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BGH · VI ZR 36/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 36/6

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr, Meyer und Dr« NUßgens für Hecht erkannt: Hie verunglückte Fußgängerin lag nach dem Anstoß auf dem Rücken mit dem Kopf in der Gosse; ihre Beine lagen in einem spitzen Y/inkel zu dem Fahrbahnrand auf dem Gehweg, Sie verstarb auf dem Transport zu dem Krankenhaus, Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte trage allein die Schuld am Tode ihrer Tochter, Diese habe sich auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn bewogt. Hie Klägerin hat als Ersatz für Sachschäden, Beerdigungskosten und sonstige Aufwendungen unter Abzug bereits gezahlter 1 800 HM weitere 2 431,25 HM nebst Zinsen verlangt, Sie hat ferner eine monatliche Rente in Höhe von 400 DM gefordert und sich unter Bezugnahme auf § 844 Abs, 2 und § 845 BGB auf folgende unstreitigen Tatsachen berufen: Therese Valder lebte im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihrer Hutter und deren Ehemann Matthias VB|B° Dieser ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstclle mit /ohnhau Stallung und Nebengebäuden sowie einem Obst- und Gemüsegarten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei neben ihrem Mann als Mitinhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes und des Strohhandels zu behandeln und habe einen gesetzlichen Anspruch gegen ihre Tochter auf Mitarbeit in beiden Unternehmen wie auch im Haushalt gehabt» Sie hat behauptet, sie und ihr Mann seien auf die Mithilfe der Tochter angewiesen gewesen, nicht zuletzt wegen ihrer eigenen, durch ein Beinleiden bedingten 20 #-igen Erwerbsminderung« Infolge des Todes der Tochter müsse sie eine Hilfskraft einstellen, was Aufwendungen in Höhe von mindestens 400 DM monatlich verursache« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, Therese V^HP treffe ein so hohes Verschulden am Unfall, daß sein eigener Anteil am Geschehen nicht ins Gewicht falle« Sie sei fast auf der Mitte der Fahrbahn Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 17 - März 1959 - VI ZR 85/58 - VersR 1959» 512 ausgesprochen hat, kann ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß den befugtermaßen den Rand der Fahrbahn benutzenden Fußgänger, wenn er hier von einem Kraftfahrzeug angefahren wird, ein Verschulden an seinem Unfall trifft, nicht anerkannt werden. Das Berufungsgericht hat nach alledem eine volle Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen mit Recht bejaht. IIo 1») Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin nach § 845 BGB eine Rente v/egen entgangener Dienste ihrer Tochter zugesprochen* Zutreffend legt es dar, die Tochter sei als dem Hausstand der Klägerin angehöriges und von ihr unterhaltenes Kind nach §§ 1705, 1617 BGB zur Leistung von Diensten in deren Hauswesen und Geschäft verpflichtet gewesen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gesetz stelle nicht darauf ah, oh die Mutter den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder solchen ihres Ehemannes gewähre, zieht die Revision nicht in Zweifel. In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Y/ürdigung hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt, die Klägerin habe ihrer Tochter einen entscheidenden Anteil am Gesamtunterhalt bereits durch ihren Einsatz bei der Führung des Haushalts zukommen lassen. 2.) Zum Umfang der entgangenen Dienste stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die Tochter ihre ganze Arbeitskraft im Haushalt, der Landwirtschaft und dem vom Ehemann der Klägerin betriebenen Strohhandel eingesetzt hat. a) Bin wesentlicher Teil der umfangreichen Tätigkeit der Tochter fiel nach den Feststellungen in den Bereich des Hauswesens* Ihn rechnet daher das Berufungsgericht mit Recht in vollem Umfang der Klägerin zu, v/eil sie nach § 1356 BGB den Haushalt selbständig und in eigener Verantwortung zu fuhren hat. Die hiernach von der Klägerin in der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeit ging, v/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, über das, was nach § 1356 Abo. 2 BGB als Mitarbeit im Geschäft des anderen Ehegatten anzuoehen i3t, nämlich Hilfeleistung ira Sinne weiaungsgebundener, untergeordneter Verrichtungen, nach Art und Ausmaß erheblich hinaus* Da der Ehemann den größten Teil des Jahres hindurch 3eine ganze Zeit dem Strohhandel widmete, spricht das Berufungsgericht mit Recht von einer Arbeitsteilung zwischen den Ehegatten, bei der die Klägerin den ihr zufallenden Arbeitsbereich in der Landwirtschaft selbständig und ohne an Anweisungen gebunden zu sein, erledigte« Die Tätigkeit eines Ehegatten im Geschäft des andereniim Sinne des § 1356 Abs« 2 BGB stellt sich, wie sich schon au3 der Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar (vgl« Senatsurteil vom 29«. Mai 1962 - VI ZR 228/61 -FamRZ 1962, 357 * VersR 1962, 769; Soergel-Siebert § 1356 BGB Anm« 20; Palandt 26« Aufl« § 1356 BGB Anm« 3)« Es geht auch über das Maß des Zumutbaren und Üblichen hinaus, wenn die Ehefrau - wie hier die Klägerin - neben der Führung des Haushalts und einer ausgedehnten Hilfeleistung im Handelsgeschäft des Mannes noch eine Landv/irtschaft von 6 bis 7 ha Betriebsgröße in dem dargelegten Umfang versieht« Es kann danach der Meinung der Revision nicht gefolgt werden, au3 den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft al3 Mitarbeit im Sinne des § 1356 BGB anzusehen sei, die den Rahmen des Üblichen nicht überschritten habe« ZR 140/53 - LM § 705 BGB Nr, 5; das o,a, Urteil - VI ZR 228/61 - vom 29» Mai 1962) nimmt es daher an, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten eine stillschweigend vereinbarte Innengesellschaft zu dem Betrieb der Landwirtschaft zustande gekommen ist, bei der die Klägerin dem Ehemann gegenüber schuldrechtlich ebenso gestellt war, als ob sie mit diesem Trägerin des gemeinsamen Vermögens wäre. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsstellung der Klägerin in einer Innengesellschaft mit dem Ehemann geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Tochter im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 1617 BGB der Klägerin Dienstleistungen erbrachte, sov/eit sie helfend in die der Mutter zukommende Tätigkeit im Rahmen der Innengesellschaft eingriff, auch wenn das Ergebnis ihrer Arbeit nach außen hin dem Stiefvater als Inhaber des Betriebos zufloß (vgl, RGZ 148, 303, 308), c) Dio vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Wertes der in Haushalt und Landwirtschaft entgangenen Dienste läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. In freier Würdigung (§ 287 ZPO) hat es die Überzeugung gewonnen, daß sich ohne den Unfall an den dargelegten Verhältnissen auf dem Bauernhof, insbesondere auch an Art und Ausmaß der Hilfeleistung der Tochter bis zu dem Tode der Klägerin nichts geändert haben würde. Mit Rücksicht auf die dargelegten Umstände und das Alter der Tochter von 29 Jahren konnte sich das Berufungsgericht auch nicht von einer Änderung der Verhältnisse durch eine Heirat der Tochter überzeugen. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede gegen den erst in der letzten mündlichen Verhandlung, mehr als drei Jahre nach dem Unfall, "ausdrücklich formulierten" Anspruch auf Zahlung einer Rente auch für die Zeit ab #.

Zitierte Normen: § 37 StVO § 845 BGB § 287 ZPO
BGBBerufungsgerichtEhemannTochterRenteTätigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOFS? 024
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 36/6,6
URTEIL	Verkündet am
11. Juli ^967 Kriegl, Justizhaupt-sekretar als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des kaufmännischen .Expedienten Arnold fflflflfllB, Kreis Bflflfl,' H|^pstraße fl
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußbex’u-fungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
die Frau Barbara V
geb. Schf
 Er(
latraße
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
a
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr, Meyer und Dr« NUßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15» Dezember 1965 v/ird zurück-gewiesen*
Die Kosten der Revision v/eröen dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihre Tochter Therese V( getötet wurde. Therese V00P war von der Klägerin im Jahre 1933 unehelich geboren worden; der Ehemann der Klägerin hatte ihr seinen Namen erteilt.
Der Unfall ereignete sich am 0.	1962	um
1U.50 Uhr auf der H^0straße (Bundesstraße 0) der Ortschaft kr00H0 im Landkreis 101. Der Beklagte befuhr diese Straße mit seinem Personenwagen in Richtung 1-1
In derselben Richtung ging Therese	die	auf dein
 Wege zun elterlichen Hause H^Jpstraße B war, und zwar auf der rechten Seite der Fahrbahn, In Höhe der Poststelle erfaßte das Fahrzeug des Beklagten die Fußgangerin mit dem rechten Kotflügel und schleuderte sie zu Boden,
 Her Beklagte brachte seinen Wagen etwa 33 m hinter der Unfallsteile zu dem Halten, Auf der Fahrbahn nahe der Grosse lagen die Splitter des zerstörten rechten Soheinwerfer-glases verstreut Uber eine Strecke von 27 m parallel zu dem rechten Fahrbahnrand, in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen. Hie verunglückte Fußgängerin lag nach dem Anstoß auf dem Rücken mit dem Kopf in der Gosse; ihre Beine lagen in einem spitzen Y/inkel zu dem Fahrbahnrand auf dem Gehweg,
 Sie verstarb auf dem Transport zu dem Krankenhaus,
 Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte trage allein die Schuld am Tode ihrer Tochter, Diese habe sich auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn bewogt. Sie habe die Fahrbahn benutzen dürfen, weil de** Seitenstreifen nicht begehbar gev/esen sei.
Hie Klägerin hat als Ersatz für Sachschäden, Beerdigungskosten und sonstige Aufwendungen unter Abzug bereits gezahlter 1 800 HM weitere 2 431,25 HM nebst Zinsen verlangt, Sie hat ferner eine monatliche Rente in Höhe von 400 DM gefordert und sich unter Bezugnahme auf § 844 Abs, 2 und § 845 BGB auf folgende unstreitigen Tatsachen berufen: Therese Valder lebte im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihrer Hutter und deren Ehemann Matthias VB|B° Dieser ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstclle mit /ohnhau Stallung und Nebengebäuden sowie einem Obst- und Gemüsegarten. Er hatte zur Zeit des Unfalls sechs bis sieben ha
 Land gepachtet, auf dem hauptsächlich Getreide, Zuckerrüben und Kartoffeln angebaut wurden« Er hielt in der Regel zwei Kühe, zwei Rinder, zwei Schweine und 20 bis 50 Hühner« Außerdem betrieb er einen Strohhandel, der ein nicht unerhebliches Einkommen abwarf« Die Klägerin und deren Tochter versorgten Haus, Stall und Garten«
Sie erledigten in gewissem Umfang Arbeiten auf dem Feld und halfen dem Ehemann der Klägerin beim Verladen des Strohes während der Saison von Juni bis Februar« Die Tochter erhielt für ihre Tätigkeit keine Entlohnung; sie empfing Verpflegung, Kleidung und ein monatliches Taschengeld« Ihre Mutter und deren Marin hatten sie in einem Erbvertrag zu dem Erben des Letztversterbenden eingesetzt«
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei neben ihrem Mann als Mitinhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes und des Strohhandels zu behandeln und habe einen gesetzlichen Anspruch gegen ihre Tochter auf Mitarbeit in beiden Unternehmen wie auch im Haushalt gehabt» Sie hat behauptet, sie und ihr Mann seien auf die Mithilfe der Tochter angewiesen gewesen, nicht zuletzt wegen ihrer eigenen, durch ein Beinleiden bedingten 20 #-igen Erwerbsminderung« Infolge des Todes der Tochter müsse sie eine Hilfskraft einstellen, was Aufwendungen in Höhe von mindestens 400 DM monatlich verursache«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, Therese V^HP treffe ein so hohes Verschulden am Unfall, daß sein eigener Anteil am Geschehen nicht ins Gewicht falle« Sie sei fast auf der Mitte der Fahrbahn
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gegangen, wie aus ihrer Lage nach dem Unfall geschlossen werden müsse» Sie sei überdies verpflichtet gewesen, den Gehsteig zu benutzen, der trotz Unebenheiten für dörfliche Verhältnisse ausreiche. Ihn selbst treffe kein Verschulden»
Der Beklagte hat die geltendgemachten Schäden im wesentlichen bestritten» Er hat sich insbesondere mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen gegen den Bentenanopruch gewandt»
Das Landgericht hat der Klägerin 499 DM zugesprochen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Mit der Berufung hat die Klägerin über den zuge-sprochenen Betrag hinaus weitere 60 LM mit Zinsen sov/ie eine Rente ab 1. März 1962 begehrt, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte»
Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung volle Klageabweisung erstrebt»
Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin v/eitere 60 DM nebst Zinsen und ab #<,
1962 bis zu deren Lebensende eine monatliche Rente , in zeitlich gestaffelter Hohe zu zahlen» Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
 
Entscheidungsgründe:
I«, Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrturasfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten» Hiergegen erhebt auch die Revision keine Bedenken»
Ein mitwirkendes Verschulden der Tochter der Klägerin hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
Die beiden Gehwege waren, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, zur Unfallzeit unbenutzbar» Die Klägerin durfte daher die Fahrbahn benutzen» Aus der Lage der Glassplitter folgert das Berufungsgericht, daß der Beklagte stark rechts am Fahrbahnrand gefahren ist, und daß sich die Fußgängerin, die von der äußersten rechten Seite des Personenwagens erfaßt worden ist, äußerst rechts bewegt hat»
Die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet. Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das Berufungsgericht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen. Es hat sich keine Sachkenntnis angemaßt, die ihm nicht zukommt.
Rechtsirrtumsfrei erblickt das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO kein Eigenverschulden der Fußgängerin darin, daß sie innerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht den linken Fahrbahnrand benutzt hat. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen einer Rechtspflicht und einer Obliegenheit der Geschädigten gegen sich selbst verkannt, deren
 
Verletzung bereits ein Hitverschulden nach § 254 EGB dar-stelle. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Fuß-gängerin ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung ihrer eigenen Sicherheit erörtert. In einwandfreier V/ürdigung hält es mit Rücksicht auf die scharfe Linkskurve hinter der Unfallstelle, in der ein Haus bis hart an die Gosse vorsprii^, eine Benutzung des linken Fahrbahnrandes jedenfalls nicht für ungefährlicher als die Benutzung des rechten. Da § 37 StVO das Gebot, auf der äußerst linken Straßenseite zu gehen, ausdrücklich auf die Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt hat, kann in einem Benutzen des rechten Fahrbahnrandes allenfalls dann ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB erblickt werden, wenn besondere Umstände ein Gehen am linken Fahrbahnrand gefahrloser und daher im Interesse der eigenen Sicherheit geboten erscheinen lassen. Solche Umstände lagen hier nicht vor.
Entgegen der Meinung der Revision spricht auch der erste Anschein nicht für ein Verschulden der Tochter der Klägerin. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 17 - März 1959 - VI ZR 85/58 - VersR 1959» 512 ausgesprochen hat, kann ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß den befugtermaßen den Rand der Fahrbahn benutzenden Fußgänger, wenn er hier von einem Kraftfahrzeug angefahren wird, ein Verschulden an seinem Unfall trifft, nicht anerkannt werden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem eine volle Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen mit Recht bejaht.
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IIo 1») Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin nach § 845 BGB eine Rente v/egen entgangener Dienste ihrer Tochter zugesprochen* Zutreffend legt es dar, die Tochter sei als dem Hausstand der Klägerin angehöriges und von ihr unterhaltenes Kind nach §§ 1705, 1617 BGB zur Leistung von Diensten in deren Hauswesen und Geschäft verpflichtet gewesen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gesetz stelle nicht darauf ah, oh die Mutter den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder solchen ihres Ehemannes gewähre, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie bemängelt aber, das Berufungsgericht habe die Feststellung, nicht der Ehemann, sondern die Klägerin habe die Tochter unterhalten, nicht begründet.
Die Rüge greift nicht durch. In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Y/ürdigung hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt, die Klägerin habe ihrer Tochter einen entscheidenden Anteil am Gesamtunterhalt bereits durch ihren Einsatz bei der Führung des Haushalts zukommen lassen. Darüber hinaus habe der Unterhalt auch insov/eit aus Mitteln der Mutter gestammt, als er das dieser zustehende Ergebnis gemeinsamer Arbeit in einer - noch zu erörternden - Innengesellschaft mit dem Ehemann dargeotellt habe. Unter diesen Umständen bedurfte die Feststellung, daß die Klägerin und nicht ihr Ehemann die Tochter unterhalten hat, keiner weiteren Begründung.
2.) Zum Umfang der entgangenen Dienste stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß die Tochter ihre ganze Arbeitskraft im Haushalt, der Landwirtschaft und dem vom Ehemann der Klägerin betriebenen Strohhandel eingesetzt hat. Diese umfangreiche Arbeitstätigkeit erachtet es jedoch
 zutreffend nur zu dem Teil als Ausfluß der Dienstleistungo- i Pflicht der Tochter nach § 1617 BGB; den anderen Teil ihrer Dienste, so erwägt es, habe sie dem Stiefvater erbracht, was seine Rechtfertigung in einer ihm gegenüber bestehenden sittlichen Pflicht im Sinne des § 814 BGB finde.
a)	Bin wesentlicher Teil der umfangreichen Tätigkeit der Tochter fiel nach den Feststellungen in den Bereich des Hauswesens* Ihn rechnet daher das Berufungsgericht mit Recht in vollem Umfang der Klägerin zu, v/eil sie nach § 1356 BGB den Haushalt selbständig und in eigener Verantwortung zu fuhren hat. Daran ändert es nichts, daß die Klägerin durch die Arbeitsleistung der Tochter in die
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Lage versetzt wurde, ihre Arbeitskraft weitgehend in der [ Landwirtschaft und dem vom Ehemann betriebenen Strohhandel [ einzusetzen. Es stand ihr frei, die durch die Hilfeleistung | der Tochter freiwerdende Arbeitskraft nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu verwenden.
b)	Auch in der ausgedehnten Tätigkeit der Tochter in der Landwirtschaft erblickt das Berufungsgericht ohne Rechto-irrtum Dienstleistungen, die - v/enigstens zu einem gewissen Teil - der Klägerin nach § 1617 BGB erbracht worden sind.
Es folgt der Aussage des Ehemannes der Klägerin, wonach dieser wegen seines Strohhandels von Juni bis Februar praktisch ständig unterwegs war und die Feldarbeiten der Klägerin und ihrer Tochter überließ, die ihm zusätzlich beim Strohhandel aushalfen; die Arbeiten im Stall erledigten die beiden Frauen ganzjährig. Die hiernach von der Klägerin in der Landwirtschaft ausgeübte Tätigkeit ging, v/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, über das, was nach § 1356 Abo. 2 BGB als Mitarbeit im Geschäft des anderen Ehegatten anzuoehen
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i3t, nämlich Hilfeleistung ira Sinne weiaungsgebundener, untergeordneter Verrichtungen, nach Art und Ausmaß erheblich hinaus* Da der Ehemann den größten Teil des Jahres hindurch 3eine ganze Zeit dem Strohhandel widmete, spricht das Berufungsgericht mit Recht von einer Arbeitsteilung zwischen den Ehegatten, bei der die Klägerin den ihr zufallenden Arbeitsbereich in der Landwirtschaft selbständig und ohne an Anweisungen gebunden zu sein, erledigte« Die Tätigkeit eines Ehegatten im Geschäft des andereniim Sinne des § 1356 Abs« 2 BGB stellt sich, wie sich schon au3 der Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar (vgl« Senatsurteil vom 29«. Mai 1962 - VI ZR 228/61 -FamRZ 1962, 357 * VersR 1962, 769; Soergel-Siebert § 1356 BGB Anm« 20; Palandt 26« Aufl« § 1356 BGB Anm« 3)« Es geht auch über das Maß des Zumutbaren und Üblichen hinaus, wenn die Ehefrau - wie hier die Klägerin - neben der Führung des Haushalts und einer ausgedehnten Hilfeleistung im Handelsgeschäft des Mannes noch eine Landv/irtschaft von 6 bis 7 ha Betriebsgröße in dem dargelegten Umfang versieht« Es kann danach der Meinung der Revision nicht gefolgt werden, au3 den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft al3 Mitarbeit im Sinne des § 1356 BGB anzusehen sei, die den Rahmen des Üblichen nicht überschritten habe«
Aus Art und Ausmaß der geschilderten Tätigkeit der Ehefrau in der Landwirtschaft, bei der ihr ein umfangreicher, ja sogar der überwiegende Aufgabenkreis zur selbständigen Erledigung zufiel, folgert das Berufungsgericht, daß es sich insoweit um eine gemeinsame Tätigkeit der Ehegatten im gemeinsamen Interesse an der Sicherung ihrer Existenzgrundlage und dem wirtschaftlichen Fortkommen der Familie
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handelte, wobei eie sich durch stillschweigende Übereinkunft in den Dienst einer gemeinsamen, Uber die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinauoziehenden Aufgabe gestellt haben«. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGHZ 8, 249; 31, 197; Urteil vom 25« März 1954 - IV;. ZR 140/53 - LM § 705 BGB Nr, 5; das o,a, Urteil - VI ZR 228/61 - vom 29» Mai 1962) nimmt es daher an, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten eine stillschweigend vereinbarte Innengesellschaft zu dem Betrieb der Landwirtschaft zustande gekommen ist, bei der die Klägerin dem Ehemann gegenüber schuldrechtlich ebenso gestellt war, als ob sie mit diesem Trägerin des gemeinsamen Vermögens wäre. Entgegen der Meinung der Revision kommt es danach nicht darauf an, daß sich die Beteiligung der Klägerin nicht auf die Substanz des landv/irtschaftlichen Betriebes bezogen hat. Sie ist nur schuldrechtlich so gestellt, als ob dies der Eall wäre.
Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsstellung der Klägerin in einer Innengesellschaft mit dem Ehemann geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Tochter im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 1617 BGB der Klägerin Dienstleistungen erbrachte, sov/eit sie helfend in die der Mutter zukommende Tätigkeit im Rahmen der Innengesellschaft eingriff, auch wenn das Ergebnis ihrer Arbeit nach außen hin dem Stiefvater als Inhaber des Betriebos zufloß (vgl, RGZ 148, 303, 308),
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c)	Dio vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Wertes der in Haushalt und Landwirtschaft entgangenen Dienste läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Hilfeleistung der Tochter im Strohhandel des Stiefvaters hat das Berufungsgericht außer Ansatz gelassen, da es insoweit keine Innengesellschaft zwischen den Ehegatten annimmt. Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, da sie den Beklagten nicht beschwert.
d)	Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Rente auf Lebenszeit zugesprochen. In freier Würdigung (§ 287 ZPO) hat es die Überzeugung gewonnen, daß sich ohne den Unfall
 an den dargelegten Verhältnissen auf dem Bauernhof, insbesondere auch an Art und Ausmaß der Hilfeleistung der Tochter bis zu dem Tode der Klägerin nichts geändert haben würde. Hierfür spricht nach seiner Auffassung der Zuschnitt des bäuerlichen Betriebes, in dem die Mitarbeit einer Hilfskraft unentbehrlich war, sowie die Tatsache, daß die Tochter später Inhaberin des gesamten Anwesens werden sollte. Mit Rücksicht auf die dargelegten Umstände und das Alter der Tochter von 29 Jahren konnte sich das Berufungsgericht auch nicht von einer Änderung der Verhältnisse durch eine Heirat der Tochter überzeugen. Diese Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen einen Satz der Lebenserfahrung erkennen.
III. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede gegen den erst in der letzten mündlichen Verhandlung, mehr als drei Jahre nach dem Unfall, "ausdrücklich formulierten" Anspruch auf Zahlung einer Rente auch für die Zeit ab #.	1962,	nicht	erst	ab fl.	1963,	für
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unbegründet. Nach seiner Auffassung ist die Verjährung auch für diesen Teil des Anspruchs unterbrochen worden, weil er von der Klageschrift miterfaßt werde. Aus der Klagebegründung ergebe sich eindeutig, daß die Rente vom frühest möglichen Zeitpunkt an gefordert werden und nicht etwa einer zeitlichen Einschränkung unterliegen sollte, für die auch nicht der mindeste Anlaß sein könne.
Eie Formulierung des Antrages könne den Umständen nach nur als Schreibfehler verstanden werden, der den wahren Willen der Klägerin nicht verdeckt habe.
Die Auslegung der Klageschrift ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum.
Die Beweisregel des § 314 ZPO, auf die die Revision hinwei3t, hinderte das Berufungsgericht nicht an der Würdigung, daß der Klageantrag, so wie er im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils in Übereinstimmung mit dem Sitzungsprotokoll niedergelegt ist, einen Schreibfehler enthält; denn auf Grund dieser Beweisregel steht lediglich bindend fest, daß der Urteilstatbestand den gestellten Antrag richtig wiedergibt. Dadurch wird die Auslegung des Antrags als einer prozessualen Willenserklärung nicht berührt
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Die Revision erv/eist sich danach al3 unbegründete Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen*
Hanebeck
 Dr« Bode
 Dr. Hauß
 Meyer Dr* Hüßgens