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BGH · VI ZR 56/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 56/64

BGB §§ 251, 249 Pb Zur Präge, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kr artfahr zeugs vom Schädigei’ die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Pahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reporaturkosten und des Minderwertes begnügen muß. März 1961 wurde der Pkw bei dem Düsseldorfer Werk der Auto-Union von einem Fahrer der Klägerin, abgeholt und durch Barscheck bezahlt. fallbeschädiglen Pkw ab und verlangte von der Klägerin Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs sowie Stellung eines Leihwagens für die Zeit bis zur Neulieferung. März 1961 lieferte die Klägerin der Käuferin den neuen Wagen, nachdem sie ihr für die Zwischenzeit leihweise einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihr anstelle des erheblich beschädigten Wagens einen Neuwagen des gleichen Modells beschaffen oder den von ihr aufgewandten Händlerprcis für die Beschaffung eines Neuwagens ersetzen. Mit dem Ersatz der Repara-turkooten sei ihr nicht gedient; denn angesichts der schweren Stauchungsschäden des WagcnQ sei auch nach sorgfältiger Reparatur damit zu rechnen, daß verdeckte Schäden bestehen blieben. Die Klägerin hat von den Beklagten in erster Linie gefordert, daß sie ihr gegen Zurverfügungstellung des beschädigten V/agens den Händlerpreis für einen Neuwagen in Höhe von 6330 DM ersetzen oder ihr ein fabrikneues Fahrzeug des gleichen Typs liefern. Zusätzlich hat die Klägerin Ersatz der Kosten für die Leihwagenstellung in Höhe von 168 DM und zu dem Ausgleich für unfallbedingte Auslagen 46,48 DM verlangt. Die Reparatur sei auch in den Rcparaturbotrieb der Klägerin, der auf DKW-Y/agon spezialisiert sei, ohne weiteres möglich* Nach Durchführung der Inotandsotzungsarbeiton, deren Kosten die Klägerin weit überschätze, sei mit fortbcotehenden verdeckten Schäden ernstlich nicht zu rechnen* Der Klägerin sei es gerade wegen ihrer Betätigung auf den Go-Met des Kraftfahrzoughandels und der Reparatur von Kraftfahrzeugen zuzu demuten gewesen, den Wagen instand zu setzen und ihn dann als Geb^auchtfahrzeug zu verkaufen* Stattdccocn ^habe die Klägerin den Wagen abgestellt und durch ihre Untätigkeit bewirkt, daß der Wertverlust höher geworden sei* Denn inzwischen seien neue Modelle auf den Markt gekommen und dadurch die Aussichten für einen günstigen Verkauf des Wagens geringer geworden. Die Beklagten meinen, die Klägerin habe den ihr überwiesenen Betrag von 1 100 DM nicht als unzulässige Teilzahlung zurück-weisen dürfen und sich mit den Ersatz der Reparatur-koston und eines geringen Betrages für den merkantilen Minderwert zufrieden geben müssen. 1.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin brauche sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes nicht zufrieden zu geben, weil dadurch ein ausreichender Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht erzielt werde. Auch nach sorgfältiger Reparatur ist es nicht auszuschließen, daß bei den Wagen verdeckte technische Mängel Zurückbleiben. Das Berufungsgericht meint, es sei der Klägerin nicht zuzunuten gewesen, die hohen Kosten für die Reparatur des beschädigten Wagens aufzuwenden und ihn alsdann unter Aufklärung des Erwerbers über das ihn treffende Risiko zu verkaufen. Die Klägerin befasse sich nur ausnahmsweise mit dem Verkauf von sogenannten Unfallwagen, nämlich nur donns wenn ihr bei einem Neuwagengeschäft gelegentlich ein "Unfallwagen" in Zahlung gegeben werde. Die Peststollungen und Schätzungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision mit dem Verhandlungsergebnis vereinbar und für das Revisionsgericht bindend. Der erheblich beschädigte Wagen wurde durch die Unfalleinwirkung als Erfüllungs-gegenstand für den mit der Firma ge- Die Klägerin mußte sofort ein zweitos Mal den Händlerpreis von G 330 DK aufwenden, um der Verpflichtung gegenüber ihrem Kunden aus dem Kaufvertrag nachkommen zu ki‘r.nen. daß sie die Reparaturkosten und zugleich einen Ausgleich für einen verbleibenden Minderwert dos Wagens zahlen. Eine Bereicherung der Klägerin trat hierdurch dann nicht ein, wenn diese den beschädigten Wagon zur Verfügung stellte und den Beklagten seine Verwertung überließ, wozu sie sich ausdrücklich erboten hatte (vgl. Der Ansicht der Revision, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den beschädigten Wagon selbst reparieren zu lassen und ihn alsdann zu verkaufen, kann nicht beigetroten worden. Der Klägerin blieb angesichts ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit ihrem Kunden nichts anderes übrig, als sofort einen neuen Wagen vom Lieferwerk zu beschaffen und den Preis hierfür aufzuwenden. Die Klägerin lief also Gefahr, daß von ihr eingeleitete Maßnahmen als zu aufwendig erklärt wurden und daß sie bei der Rückforderung vorgelegtor Kosten auf erhebliche Schwierigkeiten stieß. Bei einer solchen läge kenn es der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß sie die Verwendung des für ihre Zwecke unbrauchbar gev/ordenen Wagens den Beklagten überließ.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 249 BGB § 97 ZPO
KostenErsatzReparaturWagenbeschädigendosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 251, 249 Pb
 Zur Präge, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kr artfahr zeugs vom Schädigei’ die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Pahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reporaturkosten und des Minderwertes begnügen muß.
BGH, Urt. v. 29- Juni 1965 — VI ZR 56/64 OLG Prankfurt/Main
IG Prankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_36/64
URTEIL
Verkündet am
29o Juni 1965 Kriegl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dorPirrac^?______
®P» göbotzlic
 Kaufmann Johann Potor R,____
Kaufmann und Spediteur Bernhard den londgcrichtadircktor Hermann ■■MHB^Cllthc	•	P
/mnoTioaoK^^M, Gerhard JHB, Pf
VI_____
durch den den
2. doa Kraftfahrers Hermann atr. 4P,
Beklagten, Bcrufungoklligcr und Revisionsklügor,
- Prozoßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma L. G0BKG, bfHBfc HPHPMHHNtr.
Klägerin, Berufungsbeklagto und Reviaionsboklagto,
- Prozeßbevollmlichtigtc: Rechtsanwälte Prof. Dr»
Dr.
und
 
Dor VI. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richtor Hanobock, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfrotzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlondosgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werdon den Beklagten auferlegt .
Von Rochto wegen
 Die Klägerin ist eine Händlerfirma der DKW-Auto-Ur.ion. Bei ihr bestellte am 3. März 1961 die Firma Bauunternehmung Gpp &	Kreis
 VpH einen fabrikneuen Pkw Marke DKW-Auto-Union 1000 S, zun Preis von 7.443,60 DM. Am 20. März 1961 wurde der Pkw bei dem Düsseldorfer Werk der Auto-Union von einem Fahrer der Klägerin, abgeholt und durch Barscheck bezahlt. Der Händlerpreis betrug 6.330 DM. Auf der überführungsfahrt wurde dos Fahrzeug von einem Büssing-Ikw der Erstbcklagtcn, der von Zwoitbcklagtcn gesteuert wurde, von hinten angefähren und beschädigt. Die alleinige Schuld an dem Unfall traf den Zwoitbe-klagten.
An dem Fahrzeug der Klägerin entstanden folgende Schäden: Die Heckpartie wurde stark zusamraengedrückt, der Kofferraumdeckel eingerammt. In der Heckzone wurde der Karosaeriekörper nach unten gerissen, so daß das Heckfenster am unteren Ende hcrausragte. Die hintere Traverse wurde stark deformiert. Der Kofferi’aum-hoden wurde gestaucht und diagonal verzogen. Außerdem wurden die linke hintere Stoßstange und das Nummernschild zerkrtxzfc sowie eine Rückleuchte beschädigt.
Die Firma	&	H||H|	lehnte	die Annahme des un-
fallbeschädiglen Pkw ab und verlangte von der Klägerin Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs sowie Stellung eines Leihwagens für die Zeit bis zur Neulieferung. Am 28. März 1961 lieferte die Klägerin der Käuferin den neuen Wagen, nachdem sie ihr für die Zwischenzeit leihweise einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihr anstelle des erheblich beschädigten Wagens einen Neuwagen des gleichen Modells beschaffen oder den von ihr aufgewandten Händlerprcis für die Beschaffung eines Neuwagens ersetzen. Mit dem Ersatz der Repara-turkooten sei ihr nicht gedient; denn angesichts der schweren Stauchungsschäden des WagcnQ sei auch nach sorgfältiger Reparatur damit zu rechnen, daß verdeckte Schäden bestehen blieben. Einen solchen Wagen zu verkaufen, sei ihr nicht zuzurauten, zu demal sie einen Käufer über das für ihn bestehende Risiko aufklären müsse. Zudem seien die Kosten der Reparatur«, die sachgemäß nur beim Lieferwerk durchgeführt werden könne.
 
unverhältnismäßig hoch. Sie, die Klägerin, nehme zwar bei Abschluß von Kaufverträgen über Neuwagen auch Gebrauchtwagen in Zahlung, sie pflegte aber sonst mit gebrauchten Fahrzeugen, insbesondere Unfallwagen, nicht zu handeln. Es müsse den Schädigern überlassen bleiben, den beschädigten Wagen in geeigneter Weise zu verwerten.
Die Klägerin hat von den Beklagten in erster Linie gefordert, daß sie ihr gegen Zurverfügungstellung des beschädigten V/agens den Händlerpreis für einen Neuwagen in Höhe von 6330 DM ersetzen oder ihr ein fabrikneues Fahrzeug des gleichen Typs liefern. Zusätzlich hat die Klägerin Ersatz der Kosten für die Leihwagenstellung in Höhe von 168 DM und zu dem Ausgleich für unfallbedingte Auslagen 46,48 DM verlangt.
Für den Fall, daß das Gericht diese Regulierungsart nicht anerkennt und verlangt, daß die Klägerin den beschädigten Wagen ausbessern läßt und verwertet, hat die Klägerin die alsdann nach ihrer Ansicht zu ersetzenden Schadensposten wie folgt berechnet:
Reparaturkosten in einer Werkstatt der Auto-
Union	1.672,50	DM
Transportkosten für die Rückführung des Wagens
 zu dem Werk	250,—	DM
Kosten für Ganzlackierung abzüglich eines bereits
 in den Reparaturkoston enthaltenen Q.'oilbetrages
 von	i	230,—	DM
Merkantiler Minderwert	1.000,—	DM
Leihwagenkosten für 7 Tage a:.24 DM nach Abzug
 einer 20 #-igen	Eigenersparnis	135,60	DK
Auslagen	46,48	DM
3.334,58 DM
 
Hilfsweise hat dio Klägerin daher Zahlung von 3 334?58 DM nobot Zinsen verlangte
 Die Beklagten haben geboten, die Klage abzuwoioen.
Sie vertroten die Auffassung, ea handole sich um Blechschäden, die jede modern eingerichtete Reparatur-werkstütte einwandfrei behoben könne . Die Reparatur sei auch in den Rcparaturbotrieb der Klägerin, der auf DKW-Y/agon spezialisiert sei, ohne weiteres möglich* Nach Durchführung der Inotandsotzungsarbeiton, deren Kosten die Klägerin weit überschätze, sei mit fortbcotehenden verdeckten Schäden ernstlich nicht zu rechnen* Der Klägerin sei es gerade wegen ihrer Betätigung auf den Go-Met des Kraftfahrzoughandels und der Reparatur von Kraftfahrzeugen zuzu demuten gewesen, den Wagen instand zu setzen und ihn dann als Geb^auchtfahrzeug zu verkaufen* Stattdccocn ^habe die Klägerin den Wagen abgestellt und durch ihre Untätigkeit bewirkt, daß der Wertverlust höher geworden sei* Denn inzwischen seien neue Modelle auf den Markt gekommen und dadurch die Aussichten für einen günstigen Verkauf des Wagens geringer geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine völlige Neulackierung des V/agenn vorzunehmen oder einen Käufer über mögliche Risiken aufzuklären. Die Beklagten meinen, die Klägerin habe den ihr überwiesenen Betrag von 1 100 DM nicht als unzulässige Teilzahlung zurück-weisen dürfen und sich mit den Ersatz der Reparatur-koston und eines geringen Betrages für den merkantilen Minderwert zufrieden geben müssen.
 
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zur Zahlung von 6512,08 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des be3chädigtenncw-Wagens verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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1.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin brauche sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes nicht zufrieden zu geben, weil dadurch ein ausreichender Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht erzielt werde. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der verkaufte Wagen auf der überführungsfahrt bei einem Kilometerstand von 30 km von hinten angefahren und bei eingelegtem zweiten Gang weitergeschoben worden. Nach der Art des Unfallherganges und der Deformierung der Karosserie muß mit sogenannten StauchungsSchäden gerechnet werden, die nur unter Verwendung von Spezialeinrichtunger und optischen Vermessungsinstrumenten erkannt und behoben werden können. Bei solchen Ceil.den empfiehlt es sich, das Herstellungswerk mit der Durchführung der Reparatur zu beauftragen, weil so durch Ausnutzung der besonderen Erfahrungen und Untcrsuchungsmethoden der größtmögliche Erfolg der Reparatur erzielt werden kann. Die Kosten der Instandsetzung des Wagens werden sich bei
 
Einschaltung des Herstellerwerks auf 1 678 DM belaufen. Sie erhöhen sich auf 30$ des Neuwertes des Wagens, wenn eine Neulackicrung des ganzen Pahrzeugs vorgenomnien wird, was das Berufungsgericht als angemessen ansieht. Auch nach sorgfältiger Reparatur ist es nicht auszuschließen, daß bei den Wagen verdeckte technische Mängel Zurückbleiben. Das Berufungsgericht meint, es sei der Klägerin nicht zuzunuten gewesen, die hohen Kosten für die Reparatur des beschädigten Wagens aufzuwenden und ihn alsdann unter Aufklärung des Erwerbers über das ihn treffende Risiko zu verkaufen.
Die Klägerin befasse sich nur ausnahmsweise mit dem Verkauf von sogenannten Unfallwagen, nämlich nur donns wenn ihr bei einem Neuwagengeschäft gelegentlich ein "Unfallwagen" in Zahlung gegeben werde. Es sei verständlich, daß sie 3ich im vorliegenden Pall nicht darauf einlassen wolle, den Wagen in den Handel zu geben. Dabei falle auch ins Gewicht, daß die Präge der Erstattung der Instandsetzungskosten ungeklärt gewesen sei, weil die Beklagten stets den Standpunkt vertreten hätten, der Wagen lasse sich nit v/esentlich geringeren Kosten wieder herstollen. Endlich sei zu berücksichtigen, daß der Klägerin der Händlergewinn an dem beschädigten Wagen zukommen müsse.
2.) Soweit das Berufungsgericht Peststellungen über Art und Ausmaß der Schäden getroffen und zu den Möglichkeiten und den Kosten der Schadensbehebung Stellung genommen hat, liegen die Ausführungen des Berufungsurteils im Bereich des § 287 ZPO. Die Peststollungen und Schätzungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision mit dem Verhandlungsergebnis vereinbar und für das Revisionsgericht bindend.
 
3.) In dor sachlich-rechtlichen '..ürdigung ist dem Berufungsgericht wenigstens im Ergebnis zuzustimmen.
Die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines unfallbetroffenen, fast neuen V.agons vom Schädiger die Lieferung eines gleichwertigen anderen V/agens verlangen kann und wann er 3ieh mit dem Ersatz der Reparaturkoston und eines verbleibenden technischen und merkantilen Ilinderv/ertes zufrieden geben muß, kann nicht ohne Berücksichtigung dos Verwendungszwecks dos Wagens entschieden werden. Da bei der Bemessung des Schadensersatzes dem Einfluß des schädigenden Ereignisses auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nachzugehen ist, gewinnt der Unterschied Bedeutung, ob der Wagen zun Jrebrauch des Eigentümers dienen sollte oder ob er als Verkaufsobjekt eines Autohändlers betroffen wurde. Hur der letzte Eall i3t hier zu entscheiden. Der erheblich beschädigte Wagen wurde durch die Unfalleinwirkung als Erfüllungs-gegenstand für den mit der Firma	ge-
schlossenen Kaufvertrages unbrauchbar und konnte diese Eigenschaft auch durch eine besonders sorgfältige Reparatur nicht wiedererlangen. Die Klägerin mußte sofort ein zweitos Mal den Händlerpreis von G 330 DK aufwenden, um der Verpflichtung gegenüber ihrem Kunden aus dem Kaufvertrag nachkommen zu ki‘r.nen. Unter diesen Umständen erfüllen die Beklagten die Verpflichtung, die geschädigte Klägerin in die gleiche oder doch wirtschaftlich annähernd gleichwertige Lage zu versetzen, wie sic vor dem Unfall bestand, nicht dadurch,
 
daß sie die Reparaturkosten und zugleich einen Ausgleich für einen verbleibenden Minderwert dos Wagens zahlen. Hach § 249 Satz 1 BGB waren die Beklagten vielmehr gehalten, der Klägerin einen Wogen zur Verfügung zu stellen, der dem angefahrenen Wegen im Zustand vor der Beschädigung entsprach, oder aber die Aufwendungen der Klägerin für die Eigenboschaffung dos "Wagons zu ersetzen (§ 249 Satz 2 BGB). Eine Bereicherung der Klägerin trat hierdurch dann nicht ein, wenn diese den beschädigten Wagon zur Verfügung stellte und den Beklagten seine Verwertung überließ, wozu sie sich ausdrücklich erboten hatte (vgl. auch OLG Hamburg VcrsR 1964, 1175).
Der Ansicht der Revision, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den beschädigten Wagon selbst reparieren zu lassen und ihn alsdann zu verkaufen, kann nicht beigetroten worden. Die von den Beklagten ango-botene Regulierungsart läuft darauf hinaus, daß sie sich der Pflicht des § 249 BGB zur Herstellung des Zustandes, der v/irtschaftlich den Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses entspricht, entziehen und die Gläubigerin in Geld entschädigen will, ohne daß die Voraussetzungen dos § 251 Abs. 2 PCB vorliegen. Denn..1 die Herstellung dos früheren Zustcndes erfordert keine unverhältnisnäßigen Aufwendungen. Der Klägerin blieb angesichts ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit ihrem Kunden nichts anderes übrig, als sofort einen neuen Wagen vom Lieferwerk zu beschaffen und den Preis hierfür aufzuwenden. Andererseits hatten die Beklagten den Vorteil, daß sie der Klägerin nur den Händlorpreis,
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und nicht den höheren Kunclenpreis zu ersetzen brauchten, weil der Klägerin das Geschäft mit ihrem Kunden nicht verloren ging. Geht man von dem Vortrag der Beklagten aus, daß der Wagen nach einer Reparatur auf dem Gebrauchtwagenmarkt gut absetzbar v/ar, so lag es an ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen und damit ihre finanzielle Belastung au3 dem Unfall herabzusetzon. Hätte die Klägerin die durch ihre gewerbliche Betätigung gegebene Möglichkeit, den beschädigten Wagen günstiger zu verwerten, schuldhaft nicht ausgenutzti so ließe sich ihr allerdings unter Umständen? der Vor-wurf machen, sie habe ihre Pflicht, zur Schadensminderung tunlichst beizutragen (§ 254 Abs. 2 BGB), nicht erfüllt. Der Vorwurf ist aber in vorliegendem Pall unbe rechtigt. Einmal fällt ins Gewicht, daß die Klägerin sonst keinen Handel mit solchen ’'Unfallwagen" betreibt. Sodann ist die Zurückhaltung der Klägerin schon deshalb verständlich, v/eil zwischen den Parteien Streit darüber bestand, in welcher Werkstatt und in welchem Umfang Instandsetzungsarbeiten durchgeführt v/erden sollten.
Die Klägerin lief also Gefahr, daß von ihr eingeleitete Maßnahmen als zu aufwendig erklärt wurden und daß sie bei der Rückforderung vorgelegtor Kosten auf erhebliche Schwierigkeiten stieß. Bei einer solchen läge kenn es der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß sie die Verwendung des für ihre Zwecke unbrauchbar gev/ordenen Wagens den Beklagten überließ. Dann aber konnte sie von den Beklagten Erstattung des Betrags verlangen, den sie selbst aufwenden mußte, um oinen anderen Wagen zu beschaffen.
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4o) Da das Borufungsurtoil auch sonst keinen Rechtsfehler hei der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen läßt* war die Revision nit der Kootcnfolge des § 97 ZPO zurückzuwcisen,.
Engels
 Hanchcck
Dr» Bode
 Dr« Hauß
 Dr« Pfrotzschner