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BGH · VI ZR 35/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 35/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr.Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1- Dezember 1982 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen (§ 92 ZPO). Er hätte deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG von der Beklagten nur in den Verkehr gegeben werden dürfen, wenn er nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen war, daß Benutzer oder Dritte gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit so weit geschützt waren, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattete. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß in dieser Norm im Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs des Meißels durch die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Produktion von Flachmeißeln niedergelegt waren. Diese DIN-Norm ist schon im Jahre 1971 in den ersten Nachtrag vom Mai 1971 zu dem Verzeichnis A der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dem Gesetz über technische Arbeitsmittel aufgenommen worden (BAB1, Fachteil Arbeitsschutz, 1971, S.145, 146) und seitdem in diesem Verzeichnis enthalten (vgl. In diesem Verzeichnis hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 11 Satz 2 GSG die technischen Normen zu bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben. Da die Beklagte insoweit in den Tatsacheninstanzen aber ersichtlich nie Bedenken geäußert hat, war das Berufungs gericht zu weiterer Aufklärung von Amts wegen nicht verpflichtet. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wäre von dem vom Kläger benutzten Hammer kein Metallspan abgesplittert, wenn der Meißel am Schlagende nicht härter gewesen wäre als in DIN 6453 vorgesehen.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 823 BGB § 2 GSG § 3 SaVwVBhVO
VerzeichnismeißelnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZR 35/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Ferdinand C 8HHHHBBIHBI GmbH & Co. KG Werkzeugfabrik, vertreten durch die Ferdinand diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans C Uwe W
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
gegen
 den Herrn Günter
»
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr.Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
 am 17. Januar 1984
gemäß § 554 b Abs* 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1- Dezember 1982 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen (§ 92 ZPO).
Streitwert: 65.797,45 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte ist Jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.Vbg.m. § 3 Abs. 1 Gerätesicherungsgesetz (GSG) dem Kläger gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Meißel, mit dem der Kläger am 25. Februar 1977 unter Verwendung eines Hammers Mörtelreste an der Außenwand seines Hauses abschlug, von der Beklagten in den Verkehr gegeben wurde, obwohl er am Schlagende eine Härte zwischen
 
57,4 und 62,9 HRC hatte. Bei diesem Meißel handelte es sich um ein technisches Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 GSG. Er hätte deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG von der Beklagten nur in den Verkehr gegeben werden dürfen, wenn er nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen war, daß Benutzer oder Dritte gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit so weit geschützt waren, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattete. Diese Voraussetzung war nur erfüllt, wenn der Meißel den Anforderungen von DIN 6453 vom Dezember 1969 entsprochen und damit am Schlagende nur eine Härte von höchstens 46 HRC gehabt hätte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß in dieser Norm im Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs des Meißels durch die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Produktion von Flachmeißeln niedergelegt waren. Diese DIN-Norm ist schon im Jahre 1971 in den ersten Nachtrag vom Mai 1971 zu dem Verzeichnis A der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dem Gesetz über technische Arbeitsmittel aufgenommen worden (BAB1, Fachteil Arbeitsschutz, 1971, S.145, 146) und seitdem in diesem Verzeichnis enthalten (vgl. BAB1, Fachteil Arbeitsschutz 1971, S.351, 352; BAB1, Hauptteil, 1983, S.76, 80). In diesem Verzeichnis hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 11 Satz 2 GSG die technischen Normen zu bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben. Gemäß § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAnz Nr. 205 vom 3. November 1970) haben die zuständigen Verwaltungsbehörden davon auszugehen, daß es sich bei diesen Normen um allgemein anerkannte
 
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Regeln der Technik handelt. Die Gerichte sind daran allerdings nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380). Da die Beklagte insoweit in den Tatsacheninstanzen aber ersichtlich nie Bedenken geäußert hat, war das Berufungs gericht zu weiterer Aufklärung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Beklagte hat nur gemeint, die Norm finde auf Meißel aus unlegiertem Stahl keine Anwendung. Darin kann ihr aber nicht gefolgt werden.
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wäre von dem vom Kläger benutzten Hammer kein Metallspan abgesplittert, wenn der Meißel am Schlagende nicht härter gewesen wäre als in DIN 6453 vorgesehen.
Für die fahrlässige Verletzung des eine ganz bestimmte Verhaltensnorm enthaltenden Schutzgesetzes spricht bereits ein Anscheinsbeweis (vgl. Steffen, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 566). Das Bewußtsein der Schadensentstehung brauchten die Organe der Komplementär-GmbH der Beklagten nicht zu haben (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 - VersR 1971, 239, 241).
 
Da die Anschlußrevision infolge der Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verloren hat, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146).
Dr. Hiddemann	Seheffen	Dr. Kullmann
 Dr. Lepa	Bischoff