Sie verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, dessen Kühe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat; dazu hat sie in der Klageschrift ausführen lassen, daß ein Betrag von mindestens DM 10.000,— angemessen Nachdem das Auge inzwischen entfernt worden war, beantragte der damalige Prozeßbevoilmächtigte der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung "eines angemessenen, v/egen der Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 5*000,— DM". Mit der Berufung hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens DM 10.000,— und zusätzlich eine monatliche Schmerzens-geldrente gefordert. Demgemäß würde sich das Landgericht schon Zuerkennung von DM 5.000,— in dem durch den Antrag der Klägerin bezeichneten Rahmen gehalten haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kläger, der seinen Zahlungsantrag nicht beziffert hat, nicht beschwert, soweit sich der zuerkannte Betrag im Rahmen der von ihm erkennbar erstrebten Größenordnung hält {Senatsurteil vom 1. III, Die Verfahrensrüge der Revision hat aber insofern Erfolg, als das Berufungsgericht versäumt hat, den letzten, seinem Inhalt nach nicht völlig eindeutigen Antrag der Klägerin vor dem Landgericht der gebotenen Auslegung unter Heranziehung des übrigen Prozeßverlaufs, insbesondere des erläuternden schriftsätzlichen Vortrags, zu unterziehen. 1. Babei ist zu beachten, daß die ursprüngliche Mindestforderung von BM 10.000,— als solche angesichts der erlittenen Verletzung (fast sicherer Verlust der Sehkraft eines Auges) mindestens nicht unangemessen war, und zwar auch schon nach den im Jahre 1965 anerkannten Maßstäben. Ber damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte ferner noch kurz vor der Antragsneufassung auf ein obergerichtliches Urteil verwiesen, durch das in einem ähnlichen Pall ein Schmerzensgeld von 10.000 BM zuerkannt worden war. 2. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sein be-schwerdefähiges Klagbegehren auf den Betrag von nur DM 5.000,— beschränken wollte* Sein Vorgehen läßt sich vielmehr nur dadurch erklären, daß er glaubte, die Beschwerdefähigkeit des zu erwartenden Urteils durch die rein formale Einfügung eines im übrigen belanglosen Mindestbetrags gewährleisten zu können. Die durch die besonderen Umstände des Palles gebotene Auslegung des letztlichen Klagbegehrens im ersten Bechtszug ergibt damit, daß weiterhin £in Schmerzensgeld von mindestens DM 10*000,— gefordert wurde* Das landgerichtliche Erkenntnis bleibt um DM 4*000,— hinter dieser Mindestforderung zurück, weshalb die Klägerin, auch ohne daß eine Restabweisung ausdrücklich ausgesprochen wurde, in diesem Umfang beschwert ist*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 046
ZR 36/69 URTEIL Verkfls^ ui
6. Oktober 1970 Kriegl
Justizhauptsekretär
ab Urkvndsbeutfer der GeschiftMtelle
in dem Rechtsstreit
$ 9 Marion, geb. ^^Pkl960, gesetzlich
vertreten durch Michael und Luise
Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Dr,
gegen
L , Hermann, geb* ^01954, gesetzlich ver-
treten durch seine Eltern Hans und Emmi 1,
Haus Nr«
Beklagter und Revisionsboklagter,
Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
A
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Professor Dr.NUßgens und Dunz
für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19- November 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Am 24. März 1965 verlor die damals vierjährige Klägerin durch einen fahrlässigen Pfeilschuß des damals elfjährigen Beklagten die Sehkraft des linken Auges, welches nach Beginn des Rechtsstreits entfernt werden mußte.
Sie verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, dessen Kühe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat; dazu hat sie in der Klageschrift ausführen lassen, daß ein Betrag von mindestens DM 10.000,— angemessen
i
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erscheine. Nachdem das Auge inzwischen entfernt worden war, beantragte der damalige Prozeßbevoilmächtigte der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung "eines angemessenen, v/egen der Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 5*000,— DM". Liese Neufassung seines Antrags begründete er schriftsätzlich so: Las Berufungsgericht habe in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung dann Bedenken bestünden, wenn der Kläger den von ihm verlangten Betrag in das richterliche Ermessen gestellt habe und mit der Berufung lediglich die Zuerkennung eines höheren Betrages erstrebe.
Bas Landgericht hat der Klägerin, ohne insoweit eine Restabweisung auszusprechen, ein Schmerzensgeld von DM 6.000,— zugesprochen. Mit der Berufung hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens DM 10.000,— und zusätzlich eine monatliche Schmerzens-geldrente gefordert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verv/orfen. Die Revision erstrebt insoweit die Aufhebung des Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe :
I. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil es an einer Beschwer der Klägerin fehle. Es führt dazu aus:
Ein Kläger sei nur beschwert, wenn das Urteil von seinem Antrag abweiche. Habe er die Größenordnung angegeben, innerhalb der sich sein Anspruch seiner Ansicht nach bewege, dann sei er beschwort, wenn der zugesprochene Betrag nicht die angegebene Mindestgrenze erreiche. Hier habe die Klägerin zwar in der Klageschrift für die Angemessenheit ihres unbezifferten Anspruchs einen Betrag von mindestens DM 10.000,— angegeben. In der letzten mündlichen Verhandlung habe sie jedoch den Mindestbetrag von DM 5.000,— in ihren Antrag aufgenommen. Damit habe sie die frühere Angabe ihres Interesses berichtigt und für die Zukunft bedeutungslos gemacht. Demgemäß würde sich das Landgericht schon Zuerkennung von DM 5.000,— in dem durch den Antrag der Klägerin bezeichneten Rahmen gehalten haben.
II. Gegen diese Ausführungen bestünden keine rechtlichen Bedenken, wenn der letzte Antrag der Klägerin vor dem Landgericht' nur nach seinem unmittelbaren Wortsinn auszulegen wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kläger, der seinen Zahlungsantrag nicht beziffert hat, nicht beschwert, soweit sich der zuerkannte Betrag im Rahmen der von ihm erkennbar erstrebten Größenordnung hält {Senatsurteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64 = BGHZ 45, 91, 93j Beschluß vom 4. Dezember 1967 - III ZR 37/67 = VersR 1968, 259). Demgemäß entfällt
eine Beschwer in der Regel insbesondere dann, wenn der zugesprochene Betrag die im Klagantrag (Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 = VersR 1970, 83) oder auch anderweit (Senatsurteil vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 7/69) als Untergrenze der vorgestellten Größenordnung erkennbar gemachte Mindestforderung erreicht*
III, Die Verfahrensrüge der Revision hat aber insofern Erfolg, als das Berufungsgericht versäumt hat, den letzten, seinem Inhalt nach nicht völlig eindeutigen Antrag der Klägerin vor dem Landgericht der gebotenen Auslegung unter Heranziehung des übrigen Prozeßverlaufs, insbesondere des erläuternden schriftsätzlichen Vortrags, zu unterziehen. Bas Revisionsgericht ist befugt, diese Auslegung einer prozessualen Erklärung selbst vorzunehmen,
1. Babei ist zu beachten, daß die ursprüngliche Mindestforderung von BM 10.000,— als solche angesichts der erlittenen Verletzung (fast sicherer Verlust der Sehkraft eines Auges) mindestens nicht unangemessen war, und zwar auch schon nach den im Jahre 1965 anerkannten Maßstäben. Zwei Jahre später waren nicht nur die allgemeinen Bemessungstendenzen der Rechtsprechung deutlich gestiegen, sondern es war auch klar geworden, daß die Klägerin die Sehkraft eines Auges nicht nur wahrscheinlich verlieren werde, sondern bereits eingebüßt hatte. Ferner war das Auge entfernt worden, so daß die Klägerin selbst dessen kosmetisch auch nach Erblindung schätzbaren Besitz entbehren mußte. Ber damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte ferner noch kurz vor der Antragsneufassung auf ein obergerichtliches Urteil verwiesen, durch das in einem ähnlichen Pall ein Schmerzensgeld von 10.000 BM zuerkannt worden war. Schließlich hatte auch das kurz vor der Antragsänderung eingegangene augenfachärztliche Gutachten keinen
Anlaß zu einer Einschränkung des Schmerzensgeldbegehrens geboten«
2. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sein be-schwerdefähiges Klagbegehren auf den Betrag von nur DM 5.000,— beschränken wollte* Sein Vorgehen läßt sich vielmehr nur dadurch erklären, daß er glaubte, die Beschwerdefähigkeit des zu erwartenden Urteils durch die rein formale Einfügung eines im übrigen belanglosen Mindestbetrags gewährleisten zu können.
3. Die durch die besonderen Umstände des Palles gebotene Auslegung des letztlichen Klagbegehrens im ersten Bechtszug ergibt damit, daß weiterhin £in Schmerzensgeld von mindestens DM 10*000,— gefordert wurde* Das landgerichtliche Erkenntnis bleibt um DM 4*000,— hinter dieser Mindestforderung zurück, weshalb die Klägerin, auch ohne daß eine Restabweisung ausdrücklich ausgesprochen wurde, in diesem Umfang beschwert ist*
Dies macht die Aufhebung des Berufungsurteils notwendig, soweit es im Verhältnis zu dem Beklagten Hermann die
Beschwer der Klägerin zu Unrecht verneint.
Pehle
Nüßgens
Dr. Bode
Dunz
Dr. Weber