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BGH · VI ZR 36/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 36/65

Die Revision des Beklagten Paul KflHi gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 b in Freiburg - vom 50. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19. 1. Die gegen den Beklagten Paul KflHi gerichteten Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall jedoch nur insoweit, als er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten den Unfall dadurch verschuldet, daß sie unter Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften die Anbringung eines Panggerüstes unterlassen hätten. Ein vorschriftsmäßig angebrachtes Fanggerüst v/ürde die Masse der Bruchstücke des Kamins selbst dann aufgefangen haben, wenn man entgegen aller Wahrscheinlichkeit davon ausgohe, daß der abstürzende Kamin in einem Stück auf das Gerüst gefallen sei. Auf die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Paul Kfl9 wandte, hat das Berufungsgericht die gegen diesen Beklagten gerichteten KlageansprUche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Arbeiten an und auf Dächern, wie sie der Beklagte ausführte, sind mit erheblichen Gefahren nicht nur für die dabei beschäftigten Arbeiter, sondern auch für unbeteiligte Dritte, insbesondere Straßenpassanten, verbunden. des Berufungsgerichts an, die vom Beklagten Ko® vorgenommene Absperrung des Gehweges mit zwei Latten habe zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgeroicht. Daß diese Auffassung zutrifft,, ergibt sich bereits aus dem Unfallhergang: Der auf der Mitte der Fahrbahn gehende Kläger wurde von herabfallenden Teilen des Kamins getroffen. Es spricht nichts dafür, daß bei der unbestrittenen Traufhöhe des Daches von 9 m sowie der Höhe und Neigung des Daches, wie sie sich aus der vom Beklagten nicht beanstandeten Zeichnung des Hochbautechnikers H4® vom städtischen Bauordnungsamt in den Strafakten ergibt, oin einzeln über die Dachfläche herabroilender Gegenstand, etv/a ein Ziegelstein, nicht über den Gehweg hinausgelangt und auf die Fahrbahn aufgeprallt wäre. Nach den Unfallverhütungsvorschriften war, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten de3 Gewerbeaufsichtsamts Fr^mi vom 15. Die Revision meint, im vorliegenden Falle sei es nicht mehr um die Umdeckung des Daches, sondern allein um die auf einem neuen Auftrag beruhende Anbringung von Betonverwahrungen an den Kaminen, also um geringfügige Ausbesserungsarbeiten gegangen, für die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an und auf Dächern" aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Anbringung eines Fanggerüstes nicht erforderlich sei. Auf die besondere Gestaltung des Schadensereignisses braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht zu erstrecken (Senatsurteil vom 29- November I960 -VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160). Der dem Beklagten als Dachdeckermeister erteilte Auftrag zur Entfernung der Blechverkleidungen und Anbringung von Verschalungen für Betonverv/ahrungen lag durchaus im Rahmen des ihm erteilten Auftrags auf Umdecken des Daches und stand mit diesem in engem innerem Zusammenhang. In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdiguuj erblickt das Berufungsgericht in dem Fehlen des vorgeschriebenen Fanggerüstes eine adaequate Ursache für den eigetretenen Unfall. Weil der Mörtel, so erwägt es, nach dem Gutachten KrflM lediglich aus Sand bestanden und daher keine Bindefähigkeit besessen habe, müsse der abgeknickte Kaminteil, v/ie das Gutachten des Gewerbeamts annahme, schon durch den Aufschlag auf die Dachhaut in mehrere Teile zerbrochen sein. Die über die Dachtraufe hinausgelangten Einzellasten würde ein vorhandenes Fanggerüst aufgefangen haben; daß es dabei zerbrochen wäre, sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gewerbeaufsichtoamts nicht anzunehmen. Gerüst dem Anprall nicht standgehalten hätte, würde der Aufprall der Kaminmasse an die seitliche Stützwand jedenfalls zu einer erheblichen Änderung des Pallwinkels geführt haben, so daß die Kaminmasse möglicherweise zv/ar auf den Bürgersteig gestürzt, nicht aber bis auf die Pahr-bahnmitte gelangt wäre, wo der Kläger getroffen worden sei. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht von der Einholung des beantragten Obergutachtens abgesehen hat. Da die Würdigung des Berufungsgerichts hiernach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es auf seine Hilfserwägung, mit der es die Ursächlichkeit auch für den Fall bejaht, daß die gesamte Masse des abgeknickten Kamins kompakt auf ein vorhandenes Fanggerüst gestürzt wäre, nicht mehr an. Da das durch die Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Fanggerüst ganz allgemein das Herabfallen gefahrbringender Gegenstände bei Arbeiten an und auf einen Dach von gewisser Traufhöhe verhindern soll, kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich im konkreten Falle eine oolche Gefahr verwirklicht hat. Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten* Wie es zutreffend ausführt, wird das Verschulden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Einsturz des Kamins für den Beklagten nicht vorhersehbar war. Die Vorhersehbarkeit brauchte sich nicht darauf zu erstrecken, auf welche Weise es im konkreten Falle zu dem Herabfallen von Baustoffen und damit zu dem Unfall kam (vergl. Das Berufungsgericht hat udie gegen den Erstbeklagten gerichteten Klageansprüche,f und d&mit auch den Feststellung* antrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

KaminUnfallAnbringungBerufungsgerichtGutachtenKlägerPaulRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
2805 004
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 36/65
URTEIL
Verkündet am
4. November 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dachdeckermeisters Paul Im
 in 01
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erwin G Haus Nr*
in Orl
- Prozoßbevollmächti/ter:
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
2
7
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Br. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt;
I.	Die Revision des Beklagten Paul KflHi gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 b in Freiburg - vom 50. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
II.	Das angefochtene Urteil wird jedoch zur Klarstellung zu Ziffer I neu gefaßt wie folgt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19. November 1963 dahin geändert:
1.	Die gegen den Beklagten Paul KflHi gerichteten Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall jedoch nur insoweit, als er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
2.	Es wird festgcstellt, daß der Beklagte Paul Kg/tB verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm ab
7. November 1962 aus dem Unfall vom 6. April 1961 erwachsen wird, soweit kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger stattfindet.
III.	Die Kosten der Revision werden dem Beklagten Paul KW auf erlegt.
Von Rechts wegen
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V/
Der Beklagte Paul	betreibt	in OfllHHi ein
 Bachdeckergeschäft. Anfang April 1961 erhielt er von der Firma KcIfllBi Emil SchflH^ den Auftrag, die Dächer der Häuser FflHM-VfBP-Straße V und in OpHHHft umzudecken. Mit der Ausführung der Arbeiten betraute er den bei ihm als Dachdecker beschäftigten Paul KoV (in der I. Instanz Beklagter zu 2). Vor Arbeit sauf nähme am 4- April 1961 sperrte Paul KoPP, ohne weitere Sicherungsraaßnahmen zu treffen, den Gehweg vor den Häusern durch Latten ab.
Am 5» April 1961 ordnete der Bezirksschornsteinfeger-meister KrflV nach einer Baustellenbesichtigung die Anbringung von Betonverwahrungen an sämtlichen Kaminen der beiden Häuser an. Mit der Anfertigung der hierzu notwendigen Verschalungen beauftragte die Firma SchflHIM gleichfalls den Beklagten Kfl^. Zu diesem Zweck ließ dieser am Morgen des 6. April 1961 nach teilv/eisem Abdecken des Baches zunächst die an den Kaminen vorhandenen alten Blechverschalungen durch die Blechnerei Haflp ab-montieren. Nach ihrer Entfernung waren die Kamine nur noch durch je einen Kaminv/echsel gestützt, der zwischen zwei Dachbalken mit Nägeln befestigt war. Stwa 30 Minuten nach der Entfernung der Blecheinfassungen stürzte über der der Straße zugewandten Bachhälfte des Hauses Nr. 0 ein Kamin um. Nachdem die abgebrochene Kaminmaose zunächst auf die Dachhaut aufgeprallt war, fielen Bruchstücke über die Trauf-kante hinaus auf die Straße und trafen den auf der Straßenmitte gehenden Kläger, der damals bei der Firma SchflHMP als Arbeiter beschäftigt war. Der Kläger erlitt dabei Prellungen am ganzen Körper und eine schwere Verletzung des linken Oberarms, die eine Krankenhausbehandlung vom 6. A.pril bis 11. August 1961 und vom 29. September bis 3. November 1961 erforderlich machte.
4 -
Der Kläger hat mit der gegen Paul	und	Paul	Ko
 gerichteten Klage Ersatz von Verdienstausfall und ein angeJ messenes Schmerzensgeld verlangt . r-r hat außerdem festzustellen begehrt, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sind, der ihm ab 7. November 1962 erwachsen wird. Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten den Unfall dadurch verschuldet, daß sie unter Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften die Anbringung eines Panggerüstes unterlassen hätten.
Ein vorschriftsmäßig angebrachtes Fanggerüst v/ürde die Masse der Bruchstücke des Kamins selbst dann aufgefangen haben, wenn man entgegen aller Wahrscheinlichkeit davon ausgohe, daß der abstürzende Kamin in einem Stück auf das Gerüst gefallen sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Unfall sei allein auf Baumängel am Kamin und mangelhafte Befestigung des ihn stützenden V/echsel-balken3 zurückzuführen. Diese Mängel seien aber für sie nicht erkennbar gewesen. Durch ein Panggerüst wäre der Unfall nicht vermieden worden, da dieses von dem auftreffenden schweren Kaminteil mit Sicherheit zerstört worden wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Paul Kfl9 wandte, hat das Berufungsgericht die gegen diesen Beklagten gerichteten KlageansprUche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte	die
 Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn selbst betrifft. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
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Kn t s £heidungsgründ e
I.
Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten X y/eil er durch Unterlassen der Anbringung eines Fang-gerüsts entsprechend^.Unfallverhütungsvorschriften seine Verkehrsdcherungspflicht verletzt habe.
Arbeiten an und auf Dächern, wie sie der Beklagte ausführte, sind mit erheblichen Gefahren nicht nur für die dabei beschäftigten Arbeiter, sondern auch für unbeteiligte Dritte, insbesondere Straßenpassanten, verbunden. Der Beklagte war daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese Gefahren nach Möglichkeit vermieden wurden. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungs~ Pflicht war er zur Beachtung der UnfallverhütungsVorschriften verpflichtet, die einen Niederschlag langjähriger Berufserfahrungen darstellen und für den Unternehmer verbindlich sind. Sie können daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden (vergl. Senatsurteil vom 29.
 November I960 - VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160).
Dem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen dienen. Nach fester Rechtsprechung können an die Sorgfaltspflicht eines Unternehmers zu dem Schutze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie gegenüber Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vergl. Urteile vom 9» Juli 1957 - VI ZR 117/56 -VersR 1957, 6Hs vom 12. Mai 1964 - VI 2R 35 /63 -VersR 1964, 942). Zu Unrecht beruft sich die Revision
 
auf das Urteil des Senats vom 11. Dezember 1956 - VI ZR j 20/56 - VersR 1957, 165. Iß Gegensatz zu dem dieser Ent- j Scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger ] als Straßenpascant die Gefahrenstelle nicht unbefugt be- j treten. Vergeblich greift die Revision auch die Auffassung ! des Berufungsgerichts an, die vom Beklagten Ko® vorgenommene Absperrung des Gehweges mit zwei Latten habe zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgeroicht. Daß diese Auffassung zutrifft,, ergibt sich bereits aus dem Unfallhergang: Der auf der Mitte der Fahrbahn gehende Kläger wurde von herabfallenden Teilen des Kamins getroffen. Es spricht nichts dafür, daß bei der unbestrittenen Traufhöhe des Daches von 9 m sowie der Höhe und Neigung des Daches, wie sie sich aus der vom Beklagten nicht beanstandeten Zeichnung des Hochbautechnikers H4® vom städtischen Bauordnungsamt in den Strafakten ergibt, oin einzeln über die Dachfläche herabroilender Gegenstand, etv/a ein Ziegelstein, nicht über den Gehweg hinausgelangt und auf die Fahrbahn aufgeprallt wäre.
II.
Nach den Unfallverhütungsvorschriften war, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten de3 Gewerbeaufsichtsamts Fr^mi vom 15. Mai 1961 ohne Hechtsirrtum annimmt, die Anbringung eines Fanggerüsts erforderlich, das mit 30 mm starken Bahlen belegt sein mußte, zwei Einzellanten von je 75 kg im Abstand von 0,50 m tragen konnte und mit einer seitlichen Schutzwand versehen sein mußte, die bei einer Entfernung von 0,70 m von der Traufkante diese um 80 cm überragte.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über Traufhöhe und
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Neigung des Daches getroffen; nur bei einer Traufhöhe von mehr als 5 m und einer Dachneigung von mehr als 20° sei die Anbringung von Fanggerüsten erforderlich. Die Traufhöhe betrug unbestritten etwa 9 m, die Dachneigung ergibt sich aus der bereits angeführten Zeichnung in den Strafakten, auf die sich der Beklagte selbst berufen hat. Dieser hat zudem in den Vorinstanzen niemals in Zweifel gezogen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Anbringung eines Fanggerüsts nach den Unfallverhütungsvorschriften gegeben waren.
Die Revision meint, im vorliegenden Falle sei es nicht mehr um die Umdeckung des Daches, sondern allein um die auf einem neuen Auftrag beruhende Anbringung von Betonverwahrungen an den Kaminen, also um geringfügige Ausbesserungsarbeiten gegangen, für die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an und auf Dächern" aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Anbringung eines Fanggerüstes nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe überhaupt kein von der genannten Unfallverhütungsvorachrift erfaßter Tatbestand Vorgelegen, weil § 1 dieser Vorschrift keine Schutzmaßnahmen gegen herabstürzende baufällige Gebäudeteile, sondern nur gegen das Herabfallen von Baustoffen und Werkzeugen voraehe.
Dem kann nicht gefolgt werden, Die genannte Unfaliver-hütungsvorschrift will vor dem Herabfallen von Personen, Werkzeugen und Baustoffen im Zusammenhang mit Arbeiten an und auf Dächern schützen, wobei es auf die vielfältigen Möglichkeiten, die zu einem Herabfallen führen können, nicht ankommt. Die Vorhersehbarkeit des Herabfallens von Baustoffen bei derartigen Arbeiten ergibt sich aus der Lebenserfahrung, die in der Unfallverhütungsvorschrift ihren Niederschlag gefunden hat. Auf die besondere Gestaltung des Schadensereignisses braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht zu erstrecken (Senatsurteil vom 29- November I960 -VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160).
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Der dem Beklagten als Dachdeckermeister erteilte Auftrag zur Entfernung der Blechverkleidungen und Anbringung von Verschalungen für Betonverv/ahrungen lag durchaus im Rahmen des ihm erteilten Auftrags auf Umdecken des Daches und stand mit diesem in engem innerem Zusammenhang. Die Arbeiten an den Schornsteinen sind daher hinsichtlich der nach den. Unfallverhütungsvorschriften durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen nicht für sich allein zu betrachten, sondern im Rahmen des gesamten Auftrages zu würdigen, vor dessen Ausführung das Fanggerüst hätte erstellt werden müssen (vergl. Senatsurteil vom 17. November 1961 - VI ZR 12/61 - VersR 1962, 95).
III.
In einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdiguuj erblickt das Berufungsgericht in dem Fehlen des vorgeschriebenen Fanggerüstes eine adaequate Ursache für den eigetretenen Unfall. Es geht aus ,von den Zeugenaussagen, nach denen unterhalb des abgeknickten Kamins die Dachhaut auf eine Breite von etwa 2 m weitestgehend zerstört, insbesondep sämtliche Ziegel zerbrochen und die Dachlatten abgeknickt waren. Weil der Mörtel, so erwägt es, nach dem Gutachten KrflM lediglich aus Sand bestanden und daher keine Bindefähigkeit besessen habe, müsse der abgeknickte Kaminteil, v/ie das Gutachten des Gewerbeamts annahme, schon durch den Aufschlag auf die Dachhaut in mehrere Teile zerbrochen sein. Soweit die Bruchstücke nicht durch die zerstörte Dachhaut auf den Dachboden gefallen und dort liegen geblieben seien, könnten sie also nur in mehreren Einzelteilen nacheinander über die Dachtraufe hinab auf die Straße gestürzt sein.
Die über die Dachtraufe hinausgelangten Einzellasten würde ein vorhandenes Fanggerüst aufgefangen haben; daß es dabei zerbrochen wäre, sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gewerbeaufsichtoamts nicht anzunehmen. Selbst wenn das
 
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Gerüst dem Anprall nicht standgehalten hätte, würde der Aufprall der Kaminmasse an die seitliche Stützwand jedenfalls zu einer erheblichen Änderung des Pallwinkels geführt haben, so daß die Kaminmasse möglicherweise zv/ar auf den Bürgersteig gestürzt, nicht aber bis auf die Pahr-bahnmitte gelangt wäre, wo der Kläger getroffen worden sei.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht von der Einholung des beantragten Obergutachtens abgesehen hat. Die Ausführungen im Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts bieten keinen Anhalt dafür, daß der Gutachter nicht die erforderlichen Fachkenntnisse gehabt hätte und durch die ihm gestellten Fragen überfordert gewesen wäre. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Gutachten nur Vermutungen äußere, denen das Berufungsgericht kritiklos gefolgt wäre. Das Gutachten sagt nach Darstellung der Lasten, die auf ein vorhandenes Gerüst eingewirkt haben würden, es könne nach den gemachten Erfahrungen angenommen werden, daß ein vorschriftsmäßiges Fanggerüst die Kaminbruchstücke aufgefangen haben würde, ohne selbst zusamraenzubrechen.
Dem ist das Berufungsgericht mit sachgerechten Erwägungen gefolgt.
Da die Würdigung des Berufungsgerichts hiernach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es auf seine Hilfserwägung, mit der es die Ursächlichkeit auch für den Fall bejaht, daß die gesamte Masse des abgeknickten Kamins kompakt auf ein vorhandenes Fanggerüst gestürzt wäre, nicht mehr an. Damit erledigen sich die zu diesem Punkto erhobenen Revisionsrügen.
Zu Unrecht zieht die Revision den adaeouaten Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Fanggerüsts und dem Unfall deshalb in Zweifel, weil es zu dem Unfall nur durch den Einsturz des Kamins gekommen sei, der ein ganz ungewöhnliches und
 außer aller Wahrscheinlichkeit liegendes Ereignis daratclle. Der Kläger ist durch herabfallende Baustoffe im Zusammenhang mit den vom Beklagten durchgeführten Dacharbeiten verletzt worden. Da das durch die Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Fanggerüst ganz allgemein das Herabfallen gefahrbringender Gegenstände bei Arbeiten an und auf einen Dach von gewisser Traufhöhe verhindern soll, kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich im konkreten Falle eine oolche Gefahr verwirklicht hat.
IV.
Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten* Wie es zutreffend ausführt, wird das Verschulden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Einsturz des Kamins für den Beklagten nicht vorhersehbar war. Kr konnte und. mußte damit rechnen, daß bei den Arbeiten an und auf dem Dach Baustoffe aus großer Höhe herabfallen und Straßenpassanten verletzen könnten. Die Vorhersehbarkeit brauchte sich nicht darauf zu erstrecken, auf welche Weise es im konkreten Falle zu dem Herabfallen von Baustoffen und damit zu dem Unfall kam (vergl. das bereits angeführte Senatsurteil VersR 1961, 160).
Die Revision erweist sich danach als unbegründet.
Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat udie gegen den Erstbeklagten gerichteten Klageansprüche,f und d&mit auch den Feststellung* antrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das ist unzulässig, 'weil es bei dem Feststellungsantrag ein Verfahren zur Höhe nicht geben kann. Das Berufungsgericht
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wollte jedoch ersichtlich dem Peststellungsanspruch, gegen dessen Begründetheit keine Bedenken bestehen, voll stattgeben; es liegt nur ein Vergreifen in der Formulierung vor. Der Urteilstenor war daher zur Klarstellung dahin abzuändern, daß die erbetene Feststellung getroffen wird.
Hanebeck	Dr.	Hauß	Meyer
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Nüßgens