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BGH · VI ZR 35/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 35/85

Die Klage sei auch nicht aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) begründet; die den Beklagten anzulastende Betriebsgefahr des Traktors rechtfertige bei der Abwägung nach § 17 StVG keinen höheren Ausgleich des materiellen Schadens, als ihn der Kläger vom Zweitbeklagten bereits vorprozessual erhalten habe. Daß das Vorrecht des Klägers durch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufgehoben wurde, ist entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne den von ihm nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu führenden Nachweis nicht erbringen, daß der Beklagte bei der von ihm zu verlangenden Aufmerksamkeit das Herankommen des Fahrzeugs des Klägers und die deshalb bei einer Straßenüberquerung mit dem Traktor eintretende Gefährdung rechtzeitig habe erkennen können. a) Entgegen der Ansicht der Revision sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht deshalb widersprüchlich, weil das angefochtene Urteil einerseits davon ausgeht, daß die Straße "Am Kanal" von der Kreuzung aus in beiden Richtungen über mehrere hundert Meter weit einsehbar ist, andererseits aber eine mögliche Sichtbehinderung des Beklagten durch Verkehrsschilder annimmt* Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der dortigen Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. ist klar zu entnehmen, daß zur Überzeugung des Berufungsgerichts die Straße aa) Zwar hat der Sachverständige Sch. in seinem vom Zweitbeklagten eingeholten Gutachten ausgeführt, aus der Halteposition des Beklagten sei dessen Sicht nach rechts in die Straße "Am Kanal" infolge der aufgestellten Verkehrsschilder auf solche Fahrzeuge nur eingeschränkt möglich gewesen, die sich in einem Entfernungsbereich von 120 bis 200 m von der Kreuzung befunden hätten. Der Kläger hatte dazu vorgetragen, daß vor dem Auffahren des Beklagten auf die Straße "Am Kanal" diese Straße nach rechts etwa 1 km weit einsehbar und die Sicht des Beklagten auch nicht durch Verkehrsschilder behindert gewesen sei. Diesen Beweisantritt durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht übergehen, zu demal auch der Sachverständige nur von einer eingeschränkten Sicht des Beklagten auseht und es deshalb auch auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen entscheidend darauf ankam, wie stark sich die Sichtbehinderung für den Beklagten auswirkte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war, wie bereits gesagt, die Sicht des Beklagten nur auf solche Fahrzeuge eingeschränkt, die sich in einer Entfernung zwischen 120 und 200 m von der Kreuzung befanden. des Beklagten in die Kreuzung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt reagiert und sich bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 104 km/h in einer Entfernung von nur noch 71,5 m vom Kollisionspunkt befunden hat, hatte er unabhängig von der Frage, ob der Beklagte vor der Kreuzung zunächst angehalten oder die Straße "Am Kanal" ohne anzuhalten überquert hat, jedenfalls beim Einfahren des Beklagten in die Kreuzung den von diesem etwa nur beschränkt einsehbaren Entfernungsbereich bereits deutlich verlassen. Sowohl diese Berechnungen als auch der unstreitige Umstand, daß der Kläger eine Notbremsung vorgenommen hat, und seine vom Sachverständigen mit 45 bis 60 km/h ermittelte hohe Kollisionsgeschwindigkeit können, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, für die vom Kläger mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Behauptung sprechen, daß er sich beim Anfahren des Beklagten der Kreuzung bereits auf weniger als 100 m genähert hatte. 8 Soweit das Berufungsgericht die Zeit, die der Kläger nach dem Durchfahren der vom Sachverständigen Sch. als für den Beklagten nicht voll einsehbar bezeichneten Strecke bis zu seiner Bremsreaktion benötigt hat, dem Beklagten für seine Beobachtung des von links kommenden Verkehrs auf der Vorfahrtstraße zugute halten will, hätte es beachten müssen, daß der Beklagte dann, wenn er dafür wegen der schlechten Sichtmöglichkeit mehr als eine nur kurze Zeit benötigt haben sollte, gehalten gewesen sein kann, vor dem Einfahren in die Kreuzung noch einmal nach rechts zu schauen. cc) Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt schließlich auch die von der Revision gerügte Erwägung des Berufungsgerichts, das dem Beklagten anzulastende Fehlverhalten, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um die durch die Verkehrsschilder verursachte teilweise Sichtbehinderung nach rechts zu beheben, falle gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht ins Gewicht. Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung gelangen sollte, daß das Fahrzeug des Klägers für den Beklagten bereits vor dessen Einfahren in die Kreuzung sichtbar war, so wird es der vom Landgericht bejahten Frage nachzugehen haben, ob der Beklagte auch dann noch von einem gefahrlosen Überqueren der Kreuzung ausgehen durfte. Insoweit wird auch zu beachten sein, daß der Beklagte nach den Berechnungen des Sachverständigen Sch. selbst dann, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit präzise eingehalten hätte, mit seinem Fahrzeug lediglich 2,5 m über die Fahrbahn der Straße "Am Kanal" hinausgelangt gewesen wäre, als der Kläger die Kreuzung passierte.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 286 ZPO
TraktorStraßeBerufungsgerichtSachverständigeKreuzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 35/85
URTEIL
Verkündet am:
21. Januar 1986 Recknagel Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Helmut S| Tflii
 istraße 38,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
(Straße 58,
1. Herrn Bernhard
 TflP,_________________ _________________
Kj^H^Br^l'^^^BBB'Vertreter^durcndenVor stand, Generaldirektor I u I lull I BUBI i Josef Schulze Richard B^fp, Karl	Hinrich	B^^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 16. Juni 1983 befuhr der Kläger mit seinem PKW gegen 19.15 Uhr in Alt-H. die Straße "Am Kanal" in Richtung G..
Der Erstbeklagte wollte diese Straße mit seinem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktor nebst ange-
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hängter Bodenfräse aus der Sicht des Klägers von links nach rechts auf der Straße "Alt-H." überqueren. Vor der Kreuzung beider Straßen ist auf der mit Vorrang versehenen Straße "Am Kanal" die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 70 km/h und sodann auf 50 km/h beschränkt. Der Kläger leitete in Höhe des ca. 72 m vor der Kollisionsstelle stehenden Verkehrszeichens 274 "50 km" aus einer Geschwindigkeit von mindestens 104 km/h eine Notbremsung ein, stieß jedoch im Kreuzungsbereich gegen die rechte Seite des Traktors. Er wurde schwer verletzt; sein PKW erlitt Totalschaden.
Unter Anrechnung eines hälftigen Eigenverschuldens und Berücksichtigung eines vom Zweitbeklagten vorprozessual gezahlten Betrages von 6.500 DM verlangt der Kläger von den Beklagten den Ersatz restlichen materiellen Schadens in Höhe von 2.430,88 DM sowie ein Schmerzensgeld, das er für die Zeit bis einschließlich Januar 1984 mit 45.000 DM für angemessen hält; ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Hälfte seines weiteren immateriellen Schadens.
Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
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!?
V
Entscheidunqsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine deliktische Haftung der Beklagten (§§ 823 BGB, 3 PflVG), da eine gegenüber der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers ins Gewicht fallende schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Erstbeklagten nicht nachzuweisen sei. Die Klage sei auch nicht aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) begründet; die den Beklagten anzulastende Betriebsgefahr des Traktors rechtfertige bei der Abwägung nach § 17 StVG keinen höheren Ausgleich des materiellen Schadens, als ihn der Kläger vom Zweitbeklagten bereits vorprozessual erhalten habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Rechtlich fehlerfrei sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten (künftig: des Beklagten) sprechenden Anscheinsbeweis als erschüttert ansieht. Die extrem überhöhte Geschwindigkeit des Klägers begründet die ernsthafte Möglichkeit, daß er beim Einfahren des Beklagten in die Kreuzung von dieser noch zu weit entfernt war, um vom Beklagten als gefährdet angesehen werden zu müssen. Das genügt, um den Anschein eines schuldhaften Verstoßes des Beklagten gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2
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Satz 2 StVO auszuräumen (Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 15/84 - VersR 1985, 989, 990). Daß das Vorrecht des Klägers durch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufgehoben wurde, ist entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Nicht das Vorrecht des Klägers steht hier in Frage, sondern die Erkennbarkeit einer Vorfahrtverletzung für den Beklagten.
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne den von ihm nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu führenden Nachweis nicht erbringen, daß der Beklagte bei der von ihm zu verlangenden Aufmerksamkeit das Herankommen des Fahrzeugs des Klägers und die deshalb bei einer Straßenüberquerung mit dem Traktor eintretende Gefährdung rechtzeitig habe erkennen können. Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des vorgetragenen Streitstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO); sie kann rechtlich keinen Bestand haben.
a) Entgegen der Ansicht der Revision sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht deshalb widersprüchlich, weil das angefochtene Urteil einerseits davon ausgeht, daß die Straße "Am Kanal" von der Kreuzung aus in beiden Richtungen über mehrere hundert Meter weit einsehbar ist, andererseits aber eine mögliche Sichtbehinderung des Beklagten durch Verkehrsschilder annimmt* Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der dortigen Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. ist klar zu entnehmen, daß zur Überzeugung des Berufungsgerichts die Straße
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an sich weithin einsehbar ist, aus der erhöhten Position des Beklagten auf seinem Traktor jedoch nur eine eingeschränkte Sicht bestanden hat.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Sicht des Beklagten behindert gewesen sei, vermag aber das angefoch-tene Urteil nicht zu tragen.
aa) Zwar hat der Sachverständige Sch. in seinem vom Zweitbeklagten eingeholten Gutachten ausgeführt, aus der Halteposition des Beklagten sei dessen Sicht nach rechts in die Straße "Am Kanal" infolge der aufgestellten Verkehrsschilder auf solche Fahrzeuge nur eingeschränkt möglich gewesen, die sich in einem Entfernungsbereich von 120 bis 200 m von der Kreuzung befunden hätten. Dieses Privatgutachten durfte das Berufungsgericht aber nicht zu seiner alleinigen Entscheidungsgrundlage machen. Der Kläger hatte dazu vorgetragen, daß vor dem Auffahren des Beklagten auf die Straße "Am Kanal" diese Straße nach rechts etwa 1 km weit einsehbar und die Sicht des Beklagten auch nicht durch Verkehrsschilder behindert gewesen sei. Zum Beweis dieser Behauptung hatte der Kläger die Einnahme des Augenscheins beantragt. Diesen Beweisantritt durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht übergehen, zu demal auch der Sachverständige nur von einer eingeschränkten Sicht des Beklagten auseht und es deshalb auch auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen entscheidend darauf ankam, wie stark sich die Sichtbehinderung für den Beklagten auswirkte.
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bb) Das Gutachten des Sachverständigen Sch. erscheint überdies auch von seinem Inhalt her kaum geeignet, den vom Sachverständigen gezogenen Schluß auf eine mögliche Nichterkennbarkeit des Klägers für den Beklagten zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war, wie bereits gesagt, die Sicht des Beklagten nur auf solche Fahrzeuge eingeschränkt, die sich in einer Entfernung zwischen 120 und 200 m von der Kreuzung befanden. Da, wie der Sachverständige weiter ausführt, der Kläger auf das Einfahren
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des Beklagten in die Kreuzung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt reagiert und sich bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 104 km/h in einer Entfernung von nur noch 71,5 m vom Kollisionspunkt befunden hat, hatte er unabhängig von der Frage, ob der Beklagte vor der Kreuzung zunächst angehalten oder die Straße "Am Kanal" ohne anzuhalten überquert hat, jedenfalls beim Einfahren des Beklagten in die Kreuzung den von diesem etwa nur beschränkt einsehbaren Entfernungsbereich bereits deutlich verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beklagten die höchsten der vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Werte, nämlich eine Geschwindigkeit des Klägers von 120 km/h und eine Vorbremszeit von 1,2 sec zugrunde gelegt werden, woraus sich eine Entfernung des Klägers vom Kollisionspunkt im Zeitpunkt seines Reagierens auf 90,5 m errechnet. Sowohl diese Berechnungen als auch der unstreitige Umstand, daß der Kläger eine Notbremsung vorgenommen hat, und seine vom Sachverständigen mit 45 bis 60 km/h ermittelte hohe Kollisionsgeschwindigkeit können, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, für die vom Kläger mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Behauptung sprechen, daß er sich beim Anfahren des Beklagten der Kreuzung bereits auf weniger als 100 m genähert hatte.
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Soweit das Berufungsgericht die Zeit, die der Kläger nach dem Durchfahren der vom Sachverständigen Sch. als für den Beklagten nicht voll einsehbar bezeichneten Strecke bis zu seiner Bremsreaktion benötigt hat, dem Beklagten für seine Beobachtung des von links kommenden Verkehrs auf der Vorfahrtstraße zugute halten will, hätte es beachten müssen, daß der Beklagte dann, wenn er dafür wegen der schlechten Sichtmöglichkeit mehr als eine nur kurze Zeit benötigt haben sollte, gehalten gewesen sein kann, vor dem Einfahren in die Kreuzung noch einmal nach rechts zu schauen.
cc) Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt schließlich auch die von der Revision gerügte Erwägung des Berufungsgerichts, das dem Beklagten anzulastende Fehlverhalten, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um die durch die Verkehrsschilder verursachte teilweise Sichtbehinderung nach rechts zu beheben, falle gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht ins Gewicht. Insoweit wird das Berufungsgericht u.a. zu erwägen und mit den Parteien zu erörtern haben, ob dem Beklagten, der nahe der Unfallstelle wohnt, die vom Kläger behauptete Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht bestritten und schon in der Klageerwiderung auf die an der Kreuzung bestehende Sichtbeeinträchtigung hingewiesen hat, unter diesen besonderen Umständen vorzuwerfen ist, daß er nicht bereits vor dem Erreichen der möglicherweise keinen vollen Einblick mehr gewährenden Sichtlinie den herankommenden Verkehr auf der für ihn nach rechts weithin einsehbaren Vorfahrtstraße beobachtet hat.
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III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gern. § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung gelangen sollte, daß das Fahrzeug des Klägers für den Beklagten bereits vor dessen Einfahren in die Kreuzung sichtbar war, so wird es der vom Landgericht bejahten Frage nachzugehen haben, ob der Beklagte auch dann noch von einem gefahrlosen Überqueren der Kreuzung ausgehen durfte. Dafür kann nicht nur die Entfernung des Klägers im Zeitpunkt seiner Wahrnehmbarkeit, sondern auch der Umstand von Bedeutung sein, ob der Beklagte die extrem hohe Geschwindigkeit des Klägers erkennen konnte oder jedenfalls bei - in Grenzen - in Rechnung zu stellender Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 - VersR 1984, 440, 441) von einer Gefährdung des Klägers ausgehen mußte. Insoweit wird auch zu beachten
 sein, daß der Beklagte nach den Berechnungen des Sachverständigen Sch. selbst dann, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit präzise eingehalten hätte, mit seinem Fahrzeug lediglich 2,5 m über die Fahrbahn der Straße "Am Kanal" hinausgelangt gewesen wäre, als der Kläger die Kreuzung passierte. Das könnte die Annahme rechtfertigen, daß auch schon bei einer nur geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger eine gefährliche Situation entstanden wäre .
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz