* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 36/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 36/59

Dezember 1938 die im Erdgeschoß des Hauses straße rechts belsgeae 5 1/2 Zimmerwohnung zu dem Betrieb eines Industriebüros gemietet« In diesem Büro war ab August 1941 der Bruder der Ehefrau des Klägers, Friedrich D(^, als freier Mitarbeiter tätig« Ab 1. Oktober 1941 schränkte der Kläger infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht sein Industrie bürö ein * benutzte dafür nur noch die beiden vorderen» zur S|^Pstraße gelegenen Zimmer einschließlich Vorraum und Toilette und vermietete die Übrigen Bäume an D^p als Untermieter zu einem monatlichen Mietzins von 100 BM« Hierbei stellte er Dfl^ auch Möbel und Einrichtungsgegenstände, die in den Büroräumen nicht mehr benötigt wurden, zur Benutzung zur Vierfügung. Mit Schreiben vom 2« Dezember 1941 bestätigte dies der Kläger dem Dfll und räumte ihm für den Fall, daß das Industriebüro die vorderen Bäume nicht mehr benötigen sollte, das Vorrecht auf die Übernahme der gesamten Bäume ein« Seit dem Jahre 1943 war der Kläger aus kriegebedingten Gründen nicht mehr in 3(^0« ln einem Schreiben vom 31» August 1943 an D^A bestätigte der damalige Hausverwalter Oskar Schien» eine Vereinbarung über Benovierungsarbeiten an der Wohnung und erklärte dann weiter: Juli 1955 auf insgesamt 973,65 DM aufgelaufen waren, erhob der Beklagte gegen den Kläger wegen Zahlung die ses Betrages unter dem Aktenzeichen 92 Cm 6/56 Klage bei den Amtsgericht Charlottenburg, wobei er zur Begründung seines Anspruches auf den Mietvertrag vom 1. Dezember 1938 hinwies« In diesem Rechtsstreit beantragte der Kläger, der seit Krieg ende in Süddeutschland wohnte und sich nur gelegentlich in aufhielt, Abweisung der Klage und ließ vorträgens Als seine Ehefrau 1945/46 nach zurückgekehrt sei, sei ihr sowohl von D<^ als auch vom Wohnungsamt Charlottenburg gesägt worden, sei der Wohnungsinhaber, An der Richtig- Als seine Ehefrau im Juli 1955 wieder nach gekommen sei, habe sie zu ihrem Erstaunen von dem jetzigen Hausverwalter SchflB^ gehört, daß er (der jetzige Kläger) noch immer Miete der Wohnung sei. Februar 1956 zur Zahlung des Rückstandes von 973>65 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß der (jetzige) Kläger seit 1938 Mieter der Wohnung sei und daß sich an diesem Rechtszustand trotz seiner längeren Abwesenheit nichts geändert habe; weder hätten die Parteien das Mietverhältnis aufgehoben noch habe der (jetzige) Kläger gekündigt, noch habe der (jetzige) Beklagte mit Dflfe einen Mietvertrag abgeschlossen» Berufung gegen dieses Urteil hat der (jetzige) Kläger nicht eingelegt« Hach eingelegtem .Einspruch und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin erkannte der Kläger im Verhandlungstermin vom 7» November 1956 einen Betrag von 839,80 DM nebst Zinsen an, worauf auf Antrag des Beklagten Anerkenntnis-Teil-urteil des Landgerichts Berlin vom gleichen Tage gegen den Kläger dahin erging, daß der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7-/15. Durch Schlußurteil des Landgerichts vom 24- November 1956 wurde der Vollstreckungsbefehl auch in Höhe des restlichen Betrages von 182,50 DM nebst Zinsen gegen den Kläger aufrecht erhaltene Der Beklagte betreibt aus diesen beiden Urteilen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Mai 1956 nahm der Kläger, der jetzt seine Eigenschaft al Mieter der Wohnung auf Grund des gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2o. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin gab dieses mit Urteil vom 3« Januar 1957 durch Aufrechterhältung des gegen die Eheleute am 22. Mit der gegenwärtigen Klage hat sich der Kläger gegen die gegen ihn durch den Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1957 festgestellt worden sei, daß er, der Kläger, nicht mehr Mieter der Wohnung sei, woraus folge, daß dem Beklagten eine Mietzinsforderung gegen ihn nicht zustehe. Denn er, der Kläger, habe während seines Hechtsstreits mit den Eheleuten Dfl^ dem Prozeßbevoll-machtigten des Beklagten über den Verlauf des nerufungsver-fahrens laufend berichtet und mit ihm auch die Präge der Streitverkündung an den Beklagten erörtert, die dieser jedoch nicht für erforderlich gehalten habe. Ferner sei der Hausverwalter dch^Hl des Beklagten bei den Terminen vor dem Kammergericht zugegen gewesen und von diesem Gericht auch als Zeuge vernommen worden. Der Kläger hat beanträgt, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis-Teil-urteil vom 7. Im Übrigen habe der Kläger die Räume vom Juli 1955 bis Juli 19 56 ze i twe ili g benutzt und mit eigenen Möbeln ausge-stattet« Das Urteil des Kammergerichts vom 2o. Das Landgericht hat der Klage stattgegebenc Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der 13. i.Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Begehren des Klägers darauf hinausläuft, Uber die in den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 7. Es entnimmt dem Schreiben des Hausverwalters Schvom 31° August 1943» daß damals der Schwager und frühere Mitarbeiter des Klägers D mit Genehmigung des Wohnungsamtes anstelle des abwesenden Klägers in den Mietvertrag eingetreten ist. Daß der Kläger mit dem Übergang des Mietvertrages auf DflV einverstanden gewesen sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 2. Der Beklagte habe keinen einleuchtenden Grund dafür angegeben, weshalb man im Jahre 1951 nicht den Kläger, sondern die Eheleute DflK auf Miet~ Zinszahlung und Aufhebung des Mietverhältnisses verklagt habe« Spätestens kurz vor Anstrengung der Klage in 130 226/56 LG Berlin habe der Beklagte in dem Räumungsrechtsstreit gegen DflP von dem Schreiben des Hausverwalters vom 31« August 1943 Kenntnis erlangt, das den wohnungsamtlich genehmigten Übergang des Mietverhältnisses auf BSP im Jahre 1943 ergeben habe. Die Anstößigkeit dieses Verhaltens ergebe sich insbesondere daraus, daß der Beklagte in dem Rechtsstreit 13 0 226/56 LG Berlin weder das Schreiben des Hausverwalters Schi^MP vom 31« Augubt 1943 noch die Tatsache mitgeteilt habe, daß er bislang als Wohnungs- Rechtslage in einer unredlichen Art zunutze<> Weiter falle : Gewicht, daß der Beklagte durch die ihm zuzurechnende Bescheinigung des Hausverwalters Sch^||^ vom 28. weil damals anstelle des Klägers de Schwager DCP in den Mietvertrag eingetreten sei» immerhin ist darauf hiazuweiseh, daß jedenfalls keine völlig klare Rechtslage bestand; denn eine Mitteilung über die zwischen DfB| und der früheren Vermieterin im Jahre 1943 geschlosse Vereinbarung an den Kläger ist nicht erfolgt» obwohl angeb lieh Uber sein Ausscheiden aus einem langfristigen Mietver trag verfügt wurde. nung vorgesehen war« Per Gedanke, daß Dflfc wegen der durch die Kriegs- und Naehkriegsverhältnisse bedingten Abwesenheit seines Schwagers dessen Rechte treuhänderisch wahren sollte, lag nach den Umständen jedenfalls nicht fern. Im übrigen sind die Zweifel über die Passivlegitimation für Mietzinsforderungen bereits in dem Verfahren 92 Gm 6/56 AG Charlottenburg erörtert und vom Amtsgericht dahin entschieden worden, daß der Kläger auf Grund des alten Mietvertrages für den Mietzins hafte {Urteil vom 2o. IM übrigen war vom Kläger in dem damaligen Verfahren bereits darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte einen Schuldtitel wegen rückständiger Mietzinsen gegen in Händen habe Dieser hat ferner selbst darauf hingewiesen, es sei ihm im Jahre 1955 nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses möglich gewesen, Besitz an einzelnen Bäumen der Wohnung wiederzuerlangen, woraus hervorgeht, daß das Gericht den Standpunkt billigte, er habe auf Grund des alten Mietvertrages Rechte an Räumen der Wohnung (vgl. Vielmehr hat er in Kenntnis aller wesentlichen Umstände, die auch im vorliegenden Verfahren erörtert sind, mit Rachdruck den Standpunkt vertreten, D^p habe die Wohnjii eigenmächtig usurpiert und sich seine rechtswidrigen Maßnahmen lediglich durch ein Gefälligkeitsschreiben des Hausverwalters decken lassen. Berner hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß die Mist Zinszahlungen Uber sein Postscheck-konto gezahlt worden seien, für das D4(B) Vollmacht gehabt habe (vgl. Denn aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in dem Verfahren gegen die Eheleute DflRI ergab sich nicht nur, daß eine schwierige Rechtslage vorlag, sondern darüber hinaus, daß der Kläger in der Beurteilung dieser Rechtslage mit dem Beklagten im wesentlichen übereinstimmte, soweit er eigene Forderungen aus de? Inanspruchnahme von Räumen seiner Mietwohnung durchsetzen wollte« Berücksichtigt man aber diese Umstände, so läuft das im vorliegenden Rechtsstreit gestellte Verlangen des Klägers im Kern nur darauf hinaus, daß sich der Beklagte, ohne daß ihm der Streit verkündet worden ist, dem Rechtsstandpunkt des Urteils des Kammergerichts vom 2o. Mai 1957 - 8 U 2o9/57 - beugen soll, das gegen den Kläger entschied und nur D(H^ als Vertragsgegner des Mietvertrages angesehen hat« Ein solches Verlangen verstößt aber gegen den ■ Grundsatz, daß ein Urteil nur Rechtskraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft (§ 325 Abs, 1 ZPO) und daher für eine dritte Person grundsätzlich unverbindlich ist« War die Vollstreckung der vom Beklagten erwirkten Urteile gegen den Kläger bis zu dem Urteil des Kammergeriehts vom 2o. Mai 1957 in Sachen SchaflIHP gegen Eheleute D0I nicht mit Erfolg zu beanstanden, so geht es nicht an, dem Beklagten den Vorwurf einer sittenwidrigen Handlungsweise zu machen, weil er unbeschadet dieses Urteils die Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Titeln gegen den Kläger weiter betreibt« Hätte sich der Beklagte die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung für seine Mietzinsforderungen verschafft, dann allerdings ließe sich der Standpunkt des Berufungsgerichts vertreten. Soweit es sich aber lediglich darum handelt, ob der Kläger oder Dfl^ für den Mietzins aufzukommen hat, kann es aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB nicht beanstandet wer- den, daß sich der Beklagte angesichts einer immerhin sehr zweifelhaften Rechtslage an den Kläger hielt, nachdem dessen Frau wieder in die Wohnung eingezogen war und einen Teil der Wohnung benutzte« Der Vorwurf rücksichtslos eigennützigen Verhaltens geht insbesondere deshalb fehl, weil der Beklagte bei der Anstrengung einer Mietzinsklage gegen D^^ im Jahre 1956 ohne weiteres das Risiko eingegangen wäre, daß z^m mindesten eine Teilabweisung mit dem Hinweis darauf erreicht hätte, er sei gegen seinen Willen nicht mehr im Besitz - aller vermieteten Räume« Soweit Zweifel über die wahre Rechts läge bestanden, stellt es auch noch keine Sittenwidrigkeit dg daß der Beklagte nicht selbst die Zweifel zur Sprache brachte und von dem Vortrag von Umständen absah, die ihm möglicherwej se nachteilig sein konnten« Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst, wie bereits erwähnt wurde, später mit Nachdruck den Standpunkt vertreten hat, aus diesen Umständen ergäben sich keine ernstlichen Argumente gegen seine Mietrechte« Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß dem Klage von dem Hausverwalter Schüfe gegen besseres Wissen eine sacl lieh unrichtige Bescheinigung ausgestellt worden ist« Die Tai Sache endlich, daß der Kläger durch den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits gegen die Eheleute in eine schwierige Lage gekommen ist, rechtfertigt keineswegs, die Rechtskraft* der vom Beklagten erwirkten Urteile nicht zu beachten. Jedenfalls kann auch unter Berücksichtigung der Feststellungen de: Berufungsgerichts nicht anerkannt werden, daß hier ein Fall vorliegt, in dem es angesichts eines sittenwidrigen Verhalte] des Beklagten "in besonders hohem Maß unbillig und geradezu unerträglich wäre", die Ausnutzung rechtskräftiger Urteile zuzulassen (BGHZ 26, 391 /~398_7)* $a die Voraussetzungen ni

Zitierte Normen: § 826 BGB § 325 ZPO
HausverwalterMietvertragWohnungSchreibenKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

VI ZR 36/59
2219 092
Verkündet am 23. Februar 196o Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hauseigentümers Gustav L e Bi(■■■■■I-V#est, G^MP-Allee
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
e g e n
den KaufmanrrBr. Fritz S c h a	in	Wi
 StflP, BaflBPstr. 0,
Kläger , Berufungs beklagten und Revisionsbeklagten,
- Proze ßbevollmächt igter s Recht sanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23? Februar i960 unter Mitwirkung de« Senatapräsidenten Br. Bagels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1958 aufgehoben und das Urteil der 13. Zi vilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1958 abgeändert.
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger aui erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte durch Mietvertrag vom 1. Dezember 1938 die im Erdgeschoß des Hauses
 straße rechts belsgeae 5 1/2 Zimmerwohnung zu dem Betrieb eines Industriebüros gemietet« In diesem Büro war ab August 1941 der Bruder der Ehefrau des Klägers, Friedrich D(^, als freier Mitarbeiter tätig« Ab 1. Oktober 1941 schränkte der Kläger infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht sein Industrie bürö ein * benutzte dafür nur noch die beiden vorderen» zur S|^Pstraße gelegenen Zimmer einschließlich Vorraum und Toilette und vermietete die Übrigen Bäume an D^p als Untermieter zu einem monatlichen Mietzins von 100 BM« Hierbei stellte er Dfl^ auch Möbel und Einrichtungsgegenstände, die in den Büroräumen nicht mehr benötigt wurden, zur Benutzung zur Vierfügung. Mit Schreiben vom 2« Dezember 1941 bestätigte dies der Kläger dem Dfll und räumte ihm für den Fall, daß das Industriebüro die vorderen Bäume nicht mehr benötigen sollte, das Vorrecht auf die Übernahme der gesamten Bäume ein«
Seit dem Jahre 1943 war der Kläger aus kriegebedingten Gründen nicht mehr in 3(^0« ln einem Schreiben vom 31» August 1943 an D^A bestätigte der damalige Hausverwalter Oskar Schien» eine Vereinbarung über Benovierungsarbeiten an der Wohnung und erklärte dann weiter:
11 Ich bestätige Ihnen ferner noch, daß ieh damit einverstanden bin, daß entsprechend Ihrem Abkommen vom 2« Dezember 1941 mit dem bisherigen Wohnungsinhaber Herrn Dr. Fritz SchaflHP,
Hf^straße Q, der Mietvertrag auf Sie übergegangen ist, nachdem auf Grund der AusführungsbeStimmungen zur Verordnung vom 29* Januar 1943 durch Schließung des Industrie Büros Dr. Fritz SchaflHB die frei gewordenen und nach Verordnung des Oberbürgermeisters
3
der Reichshauptstadt vom 18. März 1943 erfaßten Räume gemäß seiner Verordnung vom 23. März 1943 durch da9 Hauptplanungsamt zu vermieten waren und nachdem nunmehr das Wohnungsamt ChfHUp am 26. August 1943 mit Genehmigung des Hauptplanungsamts Bseine Zustimmung zur Übernahme an Sie erteilt hat.
Die Mietzahlung geht damit vom 1. September 1943 ab zu Ihren lasten.
Ich bitte um Bestätigung.,"
Eine Benachrichtii|ung an den Kläger erfolgte nichto Elger tümerin des Hauses war bis zu dem 2o. Mai 1941 Freifrau v® und dann bis zu dem 4. Oktober 1943 Frau	An
 diesem Tage ist der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden«
Im Jahre 1946 klagte der Hausverwalter Bchi^BP namens der Freifrau V4P IflHHP gegen	auf	Zahlung	rückständi-
ger Mietzinsen. Dl^^ wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. März 1946 antragsgemäß verurteilt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1949 bat der Hausverwalter des Beklagten den	seine	Miete	in Zukunft nicht
 mehr vierteljährlich im voraus zu zahlen, sondern nur jeweils für den laufenden Monat.
Als	mit	der	Zahlung	von	Mietzins	für	April	195o
bis Januar 1951 wiederum in Verzug geriet, erhob der Beklagte durch seinen Haus verwalt ei* Fppp im Januar 1951 gegen BflP und dessen Ehefrau Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses sowie auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Mieträume. Dieser Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 9. Februar 1951 beendet, in dem sich die
 
Eheleute	als	Gesamtschuldner	verpflichteten, an den Be-
klagten an rückständiger Miete bis einschließlich Februar 1951 1 360 DM in monatlichen Katen von 25 DM ab 1. März 1951 neben der laufenden Miete zu zahlen. Weiterhin verpflichteten sich die Eheleute	in	diesem	Vergleich,	ihre	Wohnung un-
ter sofortiger Aufhebung des zwischen ihnen und dem Beklagten bestehenden Mietverhältnisses an diesen herauszugeben. Jedoch sollte der Herausgabeanspruch gehemmt sein, solange die Eheleute Dfl^ die Ratenzahlungen und die laufende Miete pünktlich leisteten. Nach Tilgung des Rückstandes und der daneben neu fällig werdenden Miete sollte der Herausgabeanspruch erlöschen. Zu einer Räumung und Herausgabe der Wohnung durch die JSheleute	auf	Grund	dieses	Vergleichs	kam	es nicht.
Im Juli 1955vkehrte die Ehefrau des Klägers mit ihren beiden Töchtern vorübergehend nach	zurück	und	zog	in
 die beiden Vorderzimmer der Wohnung Bfp^straße 4b ein.
Am 28. Juli 1955 bescheinigte der derzeitige Hausverwalter SchflB des Beklagten der Ehefrau des Klägers zur Vorlage bei dem Wohnungsamt folgendes:
"Betr.s Grundstück	S^Hstr.	d
Als Verwalter des oben bezeichneten Grundstücks bestätige ich hiermit, daß für die Räume Vorderhaus ptr. rechts, bestehend aus 5 i/2 Zimmern, Küche, Kammer, Bad, mit Herrn Dr. Fritz SchafHBK sin Mietvertrag im Dezember 1938 zur Benutzung als Wohnung und für gewerbliche Zwecke abgeschlossen^wurdeV ;
Der Vermieter des Grundstücks ist mit den z.Zt. dort wohnenden Eheleuten Friedrich DflP keinen neuen Mietvertrag eingegangen."
Ab November 1955 zahlte Did keinen Mietzins mehr, nachdem er auch schon für die vorangegangene Zeit in Rückstand geraten war. Als die Mietzinsrückstände bis Dezember 1955 ein-
 
schließlich der Heizungskostennachzahlung für 1954/55 und der V/armwasserkostennachzahlung für die Zeit vom 10 Oktober 1951 bis 15. Juli 1955 auf insgesamt 973,65 DM aufgelaufen waren, erhob der Beklagte gegen den Kläger wegen Zahlung die ses Betrages unter dem Aktenzeichen 92 Cm 6/56 Klage bei den Amtsgericht Charlottenburg, wobei er zur Begründung seines Anspruches auf den Mietvertrag vom 1. Dezember 1938 hinwies« In diesem Rechtsstreit beantragte der Kläger, der seit Krieg ende in Süddeutschland wohnte und sich nur gelegentlich in aufhielt, Abweisung der Klage und ließ vorträgens Als seine Ehefrau 1945/46 nach	zurückgekehrt	sei,	sei
 ihr sowohl von D<^ als auch vom Wohnungsamt Charlottenburg gesägt worden,	sei	der	Wohnungsinhaber,	An	der	Richtig-
keit der erteilten Auskünfte habe er damals keinen Zweifel g habt, da auch die Akten des Wohnungsamts.Ch^^BHBHHi als Mieter ausgewiesen hätten. Dfl^ habe auch bei wiederholten Besuchen in Stuttgart erklärt, daß die Wohnungsmiete für ihn eine ziemliche Beiästung sei, er schaffe es aber. Als seine Ehefrau im Juli 1955 wieder nach	gekommen	sei,
 habe sie zu ihrem Erstaunen von dem jetzigen Hausverwalter SchflB^ gehört, daß er (der jetzige Kläger) noch immer Miete der Wohnung sei. SchfH) habe dann die entsprechende Beschei nigung ausgestellt. Anläßlich eines Gerichtstermines im September 1955 hätten jedoch Schflfl^ und der ehemalige Hausverwalter ifltBH Briefe vor ge legt, die im Gegensatz zu der Bescheinigung gestanden und wieder Zweifel erweckt hätten, wer der eigentliche WohnungäW®^^ sei. Auch bis heute stehe nocl nicht fest, wer eigentlich der Hauptmieter sei. Er hätte niemals verlassen, wenn ihm nicht 1945/46 vom Wohnungsamt mitgeteilt worden wäre, daß die Wohnung	gehöre.
1955 hätte er keine Ansprüche auf die Wohnung geltend gemacht, wenn nicht der Hausverwalter SchflB^ die Bescheinigung erteilt hätte.
6
Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den (jetzigen) Kläger durch Urteil vom 2o. Februar 1956 zur Zahlung des Rückstandes von 973>65 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß der (jetzige) Kläger seit 1938 Mieter der Wohnung sei und daß sich an diesem Rechtszustand trotz seiner längeren Abwesenheit nichts geändert habe; weder hätten die Parteien das Mietverhältnis aufgehoben noch habe der (jetzige) Kläger gekündigt, noch habe der (jetzige) Beklagte mit Dflfe einen Mietvertrag abgeschlossen» Berufung gegen dieses Urteil hat der (jetzige) Kläger nicht eingelegt«
In der Folgezeit nahm der Beklagte den Kläger mit Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. August 1956 auf Mietzinszahlung für die Monate März bis August 1956 sowie auf Heizungskostennachzahlung für 1955/56 in Höhe von 1 022,30 DM in Anspruch*. Ab 15* August 1956 erging gegen den Kläger Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg in Höhe dieses Anspruchs (Aktenzeichen: 6 B 8125/56). Hach eingelegtem .Einspruch und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin erkannte der Kläger im Verhandlungstermin vom 7» November 1956 einen Betrag von 839,80 DM nebst Zinsen an, worauf auf Antrag des Beklagten Anerkenntnis-Teil-urteil des Landgerichts Berlin vom gleichen Tage gegen den Kläger dahin erging, daß der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7-/15. August 1956 in Höhe von 839,80 DM nebst Zinsen aufrecht erhalten wird (Aktenzeichen 13 0 226/56). Durch Schlußurteil des Landgerichts vom 24- November 1956 wurde der Vollstreckungsbefehl auch in Höhe des restlichen Betrages von 182,50 DM nebst Zinsen gegen den Kläger aufrecht erhaltene Der Beklagte betreibt aus diesen beiden Urteilen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.
 
Mit Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Mai 1956 nahm der Kläger, der jetzt seine Eigenschaft al Mieter der Wohnung auf Grund des gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2o. Februar 1956 als for bestehend annahmy. die Eheleute	auf	Zahlung	von	Unter-
miete und Möbelnutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 1 239>65 UM in Anspruch. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin gab dieses mit Urteil vom 3« Januar 1957 durch Aufrechterhältung des gegen die Eheleute
 am 22. Oktober 1956 ergangenen Versäumniäurteils der Klage statt (Aktenzeichen 4 0 149/56). Auf die Berufung der Eheleute USB wies jedoch das Kammergericht mit Urteil vom 2o. Mai 1957 auf Grund der von den Eheleuten Uflfc in der Berufungsinstanz vorgebrachten Urkunden die Klage des Klägers bis auf einen Betrag von 116,Io UM nebst Zinsen für Möbelnut zungsentSchädigung ab, wobei es das Fortbestehen des Miet Vertrages zwischen den jetzigen Parteien zu demindest von der Zeit -des Zusammenbruchs an verneinte (Aktenzeichen 8 U 2o9/
Mit der gegenwärtigen Klage hat sich der Kläger gegen die gegen ihn durch den Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen des Landgerichts Berlin vom 7. und 24* November 1956 - 13 Ö 226/56 - gewandt und hie zu vorgetragen:
Ber Beklagte dürfe aus diesen Urteilen gegen ihn nicht vollstrecken, weil inzwischen durch das Urteil des Kammer** gerichts vom 2o. Mai 1957 festgestellt worden sei, daß er, der Kläger, nicht mehr Mieter der Wohnung sei, woraus folge, daß dem Beklagten eine Mietzinsforderung gegen ihn nicht zustehe. Ihm seien die von den Eheleuten USM nach Erlaß der beiden landgerichtlichen Urteile vom 7. und 24. November 1956 in dem Berufungsverfahren 8 U 2o9/57 überreichten
8
Urkunden unbekannt gewesen. Daß die beiden landgerichtlichen Urteile sachlich unrichtig seien, stehe auf Grund des Urteils des Kammergerichts vom 2o, Mai 1957 fest. Diese Unrichtigkeit kenne auch der Beklagte. Denn er, der Kläger, habe während seines Hechtsstreits mit den Eheleuten Dfl^ dem Prozeßbevoll-machtigten des Beklagten über den Verlauf des nerufungsver-fahrens laufend berichtet und mit ihm auch die Präge der Streitverkündung an den Beklagten erörtert, die dieser jedoch nicht für erforderlich gehalten habe. Ferner sei der Hausverwalter dch^Hl des Beklagten bei den Terminen vor dem Kammergericht zugegen gewesen und von diesem Gericht auch als Zeuge vernommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Vollstreckung der als unrichtig erwiesenen landgerichtlichen Urteile stelle eine sittenwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar. Der Beklagte habe bis 1955 eine Klärung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung nipht herbeigeführt.
Er habe es hingenommen, daß DflB als Mieter beim Wohnungs-amt gemeldet worden sei, und	auch auf Mietzinszahlung
 in Anspruch genommen. Erst als die Zahlungsfähigkeit des D(^ zweifelhaft geworden sei, habe er sich an den Kläger gehalten. Dabei müsse es der Beklagte vertreten, daß dem Kläger angesichts des Schreibens des Hausverwalters Schi^H^ vom 31. August 1943 die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, von DflBl Zahlungen aus einem Untermietverhältnis zu verlangen.
Der Kläger hat beanträgt,
 die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis-Teil-urteil vom 7. November 1956 und aus dem Schlußurteil vom 24. November 1956 in Sachen LeflHM «/• SchaflIHfc ~
13 0 226/56 des Landgerichts Berlin - für unzulässig zu erklären.
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sr hat vorgetragen, er habe von seiner Hechtsvorgängerin lediglich einen Mietvertrag übernommen, der auf das Industriebüro Dr. SchadHl gelautet habe. Von einem Mietvertrag mit D^^ habe er nichts gewußt» Der Hausverwalter .SchJpB habe der Hhefrau des Klägers daher im Jahre 1955 eine richtige Auskunft erteilt., nachdem er sich vorher bei dem früheren Hausverwalter	Über	die Hechtsverhältnisse erkundigt
 habe. Das Schreiben des Hausverwalte SchiflH^ vom 31» August 1945 sei lediglich ein Gefälligkeitsschreiben gewesen. Mit ihm sei bezweckt worden, dem Kläger seine Büroräume zu erhalten, die sonst für Wohnzwecke beschlagnahmt worden wären. Die Ehefrau des Klägers habe Dfl^ bis zu dem Zusammenbruch im Jahre $945 regelmässig besucht und' ihm Geld zur Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestellt. Auch in späterer Zeit seien die MietzinsZahlungen mit dem Absender ”Industriebüro Dr. Scha£H^” überwiesen worden. Die Hingaben des D^fe an die Hausverwaltung seien mit dem gleichen Absender versehen gewesen. Dflfe selbst habe im August 1943 übrigens noch gar keinen Wohnraum benötigt, da er eine eigene erst im November 1945 ausgebombte Wohnung besessen habe. Schließlich habe Dfl) den. zwischen ihm und der früheren Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag durch Schreiben vom 29. Dezember 1955 wegen Irrtums angefochten, so daß angesichts des Hinverständnisses des Beklagten mit dieser Anfechtung der alte Rechtszustand wieder hergestellt worden ; sei. Im Übrigen habe der Kläger die Räume vom Juli 1955 bis Juli 19 56 ze i twe ili g benutzt und mit eigenen Möbeln ausge-stattet« Das Urteil des Kammergerichts vom 2o. Mai 1957 sei unrichtig und jedenfalls für die Zwischen den Parteien bestehende Rechtslage ohne Bedeutung.
' I
- Io -
Das Landgericht hat der Klage stattgegebenc Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. und 24. November 1956 in Sachen Le#-
«/. Ur. SchaflBH^ - 13« 0 226/56 - zu unterlassen und die beiden vollstreckbaren Üitel an den Kläger herauszugeben.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter.
Enischeidungsgrühdes
i.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Begehren des Klägers darauf hinausläuft, Uber die in den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 7. und 24. November 1956 entschiedenen Mietzinsforderungen noch einmal und zwar im gegenteiligen Sinn zu erkennen. JEs meint aber, im vorliegenden Falle seien jene Voraussetzungen gegeben, unter denen es die Rechtsprechung aus dem übergeordneten Gesichtspunkt der Wahrung des Sittengesetzes für zulässig gehalten habe, die durch gerichtliche Urteile geschaffene materielle Rechtskraft nicht zu beachten. Indem der Beklagte die beiden Urteile zur Zwangs -* Vollstreckung gegen den Kläger ausnutze, verstosse er im Sinne des § 826 BGB mit Schädigungsvorsatz gegen die guten Sitten. Denn inzwischen stehe fest und sei auch dem Beklagten bewußt, daß die in den Urteilen getroffenen Entscheidung
11
gen mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmten, also unrichtig seien. Darüber hinaus ergebe sich aus den besonderen hier vorliegenden Umständen eine anstössige und mit den guten Sitten nicht übereinstimmende Verhaltensweise des Beklagten.
Im einzelnen legt das Berufungsgericht zunächst entscheidenden Wert darauf, daß der Kläger seit langem nicht mehr Mieter der Wohnung gewesen sei. Es entnimmt dem Schreiben des Hausverwalters Schvom 31° August 1943» daß damals der Schwager und frühere Mitarbeiter des Klägers D mit Genehmigung des Wohnungsamtes anstelle des abwesenden Klägers in den Mietvertrag eingetreten ist. Dfl^ isei, so führt das Berufungsgericht aus, auch in der Folgezeit von der Hausverwaltung stets als Wohnungsmieter angesehen worden, was insbesondere aus dem gegen ihn geführten Miet-prozeß hervorgehe. Daß der Kläger mit dem Übergang des Mietvertrages auf DflV einverstanden gewesen sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 2. Dezember 1941 (Einräumung des Vorrechts auf Übernahme der Räume an D^^} und der Schließung des Industriebüros Br, Scha^BV im Jahre 1943° Nur infolge der - der Rechtslage nicht entsprechenden - Bescheinigung des Hausverwalters Schmflp vom 28. Juli 1955 habe der Kläger wieder .Ansprüche aufdie,;T/ohnung .gesbeJ. 11^Er • habe -i&
aber mit der Inbesitznahme einiger Räume nicht beabsichtigt, ein neues Mietverhältnis zu begründen. Vielmehr habe er nur das alte Mietverhältnie ^o^tsetzen wollen, wobei er zu Unrecht davon ausgegangen #hi, der alte Mietvertrag bestehe noch* Dem Beklagten sei jedoch bewußt gewesen, daß nur DflB) sein Vertragspartner gewesen sei. Der Beklagte habe keinen einleuchtenden Grund dafür angegeben, weshalb man im Jahre 1951 nicht den Kläger, sondern die Eheleute DflK auf Miet~ Zinszahlung und Aufhebung des Mietverhältnisses verklagt
12
habe« Spätestens kurz vor Anstrengung der Klage in 130 226/56 LG Berlin habe der Beklagte in dem Räumungsrechtsstreit gegen DflP von dem Schreiben des Hausverwalters	vom	31«	August	1943 Kenntnis erlangt, das
 den wohnungsamtlich genehmigten Übergang des Mietverhältnisses auf BSP im Jahre 1943 ergeben habe. Dieses Schreiben habe man nicht als bloßes Gefälligkeitsschreiben anse-hen können. Selbst wann Dflp die Räume damals nur im Interesse des Klägers habe halten wollen, so sei doch klar gewesen, daß er diesen Zweck nur durch Abschluß eines ernst gemeinten und vom Wohnungsamt nicht angreifbaren Mietvertrag ges habe erreichen können* Darauf, ob D^p Briefbögen des Indus trie bür os Dr. Scha^MHH) benutzt habe und ob die Mietzinszahlungen über ein Konto des Klägers an den Beklagten gelaufen seien, könne es nicht ankommen. Denn der Beklagte selbst habe den Dfl^ bis zu dem Juli 1955 als seinen Mieter behandelt« Am 6. September 1957 sei dem Beklagten die vollständige Ausfertigung des Urteils des Kammergerichts in Sachen Dr. Scha^BP gegen	(8	Ü	2o9/57)	vom	2o. Mai
1957 übersandt worden. Spätestens mit diesem Tage seien dem Beklagten auch im einzelnen die Rechtsgründe bekannt geworden, die für das Krlöseheh des alten Mietverhältnisses mit dem Kläger gesprochen hätten. Wenn der Beklagte trotzdem aus den früher gegen den Kläger erwirkten Titeln die Zwangsvollstreckung betreibe, so nutze er eine formale Rechtsstellung in einer zu mißbilligenden Weise aus. Die Anstößigkeit dieses Verhaltens ergebe sich insbesondere daraus, daß der Beklagte in dem Rechtsstreit 13 0 226/56 LG Berlin weder das Schreiben des Hausverwalters Schi^MP vom 31« Augubt 1943 noch die Tatsache mitgeteilt habe, daß er bislang	als	Wohnungs-
mieter angesehen und sogar als solchen verklagt habe. Der Beklagte mache sich die durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse hervorgerufene Unkenntnis des Klägers über die wahre
-13-
Rechtslage in einer unredlichen Art zunutze<> Weiter falle : Gewicht, daß der Beklagte durch die ihm zuzurechnende Bescheinigung des Hausverwalters Sch^||^ vom 28. Juli 1955 falsche Vorstellungen beim Kläger über die wahre Rechtslag« erweckt habe. Es gehe nicht an, daß sich der Kläger als Ve: mieter wegen des Mietzinses jeweils an denjenigen halte, d< zahlungskräftiger sei. Darauf laufe die Art seines Vorgehe, letztlich hinaus. Würden die beiden landgerichtlichen tJrte gegen den Kläger vollstreckt, so werde dieser hierdurch se; hart betroffon und vielleicht sogar in seiner Existenz gef det. '
II.
Die Revision, die sowohl verfahrensrechtliche wie sac lich-rechtliehe Rügen erhebt, mußte Erfolg haben.
Es mag dahinstehen» ob der Auffassung des Be ruf ungsge richte zu folgen ist, dem Kläger hätten seit Ende 1943 kei Rechte aus dem Mietvertrag vom 1. Dezember 1938 an der Woh nung mehr zugestanden? weil damals anstelle des Klägers de Schwager DCP in den Mietvertrag eingetreten sei» immerhin ist darauf hiazuweiseh, daß jedenfalls keine völlig klare Rechtslage bestand; denn eine Mitteilung über die zwischen DfB| und der früheren Vermieterin im Jahre 1943 geschlosse Vereinbarung an den Kläger ist nicht erfolgt» obwohl angeb lieh Uber sein Ausscheiden aus einem langfristigen Mietver trag verfügt wurde. Es ist auch nicht festgestellt worden, daß eine Verfügung des Wohnungsamts B^IMlg über eine Er fas der Wohnung gemäß der Wohnraum-LenkungsVerordnung vom 27. bruar 1943 (RGBl 1943 S* 127) dem Kläger als betroffenen ft ter mitgeteilt worden ist, wie es in § 5 Abs. 3 dieser Ver
14 -
nung vorgesehen war« Per Gedanke, daß Dflfc wegen der durch die Kriegs- und Naehkriegsverhältnisse bedingten Abwesenheit seines Schwagers dessen Rechte treuhänderisch wahren sollte, lag nach den Umständen jedenfalls nicht fern. Nimmt man hinzu, daß der Kläger selbst in dem Rechtsstreit gegen	4	0 149/56 LG
Berlin entschieden in Abrede stellte, daß PflBl etwa auf Grund des Schreibens vom 2« Pezember 1941 oder auf Grund besonderer Ermächtigung berechtigt war, über Mietrechte des Klägers zu verfügen» so ist es zu dem mindesten verständlich, daß Zweifel darüber entstanden, wer Mieter war und wer nach Rückkehr des Klägers endgültig in der Wohnung bleiben konnte« Paß sich die Hausverwaltung in der Nachkriegszeit wegen des Mietzinses und insbesondere wegen des Räumungsbegehrens zunächst an P(^ hielt, war schon deshalb verständlich, weil dieser eben die Wohnung tatsächlich inne hatte und der Kläger seit langem abwesend war. Im übrigen sind die Zweifel über die Passivlegitimation für Mietzinsforderungen bereits in dem Verfahren 92 Gm 6/56 AG Charlottenburg erörtert und vom Amtsgericht dahin entschieden worden, daß der Kläger auf Grund des alten Mietvertrages für den Mietzins hafte {Urteil vom 2o. februar 1956). Soweit der Kläger Räume der Wohnung benutzte, hatte er unbeschadet seiner sonstigen Zweifel die: .. eigeile Verpflichtung zur MietZinszahlung sogar ausdrücklich eingeffumt« (Bl. 14 in 96 Cm 6/56) Demnach lag die Annahme keineswegs fern, daß mindestens im Umfang der Benutzung der Räume durch den Kläger stillschweigend ein neuer Mietvertrag für den |*äii zustandegekommen war, daß dem Kläger aus dem alten Mietvertrag keine Rechte mehr zustanden.
IM übrigen war vom Kläger in dem damaligen Verfahren bereits darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte einen Schuldtitel wegen rückständiger Mietzinsen gegen	in	Händen habe
(Bl. 14 ebenda). In dem Verfahren Pr. 3cha^|[|^^ gegen Eheleute	in	4	0	149/56 hat das Landgericht Berlin ebenfalls
 durch Urteil vom 3. Januar 1957 gegenüber der gegenteiligen
 Auffassung des	den Standpunkt gebilligt, daß der Kläger
 der berechtigte Inhaber der Wohnung sei. Dieser hat ferner selbst darauf hingewiesen, es sei ihm im Jahre 1955 nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses möglich gewesen, Besitz an einzelnen Bäumen der Wohnung wiederzuerlangen, woraus hervorgeht, daß das Gericht den Standpunkt billigte, er habe auf Grund des alten Mietvertrages Rechte an Räumen der Wohnung (vgl. Bl. 14 in Cm 6/56 AG Charlottenburg).
Run hat freilich den in diesem Sinne entscheidenden Gerichten das Schreiben des Hausverwalters Schi^B^ vom 31o .J gust 1943 nicht Vorgelegen. Bei der Würdigung dieses Schreibens darf aber folgendes nicht außer Betracht bleiben, was sich aus den zu dem Gegenständ der Verhandlung gemachten Akten Dr. Sch&mH) gegen Eheleute Döze - 4 0 149/56 LG Berlin ergibt: Als der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Eheleute	von	diesem Schreiben Kenntnis erhielt, hat er, sc
 weit es sich um die Verfolgung vermeintlicher eigener Rechte handelte, aus diesem Schreiben keineswegs die Folgerung gezc gen, daß damit sein Ausscheiden aus dem alten Mietvertrag feststehe. Vielmehr hat er in Kenntnis aller wesentlichen Umstände, die auch im vorliegenden Verfahren erörtert sind, mit Rachdruck den Standpunkt vertreten, D^p habe die Wohnjii eigenmächtig usurpiert und sich seine rechtswidrigen Maßnahmen lediglich durch ein Gefälligkeitsschreiben des Hausverwalters decken lassen. Berner hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß die Mist Zinszahlungen Uber sein Postscheck-konto gezahlt worden seien, für das D4(B) Vollmacht gehabt habe (vgl. Bl. 117 bis 125in4 0 149/56 LG Berlin). Diese in dem Verfahren gegen die Eheleute DflB gegebene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Kläger selbst stimmt in .'den Grundzügen mit dem Vortrag des Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit durchaus überein. B:
16
dahin konnte der Kläger also dem Beklagten keinesfalls den Vorwurf machen, er nutze in sittenwidriger Weise unrichtige Urteile aus. Denn aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in dem Verfahren gegen die Eheleute DflRI ergab sich nicht nur, daß eine schwierige Rechtslage vorlag, sondern darüber hinaus, daß der Kläger in der Beurteilung dieser Rechtslage mit dem Beklagten im wesentlichen übereinstimmte, soweit er eigene Forderungen aus de? Inanspruchnahme von Räumen seiner Mietwohnung durchsetzen wollte« Berücksichtigt man aber diese Umstände, so läuft das im vorliegenden Rechtsstreit gestellte Verlangen des Klägers im Kern nur darauf hinaus, daß sich der Beklagte, ohne daß ihm der Streit verkündet worden ist, dem Rechtsstandpunkt des Urteils des Kammergerichts vom 2o. Mai 1957 - 8 U 2o9/57 - beugen soll, das gegen den Kläger entschied und nur D(H^ als Vertragsgegner des Mietvertrages angesehen hat« Ein solches Verlangen verstößt aber gegen den ■ Grundsatz, daß ein Urteil nur Rechtskraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft (§ 325 Abs, 1 ZPO) und daher für eine dritte Person grundsätzlich unverbindlich ist«
War die Vollstreckung der vom Beklagten erwirkten Urteile gegen den Kläger bis zu dem Urteil des Kammergeriehts vom 2o. Mai 1957 in Sachen SchaflIHP gegen Eheleute D0I nicht mit Erfolg zu beanstanden, so geht es nicht an, dem Beklagten den Vorwurf einer sittenwidrigen Handlungsweise zu machen, weil er unbeschadet dieses Urteils die Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Titeln gegen den Kläger weiter betreibt« Hätte sich der Beklagte die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung für seine Mietzinsforderungen verschafft, dann allerdings ließe sich der Standpunkt des Berufungsgerichts vertreten. Soweit es sich aber lediglich darum handelt, ob der Kläger oder Dfl^ für den Mietzins aufzukommen hat, kann es aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB nicht beanstandet wer-
den, daß sich der Beklagte angesichts einer immerhin sehr zweifelhaften Rechtslage an den Kläger hielt, nachdem dessen Frau wieder in die Wohnung eingezogen war und einen Teil der Wohnung benutzte« Der Vorwurf rücksichtslos eigennützigen Verhaltens geht insbesondere deshalb fehl, weil der Beklagte bei der Anstrengung einer Mietzinsklage gegen D^^ im Jahre 1956 ohne weiteres das Risiko eingegangen wäre, daß z^m mindesten eine Teilabweisung mit dem Hinweis darauf erreicht hätte, er sei gegen seinen Willen nicht mehr im Besitz - aller vermieteten Räume« Soweit Zweifel über die wahre Rechts läge bestanden, stellt es auch noch keine Sittenwidrigkeit dg daß der Beklagte nicht selbst die Zweifel zur Sprache brachte und von dem Vortrag von Umständen absah, die ihm möglicherwej se nachteilig sein konnten« Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst, wie bereits erwähnt wurde, später mit Nachdruck den Standpunkt vertreten hat, aus diesen Umständen ergäben sich keine ernstlichen Argumente gegen seine Mietrechte« Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß dem Klage von dem Hausverwalter Schüfe gegen besseres Wissen eine sacl lieh unrichtige Bescheinigung ausgestellt worden ist« Die Tai Sache endlich, daß der Kläger durch den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits gegen die Eheleute	in eine schwierige
 Lage gekommen ist, rechtfertigt keineswegs, die Rechtskraft* der vom Beklagten erwirkten Urteile nicht zu beachten. Dabei mag hier dahinstehen, ob nicht ein Bereicherungsausgleich zwischen dem Kläger und Döze möglich ist, soweit Zahlungen des Klägers zu einer SchuldBefreiung des üW0 führen. Jedenfalls kann auch unter Berücksichtigung der Feststellungen de: Berufungsgerichts nicht anerkannt werden, daß hier ein Fall vorliegt, in dem es angesichts eines sittenwidrigen Verhalte] des Beklagten "in besonders hohem Maß unbillig und geradezu unerträglich wäre", die Ausnutzung rechtskräftiger Urteile zuzulassen (BGHZ 26, 391 /~398_7)* $a die Voraussetzungen ni
- 18
gegeben sind, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung einen Schadensersaczanspruch aus § 826 üGB gegenüber der Ausnutzung unrichtiger rechtskräftiger Urteile gegeben hat, mußte die Klage unter Aufhebung der Vorurteile abgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
Engels	Kleinewefefs	Hanebeck
 Pr* Hauß