- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Bezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. Kleinevvefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Graf für Recht erkannt: Er war seit 1950 dem Frostwarndienst der Y/ett erwarte CflBl angeschlossen, vermöge dessen die vom Wetteramt HaflIBI durchgegebenen FrostWarnungen gegen Gebührenentrichtung und Uukostenerstattung fernmündlich übermittelt wurden« Die am 19» Mai 1952 vom Y/etteramt HaMHB herausgegebene Mitteilung, daß in der Nacht zu dem 20« Mai Bodenfrost (doh, Frost in Höhe von 5 cm über dem Erdboden) von null bis -3 Grad zu erwarten soi, gab die Y/etterwarte zwar an ihre sonstigen Frostwarnkunden, nicht aber an die Obstbauplantagen und also auch nicht an den Ehemann der Klägerin weiter • es bestand nämlich die innerdienstliche Übung, die Obstbauplantagen nur bei Gefahr von sogen« Hüttenfrost (d«h« Frost auch in 2 m Höhe) zu warnen« Der Ehemann der Klägerin hat geltend gemacht, in der Nacht zu dem 20» Mai 1952 sei im Bereich seiner Plantage Hüttenfrost starken Grades aufgetreten, wodurch ihm ein Schaden von etwa 100«000,- DM entstanden sei« Er hat die Beklagte auf Ersatz zunächst eines Teilbetrages von 6«100,- DM in Anspruch genommen, weil die Wetterwarte ihn auch bei Bodenfrost habe warnen müssen und er bei Warnung den Schaden durch Rauchern abgewendet hätte» Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten bloßem Bodenfrost bedeutet, war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den Ehemann der Klägerin auch auf Bodenfrostgefahr hinzuweisen, soweit nicht eine Einschränkung dieser Y/arnpflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist» Eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art scheidet nach dem unstreitigen Sachverhalt aus. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts, daß der Ehemann der Klägerin nur bei Hüttenfrostgefahr gewarnt werden sollte, verneint hat, lassen keine Bechtsfehler erkennen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Unterschied zv/ischen Boden- und Hüttenfrost dem Ehemann der Klägerin, wie auch den Besitzern anderer im Bezirk der Wetterwarte gelegenen Obstplanta- Aus den von der Revision angeführten Umständen läßt sich aber nicht folgern, daß dem Ehemann der Klägerin an einer Warnung nur bei einer in dieser Höhe - 1,50 - 2 m - zu erwartenden Frostgefahr gelegen sein konnte. Diese Umstände besagen somit nichts für die von der Beklagten behauptete Eins ehr änkung* Hierfür läßt sich auch, entgegen der Meinung der Revision, nichts aus dem Eintrag vom 16. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht erneut ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin verneint hat, nicht in allem gefolgt werden. Wie der erkennen-de Senat im Urteil vom 19« Oktober 1956 dargelegt hat, setzt ein eigenes Verschulden des Geschädigten i.S. von § 254 BGB keinen Verstoß gegen eine Vertrags- oder sonstige Rechtspflicht voraus, sondern ist schon dann gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen verabsäumt hat, die ihm zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu Gebote standen und deren Ergreifung ihm nach Lage der Sache billigerweise zugemutet werden konnte. Ein mitwirkendes Verschulden könnte darin erblickt werden, daß der Ehemann der Klägerin die Wetterwarte nicht allgemein auf die besonders frostgefährdete Lage seiner Plantage hingewiesen hat« Insoweit scheidet jedoch eine Mitschuld des Ehemanns der Klägerin aus, weil dieser nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine besondere Frostgefährdung seiner Obstplantage weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen«, Auch läßt sich, entgegen der Annahme der Revision, ein eigenes Verschulden des Ehemanns der Klägerin nicht daraus herleiten, daß er durch den Wochenbericht vom 16« Mai 1952 und durch die Rundfunkberichte vom 19» Mai 1952 auf eine Bodenfrostgefahr hingewiesen worden, gleichwohl aber untätig geblieben sei» Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin diesen Wochenbericht nicht erhalten und die nur auf der ?UK-Welle durchge-gebonc Frostwarnung mangels eines entsprechenden Zusatz-Gerätes nicht hören können« Messungsergebnisses die Gefahr eines weiteren Absinkens der Temperatur und damit die Gefahr eines in den frühen Morgenstunden auftretenden Frostes dem sachkundigen Ehemann der Klägerin erkennbar, so ist darin, daß er gleichwohl keine Abwehrmaßnahmen einleitete, ein eigenes mitwirkendes Verschul den zu erblicken» Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verschulden deshalb verneint, weil nach seinen auf die Aussage des Zeugen BerflBi gestützten Feststellungen die fraglichen Messungen nicht in der Nacht vom 19» auf 20«, Mai 1952, sondern erst in der darauffolgenden Nacht vom 20«, auf 21«, Mai 1952 vorgenommen worden sind» Diese Feststellungen sind jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden«, Das Berufungs gericht hat die Aussage des Zeugen Ber^H^ für zuverlässiger gehalten und die Auffassung vertreten, der Zeuge sei infolge der Länge der inzwischen verflossenen Zeit offensichtlich einem Irrtum erlegen® Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: "Abgesehen davon machte er auch bei seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter einen recht schwerfälligen Eindruck, so daß eine Verwechselung der Vorgänge in der Nacht vom 19« zu dem 20» Mai 1952 mit denen vom 20, zu dem 21» Mai 1952 um so näher liegt«, Eine Gegenüberstellung der beiden Zeugen vor dem Senat erschien deshalb nicht erforderlich"«, Das Berufungsgericht hat somit zur Bildung seiner Überzeugung daß der Zeuge einer Verwechslung erlegen ist, auch den Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Bericht erstatter machte, verwertet. Grundlage für das Urteil bilden, sondern allein das in der Niederschrift der Urkunde festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme» Denn die Entscheidung durch ein Richterkollegium setzt ihrer Natur nach voraus, daß allen entscheidenden Richtern der Prozeßstoff in derselben Weise bekannt ist» Wohl kann der persönliche Eindruck, den ein mit der Beweisaufnahme betrautes Mitglied des Gerichts durch die Aufnahme des Beweises gewonnen hat, in der Niederschrift festgehalten werden» Bas Prozeßgericht kann dann darüber befinden, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diesen Eindruck ankommt, und ob es erforderlich ist, deswegen die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht zu wiederholen» Jedoch dürfen Eindrücke, die der den Beweis aufnehmende Richter bei der Beweisaufnahme gewonnen, aber nicht in der Niederschrift vermerkt hat, weder für ihn noch für die übrigen Mitglieder des Richterkollegiums bei der Entscheidung eine Rolle spielen» Hier hat der Berichterstatter des Senats den persönlichen Eindruck, den er bei der Vernehmung des Zeugen MflBP von diesem gewonnen hat, nicht in der Niederschrift (Bl» 25/27 GA Bdo 2) festgehalten« Bas Berufungsgericht hätte daher diesen Eindruck seiner Entscheidung nicht mi*t zugrunde legen dürfen» Seine auch auf diesen Eindruck gegründeten Feststellungen sind somit fehlerhaft» Bie Sache bedarf daher einer erneuten Klärung durch den Tatrichter» Bieser hat bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu berücksichtigen, daß der Besitzer einer Obs bauplantage sich nicht ausschließlich auf die Frostwarnungen verlassen darf.Benn mit Wettervoraussagen sind, wie die Revision mit Recht betont, große Unsicherheitsfaktoren verbunden.
2203 037 VI ZR 36/60 Verkündet am 14. März 1961 Kriegl, Justizoberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der BflHHHHH vertreten durch den Bundes- minister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Anstalt "BeflHHte IfeMHV1' in ff, BeflHB- N^MP-Str. 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flB - gegen geb» R^^^verw. in GflHHP b0 C4I Prau Gretchen StflBBB», Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s ionsb eklagt e, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Bezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. Kleinevvefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Januar I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Werner betrieb von 1943 bis 1953 im Kreis eine Obstbauplantage„ Er war seit 1950 dem Frostwarndienst der Y/ett erwarte CflBl angeschlossen, vermöge dessen die vom Wetteramt HaflIBI durchgegebenen FrostWarnungen gegen Gebührenentrichtung und Uukostenerstattung fernmündlich übermittelt wurden« Die am 19» Mai 1952 vom Y/etteramt HaMHB herausgegebene Mitteilung, daß in der Nacht zu dem 20« Mai Bodenfrost (doh, Frost in Höhe von 5 cm über dem Erdboden) von null bis -3 Grad zu erwarten soi, gab die Y/etterwarte zwar an ihre sonstigen Frostwarnkunden, nicht aber an die Obstbauplantagen und also auch nicht an den Ehemann der Klägerin weiter • es bestand nämlich die innerdienstliche Übung, die Obstbauplantagen nur bei Gefahr von sogen« Hüttenfrost (d«h« Frost auch in 2 m Höhe) zu warnen« Der Ehemann der Klägerin hat geltend gemacht, in der Nacht zu dem 20» Mai 1952 sei im Bereich seiner Plantage Hüttenfrost starken Grades aufgetreten, wodurch ihm ein Schaden von etwa 100«000,- DM entstanden sei« Er hat die Beklagte auf Ersatz zunächst eines Teilbetrages von 6«100,- DM in Anspruch genommen, weil die Wetterwarte ihn auch bei Bodenfrost habe warnen müssen und er bei Warnung den Schaden durch Rauchern abgewendet hätte» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten [ Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen* Das Berufungsgericht hat die Klage erneut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, nachdem die Klägerin als Alleinei'bin ihres am 1958 verstorbenen Ehemanns das Verfahren aufgenommen hatte« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweison. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet« 1*) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht daVon ausgegangen, daß die Zulassung zu dem Prostwarndienst ein zweiseitiges öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet« Dieses Schuldverhältnis ist, mangels eines hoheitsrechtlichen Unterwerfungsverhältnisses der Parteien, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (BGHZ 4, 138, 147 ff 9, 145, 148, 150)* Der Inhalt dieses gleicherweise für eine Vielzahl von Teilnehmern im ganzen Bereich des Wetterdienstes geltenden Schuldverhältnisses unterliegt der Auslegung durch das Revisionsgericht. Da die Pro st Warnung schlechthin Warnung vor Prost in jeder Erscheinungsform, insbesondere also auch Warnung vor 4 bloßem Bodenfrost bedeutet, war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den Ehemann der Klägerin auch auf Bodenfrostgefahr hinzuweisen, soweit nicht eine Einschränkung dieser Y/arnpflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist» Eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art scheidet nach dem unstreitigen Sachverhalt aus. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts, daß der Ehemann der Klägerin nur bei Hüttenfrostgefahr gewarnt werden sollte, verneint hat, lassen keine Bechtsfehler erkennen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Unterschied zv/ischen Boden- und Hüttenfrost dem Ehemann der Klägerin, wie auch den Besitzern anderer im Bezirk der Wetterwarte gelegenen Obstplanta- gen, nicht bekannt« Andererseits wußte der verantwortliche Leiter dieser Wetterwarte, Dr« K^BP» daß sich auf den Obstplantagen in der Umgebung von vielfach Buschobst be- fand, mußte daher, wie das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung gefolgert hat, damit rechnen, daß sich auf der ihm nicht bekannten Obstplantage des Ehemanns der Klägerin auch Unterkulturen befanden« Desgleichen hat das Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten häufigen Anrufen des Ehemanns der Klägerin den Schluß ziehen können, daß dessen Wille, bei jedem Frost gewarnt zu werden, der Wetterwarte erkennbar war« Nach allem tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, daß eine Einschränkung der der Beklagten obliegenden Warnpflicht zwischen den Parteien nicht vereinbart v/urde« Ohne Erfolg macht die Revision mit der Rüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe nicht alle für die Vertragsauslegung maßgebenden Umstände berücksichtigt;; insbesondere habe es außer acht gelassen, daß der Bodenfrost nicht höher als 5 cm über die Erdoberfläche steige und deshalb die Blüten oder jungen Früchte von Obstbüschen oder Obst-bäumen niemals gefährden könne, der Ehemann der Klägerin da-her auch die Temperatur in der Plantage stets nur in einer Höhe von 30 bis 40 cm über dem Boden habe messen lassen, eine umfassende Frostwarnung also nicht gebraucht habe. Die Revision übersieht dabei, daß nach der eigenen Darstellung der Bo-klagten die an sich auf Grund der Zulassung zu dem Warndienst bestehende allgemeine Warnpflicht nur bei sogen. "Hüttenfrost-interessenten» eingeschränkt war, »Hüttenfrost11 jedoch nach der Auffassung der Organe des Wetterdienstes erst bei einer Frosthöhe von 2 m (vgl. Schreiben des Metereologischen Amtes für Nordwestdeutschland vom 10. Juli 1952 an den erstinstanziel-len Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei Bl. 7 GA Bd. 1) oder von 1,50 - 2 m (vgl. Aussage Dr. Kfl|p Bü So 9) gegeben v/ar. Aus den von der Revision angeführten Umständen läßt sich aber nicht folgern, daß dem Ehemann der Klägerin an einer Warnung nur bei einer in dieser Höhe - 1,50 - 2 m - zu erwartenden Frostgefahr gelegen sein konnte. Diese Umstände besagen somit nichts für die von der Beklagten behauptete Eins ehr änkung* Hierfür läßt sich auch, entgegen der Meinung der Revision, nichts aus dem Eintrag vom 16. Mai 1951 in den Büchern der Wetterwarte gewinnen. Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Klageschrift enthalte das Geständnis einer solchen Einschränkung. In der Klagebegründung ist ausgeführt: "In der Nacht vom 20. Mai 1952 trat in Niedersachsen nicht nur Boden-frost, sondern auch Hüttenfrost, d.h. Frost auch in 2 m Höhe auf»; ferner: »Tatsächlich ist in der Nacht vom 19* zu dem 20. Mai 1952 Frost in erheblich größerer Höhe aufgetreten. Es hätte daher auf jeden Fall eine Warnung erfolgen müssen» (Bl. 2, 4 GA Bd. 1). Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß selbst von dem im vorerwähnten Schreiben des Metereologi-^ i sehen Amtes vom 10» Juli 1952 vertretenen Standpunkt einer nur eingeschränkten Warnpflicht aus eine Prostwarnung hätte erfolgen müssen., Sie enthalten aber keine Anez'kennung der Richtigkeit dieses Standpunktes, zu demal im übrigen in der Klageschrift von einer Y/arnpflicht ohne Einschränkung die Rede ist und zur Begründung u.a, vorgetragen ist, Br» Körte habe nach seinen eigenen Angaben ProstWarnungen nur an durch Bodenfrost gefährdete Betriebe gerichtet» Baß die Y/etterwarte am 19. Mai 1952 die Y/eiter- gäbe der Bodenfrostwarnung an den Ehemann der Klägerin unterließ, war somit pflichtwidrig» 2o) Zwischen dieser schuldhaften Unterlassung und einem in der Nacht zu dem 20» Mai 1952 durch Hüttenforst entstände-nen Schaden ist auch ein adäquater Kausalzusammenhang nach“ gewiesen» Benn nach den das Revisionsgericht bindenden Pest-Stellungen des Berufungsgerichts hätte der Ehemann der Klägerin, falls er eine Prostwarnung erhalten hätte, Prostab-wehrmaßnahmen durch Räuchern eingeleitet und dadurch auch den Schaden - zu demindest teilweise - verhindert» Jedoch kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht erneut ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin verneint hat, nicht in allem gefolgt werden. Wie der erkennen-de Senat im Urteil vom 19« Oktober 1956 dargelegt hat, setzt ein eigenes Verschulden des Geschädigten i.S. von § 254 BGB keinen Verstoß gegen eine Vertrags- oder sonstige Rechtspflicht voraus, sondern ist schon dann gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen verabsäumt hat, die ihm zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu Gebote standen und deren Ergreifung ihm nach Lage der Sache billigerweise zugemutet werden konnte. Es ge- nügt daher ein mitursächliches Handeln gegen das Gebot des eigenen Interesses, ein in diesem Sinne zu mißbilligendes Verhalten des Geschädigten« Ein mitwirkendes Verschulden könnte darin erblickt werden, daß der Ehemann der Klägerin die Wetterwarte nicht allgemein auf die besonders frostgefährdete Lage seiner Plantage hingewiesen hat« Insoweit scheidet jedoch eine Mitschuld des Ehemanns der Klägerin aus, weil dieser nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine besondere Frostgefährdung seiner Obstplantage weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen«, Auch läßt sich, entgegen der Annahme der Revision, ein eigenes Verschulden des Ehemanns der Klägerin nicht daraus herleiten, daß er durch den Wochenbericht vom 16« Mai 1952 und durch die Rundfunkberichte vom 19» Mai 1952 auf eine Bodenfrostgefahr hingewiesen worden, gleichwohl aber untätig geblieben sei» Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin diesen Wochenbericht nicht erhalten und die nur auf der ?UK-Welle durchge-gebonc Frostwarnung mangels eines entsprechenden Zusatz-Gerätes nicht hören können« Die Beklagte hat jedoch in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht weitere Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines eigenen Verschuldens des Ehemanns der Klägerin begründen könnten. Nach ihrer auf die Bekundung des Zeugen gestützten Darstellung hat der Ehemann der Klä“ gerin auf der Plantage in der Nacht vom 19» auf den 20«, Mai 1952 durch seine Arbeiter Ber^^^ und Temperaturraessun- gen vornehmen lassen, diese Arbeiter aber um 3 Uhr heimgeschickt, obwohl zu diesem Zeitpunkt nurmehr eine Temperatur von +1 Grad festgestellt worden war« War angesichts dieses i Messungsergebnisses die Gefahr eines weiteren Absinkens der Temperatur und damit die Gefahr eines in den frühen Morgenstunden auftretenden Frostes dem sachkundigen Ehemann der Klägerin erkennbar, so ist darin, daß er gleichwohl keine Abwehrmaßnahmen einleitete, ein eigenes mitwirkendes Verschul den zu erblicken» Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verschulden deshalb verneint, weil nach seinen auf die Aussage des Zeugen BerflBi gestützten Feststellungen die fraglichen Messungen nicht in der Nacht vom 19» auf 20«, Mai 1952, sondern erst in der darauffolgenden Nacht vom 20«, auf 21«, Mai 1952 vorgenommen worden sind» Diese Feststellungen sind jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden«, Das Berufungs gericht hat die Aussage des Zeugen Ber^H^ für zuverlässiger gehalten und die Auffassung vertreten, der Zeuge sei infolge der Länge der inzwischen verflossenen Zeit offensichtlich einem Irrtum erlegen® Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: "Abgesehen davon machte er auch bei seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter einen recht schwerfälligen Eindruck, so daß eine Verwechselung der Vorgänge in der Nacht vom 19« zu dem 20» Mai 1952 mit denen vom 20, zu dem 21» Mai 1952 um so näher liegt«, Eine Gegenüberstellung der beiden Zeugen vor dem Senat erschien deshalb nicht erforderlich"«, Das Berufungsgericht hat somit zur Bildung seiner Überzeugung daß der Zeuge einer Verwechslung erlegen ist, auch den Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Bericht erstatter machte, verwertet. Dies ist unzulässig. Wird gemäß § 355 Abs, 1 Satz 2 ZPO die Beweisaufnähme einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, dann kann und soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 233) nicht der durch die Beweisaufnahme bewirkte unmittelbare Eindruck bei dem beweisaufnehmenden Richter die Grundlage für das Urteil bilden, sondern allein das in der Niederschrift der Urkunde festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme» Denn die Entscheidung durch ein Richterkollegium setzt ihrer Natur nach voraus, daß allen entscheidenden Richtern der Prozeßstoff in derselben Weise bekannt ist» Wohl kann der persönliche Eindruck, den ein mit der Beweisaufnahme betrautes Mitglied des Gerichts durch die Aufnahme des Beweises gewonnen hat, in der Niederschrift festgehalten werden» Bas Prozeßgericht kann dann darüber befinden, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diesen Eindruck ankommt, und ob es erforderlich ist, deswegen die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht zu wiederholen» Jedoch dürfen Eindrücke, die der den Beweis aufnehmende Richter bei der Beweisaufnahme gewonnen, aber nicht in der Niederschrift vermerkt hat, weder für ihn noch für die übrigen Mitglieder des Richterkollegiums bei der Entscheidung eine Rolle spielen» Hier hat der Berichterstatter des Senats den persönlichen Eindruck, den er bei der Vernehmung des Zeugen MflBP von diesem gewonnen hat, nicht in der Niederschrift (Bl» 25/27 GA Bdo 2) festgehalten« Bas Berufungsgericht hätte daher diesen Eindruck seiner Entscheidung nicht mi*t zugrunde legen dürfen» Seine auch auf diesen Eindruck gegründeten Feststellungen sind somit fehlerhaft» Bie Sache bedarf daher einer erneuten Klärung durch den Tatrichter» Bieser hat bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu berücksichtigen, daß der Besitzer einer Obs bauplantage sich nicht ausschließlich auf die Frostwarnungen verlassen darf. Benn mit Wettervoraussagen sind, wie die Revision mit Recht betont, große Unsicherheitsfaktoren verbunden. Ber Besitzer von Obstbauplantagen ist daher auch unabhängig von Frost Warnungen verpflichtet, alle Maßnahmen zu 10 ergreifen, die erforderlich sind, um eine seiner Plantage etwa drohende Irostgefahr rechtzeitig zu erkennen und ihr wirksam su begegnen. Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Der Senat hielt es für angebracht, von .der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen» Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr . Hauß Dr. Graf