Im Verfahren über die Höhe hat der Kläger vorgetragen, er wäre ohne den Unfall imstande gewesen, drei Firmen aus Philadelphia (USA) den Ankauf von 156 StrumpfWirkmaschinen zur Herstellung von nahtlosen Damenstrümpfen aus England zu vermittelno Die Vorbereitungen für den Ankauf seien bereits in Belgien eingeleitet gewesen» Die amerikanischen Firmen hätten die Kaufaufträge an ihn Mitte Oktober 1954 gekündigt, nachdem es ihm wegen der Unfallverletzungen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig nach Belgien und England zu fahren, um das Geschäft endgültig abzuschließen» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben nicht in Zweifel gezogen, daß dem Kläger 3/4 seines Schadens zu ersetzen sei, jedoch geltend gemacht, daß angesichts der geringfügigen Verletzungen und der erhaltenen Abschlagszahlung von 2 000 DM keine Ansprüche mehr beständen« Sie haben keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung gefunden, daß dem Kläger ohne den Unfall die Vermittlung des Ankaufs von StrumpfWirkmaschinen des gesuchten Typs für amerikanische Firmen möglich gewesen wäre. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten hat dem Berufungsgericht einen Überblick über die damalige Marktlage auf diesem Gebiet verschafft und die Überzeugung vermittelt, es sei für den Kläger nahezu ausgeschlossen gev/esen, in kurzer Frist solche Maschinen zu beschaffen und so hohe Provision zu verdienen. Im Rahmen des § 287 ZPO hat sich das Berufungsgericht eine genügende Grundlage für die Einschätzung der Verhältnisse verschafft, auch ist es bei der Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff und der Begründung seiner Würdigung den Anforderungen durchaus gerecht geworden, die diese Vorschrift stellt» Die Angriffe der Revision, die weitgehend auf das Gebiet tatrichterlicher Würdigung übergehen und zudem das Vorbringen des Klägers in unzulässiger Weise ergänzen, vermögen nicht darzutun, daß die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durch einen Verfahrensfehler beeinflußt worden ist* Die irrige Annahme, der Zeuge Lajos sei bei seiner ersten Ver- nehmung nicht beeidigt worden, hat offenbar für das Ergebnis der Gesamtwürdigung keine Rolle gespielt» Das Berufungsgericht brauchte aus dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht zu entnehmen, daß sich die angeblichen amerikanischen Auftraggeber mit dem Ankauf von qualitativ schlechteren italienischen Maschinen begnügt hätten und daß der Ankauf italienischer Maschinen über die Vermittlungsmänner Lajos und Akiba bis etwa Mitte Ok- 2») Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch unter Würdigung der hierbei maßgeblichen Gesichtspunkte in ausreichender Weise begründet, weshalb es die Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der auf den Kläger entfallenden Mitverschuldensquote auf 900 DM festgesetzt hat» Da ein Rechtsverstoß nicht vorliegt, ist die in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens vom Jatrichter getroffene Einschätzung des/Schmerzensgeldes für das Revisionsgericht bindend.
VI 2R 56/63 2209 027 Verkündet am 9„ Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bolek Str. 0ß9 Klägers ? Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen lo 2 o den Steuerberater Br» Hans 3 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgons für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27» November 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf er legt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger wurde am 6» September 1954 als Fußgänger von dem von der Zweitbeklagten gelenkten Personenkraftwagen, dessen Halter der Erstbeklagte war, angofähren«, Er trug eine Platzwunde an der Stirn und eine größere Wunde über dem linken Ellenbogengelenk davon, ferner erlitt er Prellungen beider Kniegelenkeo Die Ausheilung der Verletzungen dauerte über 4 Monate«, Sein zunächst mit einem Teilbetrag von 5 000 DM geltend gemachter Anspruch auf Ersatz von'Verdienstausfall ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts München vom 25 o Oktober 1956 dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt ‘ erklärt worden«, Im Verfahren über die Höhe hat der Kläger vorgetragen, er wäre ohne den Unfall imstande gewesen, drei Firmen aus Philadelphia (USA) den Ankauf von 156 StrumpfWirkmaschinen zur Herstellung von nahtlosen Damenstrümpfen aus England zu vermittelno Die Vorbereitungen für den Ankauf seien bereits in Belgien eingeleitet gewesen» Die amerikanischen Firmen hätten die Kaufaufträge an ihn Mitte Oktober 1954 gekündigt, nachdem es ihm wegen der Unfallverletzungen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig nach Belgien und England zu fahren, um das Geschäft endgültig abzuschließen» Der Kläger hat die entgangene Provision auf 130»416 DM beziffert und von den Beklagten unter Berücksichtigung einer*■■*<**#&*# Mitverschuldensquote von 1/4 und einer Abschlagszahlung von 2 000 DM die Erstattung von 95»812 DM gefordert» Mit Rücksicht auf einen Pfändungsund Überweisüngsbeschluß hat er gebeten, in Höhe von 2 021,69 DM die Zahlung an den Pfändungs- gläubiger Rechtsanwalt Dr anzuordnen Ferner hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach einer Schadensquote von 3/4 zu verurteilen« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben nicht in Zweifel gezogen, daß dem Kläger 3/4 seines Schadens zu ersetzen sei, jedoch geltend gemacht, daß angesichts der geringfügigen Verletzungen und der erhaltenen Abschlagszahlung von 2 000 DM keine Ansprüche mehr beständen« Sie haben sowohl bestritten, daß der Kläger Aufträge zu dem Ankauf von Strumpf Wirkmaschinen gehabt habe, als auch, daß er zur kurzfristigen Beschaffung der schwer zu erhaltenden Maschinen in der Lage gewesen sei« Jedenfalls habe ihn der Unfall an der Vermittlung solcher Geschäfte nicht gehindert*' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat den zu erstattenden Verdienstausfall auf 2 400 DM und das Schmerzensgeld auf 900 DM bemessen. Nach Verrechnung der Abschlagszahlung verbleibt ein ungedeckter Betrag von 1 300 DM« Zur Zahlung dieses Betrages an den Pfändungs-gläubiger Hechtsanwalt Dr. und zur Zahlung von Zins-,^ rückständen sind die Beklagten verurteilt worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, seinem bezifferten Klageantrag in vollem Umfang zu entsprechen und das Schmerzensgeld höher zu bemessen. Entscheidungsgründe s 1. Bie Revision beanstandet, daß bei der Ermittlung des Verdienstausfalles nicht auch der behauptete Bntgang von Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Maschinenkäufen berücksichtigt worden ist. Sie kann mit ihren Rügen keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgericht ist sich dessen bewußt gewesen, daß für die Ermittlung des unfallbedingten Einkommens aus falls koino strenge Beweisregel gilt, sondern daß die Höhe dieses Ausfalls unter Würdigung aller Umstände in freier richterlicher Überzeugung zu schätzen ist ( § 287 ZPO). Bie Tatrichter sind dem Vorbringen des Klägers über den behaupteten Entgang hoher Vormittlungsprovisionen in einer sehr ausgedehnten Beweisaufnahme nachgegangen. Sie haben keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung gefunden, daß dem Kläger ohne den Unfall die Vermittlung des Ankaufs von StrumpfWirkmaschinen des gesuchten Typs für amerikanische Firmen möglich gewesen wäre. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten hat dem Berufungsgericht einen Überblick über die damalige Marktlage auf diesem Gebiet verschafft und die Überzeugung vermittelt, es sei für den Kläger nahezu ausgeschlossen gev/esen, in kurzer Frist solche Maschinen zu beschaffen und so hohe Provision zu verdienen. Im Rahmen des § 287 ZPO hat sich das Berufungsgericht eine genügende Grundlage für die Einschätzung der Verhältnisse verschafft, auch ist es bei der Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff und der Begründung seiner Würdigung den Anforderungen durchaus gerecht geworden, die diese Vorschrift stellt» Die Angriffe der Revision, die weitgehend auf das Gebiet tatrichterlicher Würdigung übergehen und zudem das Vorbringen des Klägers in unzulässiger Weise ergänzen, vermögen nicht darzutun, daß die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durch einen Verfahrensfehler beeinflußt worden ist* Die irrige Annahme, der Zeuge Lajos sei bei seiner ersten Ver- nehmung nicht beeidigt worden, hat offenbar für das Ergebnis der Gesamtwürdigung keine Rolle gespielt» Das Berufungsgericht brauchte aus dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht zu entnehmen, daß sich die angeblichen amerikanischen Auftraggeber mit dem Ankauf von qualitativ schlechteren italienischen Maschinen begnügt hätten und daß der Ankauf italienischer Maschinen über die Vermittlungsmänner Lajos und Akiba bis etwa Mitte Ok- tober 1954 möglich gewesen wäre» Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Revisionsvorbringen hält der Senat nicht für erforderlich, da er hiermit auf die tatrichterliche Würdigung eingehen würde» 2») Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch unter Würdigung der hierbei maßgeblichen Gesichtspunkte in ausreichender Weise begründet, weshalb es die Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der auf den Kläger entfallenden Mitverschuldensquote auf 900 DM festgesetzt hat» Da ein Rechtsverstoß nicht vorliegt, ist die in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens vom Jatrichter getroffene Einschätzung des/Schmerzensgeldes für das Revisionsgericht bindend. 3o Eie Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen«, Engels Hanebeck Er» Hauß Heinr«, Meyer Dr0 Nüßgens