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BGH · VI ZR 35/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 35/82

Zur Frage, wann ein Patient, der Schadensersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, ausreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat, Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr, Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa Sie hat sich dann erst am -i, Dezember 1975 schriftlich an die kurz zuvor errichtete Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein gewandt und gebeten, ihren Fall zu überprüfen. Dezember 1977 erhielt die Klägerin von der Gutachterkommission den Bescheid, diese sei zu der Beurteilung gekommen, bei der Durchtrennung des Nervs habe es sich um einen Behandlungsfehler des Zweitbeklagten, der die Operation vorgenommen habe, gehandelt. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, dem Zweitbeklagten sei ein schuldhafter Behandlungsfehler bei der Operation der Klägerin unterlaufen, sodaß er der Klägerin auf Schadensersatz nach §§ 823 ff BGB hafte. ,Die vom Zweitbeklagten unter Beweis gestellte Behauptung, "in der HLinik sei kein Geheimnis daraus gemacht worden, daß nicht Prof.H., sondern der Zweitbeklagte die Operation durchgeführt habe", enthält nach Ansicht des Berufungsgerichtes, das sich im übrigen auf den sehrift-sätzlichen Vortrag des Zweitbeklagten bezogen hat, nicht die Behauptung, die Klägerin sei "klar und •unmißverständlich auf die Tatsache hingewiesen worden, so daß ein Irrtum über die Person des Operateurs unmöglich wäre". Das Berufungsgericht meint ferner, der Klägerin "könnte" vor Zugang des Schreibens der Gutachterkommission auch die Kenntnis davon gefehlt haben, daß sie durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden erlitten habe. Da die Klägerin wegen ihrer schweren Vorschädigungen kaum Vergleichsmöglichkeiten hätte finden können, an denen sie den normalen Operationsverlauf für ihren Fall hätte ablesen können, und deshalb in der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beeinträchtigt gewesen sei, und da sie ferner in ihrer Überzeugungsbildung durch das Vertrauen auf den besonderen Ruf und die besondere .Erfahrung des Chefarztes Prof.H.behindert worden sei, 1. Soweit allerdings das Berufungsgericht die Kenntnis der Klägerin von der Person des Ersatzpflichtigen und dem Schaden im Sinne von § 852 BGB schon deswegen mindestens in Frage stellt, weil diese - vor allem wegen der dahin zu verstehenden Erklärung des Prof. a) Es geht insoweit darum*, ob die der Klägerin bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Zweitbeklagten als des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen; dann nämlich wäre es der Klägerin zuzu demuten gewesen, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozeßrisikos Klage zu erheben (vgl. es die Besonderheiten des Arzthaftpflichtprozesses gebieten, nicht vorschnell von der Tatsache, daß eine zu dem Schaden führende Verletzungshandlung offenbar ist, auf einen schuldhaften Behandlungs- (oder Auf-klärungs-) fehler zu schließen. kannten tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung der eben ausgeführten Rechtsgrundsätze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus, um ihre Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und des Schadens (abgesehen von der Frage-, wer der Operateur war, auf die noch einzugehen sein wird) zu bejahen. Spätestens im Verlauf eines Gesprächs mit dem Chefarzt Prof.H. in der ersten Jahreshälfte 1972 hatte die Klägerin erfahren, daß bei der ersten, der Einsetzung einer Totalendoprothese dienenden Operation der nervus femoralis durchtrennt und dadurch die Gebrauchsfähigkeit ihres rechten Beines erheblich beeinträchtigt worden war, ferner daß dieser Zustand irreversibel sein werde. Ein solches zusätzliches Wissen wäre aber für die Klägerin kein ausreichender Anlaß gewesen, gerade in ihrem Fall in der Durchtrennung des Nervs einen schicksalhaften Verlauf der Operation zu sehen. Auch für den Laien wäre das nämlich keine ausreichende Erklärung dafür, weshalb selbst unter den so erschwerten Bedingungen die Komplikation bei sorgfältigem Vorgehen der Ärzte nicht hätte verhindert werden können. Ob die bekannten Fakten nach medizinischer Beurteilung für einen schuldhaften Behandlungsfehler des Operateurs sprachen oder ob sich - überhaupt und ggbf.mit welcher Wahrscheinlichkeit - ein unvermeidliches Operationsrisiko verwirklicht hatte, war der Klägerin selbst möglicherweise nicht erkennbar, und es mag auch sein, daß eine fachmedizinische Beratung ihr darüber keine sicheren Aufschlüsse gegeben hätte. c) Der Umstand, daß Prof.H. der Klägerin - in welcher Form auch immer - erklärt hat, es liege seiner Ansicht nach kein Behandlungsfehler des Operateurs vor, Da es auf seiten des geschädigten Patienten, wie ausgeführt, nur auf die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen zutreffende medizinische und rechtliche Einordnung ankommt, hat das Verhalten von Prof. Der mögliche Schädiger, auch wenn es sich hei ihm um einen Arzt handelt, der bis dahin in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem Patienten gestanden hat, handelt 'nicht treuwidrig, wenn er, ohne die Tatsachen zu verschlagen oder zu verdrehen, ein schuldhaftes Fehlverhalten leugnet. 2. Soweit das Berufungsgericht die Kenntnis der Klägerin von der Ferson des Schädigers verneint, weil sie den damaligen Chefarzt Prof.H. für den Operateur gehalten hat, greifen dagegen die Verfahrsnsrügen der Revision durch. • a) Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen und seine Bezugnahme im Tatbestand auf das schriftliche Vorbringen der Beklagten * ergeben,hat der Zweitbeklagte nicht nur behauptet, "in der Klinik sei kein Geheimnis daraus gemacht worden, daß nicht Prof.H., sondern der Zweitbeklagte die Operation durchgeführt hat". Aus dem Vortrag ergibt sich vielmehr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmißverständlich, daß die Klägerin den ersten Operateur gekannt haben soll. "Der einzige z.Zt. Greifbare, der sich - weil er sich mit dem Fall fortlaufend viel und eingehend auch wegen seiner Tragik beschäftigt hat noch genau daran erinnert, daß der Klägerin stets bekannt war, daß nicht er die Totalendoprothese ausgeführt hatte, sondern der Beklagte zu 2), ist Herr Prof.Dr.H,, Das ist bei unbefangener Betrachtung nicht anders zu verstehen, als daß die positive Kenntnis der Klägerin von der Person des Operateurs behauptet und dieser Sachverhalt in das Wissen des als1 Zeugen benannten Prof.H. gestellt wird. b) Die Übergehung des Beweisantrages des Zweit-bek^gten auf Vernehmung des Prof.H. zu der behaupteten Kenntnis der Klägerin von der Person des Operateurs ist danach nicht gerechtfertigt und stellt einen Verfahrensfehler dar (§ 286 ZPO), der auf die Rüge der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß. jedenfalls Mitte 1972 die nach § 852 Abs. 1 BGB geforderte Kenntnis von Schaden und von der Person des Schädigers gehabt, so daß gegenüber dem Zweit-beklagten allein in Betracht kommende Deliktsansprüche spätestens Mitte 1975 verjährt waren; das müßte zur Zurückweisung der.

BGBOperationTatsacheBerufungsgerichtZweitbeklagteOperateurKlägerinZweitbeklagtenKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk1: ja (zu I und. XI 1 der Entscheidungsgründe) BGHZ:	5	nein
BGB § 852 Abs, 1
' * *
Zur Frage, wann ein Patient, der Schadensersatzansprüche
 wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht,
 ausreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des
 Ersatzpflichtigen hat,
BGH, Ürt. v» 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 35/82
Verkündet am:
20. September 1983 Walz
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
s!
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 20.September 1983 durch den
 Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen,
 Dr, Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
' »
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Köln vom 3. Dezember 1981 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin unterzog sich am 13. August 1971 in dem Klinikum A. des erstbeklagten Landes wegen einer rechtsseitigen Hüftgelenksarthrose einer Operation, bei der eine Totalendoprothese eingesetzt wurde. Leitender Operateur war der Zweitbeklagte,. Er durchtrennte, ohne daß dies zunächst bemerkt wurde, versehentlich den nervus femoralis des rechten Beines. Der Defekt wurde bei einer weiteren Operation am 20. Oktober 1971 festgestellt. Es gelang jedoch nicht, die eingetretene Lähmung des rechten musculus quadriceps rückgängig zu machen. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines der Klägerin, die wegen einer
 
Kinderlähmung auch am linken Bein geschädigt ist, bleibt deshalb auf Dauer beeinträchtigt.
Die Klägerin verlangt*von dem erstbeklagten Land als Krankenhausträger und dem Zweitbeklagten Ersat2 ihrer materiellen Schäden, Zahlung eines .Schmerzensgeldes und. Feststellung'der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle ZukunftsSchäden. Sie behauptet, die Durchtrennung des Nervs durch den Zweitbeklagten stelle einen schuldhaften Behänd- • lungsfehler dar.
Der Zweitbeklagte bestreitet, einen Behandlungsfehler begangen zu haben, und beruft sich auf Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin. Zur Verjährungsfrage steht im wesentlichen fest: Alsbald nach der von dem damaligen Chefarzt Prof. H. vorgenommenen zweiten Operation hat die Klägerin von diesem erfahren, daß bei der ersten Operation der nervus femoralis durchtrennt worden ist. Sie hat sich dann erst am -i, Dezember 1975 schriftlich an die kurz zuvor errichtete Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein gewandt und gebeten, ihren Fall zu überprüfen. Dabei hat sie u.a. die Ansicht geäußert, sie sei am 13. August 1971 von Prof. H. operiert worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1977 erhielt die Klägerin von der Gutachterkommission den Bescheid, diese sei zu der Beurteilung gekommen, bei der Durchtrennung des Nervs habe es sich um einen Behandlungsfehler des Zweitbeklagten, der die Operation vorgenommen habe, gehandelt. Nach Ablehnung ihrer Schadensersatzansprüche durch das beklagte Land hat die Klägerin ihre Ansprüche mit einem am 15. September 1978 beim Landgericht eingegangenen Armenrechtsgesuch gegen beide Beklagten gerichtlich geltend gemacht.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13.
Februar 1979 die gegen den Zweitbeklagten gerichtete
 Klage wegen Verjährung abgewiesen; durch inzwischen
 rechtskräftiges Schlußurteil vom 14. April 1981 hat *
es dann der Klage gegen das erstbeklagte Land im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auch den ■ Zweitbeklagten als Gesamtschuldner im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Zweitbeklagte die Wiederherstellung des ihn betreffenden Teilurteils des Landgerichts.
Nachdem das beklagte Land die Klägerin wegen ihrer bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche befriedigt hatte, hat die Klägerin im Revisions-rechtszug den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 68.954,09 DM (Hauptforderung nebst Zinsen) für erledigt erklärt. Der Zweitbeklagte widerspricht der Erledigungserklärung.
Ent s che idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, dem Zweitbeklagten sei ein schuldhafter Behandlungsfehler bei der Operation der Klägerin unterlaufen, sodaß er der Klägerin auf Schadensersatz nach §§ 823 ff BGB hafte. Es meint sodann, solche Ansprüche der Klägerin gegen den Zweitbeklagten seien nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst mit dem Zugang der Mitteilung der Gutachterkommission vom 22. Dezember 1977 bei ihr begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin
 
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erfahre^, daß der Zweitbeklagte sie operiert habe, während sie zuvor irrtümlich davon ausgegangen sei,
 Operateur sei der Chefarzt Prof. H. gewesen. ,Die vom Zweitbeklagten unter Beweis gestellte Behauptung, "in der HLinik sei kein Geheimnis daraus gemacht worden, daß nicht Prof.H., sondern der Zweitbeklagte die Operation durchgeführt habe", enthält nach Ansicht des Berufungsgerichtes, das sich im übrigen auf den sehrift-sätzlichen Vortrag des Zweitbeklagten bezogen hat, nicht die Behauptung, die Klägerin sei "klar und •unmißverständlich auf die Tatsache hingewiesen worden, so daß ein Irrtum über die Person des Operateurs unmöglich wäre". Es komme aber auf die tatsächliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen an. Der Irrtum der Klägerin sei auch nicht ohne weiteres durch mühelose Nachforschung zu beheben gewesen. Wer glaube, den Ersatzpflichtige^ zu kennen, sehe gerade keinen Anlaß, Ermittlungen darüber anzustellen.
Das Berufungsgericht meint ferner, der Klägerin "könnte" vor Zugang des Schreibens der Gutachterkommission auch die Kenntnis davon gefehlt haben, daß sie durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden erlitten habe. Prof. H. habe nämlich 1972 der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr kein Behandlungsfehler widerfahren, sondern daß sie Opfer eines imvermeidbaren Operationsrisikos sei. Da die Klägerin wegen ihrer schweren Vorschädigungen kaum Vergleichsmöglichkeiten hätte finden können, an denen sie den normalen Operationsverlauf für ihren Fall hätte ablesen können, und deshalb in der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beeinträchtigt gewesen sei, und da sie ferner in ihrer Überzeugungsbildung durch das Vertrauen auf den besonderen Ruf und die besondere .Erfahrung des Chefarztes Prof.H.behindert worden sei,
 
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seien ihre Zweifel, ob überhaupt ein Behandlungsfehler in Betracht komme, erst durch das Schreiben der Gutachter-kommission behoben worden.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils 'und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Soweit allerdings das Berufungsgericht die Kenntnis der Klägerin von der Person des Ersatzpflichtigen und dem Schaden im Sinne von § 852 BGB schon deswegen mindestens in Frage stellt, weil diese - vor allem wegen der dahin zu verstehenden Erklärung des Prof. H., bei ihr habe sich ein unvermeidbares Operationsrisiko verwirklicht - auf Grund der ihr bekannten tatsächlichen Umstände nicht ausreichend sicher habe beurteilen können, ob sie mit einiger Sicherheit auf Erfolg eine Schadensersatzklage erheben könne, vermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen.
a)	Es geht insoweit darum*, ob die der Klägerin bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Zweitbeklagten als des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen; dann nämlich wäre es der Klägerin zuzu demuten gewesen, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozeßrisikos Klage zu erheben (vgl. dazu zusammenfassend Senatsurteil vom 23. September 1975.- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167, ferner RGRK-Kreft, 12.Auf1., § 852 BGB Rdn.. 26, jew.m.w.Nachw.), Wann eine solche Kenntnis beim Geschädigten anzunehmen ist, wird
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weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Zuzugeben ist dem Berufungsgericht und der Revision freilich, dar! es die Besonderheiten des Arzthaftpflichtprozesses gebieten, nicht vorschnell von der Tatsache, daß eine zu dem Schaden führende Verletzungshandlung offenbar ist, auf einen schuldhaften Behandlungs- (oder Auf-klärungs-) fehler zu schließen. Die KausalVerläufe bei ärztlichen Eingriffen ,sind, weil ein jeweils anderer Organismus betroffen ist, dessen Zustand und Reaktion nicht sicher berechenbar ist, häufig weder vorausschauend noch rückwirkend eindeutig feststellbar. Mißerfolge und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung weisen deshalb nicht stets auf ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes hin. Eine ausreichende Kenntnis des Patienten von Tatsachen, die ein derartiges Fehlverhalten nahelegen, setzt deshalb z'.B. die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs, insbesondere auch etwaiger anatomischer Besonderheiten, eines vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens, des Eintritts von Komplikationen und der zu ihrer Beherrschung ergriffenen Maßnahmen voraus.
Der Patient muß darüber so viel wissen, daß bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Subsumtion ohne weitere Ermittlung ihm etwa bisher verborgener Fakten eine Einschätzung der Prozeßaussichten möglich ist. Wie auch sonst kann es freilich nicht zusätzlich darauf ankommen, ob der geschädigte Patient selbst zu einer solchen Beurteilung der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, geschweige denn darauf, daß er subjektiv auch zu der "Erkenntnis", "sicheren Überzeugung" oder auch nur zu einem "Verdacht" gekommen ist, der Arzt habe fehlerhaft gehandelt (so aber OLG Düsseldorf, MedR 1983» 150, 151 m.zust.Anm. von Kernj ferner Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, S.168 ff). Die Vorschrift des § 852 BGB stellt für den Beginn der
 Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (von hier nicht einschlägigen, eng begrenzten Ausnahmen abgesehen; vgl. BGHZ 6, 196, 202 m.w.Nachw.) und erst recht nicht darauf ab, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlich zu erkennenden Kausalverlauf zieht. Fehlen ihm dazu erforderliche Kenntnisse, muß er versuchen, sich sachkundig zu machen. Dabei sicherlich immer wieder auftauchende Zugangsprobleme lassen sich nicht über eine einschränkende Interpretation der Verjährungsvorschriften lösen. Der Lauf der Frist darf nicht von der kaum nachprüfbaren intellektuellen oder gar emotionalen Verfassung des jeweiligen Geschädigten abhängig sein; die Verjährungsvorschrift würde sonst weitgehend - für den Schädiger überdies unkontrollierbar -leerlaufen.
b)	Im Streitfall reichten die der Klägerin be-
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kannten tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung der eben ausgeführten Rechtsgrundsätze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus, um ihre Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und des Schadens (abgesehen von der Frage-, wer der Operateur war, auf die noch einzugehen sein wird) zu bejahen. Spätestens im Verlauf eines Gesprächs mit dem Chefarzt Prof.H. in der ersten Jahreshälfte 1972 hatte die Klägerin erfahren, daß bei der ersten, der Einsetzung einer Totalendoprothese dienenden Operation der nervus femoralis durchtrennt und dadurch die Gebrauchsfähigkeit ihres rechten Beines erheblich beeinträchtigt worden war, ferner daß dieser Zustand irreversibel sein werde. Sie wußte, daß diese Durchtrennung des Nervs nicht zu den unvermeidlichen, der Operation anhaftenden Begleitumständen
 gehört«1, sondern eine Komplikation darsteilte. Selbst wenn sie darüber hinaus den Operationsbericht gelesen hätte, hätte sie keinen weiteren Aufschluß über Tatsachen erhalten, die für die .medizinische Beurteilung der Kompli-fc kation von Bedeutung waren. Sie kannte somit den wesentlichen Ablauf der Behandlung, nämlich Art der Operation, eingetretene Komplikation und den daraus resultierenden Schaden. Möglicherweise wußte sie allerdings nicht, daß die Operationsbedingungen in ihrem Falle aus medizinischer Sicht allgemein erschwert waren, weil Muskeln im Operationsgebiet aufgrund von VorSchädigungen atrophiert waren. Ein solches zusätzliches Wissen wäre aber für die Klägerin kein ausreichender Anlaß gewesen, gerade in ihrem Fall in der Durchtrennung des Nervs einen schicksalhaften Verlauf der Operation zu sehen. Auch für den Laien wäre das nämlich keine ausreichende Erklärung dafür, weshalb selbst unter den so erschwerten Bedingungen die Komplikation bei sorgfältigem Vorgehen der Ärzte nicht hätte verhindert werden können.
Ob die bekannten Fakten nach medizinischer Beurteilung für einen schuldhaften Behandlungsfehler des Operateurs sprachen oder ob sich - überhaupt und ggbf. mit welcher Wahrscheinlichkeit - ein unvermeidliches Operationsrisiko verwirklicht hatte, war der Klägerin selbst möglicherweise nicht erkennbar, und es mag auch sein, daß eine fachmedizinische Beratung ihr darüber keine sicheren Aufschlüsse gegeben hätte. Darauf kommt es jedoch nach dem Vorstehenden nicht an, weil es insoweit nicht mehr um die Kenntnis relevanter Tatsachen geht.
c)	Der Umstand, daß Prof.H. der Klägerin - in welcher Form auch immer - erklärt hat, es liege seiner Ansicht nach kein Behandlungsfehler des Operateurs vor,
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vielmehr habe sich bei ihr ein schicksalhaftes Operationsrisiko verwirklichti führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Prof. H. hat der Klägerin weder ihm bekannte, für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs relevante Tatsachen vorenthalten, noch den Behandlungsverlauf falsch dargestellt oder verschleiert. Er hat ihr nur seine medizinische Beurteilung mitgeteilt, freilich mit der Autorität des angesehenen Fachmannes und unter der entschiedenen Abwehr von Vorwürfen und Ansprüchen der Klägerin. Da es auf seiten des geschädigten Patienten, wie ausgeführt, nur auf die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen zutreffende medizinische und rechtliche Einordnung ankommt, hat das Verhalten von Prof. H. auf den für § 852 BGB maßgeblichen Kenntnisstand der Klägerin keinen Einfluß gehabt. Es wird übrigens eher die Regel sein, daß in nicht von vornherein eindeutigen Fällen ärztlichen Versagens das in Anspruch genommene Krankenhaus und die verantwortlichen Ärzte Vorwürfe der Patienten, sie seien. Opfer eines schuldhaften Behandlungsfehlers geworden, abwehren. Wünschenswert wäre dabei allerdings im Einzelfall Verständnis für das Anliegen der Patienten und ein inhaltlich und formal korrektes Eingehen auf ihre Bedenken; rechtlich kann dagegen in der Regel der Art und Weise der Ab-' wehr von Ansprüchen keine Bedeutung zukommen. Der mögliche Schädiger, auch wenn es sich hei ihm um einen Arzt handelt, der bis dahin in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem Patienten gestanden hat, handelt 'nicht treuwidrig, wenn er, ohne die Tatsachen zu verschlagen oder zu verdrehen, ein schuldhaftes Fehlverhalten leugnet.
2. Soweit das Berufungsgericht die Kenntnis der Klägerin von der Ferson des Schädigers verneint, weil sie den damaligen Chefarzt Prof.H. für den Operateur gehalten hat, greifen dagegen die Verfahrsnsrügen der Revision durch.
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• a) Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen und seine Bezugnahme im Tatbestand auf das schriftliche Vorbringen der Beklagten * ergeben,hat der Zweitbeklagte nicht nur behauptet, "in der Klinik sei kein Geheimnis daraus gemacht worden, daß nicht Prof.H., sondern der Zweitbeklagte die Operation durchgeführt hat". Aus dem Vortrag ergibt sich vielmehr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmißverständlich, daß die Klägerin den ersten Operateur gekannt haben soll.
In seiner Berufungserwiderung hat der Zweitbeklagte insoweit zusätzlich u.a. vortragen lassen:
"Der einzige z.Zt. Greifbare, der sich - weil er sich mit dem Fall fortlaufend viel und eingehend auch wegen seiner Tragik beschäftigt hat noch genau daran erinnert, daß der Klägerin stets bekannt war, daß nicht er die Totalendoprothese ausgeführt hatte, sondern der Beklagte zu 2), ist Herr Prof.Dr.H,, der deshalb eingangs bereits als Zeuge benannt worden ist."
Das ist bei unbefangener Betrachtung nicht anders zu verstehen, als daß die positive Kenntnis der Klägerin von der Person des Operateurs behauptet und dieser Sachverhalt in das Wissen des als1 Zeugen benannten Prof.H. gestellt wird. Es ergibt sich daraus nicht, es sollten nur zu Lasten der Klägerin Schlußfolgerungen daraus gezogen werden, daß das Krankenhauspersonal gewußt habe, wer operiert hatte. In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz hat der Zweitbeklagte darüber hinaus sein Vorbringen insoweit nochmals verdeutlicht.
Es heißt darin u.a. :
"Daß die Klägerin von vornherein gewußt hat, daß der Beklagte zu 2) sie operiert hat, steht zu Beweis."
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Hatte das Berufungsgericht insoweit dennoch Zweifel, wie dieser Vortrag zu verstehen war, hätte es gemäß § 139 ZPO diese Zweifel durch Befragen des Anwalts des Zweitbeklagten in der mündlichen »Verhandlung klären können und müssen.
b)	Die Übergehung des Beweisantrages des Zweit-bek^gten auf Vernehmung des Prof.H. zu der behaupteten Kenntnis der Klägerin von der Person des Operateurs ist danach nicht gerechtfertigt und stellt einen Verfahrensfehler dar (§ 286 ZPO), der auf die Rüge der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß. Das angefochtene Urteil beruht nämlich stuf dem Verfahrensfehler. Sollte die erforderliche weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Klägerin gewußt hat, der Zweitbeklagte habe die erste Operation durchgeführt, hat sie. jedenfalls Mitte 1972 die nach § 852 Abs. 1 BGB geforderte Kenntnis von Schaden und von der Person des Schädigers gehabt, so daß gegenüber dem Zweit-beklagten allein in Betracht kommende Deliktsansprüche spätestens Mitte 1975 verjährt waren; das müßte zur Zurückweisung der. Berufung der Klägerin führen.
c)	Da es an einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien darüber fehlt, wird das Berufungsgericht nach der gebotenen weiteren Sachaufklärung auch darüber zu entscheiden haben,' ob sich die Hauptsache entsprechend der Erklärung der Klägerin vor dem Senat erledigt und welchen Einfluß das auf die zu treffende , Kostenentscheidung hat.
13
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht noch zu klären haben, ob der Zweitbeklagte,was nicht völlig fern liegt, zur Zeit der Behandlung der Klägerin als Oberarzt im Klinikum des erstbeklagten Landes Beamter im haftungsrechtlichen Sinn war. Dann nämlich würde er persönlich für eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht haften.
Seheffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Hiddemann