Rechtswidrigkeit auf weitere Bereiche würde hier die Wahrheitsfindung nicht fördern und die beklagte Versicherung in unbillige Beweisnot bringen.
b) Das Berufungsgericht wird dies bei seiner anderweiten Entscheidung zu beachten haben, wobei allerdings nicht außer Betracht bleiben darf, daß, wenn ein Fahrzeug unmittelbar nach einem wenn auch leichten Zusammenstoß von der Fahrbahn abkommt, der erste Anschein für einen ursächlichen Zusammenhang sprechen wird, ferner
10

dafür, daß nunmehr feststellbare Schäden auch auf diesem Geschehen beruhen. Dieser Anschein mag aber im Streitfall entkräftet sein. Denn eine Häufung suspekter und in gewissem Sinne gleichförmiger Unfälle des Klägers könnte, soweit sie insgesamt nicht mehr dem Zufall zugeschrieben werden können, die ernstliche Möglichkeit eines anderen Hergangs erweisen, nämlich eines fingierten "Unfalls". Dann aber wird die Klage insoweit abzuweisen sein, als der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, daß sein Fahrzeugschaden durch dieses Verkehrsgeschehen entstanden ist.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Deinhardt