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BGH · YI ZR 56/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 56/61

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Juni 1957 gegen 16*1$ Uhr steuerte der Kaufmann Siegfried einen Ford-Kombiwagen über die Autobahn Vor ihm fuhr ein von dem Kraft- 4^ mit dem Ford-Kombiwagen auf den ^Grünstreifen, der Wagen schlug um und schleuderte auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstieß. Seine Witwe, die Erstklägerin, sowie seine beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) haben vorgetragen; Als &en von gesteuerten Wagen überholt und sich bereits in Höhe der Anhängerhinterachse des MAN-Last-zuges befunden habe, sei der Zweitbeklagte plötzlich und ohne Anzeige der Richtungsänderung auf die Überholbahn ausgebogen, um seinerseits einen Tankwagen zu Überholen. 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß K{ auf der Überholbahn bereits die Höhe der Anhängerhin-terachse des MAN-Lastzuges erreicht hatte,.als der Zweitbeklagte diesen Lastzug auf die Überholfahrbahn steuerte, um einen Tankwagen zu überholen, wobei nach links abgedrängt wurde und auf den Grünstreifen geriet. 2.) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten angenommen. Die widerrechtliche Schädigung durch den Zweitbeklagten verpflichtet auch die Erstbeklagte zu dem Schadenersatz, da diese für ihren Verrichtungsgehilfen keinen Entlastungsbeweis geführt hat. 3«) Die Revision meint aber, habe nicht auf ein verkehrsgemäßes Verhalten des Zweitbeklagten vertrauen dürfen. Zwar befand sich vor dem in einer Kolonne befindlichen Lastzug - wenn auch möglicherweise für noch nicht sichtbar - ein weiteres Fahrzeug. Diese Pflicht des schnelleren Fahrers ist vor allem dann gegeben, wenn er nicht gewiß sein darf, daß für das zu überholende Fahrzeug kein Anlaß zu dem Verlassen der benutzten Fahrbahnseite besteht. Wenn auch Hmm nicht gewiß sein konnte, daß sich vor dem Lastzug kein weiteres langsameres Fahrzeug befand, so brauchte er doch seine Fahrweise nicht auf ein plötzliches Abbiegen ohne vorheriges Anzeigen der Abbiege-absicht unter Sperrung der linken Hälfte der Fahrbahn durch den Zweitbeklagten einzustellen. Der Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt für die Annahme der Revision, HBBBUB habe trotz des plötzlichen Ausbiegens durch Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit noch gefahrlos überholen und so den Unfall vermeiden können.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
TatrichterBerufungsgerichtplötzlichFahrzeugBrKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

YI ZR 56/61 Verkündet
 am 17. Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
220l 022
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Transportunternehmers Josef BfliHIB in Aj
1/1
in Al
2. des Kraftfahrers Pranz H<
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,>
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	die Hausfrau Witwe Käthe
2.	die minderjährigen Kinder Ursula fiMMBI geb. am
€§.	1949	und	Werner	geb.	am	S.	1951,
beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1), sämtlich wohnhaft in Bad	KWHKetr.	A,
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevoLlaächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Klei-newefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 8. Bezember I960 wir zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 11. Juni 1957 gegen 16*1$ Uhr steuerte der Kaufmann Siegfried	einen	Ford-Kombiwagen	über	die	Autobahn	Vor	ihm	fuhr	ein von dem Kraft-
fahrzeugmechaniker WiSHHP gesteuerter Personenwagen; vor diesem »wiederum befand sich der vom Zweitbeklagten gesteuerte 17 m lange MAN-Lastzug des Erstbeklagten.
4HP wollte die vor ihm befindlichen Fahrzeuge überholen* Etwa 200 m südlich des Kilometersteines	geriet
4^ mit dem Ford-Kombiwagen auf den ^Grünstreifen, der Wagen schlug um und schleuderte auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstieß. Hi dP wurde bei dem Unfall getötet.
Seine Witwe, die Erstklägerin, sowie seine beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) haben vorgetragen; Als &en von	gesteuerten	Wagen überholt und
 sich bereits in Höhe der Anhängerhinterachse des MAN-Last-zuges befunden habe, sei der Zweitbeklagte plötzlich und ohne Anzeige der Richtungsänderung auf die Überholbahn ausgebogen, um seinerseits einen Tankwagen zu Überholen. Dadurch sei	auf	den 4öMnstreifen abgedrängt wor-
den. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien ihnen - der Erstbeklagte gemäß § 831 BGB - für den entstandenen Schaden haftbar.
Das Landgericht hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellüngsantrage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Be-
 
klagten weiterhin Klageabweiaung. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß K{ auf der Überholbahn bereits die Höhe der Anhängerhin-terachse des MAN-Lastzuges erreicht hatte,.als der Zweitbeklagte diesen Lastzug auf die Überholfahrbahn steuerte, um einen Tankwagen zu überholen, wobei	nach	links
 abgedrängt wurde und auf den Grünstreifen geriet.
Diese au^ eingehender tatrichterlicher Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen können von der Revision nicht erschüttert werden. Das Berufungsgericht ist davon Überzeugt, daß die diesen Feststellungen mit zugrunde liegenden Aussagen des Zeugen Kurt	glaubhaft sind. Es hat diese
 Beurteilung nicht dem Sachverständigen überlassen, wie die Revision meint. Vielmehr hat der Tatrichter nur überprüft, ob die Darstellung der Eheleute	mit	den	feststell-
baren technischen Grundlagen übereinstimmt. Bei der Beweis- ^ Würdigung hat der Tatrichter unterstellt, daß Kurt	tf
 in der HauptVerhandlung vor dem Erweiterten Schöffengericht widerspruchsvolle Erklärungen abgegeben und der Strafrichter seinen Bekundungen daher keinen hohen Beweiswert beigemessen hat. Deshalb war der Tatrichter jedoch nicht gehindert, den ihm glaubhaft erscheinenden Aussagen	in
 diesem Rechtsstreit zu folgen, zu demal seine Angaben von der jetzt erstmals vernommenen Wilma	bestätigt	wurden.
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2.) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten angenommen. Dieser durfte im Schnellverkehr der Autobahn nicht auf die linke Hälfte der Fahrbahn hinüberwechseln, falls er damit einen schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdete. Die widerrechtliche Schädigung durch den Zweitbeklagten verpflichtet auch die Erstbeklagte zu dem Schadenersatz, da diese für ihren Verrichtungsgehilfen keinen Entlastungsbeweis geführt hat. Insoweit werden auch keine Rügen erhoben.
3«) Die Revision meint aber,	habe nicht
 auf ein verkehrsgemäßes Verhalten des Zweitbeklagten vertrauen dürfen. Er habe mit einem plötzlichen Wechsel auf die Überholfahrbahn rechnen und sich hierauf einstellen müssen. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden.
Zwar befand sich vor dem in einer Kolonne befindlichen Lastzug - wenn auch möglicherweise für noch nicht sichtbar - ein weiteres Fahrzeug. Auch muß der Fahrer eines überholenden Wagens das zu überholende Fahrzeug sorgfältig beobachten und prüfen, ob diehes Fahrzeug nicht nach links ausweichen wird. Diese Pflicht des schnelleren Fahrers ist vor allem dann gegeben, wenn er nicht gewiß sein darf, daß für das zu überholende Fahrzeug kein Anlaß zu dem Verlassen der benutzten Fahrbahnseite besteht. Wenn auch Hmm nicht gewiß sein konnte, daß sich vor dem Lastzug kein weiteres langsameres Fahrzeug befand, so brauchte er doch seine Fahrweise nicht auf ein plötzliches Abbiegen ohne vorheriges Anzeigen der Abbiege-absicht unter Sperrung der linken Hälfte der Fahrbahn durch den Zweitbeklagten einzustellen. Der Zweitbeklagte wurde
 
vor dem Herannahen von	bereits	von	anderen
 Fahrzeugen überholt. Ein so ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten brauchte bei der hier gegebenen Sachlage nicht erwartet zu werden. Hengesbach durfte daher überholen, ohne Maßnahmen zu ergreifen, um auf diese seine Absicht besonders hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei den Nachweis eines anrechenbaren rait-wirkenden Verschuldens von H4BBPHB als nicht erbracht angesehen.
Der Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt für die Annahme der Revision, HBBBUB habe trotz des plötzlichen Ausbiegens durch Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit noch gefahrlos überholen und so den Unfall vermeiden können.
4.) Auchdie Rügen zur tatrichterlichen Schadensabwägung sind unbegründet. Das Berufungsgericht unterstellt, ein die Schadensabwägung ausschließendes unabwendbares Ereignis sei für HflHHBB nicht nachgewiesen. Soweit es dennoch eine Schadensverteilung ablehnt, handelt es sich u.m eine mit der Revision nicht angreifbare und durchaus sachgerechte Entscheidung.
I
Ai V
 
5») Die Revision v/ar daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels
 Dr. Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß
 Dr. Pfretzsehner