Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24-» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Bro Weber, Prof»Bro Nüßgens, Sonnabend und Buns für Hecht erkannt: Dio Beklagton haben Klagebweisung beantragt* Sie sind der Ansicht, daß der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht gerechtfertigt ist, weil der Pkw-Fahrer durch die Blinksignale des Üankwagenfahrers wegen des Verlaufs der KrJ^fetraße und der Bundesstraße irregeführt worden sei. Io Das Berufungsgericht hat den auf § 640 RVO gestützten Anspruch der Klägerin als Nachlaßverbindliehkeit angesehen, für welche die Beklagten als Erben haften» Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» § 640 RVO hat einen bürgerlichrechtlichen Anspruch eigener Art auf Ersatz mittelbaren Schadens zu dem Inhalt» Der erzieherische Zweck, dem die Zulassung dieses Ersatzanspruchs ebenfalls dienen soll, tritt demgegenüber zurück (Urteile des erkennenden Senats vom 7» November 1967 - VI ZE 79/66 - VersR 1968, 64, 65 und vom '30 o April 1968 - VI ZR 32/67 - VersR 1968, 641) und steht der Haftung der Beklagten aus § 1967 Abs» 1 BOB nicht entgegen» Bas Berufungsgericht hat weiterhin festgesteilt, daß der Pkw-Pahrer mit unverminderter Geschwindigkeit in die Einmündung der KriBstraße in die BundesStraße eingefahren ist, obwohl die Sichtverhältnisse für ihn ungünstig waren« Nach rechts war eine Einsichtnahme erst etwa 50 m vor der Einmündung möglich? Gegenüber der Behauptung der Beklagten, der Pkw-Pahrer habe sich wegen irreführender Straßenschilder im Irrtum be-funden und den Panklastwagenfahrer für einen wartepflichtigen Linksabbieger gehalten, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kr^^straßc keine gerade Fortsetzung der von HeflIHB ~ ZöWI^m herführen&enBiindeestraße UB ist ? Verkehrsinsel gabele, verlaufe sie nicht gerade weitere Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß der Verlauf der Bundes-straßo flp durch weiße Band- und Mittelstreifen gekennzeichnet war; daraus hat es den Schluß gezogen, kein Kraftfahrer, der aus der Krf^straße in die Bundesstraße in Richtung einfahren will, könne - abgesehen von dem Vorfahrts-droieekechild - übersehen, daß seine Fahrtrichtung durch die Rand- und Mittelstreifen der Bundesstraße gesperrt ist» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw-Fahrer durch die Blinkzeichen des fankwagenfahrers nicht verwirrt worden sein kann* Dieser ist nach den getroffenen Feststellungen bei der Gabelung der Bundesstraßen W/fl^nach rechts eingebogen, um auf der Bundesstraße zu der Umleitung der Bundosstraßo 0 um zu golangeno Dabei mußte er den rechten Blinker betätigen, um nachfolgende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer Uber seine Fahrtrichtung zu unterrichten» Als er dann den linken Blinker betätigte, um anzuzeigen, daß er auf der Bundesstraßo weiterfahron wollte, war er noch etwa 70 m von der Verkehrsinsel an der Einmündung der KrflBstraßc VP? Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Bkw-Pahrers, der als Wartopflichtiger mit einer für die Situation überhöhten Geschwindigkeit in die belebte Straßenkreuzung eingefahren sei, als besonders schwerwiegende Verletzung der Sorgfoltspflicht und als grob fahrlässig bezeichnet» Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Vorhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstäb0 Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen* welche die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10* 14* 17; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5«» Dezember 1966 - II 2R 174/65 -VersR 1967, 127; Urteil des erkennenden Senats vom 11o Juli 1967 - VI ER 14/66 - VersR 1967* 909h Subjektive Besonderheiten können in Einzelfall im Sinne einer Entlastung von den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen; dieser Vorwurf setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen dor verkohrserforderlxchen Sorgfalt voraus* Wegen der Verschlingung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen* lassen sieh nur mit großen Vorbehalten allgemeine Hegeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist* Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in diesem Bereich einen revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessonsspielraurn des Tatrichters anerkannt, der infolge seiner Sachnähe in der Lage ist, bei der Abwägung den Besonderheiten des Einzolfalles gerecht su werden* Hur dann, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Vorkennung des Hechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatriehters beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 11* Juli 1967 - VI ZR 14/66 -VcrsR 1967, 909 und vom 28* Mai 1968 - VI SH 44/67 -VersH 1968, 768, 769 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung) * Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens dos Pkw-Fahrers von dom in der Rechtsprechung entwickelten Hechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen* Es hat weder diesen Begriff verkannt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen; es hat das Fahrverhalten des Pkw-Fahrers als eine ungewöhnliche, besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung gewertet und hierbei insbesondere die Ortskenntnis des Pkw-Pahrors berücksichtigt, die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einen - bei einem ortsfremden Kraftfahrer möglicherweise noch entschuldbaren - Irrtum Uber die Straßenverhältnisse und die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle ausschloß * Damit hat das Berufungs-
/
//i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
24o Juni 1969
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1o der Hausfrau Wilhelmina M u
gebe BrflIP, BiflHBstraflc ■
2 <, dos Oberlehrers Wilhelm Bhilipp Karl BrflHV? RrflHIH^traBc B,
W
Straße
3<> der>.Frau Hildegard Martha MuflHBHB, BrflHB, Fra|
4» dos Maurermeisters Manfred Ludwig M u BrBHB, GÄB^straße B,
5o des Bautechnikers Theodor M u
traße 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Prozeßbevollinäehtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die SUdv/estlicho Bau-Berufsgenessensehaft, Gesetzliche Ünfaliversioherung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, >, K|^^pstraße 0,
Klägerin, Berufungsklägdrin und Brozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24-» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Bro Weber, Prof»Bro Nüßgens, Sonnabend und Buns
für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28 o Bezember 1967 wird zur Uekge wiesen«,
Bio Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegto
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Arnpp» flp 1965 gegen 7»20 Uhr stieß der Bauunternehmer Wilhelm MupPPBB an der Einmündung der Krppstraße ^P in die Bundesstraße ^P (nördlich von BrPPB^ mit seinem Personenkraftwagen frontal mit einem Tanklastwagen zusammen«, Hierbei wurde sein neben ihm sitzenderArbeitnehmer Georg BflP tödlich verletzt; Muflpp|P selbst erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er am PI» PHP 1965 verstarb; die Beklagten sind seine gesetzlichen Erben» MuPPPPPP hatte Rpp i n Büp^p abgcholt und wollte ihn zu einer Arbeitsstelle bringen; er benutzte die KrpPstraße PP und wollte auf der Bundesstraße pp in Richtung Göppppp weiter fahren» An der Einmündung der Krppstraße in die Bundesotraße befindet sich eine Verkehrsinsel, welche die Krppstraße in einen schmalen
Mäi»täte .. -.**.■*
i
Fahrbahnast zur Bundesstraße HP in Richtung BrPHH und in einen gerade weiterführenden Fahrbahnast zur Bundesstraße HP in Richtung GöPIHHIH teilt« Wenige Meter vor der Verkehrsinsel stand an der JCzHBstraße ein Verkehrszeichen gemäß Abbildung 30 der Anloge zur StVO (auf der Spitze stehendes Dreieck) . Der Tanklastwagen kam auf der Bundesstraße i^H aus Richtung GöfBHHH un& hatte bei der Gabelung der Bundes- . straßen HP und PH eine Rechtskurve zu durchfahren; deshalb betätigte sein Fahrer den rechten Blinker<, Weil die Bundes-straßo PH sodann bei der Einmündung der KxPHsiyaße PH eine Linkskurve beschreibt, schaltete er wenig später den linken Blinker ein* ■
Die Klägerin hat als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeiter BpH und dessen Witwe Leistungen erbracht und gewährt der Witv/e eine Hinterbliebenenrente *
Sie nimmt die Beklagten gemäß § 640 RVO auf Ersatz der vergangenen und künftigen Leistungen in Anspruch mit der Behauptung, der Pkw-Fahrer sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Bundesstraßo PH eingofahren und habe die Vorfahrt des Tanklastwagens mißachtet; darin liege ein grob fahrlässiges Verhaltene
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5 395920 Bl nebst Zinsen und einer monatlichen Rente von 233?40 DM für die Zeit vom 1, Oktober 1966 bis zu dem Ableben der am H« PIH 1902 geborenen Witwe des Bauarbeiters Georg B^H ZVL zahlen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle weiteren Aufv/endungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des Unfalls noch entstehen werden«
Dio Beklagton haben Klagebweisung beantragt* Sie sind der Ansicht, daß der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht gerechtfertigt ist, weil der Pkw-Fahrer durch die Blinksignale des Üankwagenfahrers wegen des Verlaufs der KrJ^fetraße und der Bundesstraße irregeführt worden sei. Die Beschilderung der Kreuzung sei mißverständlich gewesen»
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen»
Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Klageantrag verurteilt «
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Intscheidungsgrilnde;
Io
Das Berufungsgericht hat den auf § 640 RVO gestützten Anspruch der Klägerin als Nachlaßverbindliehkeit angesehen, für welche die Beklagten als Erben haften» Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» § 640 RVO hat einen bürgerlichrechtlichen Anspruch eigener Art auf Ersatz mittelbaren Schadens zu dem Inhalt» Der erzieherische Zweck, dem die Zulassung dieses Ersatzanspruchs ebenfalls dienen soll, tritt demgegenüber zurück (Urteile des erkennenden Senats vom 7» November 1967 - VI ZE 79/66 - VersR 1968, 64, 65 und vom '30 o April 1968 - VI ZR 32/67 - VersR 1968, 641) und steht der Haftung der Beklagten aus § 1967 Abs» 1 BOB nicht entgegen»
II
Bao Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw-Pahrer; der aus BrflH9 stammte und in Bretten wohnte, ortskundig war und die Straßenkreuzungen in der näheren Umgebung von Br^HB kannte, zu demal er auf der Hinfahrt nach Büm die spätere Unfallstello passieren mußte«
Bas Berufungsgericht hat weiterhin festgesteilt, daß der Pkw-Pahrer mit unverminderter Geschwindigkeit in die Einmündung der KriBstraße in die BundesStraße eingefahren ist, obwohl die Sichtverhältnisse für ihn ungünstig waren« Nach rechts war eine Einsichtnahme erst etwa 50 m vor der Einmündung möglich? aus dieser Richtung kam ein Personen-kraf twagen, dessen fahrer den Bnfall beobachtete« Ein sich von links ~ aus Richtung GöHH^ - näherndes fahr zeug kam etwa 110 m vor der Einmündung in das Blickfeld des Benutzers der KrflBsträße«
Gegenüber der Behauptung der Beklagten, der Pkw-Pahrer habe sich wegen irreführender Straßenschilder im Irrtum be-funden und den Panklastwagenfahrer für einen wartepflichtigen Linksabbieger gehalten, hat das Berufungsgericht festgestellt,
daß die Kr^^straßc keine gerade Fortsetzung der von HeflIHB ~ ZöWI^m herführen&enBiindeestraße UB ist ? man könne nicht sagen, der natürliche ferlauf der beiden Straßentoilc (Kr^Pstraßo und Bxmdesstraße in Richtung Gt^ - sei so, daß eigentlich nicht die Kr®
itraßc» sondern die von Bru{
- Br(
kommende Bundes-
straße einmünde p Gegen eine solche Annahme spreche auch die Verkehrsinsel, welche die Kreisstraße gabelt und der
Lenkung des Verkehrs dient« Wenn eine Straße sich durch eine
6
/
Verkehrsinsel gabele, verlaufe sie nicht gerade weitere Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß der Verlauf der Bundes-straßo flp durch weiße Band- und Mittelstreifen gekennzeichnet war; daraus hat es den Schluß gezogen, kein Kraftfahrer, der aus der Krf^straße in die Bundesstraße in Richtung
einfahren will, könne - abgesehen von dem Vorfahrts-droieekechild - übersehen, daß seine Fahrtrichtung durch die Rand- und Mittelstreifen der Bundesstraße gesperrt ist»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw-Fahrer durch die Blinkzeichen des fankwagenfahrers nicht verwirrt worden sein kann* Dieser ist nach den getroffenen Feststellungen bei der Gabelung der Bundesstraßen W/fl^nach rechts eingebogen, um auf der Bundesstraße zu der Umleitung der Bundosstraßo 0 um zu golangeno Dabei
mußte er den rechten Blinker betätigen, um nachfolgende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer Uber seine Fahrtrichtung zu unterrichten» Als er dann den linken Blinker betätigte, um anzuzeigen, daß er auf der Bundesstraßo weiterfahron wollte, war er noch etwa 70 m von der Verkehrsinsel an der Einmündung der KrflBstraßc VP? der späteren Unfallstelle, entfernto Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pkw-Pahrer das linke Blinklicht des Tanklastwagens hätte sehen müssen, wenn er dieses Fahrzeug im Auge behalten hätte»
Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Bkw-Pahrers, der als Wartopflichtiger mit einer für die Situation überhöhten Geschwindigkeit in die belebte Straßenkreuzung eingefahren sei, als besonders schwerwiegende Verletzung der Sorgfoltspflicht und als grob fahrlässig bezeichnet»
- 7 ~
III.
Die Revision* die nicht in Abrede stellt* daß sich der Pkw-Fahror fahrlässig verhalten hat* wendet sich vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* daß den Pkw-Pahrer der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtobegriffo Drob fahrlässig ist ein Handeln* bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und boi dem dasjenige unbeachtet geblieben ist* was im gegebenen Pall jedem hätte einleuchten müssen (M2 141* 129* 131; 163, 104* 106; 166, 98, 101; BGHZ 10* 14, 16; ständige Rechtsprechung)«,
Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Vorhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstäb0 Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen* welche die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10* 14* 17; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5«» Dezember 1966 - II 2R 174/65 -VersR 1967, 127; Urteil des erkennenden Senats vom 11o Juli 1967 - VI ER 14/66 - VersR 1967* 909h Subjektive Besonderheiten können in Einzelfall im Sinne einer Entlastung von den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen; dieser Vorwurf setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen dor verkohrserforderlxchen Sorgfalt voraus* Wegen der Verschlingung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen* lassen sieh nur mit großen
Vorbehalten allgemeine Hegeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist* Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in diesem Bereich einen revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessonsspielraurn des Tatrichters anerkannt, der infolge seiner Sachnähe in der Lage ist, bei der Abwägung den Besonderheiten des Einzolfalles gerecht su werden* Hur dann, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Vorkennung des Hechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatriehters beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 11* Juli 1967 - VI ZR 14/66 -VcrsR 1967, 909 und vom 28* Mai 1968 - VI SH 44/67 -VersH 1968, 768, 769 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung) *
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens dos Pkw-Fahrers von dom in der Rechtsprechung entwickelten Hechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen* Es hat weder diesen Begriff verkannt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen; es hat das Fahrverhalten des Pkw-Fahrers als eine ungewöhnliche, besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung gewertet und hierbei insbesondere die Ortskenntnis des Pkw-Pahrors berücksichtigt, die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einen - bei einem ortsfremden Kraftfahrer möglicherweise noch entschuldbaren - Irrtum Uber die Straßenverhältnisse und die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle ausschloß * Damit hat das Berufungs-
gericht auch die Umstände berücksichtigt7 welche die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen»
Engels Br, Weber Itfüßgens
Sonnabend Buns 5