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BGH · VI ZR 36/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 36/58

Am 19 > September '1955 gegen 199 05 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Lloyd Personenwagen bei Dämmerung in nördlicher Richtung über die Rap pap or t straß e • in Marl-Hills * Er fuhr an einem in seiner Fahrtrichtung parkenden Lastwagen vorbei und bog dann nach links ein:, um in das Grundstück einer Tankstelle einzufähren» Ais er mit dem linken Vorderrad die Höhe der linken Bordsteinkante der 8«50 m breiten Fahrbahn erreicht hatte«stieß der Kläger« der die Rappaportstraße in entgegengesetzter Richtung mit seinem Miele Motorrad (98 ccm) befuhr, gegen das vordere Drittel der rechten Seite des Lloyd-Wagens« Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnkontusion. bezüglich seiner gangs auf öffentliche Versicherungsträger - verpflichtet ist für allen weiteren Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 19» September 1955 über den 28« Februar*1957 hinaus aufzu- kommen, Durch das am 14» Mai 1957 verkündete Grund- und Teilurteil hat das Landgericht unter Vorbehalt der Kostenentscheiciung für das Schiaßurteil die Klageansprüche zu I 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen der Klage statt-gegeben , bezüglich des Klageantrages zu I 3) jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fürsorgeamt nur insoweit freizusteilen habe, als die von dem Fürsorgeamt für den Aufenthalt des Klagers in der Heilanstalt auf gewandten Kosten nicht von der Berufsgencssenschaft der chemischen Industrie oder einei! 1. die Klageansprüche zu 1) und;2) insoweit abzuweisen, als sie das Landgericht dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte für. 3a den Feststeilungsantrag insoweit abzuweisen, als der Beklagte für verpflichtet erklärt ist, für mehr als die Hälfte des weiteren Schadens des Klägers aus dem Unfall vom 19-September. Der Beklagte wendet sieh, wie bereits im Berufungsverfahren7 vor allem gegen die Schadensverteilung, nach der er den gesamten Schaden su- tragen hat* Er meint, das Berufungsgericht habe ein für die Schadensverteilung bedeutsames: Verschulden des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO als nicht nachgewiesen angesehen, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, den Kläger könne ein eigenes Verschulden treffen, falls er trotz der Dämmerung und des dunstigen Wetters ohne Licht gefahren sei. der, der auf dem westlichen Gehweg in einer Entfernung von etwa 40 m von der Einfahrt zur Tankstelle ging, als' der Beklagte von hinten kommend an ihm vorbei fuhr, hat erklärt; er habe den Kläger nicht kommen sehen, sondern sei erst durch den Knall auf den Zusammenstoß aufmerksam geworden. Aus dieser Aussage mußte das Berufungsgericht nicht schließen; der Kläger sei ohne Licht gefahren,.Der Beklagte meint..mangels weiterer Zeugen liabel seinem Antrag. Soweit sich der Beklagte gegen die Ablehnung seines Antrag auf Vernehmung: des. Sv Bo bei Ungeeignetheit des bezeichneten Beweismittels, die Ablehnung W Dies ist vom Berufungsgericht erkannt worden, denn es hat dargelegt, der Kläger sei wegen der Unfallfolgen zu einer den Tatsachen entsprechenden-Darstellung nicht fähig. Ist aber eine Partei,vor allem auch wegen einer psychogenen Überlagerung, zur Unterscheidung zwischen Tatsachen und' Vorstellungen nicht mehr in der Lagei daß das Gericht sich selbst einen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers machte» Es handelte sich nämlich nicht darum festzusteilen? ob und inwieweit bei dem Kläger eine Gedächtnislücke vorhanden ist5 vielmehr ist der Kläger nach der auf fachärEtlicher Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Unfallablaufs überhaupt nicht fähig? Ohne Erfolg wendet sich, der Beklagte auch im übrigen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensver-teilung. ger nach dem Zusammenstoß mit seinem Kraftrad etwa 14 m nach links unter den dort stehenden Lastwagen flöge Die sich daraergeh ende Geschwindigkeit des Kraftrades als Faktor seiner Be triehsgefahr ist ersichtlich berücksichtigt* Für eine üoerinäs ge Geschwindigkeit, die zu einer anderen Abwägung hätte führen können, ist nichts, ersichtlich, zu demal der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung gerade vorgetragen hat, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von etwa . 20 km/st gefahren» Es:' bestand daher auch keine Veranlassung für den Tatrichter, ills weit von Amts wegen Anregungen zu geben» Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, die Betriebsgefahr eines £ senenwagens sei stets grösser als die eines Kraftrades, vielmehr sind zu Recht die konkreten Umstände des Falles der Beurteilung zugrunde gelegt worden» Im übrigen können entgegen der Meinung der Revision bei der Abwägung nur. bewiesene' Tatsachen .herangesogen werden» Die Umstände, aus denen der Beklagte eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Motorrades herleiten will, sind; ‘vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als unbewiesen angesehen wordene Sie konnten daher, auch'bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden» - Der Beklagte wendet sich weiter gegen;die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von dessen Zahlungsverpflichtung gegenuoer dem Fürsorgeamt der Stadt ’ .Das* Berufungs- Zwar ist die Bedeutung des zweiten Unfalls für die seelischen Störungen in dem i von der Paracelsus-Klinik der Stadt vom 15°Oktober 1956 er- Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch nicht erörtert, sondern es nur auf die Hirnschädigung - am 19° September 1 955 abgesteilt. Hierin liegt k ein Rechtsverstoß5 das Gutachten der Paracelsus-Klinik besagt nämlich nicht, der^ zweite, leichte Unfall sei die Ursache der seelischen Störung, Auch konnte das Berufungsgericht die für die Versicherung des Beklagten erstatteten ärztlichen Gutachten als Erkenntnisquelle benutzen und das 1 etste Gutachten Br, vom'"1.5'.° Aus dem der Beurteilung zugrunde gelegten Gutachten Dr.Wi^p" konnte das Berufungsgericht aber entnehmen , daß die psychische Störung und damit die''-.'.Einweisung -eicht auf die leichte Gehirnerschütterung vom 26, Juni 1956, sondern auf die beim Unfall vom 19, September 1955 erlittene Hirnschädigung zurückzuführen, ist. faul an der Hirnschädigung beteiligt ist, erklärt aber die Frage als für die Ges am t b'eu r t eil ung unerheblich • Er kommt zu dein den ersten Unfall zürückzüführen ist, wenn auch die tiefgreifend Veränderungen des Gemütslebens durch konstitutionelle oder exog ne Faktoren - allerdings nicht nennenswert - gefärbt würden.,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 17 StVG
AblehnungUnfallTatsacheBerufungsgerichtGutachtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2416 082
VI ZR 36/58
Verkündet am 8, Dezember 1959 Kriegl- Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsste
 ea
Im Famen des Volke3
In dem Rechtsstreit
 des Werkschutzmannes Hans S( straße
 in MI
©klagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, eßbevcllmächtigters Rechtsanwalt lr= BBBi -
Beklagten Proz
 gegen
den Arbeiter August RBHP in WgppB H^HB^ Weg p, vertreten durcl^den VormuncT^^au AnniRBBP geb, SB in W^BHHBB; SBBBstraße B?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbek1ag ten Pros-eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr*von
 hat der VIcZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundes-richter Dr ,, IQeinewef ers, Br. Bode« Dr, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt $
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des • 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W* vom 29.0 November 1957 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand ?
Am 19 > September '1955 gegen 199 05 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Lloyd Personenwagen bei Dämmerung in nördlicher Richtung über die Rap pap or t straß e • in Marl-Hills * Er fuhr an einem in seiner Fahrtrichtung parkenden Lastwagen vorbei und bog dann nach links ein:, um in das Grundstück einer Tankstelle einzufähren» Ais er mit dem linken Vorderrad die Höhe der linken Bordsteinkante der 8«50 m breiten Fahrbahn erreicht hatte«stieß der Kläger« der die Rappaportstraße in entgegengesetzter Richtung mit seinem Miele Motorrad (98 ccm) befuhr, gegen das vordere Drittel der rechten Seite des Lloyd-Wagens« Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnkontusion.
Durch Teilvergleich ist der materielle Schaden des Klägers bis zu dem.^8» Mai 1956 abgegolten worden« Er hat mit der Klage weiteren Schadensersatz begehrt und beantragt«,
I» den Beklagten zu verurteilen§
1 , an den Kläger 1944-20 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem 12= Februar 1 957 ?■ .
29 ein nach billigem Ermessen des Gerichts festsusetsendes Schmerzensgeld, mindestens 8 000 DM« zu zahlen und
 Iio 'fest zu st eil eh, daß der, Beklagte* - vorbehaltlich eines Üben-
dem Fürsorgeamt der Stadt Wi| Pflege- und Aufenthaitskost« freizu st eilen;
bezüglich seiner
 gangs auf öffentliche Versicherungsträger - verpflichtet ist für allen weiteren Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 19» September 1955 über den 28« Februar*1957 hinaus aufzu-
kommen,
 Durch das am 14» Mai 1957 verkündete Grund- und Teilurteil hat das Landgericht unter Vorbehalt der Kostenentscheiciung für das Schiaßurteil die Klageansprüche zu I 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen der Klage statt-gegeben , bezüglich des Klageantrages zu I 3) jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fürsorgeamt nur insoweit freizusteilen habe, als die von dem Fürsorgeamt für den Aufenthalt des Klagers in der Heilanstalt	auf gewandten Kosten nicht
 von der Berufsgencssenschaft der chemischen Industrie oder einei! öffentlichen Versicherung getragen werden.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
•.
1.	die Klageansprüche zu 1) und;2) insoweit abzuweisen, als sie das Landgericht dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte für.
-.gerechtfertigt erklärt hat,
2,	den Klageantrag zu 3} abzuweisen,
3a den Feststeilungsantrag insoweit abzuweisen, als der Beklagte für verpflichtet erklärt ist, für mehr als die Hälfte des weiteren Schadens des Klägers aus dem Unfall vom 19-September. 1955 über den 281 Februar 1957 hinaus aufzukommen«
... S	.	■	■
Das'Berufungsgericht hat die Berufung surückgev/iesen, G-egeu]
dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision, um
 Berufung zu dem Erfolg zu verhelfen« :
Der Kläger beantragt? die Revision zhrückzuv;eisen«
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Ent s ch e i dung s gründ e z
Der Beklagte wendet sieh, wie bereits im Berufungsverfahren7 vor allem gegen die Schadensverteilung, nach der er den gesamten Schaden su- tragen hat* Er meint, das Berufungsgericht habe ein für die Schadensverteilung bedeutsames: Verschulden des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO als nicht nachgewiesen angesehen, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, den Kläger könne ein eigenes Verschulden treffen, falls er trotz der Dämmerung und des dunstigen Wetters ohne Licht gefahren sei. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Denn wenn die Witterung es erfordert, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen. Das Berufungsgericht verneint aber rechtsirr-tvmsfrei den Nachweis eines Pahrens ohne Licht. Es setzt sich hierzu mit der Aussage des Fieischermeisters	aus	einen-
der, der auf dem westlichen Gehweg in einer Entfernung von etwa 40 m von der Einfahrt zur Tankstelle ging, als' der Beklagte von hinten kommend an ihm vorbei fuhr,	hat erklärt; er
 habe den Kläger nicht kommen sehen, sondern sei erst durch den Knall auf den Zusammenstoß aufmerksam geworden. Aus dieser Aussage mußte das Berufungsgericht nicht schließen; der Kläger sei ohne Licht gefahren,.Der Beklagte meint..mangels weiterer Zeugen liabel seinem Antrag. * den Kläger eidlich zu dieser Frage zu vernehmen, entsprochen werden müssen, Bas Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. weil der Kläger neben mehreren Schädelbrüchen . nicht nur eine schwere Gehirnerschütterung; sondern auch eine GehirnQuetschung (contusio cerebri) erlitten habe,
 Er sei nach dem Unfall 15 Stunden bewußtlos.gewesen und habe am 8, Oktober 1955 und 11, Oktober 1955 noch keine zusammen-
Hangende Darstellung des Unfalls geben können.Seine Angaben in den polizeilichen Protokollen vom 11-; Oktober 1955 und •9* Oktober fioo enthielten wesentliche Widersprüche. Alle diese Umstande müßten zu der Annahme führen, daß beim Kläger eine Gedächtnislücke bestehe, die er zwar auszufüllen h.
strebt sei, ohne daß er aber wirkliche Erinnerungen und Gedachtes auseinanderhalten könne. Inzwischen sei die vc
 Gutachtern bestätigte dem Kläger nicht mehr
 psychogene Überlagerung hinzugetretei ermögliche, zwischen Tatsachen und V:
iungen zu unter scheid en. Daher Kläger keine den tatsächlichen
 müsse angenommen werden, dal; Er e i gni sse n ent spr e c hend e
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 Darstellung geben könne.
Soweit sich der Beklagte gegen die Ablehnung seines Antrag auf Vernehmung: des. Klägers'' über die Tatsache der Beleuchtung wen det, kann seiner Rüge nicht gefolgt werden. Es ist dein Beklagtes zwar zuzugeben, daß ein Beweisantrag nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden darf (BGH VersR 1956, 504? 505)« Dicht ausreichend wäre eine Ablehnung, weil der Beweisantrag aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein würde. Wohl aber rechtfertigt eine Zwecklosigkeit der beantragten Beweisaufnahme, wie. Sv Bo bei Ungeeignetheit des bezeichneten Beweismittels, die Ablehnung W Dies ist vom Berufungsgericht erkannt worden, denn es
 hat dargelegt, der Kläger sei wegen der Unfallfolgen zu einer den Tatsachen entsprechenden-Darstellung nicht fähig. Zwar ist
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 Beurteilung eines Beweismittel .Itung geboten, damit nicht der
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menen Beweiswürdigung begründet ist. Ist aber eine Partei,vor allem auch wegen einer psychogenen Überlagerung, zur Unterscheidung zwischen Tatsachen und' Vorstellungen nicht mehr in der Lagei
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so bestehen gegen die Ablehnung ihrer Vernehmung keine Bedenken» Diese Ablehnung setzte auch nicht voraus? daß das Gericht sich selbst einen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers machte» Es handelte sich nämlich nicht darum festzusteilen? ob und inwieweit bei dem Kläger eine Gedächtnislücke vorhanden ist5 vielmehr ist der Kläger nach der auf fachärEtlicher Begutachtung gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Unfallablaufs überhaupt nicht fähig? TatSachen und Vorstellungen zu trennenc Dann aber ist seine Vernehmung über die tatsächlichen Vorgänge ohne jeden Beweiswert und daher die Ablehnung dieser Vernehmung nicht zu beanstanden«
Ohne Erfolg wendet sich, der Beklagte auch im übrigen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensver-teilung. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt? daß es für die Schadensverteilung in erster Linie auf die Verursachung ankommt? wobei jedoch das Verschulden'als. weiterer Faktor zu berücksichtigen ist. Es bestätigt nämlich die Ausführungen des Landgerichts? ’’Eine Minderung der Ansprüche des Klägers aus § 17 StVG hat die Kammer abgelehnt? da der Unfall nach dem Beweisergebnis von dem Beklagten so grob schuldhaft und damit so überv/iegend verursacht worden ist? daß die mitursachliche Betriebsgefahr des kleinen Mielerades des Klägers gegenüber dem Personenkraftwagen des Beklagten ausgeräumt ist”. Das Gericht hat also der Verursachung? daneben aber zu Recht dem groben Verschulden für die Schadensverteilung wesentliche Bedeutung beigemessen, Der Beklagte meint noch? die Betriebsgefahr des Motorrades sei mangels näherer Feststellung seiner Fahrgeschwindigkeit nicht richtig beurteilt worden.
Es trifft zu? daß die Geschwindigkeit? mit der ein Fahrzeug gegen ein anderes stößt? ein wesentlicher Faktor für die Schadensverteilung nach § 17 StVG sein kann. Hier standfest? daß der Klä-
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ger nach dem Zusammenstoß mit seinem Kraftrad etwa 14 m nach
 links unter den dort stehenden Lastwagen flöge Die sich daraergeh ende Geschwindigkeit des Kraftrades als Faktor seiner Be triehsgefahr ist ersichtlich berücksichtigt* Für eine üoerinäs ge Geschwindigkeit, die zu einer anderen Abwägung hätte führen können, ist nichts, ersichtlich, zu demal der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung gerade vorgetragen hat, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von etwa . 20 km/st gefahren» Es:' bestand daher auch keine Veranlassung für den Tatrichter, ills weit von Amts wegen Anregungen zu geben» Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, die Betriebsgefahr eines £ senenwagens sei stets grösser als die eines Kraftrades, vielmehr sind zu Recht die konkreten Umstände des Falles der Beurteilung zugrunde gelegt worden» Im übrigen können entgegen der Meinung der Revision bei der Abwägung nur. bewiesene' Tatsachen .herangesogen werden» Die Umstände, aus denen der Beklagte eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Motorrades herleiten will, sind; ‘vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als unbewiesen angesehen wordene Sie konnten daher, auch'bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden» -
Die gegen die Sehadensverteilung gerichteten Rügen könne*/ daher keinen Erfolg haben»
Der Beklagte wendet sich weiter gegen;die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von dessen Zahlungsverpflichtung gegenuoer dem Fürsorgeamt der Stadt	’	.Das* Berufungs-
gericht hat angenommen, die diese Verpflichtung auslösende Einweisung in die Heilanstalt	sei	adäquat	durch den Un-
fair bedingt. Die Revisi cn meint dagegen, die Einweisung beri-k möglicherweise nur auf einem zweiten Unfall vom 29* Juni 1956? wo der Kläger bei der Arbeit susammenbrach und mit dem Kopf
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aufschlug. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Zwar ist die Bedeutung des zweiten Unfalls für die seelischen Störungen in dem i von der Paracelsus-Klinik der Stadt	vom	15°Oktober 1956 er-
statteten Gutachten nicht eindeutig beantwortet worden. Dort wird nur empfehlen, die am 29° Juni 1956 eingetretene'leichte Commotio als Folge des 'Verkehrsunfalls anzuerkennen. Dann käme es • möglicherweise auf die Frage nicht an, ob die seelischen Stö- ' innigen auf dem ersten oder dem zweiten- Unfall beruhten. Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch nicht erörtert, sondern es nur auf die Hirnschädigung - am 19° September 1 955 abgesteilt. Hierin liegt k ein Rechtsverstoß5 das Gutachten der Paracelsus-Klinik besagt nämlich nicht, der^ zweite, leichte Unfall sei die Ursache der seelischen Störung, Auch konnte das Berufungsgericht die für die Versicherung des Beklagten erstatteten ärztlichen Gutachten als Erkenntnisquelle benutzen und das 1 etste Gutachten Br,	vom'"1.5'.° ' Februar. -1957 seiner Be-
urteilung zugrunde legen. Es bestand für das Gericht vor allem keine Veranlassung, nach diesen vom Beklagten seihst vorgelegten Gutachten einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören,
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Dies umsoweniger, als der Beklagte nur allgemein unter.Hinweis auf BGHZ 20, 157 ein Obergutachten erbeten hatte.
Aus dem der Beurteilung zugrunde gelegten Gutachten Dr.Wi^p" konnte das Berufungsgericht aber entnehmen , daß die psychische Störung und damit die''-.'.Einweisung -eicht auf die leichte Gehirnerschütterung vom 26, Juni 1956, sondern auf die beim Unfall vom 19, September 1955 erlittene Hirnschädigung zurückzuführen, ist. Das Gutachten I)rv	.	sich nämlich auch mit dem zwei-
ten Unfall befaßt, bei dem der Kläger infolge seines'Ohnmachtsanfalls eine leichte commotio cerebri erlitt. Der Sachverständige hält es zwar für nicht mehr klär bar, inwieweit der zweite Un-
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faul an der Hirnschädigung beteiligt ist, erklärt aber die Frage als für die Ges am t b'eu r t eil ung unerheblich • Er kommt zu dein
 den ersten Unfall zürückzüführen ist, wenn auch die tiefgreifend Veränderungen des Gemütslebens durch konstitutionelle oder exog ne Faktoren - allerdings nicht nennenswert - gefärbt würden., he gegenüber fehlt es an jedem Anlaß änzunehmen, nur der zweite Un fall - unterstellt, er sei nicht durch den ersten ausgelöst -habe allein die eine Einweisung erfordernde Wesensänderung ver-
Dern allein deswegen, weil eine bestimmte Verhaltensweise als psychogene Reaktion zu deuten ist, ist der haftungsbegründende Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und einem die Arbeitsund Widerstandskraft hemmenden Zustand nicht zu verneinen o Dafür aber, daß beim Kläger gerade die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs die Aufnahme einer Tätigkeit erschwert oder gar um möglich macht, daß also;seine Einweisung in die Heilanstalt die Folge einer Flucht in die Krankheit ist, um den Schwierigkeiten des Lebenskampf es suissuweichen, ist kein Anhalt 'gegeben* Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß.eine Haftung für die durch die psychische Erkrankung verursachten Unkosten entfiele, weil diese Erkrankung dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden dürfte*' Dies ist auch vom.Beklagten bereits im Schriftsatz vom 26, September 1957 (Sc 6, GA So 80) anerkannt wordene
 Ergebnis,daß die beim Kläger vorliegende Wesensänderung auf
 Die beim Kläger bestehenden Störungen liegen auch nicht ausserhalb der Haftungsgrenze, wie. sie"der erkennende Senat in <kr Entscheidung vom 29- Februar 1956 - BGHZ 20, 157 - aufgezeigt hat.
ursacht *
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Da das Urteil auch im übrigen keinen sum Nachteil des Beklagten wirkenden Rechisf'ehler erkennen läßt, war die Revision su-rücksuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Ensels
 Drä Kleinewefers
 Dr, Bode
 Dr
Hauß
 HoMeyer