Im Oktober 1949 ließ er sich wegen einer Darmfissur, die auch auf den Unfall zurückzuführen war, operieren und-wurde zu diesem Zweck vom 25. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 15 000 DM verurteilt«, Auf die Berufung des Beklagten ist der zuerkannte Betrag auf 7 000 DM ermäßigt worden« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat trotz einiger kritische^ Bemerkungen zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29® tember 1952 (BGHZ 7, 221), wonach bei der Bemessung der des Schmerzensgeldes die Vermögenaverhältnisse und damit etwaige Haftpflichtversicherung des Verpflichteten nicht j berücksichtigen sind, diesen Rechtssatz beachtet» Im übril gen geht es von der Erwägung aus, daß unter dem nicht vei»b~ gensrechtlichen Schaden, zu dessen Abgeltung das Schmerz geld nach § 847 BGB dienen soll, neben körperlichen Schnief* zen alle sonstigen nachteiligen Folgen für die körperlic und seelische Verfassung des Verletzten, also Kummer und I gen, Unbehagen, Unbequemlichkeit und vor allen Dingen die Beeinträchtigung der Lebensfreude zu verstehen seien» Bei; der Wertung dieser Nachteile hat es den schädlichen Dauert f folgen der Verletzung eine höhere Bedeutung zuerkannt als? Leisttingefähigkeit, Unruhe, Nervosität und regelmäßig auftretende Kopfschmerzen» Es hat dahingestellt gelassen, oh der Kläger wie die Sachverständigen der Universität Hp|pi als wahrscheinlich annehmen, eine Gehirnverletzung oder nur eine Gehirnerschütterung erlitten habe; glaubt aber mit Rücksicht darauf, daß die nachteiligen Folgen des Unfalls jedenfalls noch bei der letzten Untersuchung vom 12. seits, die verhältnismäßig kurze Dauer der Krankenhausbehandlung und die baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers, sowie das geringe Verschulden des Beklagten andererseits hält das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld von 7 .000 DM für angemessen* *vf.a) Die Anschlußrevision beanstandet zunächst, daß das 'X Berufungsgericht unter Übergehung aller Beweisanträge des Be- J klagten sich bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ■ $ des § 286 ZPO freigestellt ist, Pas Gericht darf hierbei auch wenn das Ergebnis der Verhandlung nicht genügt, um eine völlige Klärung des Sachverhalts zu erreichen, die nähme der von den Parteien angebotenen Beweise ablehnen nach freiem Ermessen entscheiden, sofern es nur alle Sacl stände würdigt und die Ablehnung der Beweisanträge begi (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 287 Anm III 2,3)- Vo] dieser Ermächtigung hat das Berufungsgericht in zulässig« Weise Gebrauch gemacht. Es ist zwar zuzugeben, daß spätere Unters^ chungen vielleicht auch gewisse Veränderungen der für diel Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Unfallfolgen hätten* auf zeigen können. Dies gilt auch für die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Art und Folgen des Hirnschadens des Klägers, In den vorliegenden Gutachten war eine Gehirnquetschung (contusio cerebri) als wahrscheinlich angenommen worden. Wenn das Berufungsgericht es unter diesen Umständen offenließ, ob der eine oder andere Gehirnschaden vorlag und lediglich aus der bisherigen langen Dauer der schädlichen Folgen auf einen Dauerschaden schloß, so hat sich auch hierbei in den durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen gehalten, • . Die beanstandete weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich nur äußerst schlecht konzentrieren könne, und daß es für ihn außerordentlicher.Anstrengungen bedürfe, um den in seinem Beruf gestellten Anforderungen gerecht zu werden, beruht augenscheinlich auf den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung vom 8. Wenn in dem früheren Gutachten schlechthin vom Verlust des Riechvermögens gesprochen worden ist, während in dem letzten Gutachten von einer Riechstörung, in Form eines Verlustes der Wahrnehmung aromatischer Riechstoffe die Rede ist, so war diese Unterscheidung für die Bemessung Schmerzensgeldes ohne jede Bedeutung. Wenn das Tatsachengericht gemäß § 287 ZPO auf Grund dieser Gutachten Feststellungen] trifft, so liegt* das auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigui deren Nachprüfung dem Revisionsgericht untersagt ist (HRR^SrtS Nr 869)» Bin Verfahrensverstoß kann auch nicht darin erblüh werden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung von weite Sachverständigen abgelehnt hat, weil es sich selbst schon'1 Grund der beigezogenen Urkunden eine feste Überzeugung gemeldet hatte (RG in JW 1931 S 1477 Nr 17)« Da die Auswertung beigezogenen Gutachten keine Erhebung eines Sachverständi beweises darsteilt, konnten die Parteien auch nicht gemäß 411, 397, 402 ZPO die Ladung des Sachverständigen verlangt aa) Wenn auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von den Verhältnissen zur Zeit der Urteilsfällung-auszugehen ist, so schließt das nicht aus, daß das Gericht Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Gericht den seit der Währungsreform im allgemeinen sinkenden Wert des Geldes in dem Sinne berücksichtigt hat, daß diese Entwicklung sich wahrscheinlich noch fortsetzen werde. Berufungsgericht das von ihm festgestellte "nicht sehr erhebliche" Verschulden des Beklagten nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Der Umstand daß das Berufungsgericht auf den Grad des Verschuldens hingewiesen hat, zeigt vielmehr deutlich, daß es auch diesem Umstand Rechnung getragen hat, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Grad des Verschuldens des Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überhaupt zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht hat nun zwar die für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Unfallfolgen angeführt und damit äußerlich den Anforderungen genügt, die der BGH (BGHZ 6, 62) an die Grundlagen der richterlichen Schätzung gestellt hat. Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit als Maßstab für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht in seiner vollen Bedeutung erkannt hat* Es ist zwar richtig, daß d als Ausgleich für die erlittenen körperlichen und seeli-; sehen Leiden zu zahlende Entschädigung nicht genau berec net, sondern nur geschätzt werden kann* Dies darf aber n' dazu führen, daß der Richter sich darauf beschränkt, die littenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden i einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger wi . kürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld fes.tzus zen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erke bar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer messenen Beziehung stehen* Billig ist eine Entschädigung dann, wenn sie der durch eine angemessene Rücksichtnahme den entstandenen immateriellen Schaden gebotenen Höhe en -spricht* Da die durch das schadenstiftende Ereignis verursac’ Unlustgefühle insbesondere die körperlichen Dauerschäden nicht mehr beseitigt werden können, kann ein Maßstab für Höhe des Schmerzensgeldes nur in dem Geldbedarf gefunden den, der erforderlich ist, um dem Verletzten für die erli nen Unlustgefühle und entgangene Lebensfreude einen Ausgl durch Gewährung von Daseinsfreude in einer den Umständen noch möglichen anderen Form zu verschaffen (RG Wa 35, Nr Bei schweren körperlichen Dauerschäden, die den Lebensge für das ganze zukünftige Leben erheblich beeinträchtigen, daher insbesondere das Lebensalter des Geschädigten berüc tigt werden. demnach den Rechtsbegriff einer billigen Entschädigung ^Irlcannt, wenn es die erörterten rechtlichen Gesichtspunkte rtÄl der Festsetzung des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 564 ZPO aufzuheben; soweit es der Berufung stattgegeben und das von dem Landgericht auf 15 OOO DM festgesetzte Schmerzensgeld auf 7 000 DM herabgesetzt hat. In Anbetracht der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger erlittenen Dauersrchäden und im Hinblick auf die Länge der Zeit, in der er voraussichtlich darunter leiden wird, erschien bereits ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens des Beklagten der von dem Landgericht als .Schmerzensgeld festgesetzte Betrag von 15 000 DM angemessen.
besetz? Rechtssatz: BGB $ 847 +'s'm j Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes darf der*J Sichter sich nicht darauf beschranken, die erlit tenen Schmerzen und spnstigen immateriellen Schä den im einzelnen autf zuzählen und dann "einen mehr oder weniger willkürlich bestimmten Geldbetrag Schmerzensgeld festzufetzen, sondern die Höhe Schmerzensgeldes muß auch erkennbar zu der Ärrfc; und Bauer der erlittenen*Schäden in einer ange&e* senen Beziehung stehen; billig ist demnach eine^ Entschädigung nur dann, wenn sie der durch eine*? angemessene Sücksichtnahme auf den entstandenen? immateriellen Schaden gebotenen Höhe entspricht* desi Aktenzeichen: VI ZR 36/53 , * Urteil des BGH vom 8. Juli 1953 DBG Stuttgart • ' ' '-:k* -Mm V . ' . ' > VI ZR 36/33 Verkündet am 8* Juli 1953 Malessa ap.Justicessistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des In dem Hechtsstreit aufmanns Wilhelm Straße Klägers, Berufungsbeklagten. Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagxen, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Justizrat ‘ w- gegen den Kraftfahrer Gustav Hi Straße Beklagten, Berufungskläger, Hevisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1953 uhter Mitwirkung ♦ des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesricn-ter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Hauß und Dr. Kaul für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Dezember 1952 auf die Revision des Klägers aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem Besagten auf erlegt. Von Rechts wegen ,x Tatbestand: * \ ■} \* i Der am 16» Dezember 1903 geborene Kläger hat am 24. Ja- J nuar 1949 durch einen Zusammenstoß eines Personenkraftwagens, J dessen Insasse er war, mit einem von dem Beklagten gesteuer-ten Lastkraftwagen einen Schädelbasisbruch und andere schwe- ^ re Kopfverletzungen erlitten* Er befand sich anschließend bis zu dem 9. März 1949 in stationärer Behandlung in einer Zahn-und Kieferklinik. Am 25. April 1949 hat er seine berufliche j Tätigkeit als leitender kaufmännischer Angestellter, zunächst stundenweise, wieder aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus war er noch wiederholt wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in ärztlicher Behandlung. Die Behandlung bei dem Leiter der oben erwähnten Zahn- und Kieferklinik erstreckte sich bis zu dem 17. Pebruar 1950. Im Oktober 1949 ließ er sich wegen einer Darmfissur, die auch auf den Unfall zurückzuführen war, operieren und-wurde zu diesem Zweck vom 25. Oktober bis 3. November 1949 in ein Krankenhaus auf--genommen» Wegen Beschwerden infolge dieser Operation mußte er sich im Jahre 1950 weiterhin ärztlich behandeln lassen. Außerdem mußte* er die Hilfe mehrerer Zahnärzte in Anspruch nehmen. Am 1. April 1952 unterzog er sich zur Verbesserung der durch den Unfall beeinträchtigten Atmung einer Nasenope-ration, die wiederum einen viertägigen Krankenhaus auf enthalt ^ erforderte. % V- «■ 4 Im vorliegenden Hechtsstreit wird nur noch über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach rechtskräftig zuerkannten Schmerzensgeldes gestritten« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 15 000 DM verurteilt«, Auf die Berufung des Beklagten ist der zuerkannte Betrag auf 7 000 DM ermäßigt worden« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlußrevi« sion eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 3 OOO DM« Der Kläger beantragt, die An-schiußrevision zurückzuweisen« Ents che idungsfirtLnde: 1. Das Berufungsgericht hat trotz einiger kritische^ Bemerkungen zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29® tember 1952 (BGHZ 7, 221), wonach bei der Bemessung der des Schmerzensgeldes die Vermögenaverhältnisse und damit etwaige Haftpflichtversicherung des Verpflichteten nicht j berücksichtigen sind, diesen Rechtssatz beachtet» Im übril gen geht es von der Erwägung aus, daß unter dem nicht vei»b~ gensrechtlichen Schaden, zu dessen Abgeltung das Schmerz geld nach § 847 BGB dienen soll, neben körperlichen Schnief* zen alle sonstigen nachteiligen Folgen für die körperlic und seelische Verfassung des Verletzten, also Kummer und I gen, Unbehagen, Unbequemlichkeit und vor allen Dingen die Beeinträchtigung der Lebensfreude zu verstehen seien» Bei; der Wertung dieser Nachteile hat es den schädlichen Dauert f folgen der Verletzung eine höhere Bedeutung zuerkannt als? den vorübergehenden Schmerzen« Diese Rechts aus führungen w weder., von der Revision noch von der Anschlußrevision angi griffen und sind auch rechtlich nicht zu beanstanden« 2» Als Grundlage für die Festsetzung des Schmerzensge hat das Berufungsgericht die Angaben des Klägers bei sein^ persönlichen Vernehmung durch das Landfeericht, die gutac] liehe Äußerung des Sachverständigen Dr« Reinwald vom 8« Mi 1952 und die ärztlichen Gutachten benutzt, welche von der^ Berufsgenossenschaft des Klägers zwecks Ermittlung der iJ zustehenden Unfallrente eingeholt worden waren« Das Beruf! gericht hat als Dauerfolgen des Unfalls festgestellt: Geri Sehstörungen, Kaubeschwerden, Verlust des Geruchsinnes unc Beeinträchtigung des Geschmacksinnes, geringes Nachlassen' Gehörs, Behinderung der Nasenatmung, Nachlassen der geist: '<■ ' $8 Leisttingefähigkeit, Unruhe, Nervosität und regelmäßig auftretende Kopfschmerzen» Es hat dahingestellt gelassen, oh der Kläger wie die Sachverständigen der Universität Hp|pi als wahrscheinlich annehmen, eine Gehirnverletzung oder nur eine Gehirnerschütterung erlitten habe; glaubt aber mit Rücksicht darauf, daß die nachteiligen Folgen des Unfalls jedenfalls noch bei der letzten Untersuchung vom 12. Oktober 1951 vorhanden waren,, auf ihren Dauercharakter schließen zu Jp können. Mit Rücksicht auf die Vielfältigkeit der Beschwerden ^ des Klägers und auf die Stärke der erlittenen Schmerzen einer-? J seits, die verhältnismäßig kurze Dauer der Krankenhausbehandlung und die baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers, sowie das geringe Verschulden des Beklagten andererseits hält das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld von 7 .000 DM für angemessen* 3. Die hiergegen von der Anschlußrevision erhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt* \< 'ff »v> * $ *vf. a) Die Anschlußrevision beanstandet zunächst, daß das 'X Berufungsgericht unter Übergehung aller Beweisanträge des Be- J klagten sich bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ■ $ des Klägers zur Zeit der Urteilsfällung auf Gutachten ge- .J| stützt habe, die letztmalig am 12« Oktober 1951, also mehr als;-ein Jahr vor der Urteilsverkündung, abgegeben worden seien, obwohl sie alle eine Nachuntersuchung nach ein bis zwei Jah^ ren als angebracht bezeichnet hätten* % li if Dieser Angriff ist nicht begründet. Wenn sich das Bferu-fungsgericht maßgebend auf das letzte Gutachten vom 12. Oktober 1951 gestützt hat, obwohl diese Begutachtung schon mehr als ein Jahr zurücklag, so ist das rechtlich nicht zu bean- .. M s standen. Es handelt sich hier um die Ermittlung der Höhe eines.. „ . * ; Schadens, bei der das Gericht gemäß § 287 ZPO weitgehend von. / ■ HP Verfahrensvorschriften, insbesondere auch von der Vorschrift ' i ss< v .w ' des § 286 ZPO freigestellt ist, Pas Gericht darf hierbei auch wenn das Ergebnis der Verhandlung nicht genügt, um eine völlige Klärung des Sachverhalts zu erreichen, die nähme der von den Parteien angebotenen Beweise ablehnen nach freiem Ermessen entscheiden, sofern es nur alle Sacl stände würdigt und die Ablehnung der Beweisanträge begi (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 287 Anm III 2,3)- Vo] dieser Ermächtigung hat das Berufungsgericht in zulässig« Weise Gebrauch gemacht. Es hat erwogen, daß die in den ten als Bauerfolgen bezeichneten Schäden sich, wie die B< ten behaupten, bis zu einem gewissen Grade verlieren köm Pie Folgerung, daß die Schäden nicht ganz wegfallen würdi hat es auf Grund der Tatsache gezogen, daß die körperlici Mängel, die der Unfall zur Folge hatte., sich bis zu der 1< Untersuchung vom 12- Oktober 1951? also innerhalb von m 3 Jahren seit dem Unfall, nicht wesentlich gebessert haböt« bedeutet daher keinen Mangel der Entscheidung, daß das BeJ fungsgericht nicht noch einmal ein Gutachten eingeholt hi denn der bisherige Verlauf der Heilung machte eine Fort« des zuletzt festgestellten Zustandes Wahrscheinlich, Mit hat das Berufungsgericht angenommen, daß die in dem Gutac geforderten Nachuntersuchungen lediglich als Grundlage fi eine etwaige Änderung der dem Kläger zustehenden Unfallrejj dienen sollten. Es ist zwar zuzugeben, daß spätere Unters^ chungen vielleicht auch gewisse Veränderungen der für diel Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Unfallfolgen hätten* auf zeigen können. Pas hat das Berufungsgericht aber berücj sichtigt, denn es hat eine gewisse Besserung der von ihm festgestellten Bauerfolgen in Rechnung gestellt. Es war aj nicht angängig, den Rechtsstreit hinauszuzögern, um alle Ä-waigen für die Bemessung des Schmerzensgeldes möglicherwd t * i bedeutsamen späteren Veränderungen der Unfallfolgen festsljt*- len zu können. Gerade für solche Fälle räumt § 287 ZPO deJ \ Gericht die Befugnis ein, unter Würdigung aller derzeitig« Umstände nach freier Überzeugung die Schadenshöhe zu best®*-men, ohne die möglichen weiteren Beweisaufnahmen erschöpft I zu müssen. V- Dies gilt auch für die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Art und Folgen des Hirnschadens des Klägers, In den vorliegenden Gutachten war eine Gehirnquetschung (contusio cerebri) als wahrscheinlich angenommen worden. Der Beklagte hatte durch Beantragung eines neuen Gutachtens unter Beweis gestellt, daß nur eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) Vorgelegen habe, deren Folgen allmählich abklingen und schließlich ganz verschwinden würden. Wenn das Berufungsgericht es unter diesen Umständen offenließ, ob der eine oder andere Gehirnschaden vorlag und lediglich aus der bisherigen langen Dauer der schädlichen Folgen auf einen Dauerschaden schloß, so hat sich auch hierbei in den durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen gehalten, • . ♦ Die beanstandete weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich nur äußerst schlecht konzentrieren könne, und daß es für ihn außerordentlicher.Anstrengungen bedürfe, um den in seinem Beruf gestellten Anforderungen gerecht zu werden, beruht augenscheinlich auf den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung vom 8. Mai 1952: ttIch habe seit dem Unfall dauernd Kopfschmerzen, In der r1 allerersten Zeit hatte ich ein dumpfes Gefühl im.Kopf. 1 sl Im Übrigen ist die Art der Kopfschmerzen wechselnd. Im •’* günstigsten Falle empfinde ich nur einen Druck, manchmal auch ein Stechen. Ich ermüde viel rascher als vor dem Unfall. * Die beanstandete Feststellung ist also nicht willkürlich getroffen worden; • Zu Unrecht wirft die Anschlußrevision dem Berufungsgericht auch vor, es habe die in dem Gutachten vom 12, Okto-ber 1951 festgestellte Besserung im Gesundheitszustand des Klägers nicht gewürdigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr • sogar eine weitere zukünftige Besserung in Hechnung gestellt, c Wenn in dem früheren Gutachten schlechthin vom Verlust des Riechvermögens gesprochen worden ist, während in dem letzten Gutachten von einer Riechstörung, in Form eines Verlustes der Wahrnehmung aromatischer Riechstoffe die Rede ist, so war diese Unterscheidung für die Bemessung Schmerzensgeldes ohne jede Bedeutung. b) Die Anschlußrevision sieht einen weiteren Verfah verstoß darin, daß das Gericht die beigezogenen Gutachten? des Widerspruchs des Beklagten verwandt und nicht das pe liehe Erscheinen der Sachverständigen in der mündlichen vi handlung angeordnet habe« Hierbei wird verkannt, daßes s nicht um die Erhebung eines Sachverständigenbeweises, so um die Auswertung eines Urkundenbeweises handelt. Das Ge konnte Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren o Antrag einer Partei von Amts wegen beiziehen, ohne daß ei Partei dies, wie bei Benutzung von Privat gut achten, durch Widerspruch verhindern konnte. Wenn das Tatsachengericht gemäß § 287 ZPO auf Grund dieser Gutachten Feststellungen] trifft, so liegt* das auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigui deren Nachprüfung dem Revisionsgericht untersagt ist (HRR^SrtS Nr 869)» Bin Verfahrensverstoß kann auch nicht darin erblüh werden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung von weite Sachverständigen abgelehnt hat, weil es sich selbst schon'1 Grund der beigezogenen Urkunden eine feste Überzeugung gemeldet hatte (RG in JW 1931 S 1477 Nr 17)« Da die Auswertung beigezogenen Gutachten keine Erhebung eines Sachverständi beweises darsteilt, konnten die Parteien auch nicht gemäß 411, 397, 402 ZPO die Ladung des Sachverständigen verlangt c) Unbegründet sind ferner die gegen die Auslegung des § 847 BGB von der Anschlußrevision erhobenen Rügen« aa) Wenn auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von den Verhältnissen zur Zeit der Urteilsfällung-auszugehen ist, so schließt das nicht aus, daß das Gericht ► - a - auch die zukünftige Entwicklung, soweit sie sich übersehen läßt, berücksichtigt (RG in JW 34, 156).* Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Gericht den seit der Währungsreform im allgemeinen sinkenden Wert des Geldes in dem Sinne berücksichtigt hat, daß diese Entwicklung sich wahrscheinlich noch fortsetzen werde. * v * X * • ^ ^ > fr bb) Zu Unrecht beanstandet die Anschlußrevision ferner, daß das. Berufungsgericht das von ihm festgestellte "nicht sehr erhebliche" Verschulden des Beklagten nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Der Umstand daß das Berufungsgericht auf den Grad des Verschuldens hingewiesen hat, zeigt vielmehr deutlich, daß es auch diesem Umstand Rechnung getragen hat, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Grad des Verschuldens des Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überhaupt zu berücksichtigen ist. 1 1 Da alle Rügen der Anschlußrevision sich mithin als nicht stichhaltig erwiesen haben, war sie als unbegründet zurückzuweisen. ** ♦ 4o Der Revision war dagegen der Erfolg nicht zu versagen, da das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der. billigen Entschädigung im Sinne des § 847 BGB verkannt hat * Die Höhe des Schmerzensgeldes ist zwar von dem Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann den Betrag im allgemeinen nicht nachprüfen, selbst wenn er ihm überreich lieh oder allzu dürftig bemessen erscheint (RG in JW 15, 89$ HRR 35 Nr 819). Nachprüfbar sind jedoch die Grundsätze und die rechtlichen Gesichtspunkte, welche der Bemessung zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat nun zwar die für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Unfallfolgen angeführt und damit äußerlich den Anforderungen genügt, die der BGH (BGHZ 6, 62) an die Grundlagen der richterlichen Schätzung gestellt hat. Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit als Maßstab für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht in seiner vollen Bedeutung erkannt hat* Es ist zwar richtig, daß d als Ausgleich für die erlittenen körperlichen und seeli-; sehen Leiden zu zahlende Entschädigung nicht genau berec net, sondern nur geschätzt werden kann* Dies darf aber n' dazu führen, daß der Richter sich darauf beschränkt, die littenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden i einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger wi . kürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld fes.tzus zen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erke bar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer messenen Beziehung stehen* Billig ist eine Entschädigung dann, wenn sie der durch eine angemessene Rücksichtnahme den entstandenen immateriellen Schaden gebotenen Höhe en -spricht* Da die durch das schadenstiftende Ereignis verursac’ Unlustgefühle insbesondere die körperlichen Dauerschäden nicht mehr beseitigt werden können, kann ein Maßstab für Höhe des Schmerzensgeldes nur in dem Geldbedarf gefunden den, der erforderlich ist, um dem Verletzten für die erli nen Unlustgefühle und entgangene Lebensfreude einen Ausgl durch Gewährung von Daseinsfreude in einer den Umständen noch möglichen anderen Form zu verschaffen (RG Wa 35, Nr Bei schweren körperlichen Dauerschäden, die den Lebensge für das ganze zukünftige Leben erheblich beeinträchtigen, daher insbesondere das Lebensalter des Geschädigten berüc tigt werden. Da der Kläger zur Zeit des Unfalls im 47. Le jahre stand, konnte er erfahrungsgemäß damals noch mit e weiteren Lebensdauer von etwa 20 Jahren rechnen. Das Schm zensgeld war daher so zu bemessen, daß es ihm für diese g Zeit einen angemessenen Ausgleich für die ständig erlitte Unlustgefühle ermöglicht. Dies könnte zu dem Beispiel gesche durch eine alljährlich größere Reise, durch regelmäßigen .such von kulturellen Veranstaltungen möglicherweise auch durch Anschaffung eines Kraftwagens oder anderer die Lebe freude erhöhender Gebrauchsgegenstände. Das Berufungsgeri 1 demnach den Rechtsbegriff einer billigen Entschädigung ^Irlcannt, wenn es die erörterten rechtlichen Gesichtspunkte rtÄl der Festsetzung des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt hat. j , 1' Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 564 ZPO aufzuheben; soweit es der Berufung stattgegeben und das von dem Landgericht auf 15 OOO DM festgesetzte Schmerzensgeld auf 7 000 DM herabgesetzt hat. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzes«* Verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festge- . stellte Sachverhältnis erfolgt und nach diesem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst endgültig entscheiden. In Anbetracht der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger erlittenen Dauersrchäden und im Hinblick auf die Länge der Zeit, in der er voraussichtlich darunter leiden wird, erschien bereits ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens des Beklagten der von dem Landgericht als .Schmerzensgeld festgesetzte Betrag von 15 000 DM angemessen. Die Berufung des Beklagten war demnach in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 und 97 ZPO. j 3 A \ $ % Heiß Dr. Kleinewefers Dr. Hauß Dr. Kaul Bundesrichter ./* Dr, Gelhaar ist;/! beurlaubt und an' der Unterschrift verhindert. 31 Meiß , ** * ;v<