BGB §§ 833, 631, 157 Gb Durch den Abschluß eines Hufbeschlagvertrages allein übernimmt der Hufschmied noch -nicht die mit dem Hufbeschlag verbundene Gefahr einer Verletzung durch das fier. Die Klägerin hat mit der Klage nach § 1542 RVO Erstattung eines Betrages von 15-097,64 DM nebst Zinsen verlangt, den sie als Versicherungsträgerin an WeflHB aus Anlaß des Unfalls geleistet hat. Sie hat vorgetragen, WeflH), ©Ln alter erfahrener Hufschmied, habe das Pferd des Beklagten vor dem Unfall schon mehrfach beschlagen, und zwar stets unter Mithilfe von P^^i, der der Pfleger des Pferdes gewesen sei. Der Beklagte hat entgegnet, seine Tierhalterhaftung sei vertraglich ausgeschlossen, weil zur Unfallzeit das Pferd in seine alleinige Verfügungsgewalt übernommen habe und als Hufschmied das mit dem Hufbeachlag verbundene Risiko naturgemäß selbst tragen müsse. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch schon deswegen für unbegründet, v/eil der Rechts Vorgänger der Klägerin, der Hufschmied WeflH^, beim Abschluß des Werkvertrages die Tiergefahr, aus der sich der Unfall entwickelt hat, stillschweigend übernommen habe. über das Tier ausgeübt habe, um das vereinbarte Werk auszuführen und die damit zwangsläufig verbundene Gefahr zu meistern; denn der Hufschmied sei der pferdeerfahrene Fachmann, der dann das Geschehen allein beherrsche; erbestimme, welche Arbeiten im einzelnen auszuführen seien, wie dies zu geschehen habe, wer dabei als Gehilfe mitzuwirken habe und welche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen seien» Gegenüber dieser selbständigen Herrschaftsgewalt dos Hufschmiedes während des Beschlagens hätten Halter und Pfleger nur die Stellung eines untergeordneten Gehilfen oder unbeteiligten Zuschauers. Die mit jedem Hufbeschlag zwangsläufig verbundene Tiergefahr könne nur vom Hufschmied kraft alleiniger Herrschaf tsgewalt während des Beschlagens gemeistert werden und müsse bei der Ausübung des Handwerks naturgemäß in Kauf genommen werden. Diese Ansicht werde aber der alleinigen Herrschaftsgewalt und Veranwortung des Hufschmiedes während des Beschlagens nicht gerecht und führe zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Tierhalter nur dann hafte, wenn er durch eigene oder seines Tierpflegers Mitwirkung als Gehilfe des Schmiedes alles in seinen Kräften Stehende getan habe, um einen Unfall zu Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Hufschmied durch den Abschluß des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt, daß vielmehr Inhalt und Zweck des Vertrages in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles darüber entscheiden, ob eine Gefahrübernahme zu bejahen: ist (vgl. Es entspricht beim Hufbeschlagvertrag in der Regel weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, daß der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbesehlag notwendig verbundenen gesteigerten Tiergefahr aussetzen muß, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergofahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin (Huf- und Klauenbeschlag § 1 Ziff.4) schreiben denn auch vor, daß das Aufhalten beim Beschlag möglichst dem Tierhalter zu überlassen sei. In Gegenwart des Tierhalters oder seines Beauftragten hat der Hufschmied keinesfalls die volle Herrschaftsgewalt über das Tier; er ist allenfalls als Fachmann HflP des Beschlagverfahrens. Zu Unrecht beruft sich daher -das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichegerichts zur Frage der vertraglichen Gefahrübernähme durch den Pferdetrainer oder Zureiter, dem das Pferd für längere Zeit zu dem Zureiten übergeben wird. In der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 58, 410 hat das Reichsgericht überdies die stillschweigende Gefahrübernahme durch den /uZureiter nicht uneingeschränkt bejaht, sondern die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Ver-kehrssitte abgestellt, zu deren Feststellung es die Sache zurückverwiesen hatjiil einer weiteren Entscheidung (JW I9O5, 143 Nr. 22) hat es eine stillschweigende Gefahrübernahme nur auf Grund der eingehend dargelegten besonderen Umstände des zugrundeliegenden Falles angenommen . Der Meinung des Berufungsgerichts, schon allein durch den Abschluß des Beschlagvertrages Übernehme der Hufschmied die mit dem Beschlag verbundene Tiergefahr und entbinde den Halter von seiner Haftung nach § 833 BGB, kann danach nicht zugestimmt werden. Ob die Überlassung des Pferdes an den Hufschmied zu dem Beschlag in Abwesenheit des Halters mit dem Reichsgericht (Warn 1912, 430) als ein besonderer Umstand anzusehen ist, der die Annahme einer stillschweigenden Gefahrübernahme rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall der Beauftragte des Tierhalters anwesend war und beim Beschlag durch Aufheben der Hufe mitgewirkt hat. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Gefahrübernahme durch Icfli anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht das Klageverlangen auch darum für unbegründet gehalten, weil We^|0 seinen Unfall so überwiegend selbst schuldhaft verursacht habe, daß die vom Beklagten zu vertretende Tiergefahr bei der Schadensabwägung dahinter völlig zurücktrete. Das Berufungsgericht stellt zu dem Unfallhergang fest, der Hufschmied We(H^^ habe - entgegen seiner Zeugenaussage - unmittelbar vor dem Unfall nicht an einem Vorderhuf, sondern am rechten Hinterhuf des Pferdes gearbeitet; das-Pferd habe versucht, den Hinterhuf zu befreien, der Huf sei aber von We^B) festgehalten worden, während FMl ihn losgelassen habe; das Pferd habe den Huf jedoch freibe-kommen und beim Niedersetzen den Hufschmied ans Bein getreten. Durch solches allein sachgemäßes Verhalten sei die Tiergefahr,aus der sich der Unfall entwickelt habe und die als eine typische Begleiterscheinung des Hufbeschlags in Erscheinung getreten sei, leicht abwendbar gewesen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß ein grobes eigenes Verschulden an seinem Unfall zur Last fällt Die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Nachschlagewerk; nein BGHZ; nein BGB §§ 833, 631, 157 Gb Durch den Abschluß eines Hufbeschlagvertrages allein übernimmt der Hufschmied noch -nicht die mit dem Hufbeschlag verbundene Gefahr einer Verletzung durch das fier. BGH, Urt. v. 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 35/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28o Mai 1968 Kriegl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Masch^aej^jau- und Kleineisenindustrie-Berufungsgenossenschaft, K^IPstraße vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Br. Richard AfllB, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen den Major der britischen Armee G.N (B.R.) Corps, 9 Bif Rfli BARRACKS BLOCK V, 9 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Pfof.Br. und Br. - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Meyer, Dr. Weber, Br. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (¥»estf.) vom 8. Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 29» November 1961 ließ der Beklagte sein Reitpferd, das er zu privaten Zwecken, vornehmlich zu dem Polospiel verwandte, durch den Soldaten Ffli) seinen Pferdeburachen, dem bei der Klägerin gesetzlich versicherten Schmiedemeister zu dem Hufbeschlag Zu- fuhren, Po^ta blieb bei der Ausführung des Hufbe-schlags zugegen und half We^^p, indem er den Huf aufhielt. Während des Beschlagene trat das Pferd mit seinem rechten Hinterhuf an oder auf den rechten Puß wodurch ein Verrenkungsbruch eintrat. Die Klägerin hat mit der Klage nach § 1542 RVO Erstattung eines Betrages von 15-097,64 DM nebst Zinsen verlangt, den sie als Versicherungsträgerin an WeflHB aus Anlaß des Unfalls geleistet hat. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zur Erstattung der noch an We^BH zu erbringenden Leistungen verpflichtet ist. Sie hat vorgetragen, WeflH), ©Ln alter erfahrener Hufschmied, habe das Pferd des Beklagten vor dem Unfall schon mehrfach beschlagen, und zwar stets unter Mithilfe von P^^i, der der Pfleger des Pferdes gewesen sei. Das Pferd habe sich dabei stets ruhig verhalten. Am Unfalltage habe Wzunächst die Hinterhufe beschlagen, dann sei der Landwirt mit seinem Pferd erschienen, um an dessen Vorderhuf ein loses Eisen in Ordnung bringen zu lassen. Wef habe seinen Lehrling WpBBi damit beauftragt, die Hinterhufe dos Pferdes des Beklagten noch zu vernieten; unterdessen habe er das Pferd von V^P beschlagen und dann den rechten Vorderhuf des Pferdes des Beklagten in Arbeit genommen. Während er das Eisen aufgepaßt habe, sei das Pferd plötzlich aus unerklärlichen Gründen einen Meter nach vorn gesprungen und habe dabei WeflHl mit dem rechten Hinterhuf an den rechten Fuß getreten. Ein Grund zur Beunruhigung für da3 Pferd sei nicht erkennbar gev/esen. Der Beklagte hat entgegnet, seine Tierhalterhaftung sei vertraglich ausgeschlossen, weil zur Unfallzeit das Pferd in seine alleinige Verfügungsgewalt übernommen habe und als Hufschmied das mit dem Hufbeachlag verbundene Risiko naturgemäß selbst tragen müsse. habe den Unfall selbst verschuldet. 4 Er habe die Arbeiten an seinem Pferd unterbrochen, um das in unmittelbarer Mähe stehende Pferd des Landwirts Von zu beschlagen; dadurch sei sein Pferd unruhig geworden. Der Unfall habe sich beim Beschlagen des rechten Hinterhufs ereignet. Das Pferd habe versucht, den gemeinsam von Pl^B und We^ll^^ aufgehaltenen rechten Hinterhuf frei zu bekommen. Während PIMb sachgemäß losgelasson habe, habe Wed^p den Huf sachwidrig festgehalten und dadurch bewirkt, daß sich das Pferd mit Gewalt befreit und den Unfall herbeigeführt habe. WefBHPmüsse sich vorv/erfen lassen, daß er trotz der Unruhe des Tieres nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich herausgetreten sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: X. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch schon deswegen für unbegründet, v/eil der Rechts Vorgänger der Klägerin, der Hufschmied WeflH^, beim Abschluß des Werkvertrages die Tiergefahr, aus der sich der Unfall entwickelt hat, stillschweigend übernommen habe. Im Rahmen dieses Vertrages, so führt es aus, habe We^||^ die mit dem Hufbeschlag verbundene Tiergefahr selbst zu tragen gehabt, weil er während dieses Vorganges als selbständiger Unternehmer die volle Herrschaftsgewalt über das Tier ausgeübt habe, um das vereinbarte Werk auszuführen und die damit zwangsläufig verbundene Gefahr zu meistern; denn der Hufschmied sei der pferdeerfahrene Fachmann, der dann das Geschehen allein beherrsche; erbestimme, welche Arbeiten im einzelnen auszuführen seien, wie dies zu geschehen habe, wer dabei als Gehilfe mitzuwirken habe und welche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen seien» Gegenüber dieser selbständigen Herrschaftsgewalt dos Hufschmiedes während des Beschlagens hätten Halter und Pfleger nur die Stellung eines untergeordneten Gehilfen oder unbeteiligten Zuschauers. Die mit jedem Hufbeschlag zwangsläufig verbundene Tiergefahr könne nur vom Hufschmied kraft alleiniger Herrschaf tsgewalt während des Beschlagens gemeistert werden und müsse bei der Ausübung des Handwerks naturgemäß in Kauf genommen werden. Die stillschweigende Gefahrenübernahmo während des Zeitraumes der Ausführung des Beschlages gehöre daher zu dem V/esen des Hufbeschlagvertrages - ebenso wie die vertragliche Gefahrübernahme des Zureiters oder Pferdetrainers, die von der Rechtsprechung (RGZ 58, 410^ anerkannt sei. Derselben Auffassung sei das .Reichsgericht für den Fall dos Hufbeschlages in Abwesenheit des Halters und seiner Gehilfen gewesen,(RG Warn 1912, Nr. 450). Allerdings habe das Reichsgericht bei deren Anwesenheit eine Gefahr-Übernahme verneint,weil dann dor; Schmied das Pferd nicht allein in seine alleinige Gewalt übernommen habe (RG JW 1906, 553 Nr. 22). Diese Ansicht werde aber der alleinigen Herrschaftsgewalt und Veranwortung des Hufschmiedes während des Beschlagens nicht gerecht und führe zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Tierhalter nur dann hafte, wenn er durch eigene oder seines Tierpflegers Mitwirkung als Gehilfe des Schmiedes alles in seinen Kräften Stehende getan habe, um einen Unfall zu 6 verhüten, während der Tierhalter, der sich um nichts gekümmert habe, von jeder Haftung freigestellt werde; das sei abzulehnen. Diese Beurteilung steht im Widerspruch nicht nur zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts, sondern auch zu der vom Schrifftum einhellig vertretenen Auffassung. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Hufschmied durch den Abschluß des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt, daß vielmehr Inhalt und Zweck des Vertrages in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles darüber entscheiden, ob eine Gefahrübernahme zu bejahen: ist (vgl. RG JW 1906, 553 Nr. 22; 1911, 89 Nr. 7; Warn 1912, Nr. 61 und 430 = Recht 1912 Nr. 219 und 3199; Soergel-Siebert, 9» Aufl. § 833 BGB Anm. 29; Ermanr-Drees, 4. Aufl. § 833 BGB Anm. 7 a; Weimar DRZ 1956, 198). Dieser Auffassung ist beizutreten. Es entspricht beim Hufbeschlagvertrag in der Regel weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, daß der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbesehlag notwendig verbundenen gesteigerten Tiergefahr aussetzen muß, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergofahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Zum Wesen des Beschlagvertrages gehört es, daß der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, daß er den Tierhaltern, von dessen Tier die Gefahr ausgeht, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbindöt, die aus der Tiergefahr erwachsen können. 7 Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht angenommen werden, daß der Wille des Hufschmiedes heim Abschluß des Beschlagvertrages regelmäßig dahin geht, den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung zu entbinden. Daß eine Verkehrssitte in diesem Sinne bestanden habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Herrschaftsgev/alt,- die nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem Hufschmied bei der Ausführung des Beschlages zusteht, rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer stillschweigenden Entbindung.; des Tierhalters von der Haftung der Tiergefahr nicht, wenn der Beschlag in Gegenwart und unter Mitwirkung des Halters oder seines Beauftragten erfolgt. Einmal kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß der Halter oder sein Tierpfleger lediglich die Rolle eines unbeteiligten Zuschauers spiele. Diese Personen, die die Eigenheiten des Tieres kennen und die das Tier kennt, sind in besonderem Maße geeignet und in der läge, das Tier zu beruhigen, falls es beim Beschlagen unruhig wird. Die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin (Huf- und Klauenbeschlag § 1 Ziff. 4) schreiben denn auch vor, daß das Aufhalten beim Beschlag möglichst dem Tierhalter zu überlassen sei. In Gegenwart des Tierhalters oder seines Beauftragten hat der Hufschmied keinesfalls die volle Herrschaftsgewalt über das Tier; er ist allenfalls als Fachmann HflP des Beschlagverfahrens. Zu Unrecht beruft sich daher -das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichegerichts zur Frage der vertraglichen Gefahrübernähme durch den Pferdetrainer oder Zureiter, dem das Pferd für längere Zeit zu dem Zureiten übergeben wird. Der Hufschmied, der in Gegenwart des Halters nur kurzfristig 8 an dem Pferde arbeitet, hat bei weitem nicht das Ausmaß an Herrschaftsgewalt wie der Trainer, der das Tier in seine Obhut übernimmt. In der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 58, 410 hat das Reichsgericht überdies die stillschweigende Gefahrübernahme durch den /uZureiter nicht uneingeschränkt bejaht, sondern die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Ver-kehrssitte abgestellt, zu deren Feststellung es die Sache zurückverwiesen hatjiil einer weiteren Entscheidung (JW I9O5, 143 Nr. 22) hat es eine stillschweigende Gefahrübernahme nur auf Grund der eingehend dargelegten besonderen Umstände des zugrundeliegenden Falles angenommen . Der Meinung des Berufungsgerichts, schon allein durch den Abschluß des Beschlagvertrages Übernehme der Hufschmied die mit dem Beschlag verbundene Tiergefahr und entbinde den Halter von seiner Haftung nach § 833 BGB, kann danach nicht zugestimmt werden. Ob die Überlassung des Pferdes an den Hufschmied zu dem Beschlag in Abwesenheit des Halters mit dem Reichsgericht (Warn 1912, 430) als ein besonderer Umstand anzusehen ist, der die Annahme einer stillschweigenden Gefahrübernahme rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall der Beauftragte des Tierhalters anwesend war und beim Beschlag durch Aufheben der Hufe mitgewirkt hat. Das Vorliegen von Umständen, die dem hier infrage stehenden Vertrag ein besonderes Gepräge geben können, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine stillschweigende Gefahrübernahme durch den Reehts-vorgänger der Klägerin ist daher zu verneinen. II. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Gefahrübernahme durch Icfli anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht das Klageverlangen auch darum für unbegründet gehalten, weil We^|0 seinen Unfall so überwiegend selbst schuldhaft verursacht habe, daß die vom Beklagten zu vertretende Tiergefahr bei der Schadensabwägung dahinter völlig zurücktrete. Das Berufungsgericht stellt zu dem Unfallhergang fest, der Hufschmied We(H^^ habe - entgegen seiner Zeugenaussage - unmittelbar vor dem Unfall nicht an einem Vorderhuf, sondern am rechten Hinterhuf des Pferdes gearbeitet; das-Pferd habe versucht, den Hinterhuf zu befreien, der Huf sei aber von We^B) festgehalten worden, während FMl ihn losgelassen habe; das Pferd habe den Huf jedoch freibe-kommen und beim Niedersetzen den Hufschmied ans Bein getreten. We^HB sei also vom Huf des Pferdes getroffen worden, nachdem er sich vergeblich bemüht habe, den Huf entgegen den Befreiungsversuchen des Tieres festzuhalten. Ein derartiges Verhalten, so hat das Berufungsgericht erwogen, stelle für einen Hufschmied eine grobe Fahrlässigkeit dar, da er als Fachmann wisse, welch gewaltige Kraft ein Pferd in seiner Hinterhand habe und wie aussichtslos auch für mehrere Männer der Versuch sei, einen Hinterhuf gegen das Befreiungsstreben eines unruhig gewordenen Pferdes festzuhalten. We^||^B habe - ebenso wie Pfl^p - den Huf rechtzeitig loslassen und rasch beiseite treten müssen. Durch solches allein sachgemäßes Verhalten sei die Tiergefahr,aus der sich der Unfall entwickelt habe und die als eine typische Begleiterscheinung des Hufbeschlags in Erscheinung getreten sei, leicht abwendbar gewesen. Die Unfallverursachung durch Wel^^BI sei hiernach als so schwerwiegend anzusehen, daß dem- 10 gegenüber die Ursächlichkeit der vom Beklagten zu vertretenden Tiergefahr rechtlich keine Berücksichtigung mehr verdiene. Der Unfallschaden müsse daher dem Hufschmied und damit der Klägerin allein zur Last fallen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß ein grobes eigenes Verschulden an seinem Unfall zur Last fällt Die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht war insbesondere nicht gehalten, die Zeugen Wefl||^, V^^ und die in der ersten Instanz zu dem Unfallhergang sehr eingehend gehört worden waren, erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO). Auch die von der Klägerin beantragte Auskunft des Amtstierarztes war nicht geeignet, zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen. Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da die Feststellung zu dem Verschulden aus- schließlich auf Tatsachen beruht, die das Berufungsgericht für erwiesen hält, spielen Fragen der Beweislast keine Rolle. Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 410, 413; 61, 54, 56) geäußerte Auffassung zutrifft, auf Grund des Werkvertrages müsse smeh der Hufschmied hinsichtlich seines Verschuldens entlasten. Es kann weiter offen bleiben, ob die Erwägungen gebilligt werden können, mit denen das Berufungsgericht bereits bei Zugrundelegung der eigenen Angaben We^H^ über den Unfallhergang ein erhebliches Eigenverschulden bejaht hat. 11 Die Sehadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechts-irrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht verkannt, daß es bei der Schadensabwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung ankomnit. Die Revision ist danach unbegründet. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hanobeck Meyer Dr„ Weber Dr, Nüßgens Sonnabend