Juni 1963 gegen I6.00 Uhr das Ladengeschäft der Beklagten besuchte, auf den Fussboden der Kleiderabteilung ausgeglitten und hingefallen und zwar an einer Stelle, von der einige Tage vorher ein Kleiderständer entfernt worden war, der lange Zeit dort gestanden hatte. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie es schuldhaft versäumt habe, die Glätte durch abstumpfende Mittel beseitigen zu lassen. Mit der Klage hat sie von der Beklagten 4-505-47 DK Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt- Ferner hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch allen künftigen Schaden zu ersetzen, der nach dem 4- Januar 1964 aus dem Unfall noch entstehen wird. Im übrigen scheide das Fussbodenpflegemittel als Unfallursache aus, denn die Unfallstelle sei von der Verlegung des Fussbodens wegen des Kleiderständers, der dort gestanden habe, unverändert geblieben und nicht mit dem Pflegemittel eingerieben worden. "Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des bezifferten Geldbetrages und eines Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 4. Er hat sich, nachdem der Kleiderständer .entferntf/w^r.» die Stelle, an der der Ständer gestanden hatte und an der es unstreitig später zu dem Unfall gekommen ist, näher angesehen und mit der Schuhsohle festgestellt, dass der Boden dort blanker und auch glatter war al3 die abgelaufene Umgebung. Frau Ffli hat sich unmittelbar nach dem Unfall die Stelle angesehen, an der die Klägerin gestürzt ist. Auf Grund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die volle Überzeugung gewonnen, dass die Stelle, an der der Kleiderständer gestanden hatte, gefährlich glatt war und dass die Klägerin infolge dieser Glätte ausgerutscht ist. Allerdings hatte die Beklagte behauptet, ihr sei in den fünf Jahren, seitdem der Fussboden gelegt worden war, kein weiterer Unfall bekannt geworden, obwohl ihr Geschäftshaus täglich von etwa 5.000 Personen besucht werde und etwa 130 Personen bei ihr beschäftigt seien. Biese Vorbringen konnte das Berufungsgericht jedoch als unbeachtlich ansehen, denn die Behauptungen der Beklagten sprachen nicht gegen die Annahme, dass die Klägerin auf einer glatten Stelle des Fusobodens ausgerutscht ist. Bas gilt umso mehr, als die Stelle, die der Klägerin zu dem Verhängnis geworden ist durch einen Kleiderständer bedeckt war0*Bie eigentliche Gefahrenquelle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst kurze Zeit vor dem Unfall geschaffen worden, als der Kleiderständer entfernt wurde und sich dadurch der unterschiedliche Zustand dösIFussbodens auswirken konnte. Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten beantragte Auskunft des C^PP Werkes habe einholen und den Inhaber der Firma Lfl|IBP darüber habe vernehmen müssen, ob die in der Kleiderabteilung der Beklagten verl cgtgri^ Floorbestplatter* Das Berufungsgericht hat nun die Behauptung der Beklagten, Landgerichtsrat Dr. BflIM habe am Tage der Ortsbesichtigung nicht v/ahrgenommen und auch nicht festgestellt, dass die Unfallstelle auch glatt gewesen sei, als wahr unterstellt. Da am Tage der Ortsbesichtigung seit dem Unfall schon fast sechs Monate vergangen waren, ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das entscheidende Gewicht auf die Aussagen der Zeugen gelegt hat, die den Zustand des Fuss-bodons in der Zeit des Unfalls geprüft und festgestellt haben. Dass der Vorsitzende des Senats nach § 272 b ZPO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Ladung von Zeugen und das per- Daher ist das Revisionsgericht an die Feststellung gebunden, dass die Klägerin infolge einer gefährlichen Glätte des Fussbodens in der Kleiderabteilung der Beklagten ausgerutscht und gestürzt ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zutreffend nach § 823 BGB mit der Begründung bejaht, dass die Beklagte ihre Pflicht, den Verkehr in ihren Geschäftsräumen zu sichern, schuldhaft verletzt habe. Sie meint aber die Beklagte treffe kein Verschulden, weil ihr in den fünf Jahren, in denen der Fussboden mit den Floorbestplattcn belegt war, kein Unfall dieser Art bekannt geworden sei. Da der Ständer, wie ebenfalls unstreitig ist, schon fünf Jahre an dieser Stelle gestanden hatte, hätte sich der Inhaber der Beklagten darum kümmern müssen, ob die Bodenfläche unter dem Ständer ohne Gefahr begangen v/erden konnte. Hinzu kommt, dass der Hausmeister der Beklagten schon vor dem Unfall die Glätte des Pussbodens festgestellt, aber nichts unternommen hat, um diesen Gefahrenzustand zu beseitigen.
It / BUNDESGERICHTSHOF 2805 OM [M NAMEN DES VOLKES VI ZR 35/65 URTEIL Verkündet am 25* Oktober 1966 Kriegl, Justizhaupt seki’etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma HflHD & Co., KflP, Ho vertreten durch den Komplementär, itrasse Kaufmann Thl > Prozessbovollmächtigter s Beklagt OrSiBerufungskllLgorin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Frau Gertrud V Prozessbevollmächtigter: 9 Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 3)r. / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Hüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist, als sie am 25. Juni 1963 gegen I6.00 Uhr das Ladengeschäft der Beklagten besuchte, auf den Fussboden der Kleiderabteilung ausgeglitten und hingefallen und zwar an einer Stelle, von der einige Tage vorher ein Kleiderständer entfernt worden war, der lange Zeit dort gestanden hatte. Bei dem Sturz erlitt sie einen Bruch des Oberschenkelhalsknochens. Sie raussilcli sich längere Zeit % ■■■■ im Krankenhaus aufhalten und ist dort zweimal operiert und genagelt worden. Die Klägerin hat behauptet: Sie habe am Unfalltage Schuhe mit flachen Absätzen getragen. Ihr Sturz sei nur darauf zurückzuführen, dass der Fussboden an der Unfallstelle besonders glatt gewesen sei. Das habe auch die bedienende Verkäuferin zugegeben, denn diese habe erklärt, ”dass es soweit noch habe kommen müssen”. An dieser Stelle seien vor ihr schon mehrere Personen infolge der Glätte hingefallen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie es schuldhaft versäumt habe, die Glätte durch abstumpfende Mittel beseitigen zu lassen. i Mit der Klage hat sie von der Beklagten 4-505-47 DK Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt- Ferner hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch allen künftigen Schaden zu ersetzen, der nach dem 4- Januar 1964 aus dem Unfall noch entstehen wird. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Fussboden der Kleid er abt ei lung besonders glatt gewesen seiEr sei vor etwa fünf Jahren mit Floorbestplatten^gusgelegt worden. Das seien Kunstfaserplatten, die eine besondere Glättebildung nicht entstehen liessen und auch in vielen anderen Geschäftsräumen als Bodenbelag verwendet würden. Sie habe diesen modernen Fussboden mit der erdenklichsten Sorgfalt pflegen lassen. Das Pflegemittel "Glanzquell", das vorschriftsmässig 3 bis 4 mal im Jahr verwendet worden sei, führe keine übermässige Gläjte herbei. Ein Ausrutschen auf einem mit diesem Mittel gepflegten Boden sei so gut wie ausgeschlossen. Im übrigen scheide das Fussbodenpflegemittel als Unfallursache aus, denn die Unfallstelle sei von der Verlegung des Fussbodens wegen des Kleiderständers, der dort gestanden habe, unverändert geblieben und nicht mit dem Pflegemittel eingerieben worden. Es sei ausgeschlossen, dass 08^?n der Unfallstelle besonders glatt gewesen sei. In der IJoiderabteilung 3ei auch noch niemand wegen eines zu glatten Fussbodens zu Fall gekommen. Der Unfall der Klägerin sei allein auf deren Verhalten und nicht auf Ursachen zurückzuführen, für die die Beklagte eintroton müsse• Das Landgericht hat "die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt." Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat jedoch den Urteils-apruch zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: "Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des bezifferten Geldbetrages und eines Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr nach dem 4. Januar 1964 aufgrund des am 25« Juni 1963 in Ladengeschäft der Beklagten geschehenen Unfalls entstehen wird." Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent ® ® i. I. Die Parteien streiten hauptsächlich darum, ob die Stelle, an der die Klägerin in der Kleiderabteilung der Beklagten ausgeglitten und gestürzt ist, gefährlich glatt war. Das hält das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht für bewiesen. Dabei stützt sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Aussage des Hausmeisters der Beklagten. Er hat sich, nachdem der Kleiderständer .entferntf/w^r.» die Stelle, an der der Ständer gestanden hatte und an der es unstreitig später zu dem Unfall gekommen ist, näher angesehen und mit der Schuhsohle festgestellt, dass der Boden dort blanker und auch glatter war al3 die abgelaufene Umgebung. Die gleiche Feststellung hat die in der Kleiderabteilung tätige Verkäuferin getroffen. Sie hat ausgesagt: "Wir haben natürlich, als der Ständer entfernt worden war, bemerkt, dass es dort glättet; war, weil dio Stelle ja neu war". SGhliesSlich hat das Berufungsgericht auch die Aussage der Frau Pfl» herangezogen, in deren Begleitung die Klägerin das Geschäft der Beklagten.* aufgesucht hat. Frau Ffli hat sich unmittelbar nach dem Unfall die Stelle angesehen, an der die Klägerin gestürzt ist. Sie hat dabei festgestellt, dass die Unfallstelle wesentlich blanker war als die Umgebung. Ferner hat sie erklärt, eine der Verkäuferinnen habe noch gesagt, dass sie hier auch immer schlidderten. Auf Grund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die volle Überzeugung gewonnen, dass die Stelle, an der der Kleiderständer gestanden hatte, gefährlich glatt war und dass die Klägerin infolge dieser Glätte ausgerutscht ist. Biese Beurteilung des Beweisergebnisses hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Brozesstoffes (§ 286 ZPO). Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergebens bemüht sich die Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts durch verfahrenere chtiiche Rügen zu erschüttern. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Allerdings hatte die Beklagte behauptet, ihr sei in den fünf Jahren, seitdem der Fussboden gelegt worden war, kein weiterer Unfall bekannt geworden, obwohl ihr Geschäftshaus täglich von etwa 5.000 Personen besucht werde und etwa 130 Personen bei ihr beschäftigt seien. Biese Vorbringen konnte das Berufungsgericht jedoch als unbeachtlich ansehen, denn die Behauptungen der Beklagten sprachen nicht gegen die Annahme, dass die Klägerin auf einer glatten Stelle des Fusobodens ausgerutscht ist. Bas gilt umso mehr, als die Stelle, die der Klägerin zu dem Verhängnis geworden ist durch einen Kleiderständer bedeckt war0*Bie eigentliche Gefahrenquelle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst kurze Zeit vor dem Unfall geschaffen worden, als der Kleiderständer entfernt wurde und sich dadurch der unterschiedliche Zustand dösIFussbodens auswirken konnte. Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten beantragte Auskunft des C^PP Werkes habe einholen und den Inhaber der Firma Lfl|IBP darüber habe vernehmen müssen, ob die in der Kleiderabteilung der Beklagten verl cgtgri^ Floorbestplatter* yl r/ von der auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Firma in HaflB hergestellt werden und keineswegs glatt sind, so dass der mit ihnen ausgelegtjjp Fussbodon keine Rutschgefahr bietet. Das Berufungsgericht hat die Erhebung dieser Beweise für entbehrlich gehalten. Nach seiner Meinung kommt es nicht darauf an, ob die Platten nach ihrer Herstellungsweise allgemein als rutschfrei angesehen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die mit einer Floorbestplatte belegte Unfallstelle in dem zu entscheidenden Einzelfall glatt gewesen sei. Das aber sei zv/eifeisfrei festgestellt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte entgegen der Meinung der Revision von der Erhebung dieser Beweise absehen, ohne dadurch gegen das Verfahrensrecht zu verstossen. Einer Vernehmung de3 Einzelrichters beim Landgericht, Landgerichtsrat Dr. bedurfte es nicht. Er hatte den Ortstermin wahrgenommen und ausweislich des Augenscheins-protokolls vom 16. Dezember 1963 festgestellt, dass die Stelle, an der der Kleiderständer gestanden hatte, glänzender war als die Umgebung des Pussbodens, die laufend begangen worden war. Das Berufungsgericht hat nun die Behauptung der Beklagten, Landgerichtsrat Dr. BflIM habe am Tage der Ortsbesichtigung nicht v/ahrgenommen und auch nicht festgestellt, dass die Unfallstelle auch glatt gewesen sei, als wahr unterstellt. Dann ist aber in der Nichtvernehmung des hierfür benannten Zeugen kein Verstoss gegen § 286 ZPO zu erblicken. Da am Tage der Ortsbesichtigung seit dem Unfall schon fast sechs Monate vergangen waren, ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das entscheidende Gewicht auf die Aussagen der Zeugen gelegt hat, die den Zustand des Fuss-bodons in der Zeit des Unfalls geprüft und festgestellt haben. Das Berufungsgericht konnte sich mit den Beweisen begnügen, die das Landgericht erhoben hatte. Dass der Vorsitzende des Senats nach § 272 b ZPO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Ladung von Zeugen und das per- sönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hatte, zwang das Berufungsgericht nicht, die Zeugen und die Parteien im Verhandlungstermin zu vernehmen. Selbst bei Erlass eines Bev/eisbeschlusses ist das Gericht befugt, von der angeordneten Erhebung der Beweise abzusehen, wenn es sie auf grüne besserer Überlegung später für unerheblich hält (RGZ 97, 126, 127). Das Gleiche muss gelten, wenn Zeugen und Parteien nach § 272 b ZPO geladen v/urden. ,v Auch sonst lässt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Daher ist das Revisionsgericht an die Feststellung gebunden, dass die Klägerin infolge einer gefährlichen Glätte des Fussbodens in der Kleiderabteilung der Beklagten ausgerutscht und gestürzt ist. II. Die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin vertragliche Ansprüche erheben kann. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zutreffend nach § 823 BGB mit der Begründung bejaht, dass die Beklagte ihre Pflicht, den Verkehr in ihren Geschäftsräumen zu sichern, schuldhaft verletzt habe. Wer ein Ladengeschäft betreibt, muss für die Sicherheit der Geschäftsbesuchcr sorgen. Er ist aufgrund seiner allgemeinen Pflicht zur Siche des Verkehrs verpflichtet, die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zu demutbar sind, um Gefahren von den Besucher abzuwenden. Dazu gehört es, eine gefährliche Glätte des Fuss bodons zu verhindern oder zu beseitigen. Das zweifelt auch die Revision nicht an. Sie meint aber die Beklagte treffe kein Verschulden, weil ihr in den fünf Jahren, in denen der Fussboden mit den Floorbestplattcn belegt war, kein Unfall dieser Art bekannt geworden sei. Diecc Gesichtspunkt steht indes nicht der Annahme entgegen, dass c 8 / VJ Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen hat. Unstreitig hat der Inhaber der Beklagten selbst angeordnet, dass der Kleiderständer entfernt wurde. Da der Ständer, wie ebenfalls unstreitig ist, schon fünf Jahre an dieser Stelle gestanden hatte, hätte sich der Inhaber der Beklagten darum kümmern müssen, ob die Bodenfläche unter dem Ständer ohne Gefahr begangen v/erden konnte. Hinzu kommt, dass der Hausmeister der Beklagten schon vor dem Unfall die Glätte des Pussbodens festgestellt, aber nichts unternommen hat, um diesen Gefahrenzustand zu beseitigen. Pür dieses pflichtwidrige Unterlassen hat die Beklagte nach § 831 BGB einzustehen, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen. Engels Hanebeck Br. Bode Dr. Pfretzschner Br. Nüßgens