November 1979 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 3.214,07 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen nur noch Ersatz der Mietwagenkosten ohne Mehrwertsteuer verlangte (weil er zu dem Vorsteuerabzug berechtigt ist), hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger bereits die Dauer der Benutzung eines Mietwagens durch eine Notreparatur oder durch Drängen auf beschleunigte Fertigstellung bzw. Es verneint einen weiteren Schadensersatzanspruch des Klägers selbst für den Fall, daß er in der gesamten Zeit vom 9. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger nämlich nicht berechtigt, einen Porsche 924 zu mieten. Er hätte sich vielmehr, weil er von vornherein Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung hätte in Rechnung stellen müssen, mit einem möglichst kostengünstigen Mietwagenfahrzeug begnügen müssen, das ihm - mit den für eine nur zeitweilige Benutzung zu demutbaren geringen Einschränkungen - in ausreichendem Maße ein ähnliches Fahren wie in dem Pontiac ermöglichte. Diesen Anforderungen, so führt das Berufungsgericht aus, hätten Fahrzeuge wie etwa ein Ford Capri Ghia 2,0/2,3/Automatik oder ein Opel-Manta GTE/CC/Automatik hinlänglich entsprochen, bei denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die durchschnittlichen Tagesmietpreise über 38 % und die durchschnittlichen Kilometersätze um annähernd 37 % niedriger gewesen seien als bei dem Porsche 924. Die höheren Mietwagenkosten für den Porsche 924 sind nach Auffassung des Berufungsgerichts auch deshalb nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB gewesen, weil der Kläger mit der Anmietung dieses Wagens auch den Zweck verfolgt habe, ein zeitweiliges Fahrbedürfnis mit einem zwar ebenfalls hochwertigen, Jedoch mit ganz anderen Eigenschaften auSge-statteten und deshalb mit dem eigenen Fahrzeug unvergleichbaren Wagen zu befriedigen. Es folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zu dem Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGHZ 54, 82, 85; 61, 346, 349; 63, 182, 188; Senatsurteile vom 6. b) Das Berufungsgericht sieht auch, daß der Halter eines Pkw im Schadensfälle grundsätzlich berechtigt ist, sich ersatzweise denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (Senatsurteil vom 17. c) Das Berufungsgericht verweist ferner mit Recht darauf, daß ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, (unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist (Senat surteil vom 2. Demnach wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen, einen Pontiac zu mieten, von dem das Berufungsgericht feststellt, daß solche Wagen in Deutschland nur selten anzutreffen und in den gängigen Preislisten für Mietwagen nicht erwähnt sind. Als Benutzer eines repräsentativ sportlichen, besonders komfortablen Wagens der höheren Preisklasse durfte der Kläger nach der ebenfalls rechtlich zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts aber an ein nur vorübergehend benutztes Fahrzeug den Anspruch stellen, daß es seinen durch die Benutzung des Pontiac geprägten gehobenen Fahrgewohnheiten in etwa entsprach; er durfte also grundsätzlich ein Fahrzeug anmieten, das 2. Rechtsfehlerhaft ist es demnach, wenn das Berufungsgericht dem Kläger gleichwohl den Ersatz der für den Porsche 924 gezahlten Mietwagenkosten versagt. a) Ein Geschädigter verliert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Berechtigung, einen gleichwertigen bzw. - in den unter 1 c) erwähnten Ausnahmefällen - einen etwas weniger komfortablen Ersatzwagen anzu demieten, wenn er damit rechnen muß, daß sich die Reparaturarbeiten an seinem Wagen wegen der vorherigen Beschaffung von Ersatzteilen verzögern können. aa) Zwar kann der Geschädigte in solchen Fällen, vor allem dann, wenn er während der Reparatur seines Wagens zahlreiche oder größere Fahrten durchführen muß, zu dem Zwecke der Schadensminderung gehalten sein, einen Gebrauchtwagen als Interims-Fahrzeug anzuschaffen und später wieder zu veräußern (vgl. Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Reparatur eines unfallgeschädigten Wagens oder die Er-satzbeSchaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel der Behebung des Schadens war, darauf hingewiesen, dabei ”könne von Bedeutung sein*1, ob sich der Geschädigte auch dann, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre, zu dem von ihm gewählten Weg entschlossen hätte. März 1976 (VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734) hat der erkennende Senat jedoch klar gestellt, daß es für den Umfang der Schadensersatzpflicht auch in derartigen Fällen ohne Belang ist, ob ein verständiger Fahrzeugeigentümer, der auf keinen Ersatzpflichtigen zurückgreifen kann, aus Ersparnisgründen auf eine vollständige Behebung seines Schadens verzichtet (vgl. b) Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, mit der es dem Kläger weiteren Schadensersatz ferner deshalb versagt, weil die Mietwagenkosten zu dem Teil der Befriedigung eines reinen Liebhaberinteresses gedient hätten. aa) Die Revision greift allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß der vom Kläger angemietete Porsche 924 den Typ des fast reinen Sportwagens verkörpert, der - unter weitgehendem Verzicht auf bequeme und komfortable Ausstattung -eine besonders spritzige, gleichwohl aber sichere Fahrweise ermöglicht. Es mag daher durchaus sein, daß die Benutzung eines so schnellen und verhältnismäßig teueren Wagens nicht allein der Befriedigung eines praktischen Bedürfnisses dient, sondern darüber hinaus auch Liebhaberwert haben kann (vgl. bb) Entscheidend ist, daß sich der Kläger zur Vermeidung der konkret entstandenen Gebrauchsentbehrung mit einem insgesamt bescheideneren und daher auch hinsichtlich des Mietpreises vermutlich weniger aufwendigen Fahrzeug begnügt hat, als es sein eigenes war. Wenn er dabei unter Verzicht auf den gesteigerten Komfort des eigenen Wagens größeres Gewicht auf Schnelligkeit und sportlichen Charakter (einschließlich des damit verbundenen legitimen Repräsentationszwecks) gelegt hat, dann sind die damit verbundenen Wertungen in erster Linie seine eigene Sache. Das Berufungsgericht wird demnach unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger bei der Auswahl eines seinem eigenen Fahrzeug doch in mancher Hinsicht wirtschaftlich nachstehenden Wagens ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Es mag auch beachtet werden, daß die Frage der Reparaturdauer anders dann beurteilt werden könnte, wenn /Mietwagenkosten verlangt derjenige, der aus Liebhaberei sich zur Deckung eines konkreten kontinuierlichen Fahrbedarfs eines "Exoten" bedient, bei dem er von vornherein damit rechnen muß, daß eine Reparatur - gleich aus welchem Anlaß -einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand verursachen wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz,Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am k.
BGB §§ 249 A, 254 Da Zum Anspruch auf“ Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines repräsentativ sportlichen und besonders komfortablen Wagens ausländischer Produktion. BGH, Urt. v. 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 35/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. März 1982 Walz, Justizhaupts ekretär ili Urkundabeamter der Geschäftsstelle des Günter H^Bstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Wilfried H a Straße » 2. R Hi Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Theodor-HeulB-Ring ■, K|HI0, Beklagtölund Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1979 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 3.214,07 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 16. Juni 1978 stieß der Erstbeklagte, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, mit seinem Pkw gegen die linke Seite des Pkw des Klägers, eines Pontiac Firebird Formula mit 6,3 Ltr. Hubraum. Seine Alleinschuld an dem Unfall ist außer Streit. Die Instandsetzung des Fahrzeugs dauerte bis zu dem 15. August 1978, da die hierfür erforderliche neue Seitenwand aus USA beschafft werden mußte, aber nicht kurzfristig lieferbar war. Vom 19. Juni bis 11. August 1978 mietete der Kläger einen Porsche 924, mit dem er in dieser Zeit insgesamt 7.804 km zurücklegte. Er mußte dafür einen Mietpreis von 13.712,02 EM (einschließlich Mehrwertsteuer) zahlen. Die Parteien streiten darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger die Mietwagenkosten in voller Höhe zu ersetzen. Die Zweitbeklagte zahlte an den Kläger daher zunächst dafür nur 6.886,33 DM. Das Landgericht hat die Klage wegen der weiteren Kosten abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen nur noch Ersatz der Mietwagenkosten ohne Mehrwertsteuer verlangte (weil er zu dem Vorsteuerabzug berechtigt ist), hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, wobei er nun allerdings mit Rücksicht auf ersparte Eigenaufwendungen seine Forderung auf Ersatz von Mietwagenkosten noch um 17,5 % kürzt. Entscheidungsgründe Bezüglich eines Teilbetrages von 5,- DM ist die Revision zurückgenommen. Im übrigen ist sie zulässig und auch begründet. Sie führt, soweit sie das Berufungsurteil angreift, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger bereits die Dauer der Benutzung eines Mietwagens durch eine Notreparatur oder durch Drängen auf beschleunigte Fertigstellung bzw. durch Anschaffung eines sogenannten Interims-Fahrzeugs hätte verringern können und müssen. Es verneint einen weiteren Schadensersatzanspruch des Klägers selbst für den Fall, daß er in der gesamten Zeit vom 9. Juni bis 11. August 1978 einen Mietwagen benutzen durfte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger nämlich nicht berechtigt, einen Porsche 924 zu mieten. Er hätte sich vielmehr, weil er von vornherein Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung hätte in Rechnung stellen müssen, mit einem möglichst kostengünstigen Mietwagenfahrzeug begnügen müssen, das ihm - mit den für eine nur zeitweilige Benutzung zu demutbaren geringen Einschränkungen - in ausreichendem Maße ein ähnliches Fahren wie in dem Pontiac ermöglichte. Diesen Anforderungen, so führt das Berufungsgericht aus, hätten Fahrzeuge wie etwa ein Ford Capri Ghia 2,0/2,3/Automatik oder ein Opel-Manta GTE/CC/Automatik hinlänglich entsprochen, bei denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die durchschnittlichen Tagesmietpreise über 38 % und die durchschnittlichen Kilometersätze um annähernd 37 % niedriger gewesen seien als bei dem Porsche 924. Die höheren Mietwagenkosten für den Porsche 924 sind nach Auffassung des Berufungsgerichts auch deshalb nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB gewesen, weil der Kläger mit der Anmietung dieses Wagens auch den Zweck verfolgt habe, ein zeitweiliges Fahrbedürfnis mit einem zwar ebenfalls hochwertigen, Jedoch mit ganz anderen Eigenschaften auSge-statteten und deshalb mit dem eigenen Fahrzeug unvergleichbaren Wagen zu befriedigen. Insoweit handele es sich um die Befriedigung eines reinen Liebhaberinteresses. Werde der danach als ausgleichungspflichtiger Aufwand noch in Betracht kommende Betrag von 8.168,84 DM um ersparte Eigenaufwendungen von 17,5 % = 1.429,55 EM gekürzt, so habe der Kläger nur noch Anspruch auf 6.739,29 DM. Dieser Anspruch sei durch die Zahlung des Zweitbeklagten von 6.886,33 DM ausgeglichen. II. Diese Ausführungen halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist teilweise richtig. a) Zutreffend stellt es darauf ab, ob die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung des Zustandes erforderlich waren, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zu dem Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGHZ 54, 82, 85; 61, 346, 349; 63, 182, 188; Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90; vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 - VersR 1975, 261, 262 und vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). b) Das Berufungsgericht sieht auch, daß der Halter eines Pkw im Schadensfälle grundsätzlich berechtigt ist, sich ersatzweise denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - VersR 1970, 547,548 = NJW 1970, 1120). Dabei hat er sich allerdings, worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hinweist, auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Hierzu gehören auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung. Der Geschädigte muß nur auf einen Ausgleich für diejenigen Nachteile verzichten, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und sein äußeres Erscheinungsbild ausmachen bzw. durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind (Senatsurteil vom 17. März 1970 - aaO). c) Das Berufungsgericht verweist ferner mit Recht darauf, daß ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, (unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist (Senat surteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183, 184). Demnach wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen, einen Pontiac zu mieten, von dem das Berufungsgericht feststellt, daß solche Wagen in Deutschland nur selten anzutreffen und in den gängigen Preislisten für Mietwagen nicht erwähnt sind. Das hat er auch nicht getan, sondern sich mit einem erheblich billigeren Fahrzeug begnügt. Als Benutzer eines repräsentativ sportlichen, besonders komfortablen Wagens der höheren Preisklasse durfte der Kläger nach der ebenfalls rechtlich zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts aber an ein nur vorübergehend benutztes Fahrzeug den Anspruch stellen, daß es seinen durch die Benutzung des Pontiac geprägten gehobenen Fahrgewohnheiten in etwa entsprach; er durfte also grundsätzlich ein Fahrzeug anmieten, das ihm - mit den für eine nur zeitweilige Benutzung zu demutbaren geringen Einschränkungen - ein ähnliches Fahren wie der Pontiac ermöglichte, also grundsätzlich alle allgemein geschätzten Vorzüge an Fahreigenschaften und Komfort aufwies, soweit sie ohne den zeitweisen Ausfall von ihm genutzt worden wären und daher zu einer vorübergehenden Entbehrung geführt haben. Bei einem in einer Luxusbranche (hier Pelzwaren) tätigen Geschäftsmann wie dem Kläger kann auch ein allgemeines Repräsentationsbedürfnis durch eine gehobene Wagenklasse in Betracht kommen, ohne daß sich dies - wie das Berufungsgericht wohl meint - als nichtvermögensrechtliches Liebhaberinteresse darstellen müßte; daß der Kläger diesen Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen allerdings nicht geltend gemacht hatte, kann seiner Beachtung nicht entgegenstehen, da derlei bei den dem Berufungsgericht ersichtlich gewesenen Gesamtumständen der Lebenserfahrung entspricht. 2. Rechtsfehlerhaft ist es demnach, wenn das Berufungsgericht dem Kläger gleichwohl den Ersatz der für den Porsche 924 gezahlten Mietwagenkosten versagt. a) Ein Geschädigter verliert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Berechtigung, einen gleichwertigen bzw. - in den unter 1 c) erwähnten Ausnahmefällen - einen etwas weniger komfortablen Ersatzwagen anzu demieten, wenn er damit rechnen muß, daß sich die Reparaturarbeiten an seinem Wagen wegen der vorherigen Beschaffung von Ersatzteilen verzögern können. 8 aa) Zwar kann der Geschädigte in solchen Fällen, vor allem dann, wenn er während der Reparatur seines Wagens zahlreiche oder größere Fahrten durchführen muß, zu dem Zwecke der Schadensminderung gehalten sein, einen Gebrauchtwagen als Interims-Fahrzeug anzuschaffen und später wieder zu veräußern (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1974, 677) oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1974, 1005; Klimke, KVR von A-Z, Kennzahl 60401, Bl.16), letzteres allerdings nur, wenn der Eindruck des beschädigten Fahrzeugs geschäftlich zu demutbar ist. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, dann kann er nicht allein im Hinblick auf eine längere Reparaturzeit gezwungen werden, ein noch kostengünstigeres und damit seinem eigenen Wagen nicht mehr vergleichbares Mietfahrzeug zu benutzen, um dadurch die verhältnismäßig hohen Mietwagenkosten weiter zu mindern. In diesem Zusammenhang kann § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung finden, da es sich dabei nicht mehr um die Frage des wirt schaftlichsten Weges der Schadensbehebung handelt (vgl. BGHZ 66, 239, 248). bb) Die Berechtigung, einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen, läßt sich bei Reparaturverzögerungen auch nicht piit dem vom Berufungsgericht vorgenommenen Hinweis rechtfertigen, ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch würde beim "Fehlen eines Ersatzberechtigten" in solcher Lage ein möglichst kostengünstiges Mietfahrzeug benutzen. Die Auffassung des Berufungsgerichts findet in dem von ihm herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1972 (VI ZR 61/71 - NJW 1972, 1800, 1801 = VersR 1972, 1024, 1025) keine Stütze. Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Reparatur eines unfallgeschädigten Wagens oder die Er-satzbeSchaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel der Behebung des Schadens war, darauf hingewiesen, dabei ”könne von Bedeutung sein*1, ob sich der Geschädigte auch dann, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre, zu dem von ihm gewählten Weg entschlossen hätte. Eine derartige Überlegung kann in der Tat in manchen Fällen, vor allem, wenn es um die Alternative der Er-satzbeSchaffung oder der (einwandfreien) Reparatur geht, Aufschluß darüber geben, ob eine von einem Schädiger geforderte Ersatzleistung "erforderlich” im Sinne des § 249 BGB war. Diese Überlegung kann jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte trotz seines Unfalles finanziell in der Lage ist, die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Form der Schadensbeseitigung zu wählen. Bereits in dem Urteil vom 4. März 1976 (VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734) hat der erkennende Senat jedoch klar gestellt, daß es für den Umfang der Schadensersatzpflicht auch in derartigen Fällen ohne Belang ist, ob ein verständiger Fahrzeugeigentümer, der auf keinen Ersatzpflichtigen zurückgreifen kann, aus Ersparnisgründen auf eine vollständige Behebung seines Schadens verzichtet (vgl. auch schon Senatsurteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708). b) Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, mit der es dem Kläger weiteren Schadensersatz ferner deshalb versagt, weil die Mietwagenkosten zu dem Teil der Befriedigung eines reinen Liebhaberinteresses gedient hätten. Daß das 10 - Berufungsgericht dabei den Begriff des "reinen Lieb-haberinteresses" gegenüber Vermögenswerten Belangen zu sehr einengt, ist schon oben gesagt worden. aa) Die Revision greift allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß der vom Kläger angemietete Porsche 924 den Typ des fast reinen Sportwagens verkörpert, der - unter weitgehendem Verzicht auf bequeme und komfortable Ausstattung -eine besonders spritzige, gleichwohl aber sichere Fahrweise ermöglicht. Es mag daher durchaus sein, daß die Benutzung eines so schnellen und verhältnismäßig teueren Wagens nicht allein der Befriedigung eines praktischen Bedürfnisses dient, sondern darüber hinaus auch Liebhaberwert haben kann (vgl. OLG München, DAR 1963, 129; OLG Köln, NJW 1967, 570). Darauf kommt es im Streitfälle aber nicht entscheidend an. bb) Entscheidend ist, daß sich der Kläger zur Vermeidung der konkret entstandenen Gebrauchsentbehrung mit einem insgesamt bescheideneren und daher auch hinsichtlich des Mietpreises vermutlich weniger aufwendigen Fahrzeug begnügt hat, als es sein eigenes war. Wenn er dabei unter Verzicht auf den gesteigerten Komfort des eigenen Wagens größeres Gewicht auf Schnelligkeit und sportlichen Charakter (einschließlich des damit verbundenen legitimen Repräsentationszwecks) gelegt hat, dann sind die damit verbundenen Wertungen in erster Linie seine eigene Sache. Der Tatrichter ist insoweit zur Einbringung seiner eigenen Wertungen nur befugt, sofern es gilt, den Schädiger vor unangemessenen Ansprüchen zu bewahren, oder soweit die Wahl des Mietfahrzeugs überhaupt Zweifel an 11 der Deckung eines echten Bedarfs erwecken konnte. Das trifft aber hier, wie ausgeführt, beides nicht zu. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde befähigt war, in die Auswahl des die Entbehrungszeit überbrückenden Mietwagens verbessernd einzugreifen. III. Das Berufungsgericht wird demnach unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger bei der Auswahl eines seinem eigenen Fahrzeug doch in mancher Hinsicht wirtschaftlich nachstehenden Wagens ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Die derzeit getroffenen Feststellungen lassen einen solchen Vorwurf nicht zu. Es mag auch beachtet werden, daß die Frage der Reparaturdauer anders dann beurteilt werden könnte, wenn /Mietwagenkosten verlangt derjenige, der aus Liebhaberei sich zur Deckung eines konkreten kontinuierlichen Fahrbedarfs eines "Exoten" bedient, bei dem er von vornherein damit rechnen muß, daß eine Reparatur - gleich aus welchem Anlaß -einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand verursachen wird. Daß dieses Risiko über zeitlich unangemessen ausgedehnte Mietwagenkosten ggf. voll auf den Schädiger abgewälzt wird, mag mit dem Grundgedanken des § 242 BGB, auf den die Regelungen des § 254 BGB als Unterfälle zurückgehen, mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein. Bisher hat aber das Berufungsgericht auch derlei nicht festgestellt. Seine Ausführungen (BU S. 13) deuten vielmehr eher darauf hin, daß der Kläger entgegen seinen ursprünglich berechtigten Erwartungen mit der Verzögerung der 12 Reparatur überrascht worden ist. Das allein konnte aber für ihn keinen Anlaß bilden, sich allein wegen der langen Reparaturdauer mit einem besonders billigen Mietwagen zu begnügen. Daß der Zwischenerwerb eines Ersatzfahrzeugs zu Eigentum oder eine zu demutbare Notreparatur eine billigere Lösung geboten hätten, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Dunz Scheffen Dr. Kullmann Dr.Ankermann Dr.Deinhardt BUNDESGERICHTSHOF vi zr__35/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Günter Link, Hochstraße 65, Euskirchen, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weiser - gegen 1. Wilfried Hansen, Bonner Straße 141, Swisttal-Miel, 2. R + V Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Ring 23, Köln 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Messer - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz,Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am k. Mai 1982 beschlossen: Das Urteil vom 2. März 1982 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß in den Entscheidungsgründen unter III der Absatz 2 wie folgt beginnen muß: "Es mag auch beachtet werden, daß die Frage der Reparaturdauer anders dann beurteilt werden könnte, wenn derjenige Mietwagenkosten verlangt, der aus Liebhaberei...." Dunz Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr.Lepa