Die Beklagten hätten die eingesetzten Lkw-Fahrer, auch den Fahrer G^H^, am Unfall tage sowie an den vorhergegangenen Tagen angewiesen, mit ihren Fahrzeugen so nahe an den Grabenrand heranzufahren, daß die Erde seitlich unmittelbar vom Lkw in den Graben habe gekippt werden können«, Hierdurch hätten zu Gunsten der Firma V^f^ und Arbeitskräfte und der Einsatz einer Planierraupe erspart werden sollen * Dafür spreche auch die Anordnung, die Seitenschilder einzuhängon, da durch eine solche Maßnahme nur eine Entfernung von 50-60 cm zu dem Graben hin überbrückt worden sei» Die Beklagten hätten ihre Anweisung aufrecht erhalten und den Fahrern bei Nichtbe-folgen Vorhaltungen gemacht, obgleich diese, besonders auch ih: eigenen, wiederholt auf die Einbruchs- und Abrutschgefahr der schweren Lkw's hingewiesen hätten«, Die Beklagten hätten die ihnen bekannten Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet, nach deren § 25 sie verpflichtet gewesen seien, die Lkw-Fahrer auf die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu dem Graben von etwa 1,50 bis 2 m aufmerksam zu machen» Den Unfall und den Schaden hätten sie schuldhaft verursacht» Io Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs* 1 BGB als begründet angeseheno richten des Lastwagenverkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen«, Daher hätten sie und als ihre Beauftragten die Beklagten - der Beklagte zu 2) als Bauleiter und der Beklagte zu 1) als sein Vertreter - die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahren treffen müssen* Im Rahmen dieser Pflicht seien sie insbesondere zu Gunsten der auf der Baustelle tätigen Personen, auch der betriebsfremden, zur Einhaltung der Unfallverhtitungsvorschriften der zuständigen Beruf sgenossenschaft verpflichtet gewesen«, Derartige Sicherheitsmaßnahmen hätten die Beklagten unstreitig aber nicht getroffene Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes hätten sie den Fahrern nach eigenem Gutdünken überlassen» Da es sich bei dem Unfall um einen der typischen Geschehnisse handele, die durch § 23 der Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden sollten, spreche eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Unfallerfolg o Den Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften» Sie treffe- auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit» 1» Da das Berufungsgericht ein für die Eigentumsverletzung ursächliches positives Verhalten (Tun) der Beklagten nicht festzustellen vermochte, sondern nur ein ursachengleiches Unterlassen, ist rechtoerhoblich, ob sie gegenüber der Klägerin zu einem Tun verpflichtet waren» Mangels einer besonderen, insbesondere sich aus einem Vortragsverhältnis mit der Klägerin ergebenden Pflicht, die auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat, kommt auch nur eine jederman gegenüber bestehende Pflicht (allgemeine Pflicht) in Betracht» Insoweit ist der Revision zuzustimmen. Bas Berufungsgericht hat eine derartige allgemeine Pflicht der Beklagten daraus hergeleitet, daß ihnen die Bauleitung von durch das Eröffnen der Baustelle und das Einrichten des Lastwagenverkehrs die Gefahrenquelle geschaffen hatte und daher zur Abwendung der hieraus drohenden Gefahren verpflichtet war (Vorkehrssicherungspflicht) o Biese Annahme ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden» 2, Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die konkrete Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis getroffen; nach den Gegebenheiten sei aus der Sicht des Berufungsgerichts eine besondere Anweisung desjenigen Beklagten erforderlich geweson, der am Tage des Unfalls die Aufsicht an der Baustelle geführt habe; über die Person dieses Aufsichtspflichtigen habe die Klägerin aber nichts vorgetragen«, Daher ist ohne rechtlichen Belang, daß nach den Feststellungen des Strafurteils vom 5» November 1959 (AG Karlsruhe 4 C3 283/58 Bl. 249, 254 oben) zu dem Zeitpunkt des Unfalls nur der Beklagte zu 1), dagegen nicht der Beklagte zu 2) auf der Baustelle war. Bei dieser Beurteilung steht das Berufungsgericht in Einklang mit der Erwägung, daß die Unfallverhütungsvorschriften zwar in erster Binie dem Schutz der Betriebsangehörigen dienen, daß sie aber auch als Anhaltspunkt für die Pflichten heranzuziehen sind, die unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen VerkehrsSicherung anderen gegenüber bestehen; denn an die Sorgfaltspflicht können zun Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen des a) Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Beurteilung, die Beklagton hätten gegen § 23 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft verstoßen, angenommen, die Vermutung spreche für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Unfallerfolg. (2) Von den Reedern der im Absatz 1 genannten Betriebs-statten muß das Fahrzeug entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes soweit entfernt bleiben, daß Absturzgefahr nicht besteht", keine bestimmten Maße für den erforderlichen Abstand und kann sie auch nicht enthalten, weil sie von Fall zu Fall verschieden sindo Bas steht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß bei Verstoß gegen diese Bestimmung im konkreten Fall - und hiervon ±3t an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Revision auszugehen - der Ursachenzusammenhang zwischen ihm und dem Unfall vermutet wird« Denn die Voraussetzungen, die zur Bildung dieses Rechtasatzes geführt haben, liegen auch hier vor; § 23 soll eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen, nämlich das Abrutschen von Kraftfahrzeugen, und der Unfall ist an der Gefahrenstelle eingetreten (vgl. b) Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe nicht einmal die Grundlagen der von ihn angenommenen Vermutung, nämlich einen Verstoß gegen § 23 der UnfallverhUtungsvorschriften, festgestellt. wiederholt ausgeführt isst, einen von der zuständigen Stelle kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Berufserfahrungen; sie sind für ihn bindende Weisungen, von denen er sich Kenntnis verschaffen und die er ausführen muß (Urt« des erkennenden Senats vom 29o November I960 - VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160), Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken«, Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagten bereits dadurch, daß sie entgegen § 23 der Unfallverhütungovorschriften nichts unternahmen, auch keine vorsorglichen Maßnahmen trafen oder die Einhaltung des § 23 durch Kontrollen sicherstellten, gegen diese Bestimmung verstoßen habeno Baß das Abrutschen des Lkw der Klägerin auf der Verletzung des § 23 beruht, gehört aber bereits zu dem, was, wie bereits ausgeführt ist, vermutet wird. Denn das Abrutschen an der Gefahrenstelle ist eine typische Gefahr, gegen welche § 23 schützen will, Bas von der Revision hiergegen Vorgebrachte hat daher rechtlichen Belang nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Vermutung von den Beklagten entkräftet worden ist. Daß zur Entlastung die Anweisung der Beklagten nicht genügte, die Seitenschilder einzuhängon, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumofrei unter Hinweis auf den Mangel einer Kontrolle ihrer Einhaltung angenommen. 4o Daher konnte das Berufungsgericht unter Bejahung der Fahrlässigkeit,:gegen deren Annahme die Revision keine besonderen Rügen vorbringt, rechtsfehlerfrei grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden bejahen (§§ 823 Abs.1, 840 BGB) <> Das Berufungsgericht hat unter Abwägung von Verursachung und Verschulden der Beklagten einerseits und des Fahrers GrflHHP andererseits auf Grund der §§ 254, 278 BGB dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1/2 angenommene Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 1o Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung eines eigenen mitv/irkenden Verschuldens der Klägerin« Denn ihr kann hoi der Art dos Einsatzes ihrer Kraftfahrzeuge und ihrer Fahrer nicht vorgev/orfen werden, daß sie die Einhaltung des § 23 der Unfallverhütungsvorschriften durch ihre Fahrer nicht kontrolliert hat« Der Einsatz ihrer Leute und ihrer Kraftwagen ohlag ausschließlich don Beklagten als Bauleitern» 2o Wenn das Berufungsgericht nicht neben dem Leichtsinn des Fahrers zusätzlich seine Renitenz bei der Abwägung berücksichtigt, so liegt darin kein Rochtsmangel} denn eine Renitenz dieses Fahrers hat es nicht feststellen können» Ob er bei der Diskussion der Fahrer über die Gefahren eines zu nahen Heranfahrens anwesend war, steht nicht fest» Möglicherweise hat er auch die Unfallsteile vorher noch nicht befahren» Wohl aber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Fahrer zur Einhaltung eines unter 1 m liegenden Abstandes von den Einweisern an don Abladestollen gedrängt wurden» 3o Schließlich kann es der Klägerin nicht als Verschulden zugerechnct werden, wenn sie auf die Anregung der Beklagten - diese selbst sprechen von einem uRatu - nur leichte Fahrzeuge zu schicken, ec bei den gesandten schwereren belassen hat»
2209 031
IJ_ziL 55/52
Verkündet
am 12o Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
als Urkundoboamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. dos Friedrich 2o des Wilhelm Mi A-A bo Firma V
, H
, Bauingenieur,
3
*
> Kg
istraße
und Wi
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Firma MI Straße
KG, Bautransporte, Kl
Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Pr. Hauß,
Dr, Pfretzcchner und Pr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26o September 1962 wird zurückgewiesen,
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Im Sommer 1957 war die Baufirma und WGmbH,
als Subunternehmerin der Firma H^pl KG damit befaßt, auf der Großbaustelle einen Schmutz- und Regenwas-
Oerkanal auszuheben und wieder zu Verfüllen<> Die Bauleitung über die Baustelle hatte sie dem Beklagten zu 2) und als dessen Vertreter dem Beklagten zu 1) übertragen.
Da zwischen dem Graben und dem angrenzenden Wald lediglich ein Streifen von höchstens 7 m Breite für die Fahrzeuge zur Verfügung stand, wurden die ausgehobenen Erdmassen von der Aus-hubstelle an den fertiggestellten Kanal mit Lastkraftwagen im sogenannten Ringverkehr transportiert. Mit dem Transport beauftragte die Firma V^|^ und den Fuhrunternehmer
Da dieser nicht genügend Fahrzeuge, hatte, stellte ihm die Klägerin, die in ein Bautransportunternehmen be-
treibt, zwei Lastwagen mit Fahrern zur Verfügung»
Einer dieser Lastwagen, ein 7,5 to Lkw, den der Fahrer steuerte, wurde am 25« Juli 1957 zu dem Abkippen aufgeladener Erdmassen an eine Stelle des Grabens gewiesen, an der G^PII^ vorher noch kein Material abgeladen hätte» Ehe mit dem Abladen begonnen werden konnte, gab nach Anhalten des Lkw der durch den vorherigen anhaltenden Rogen weich gewordene Grabenrand unter den hinteren linken Doppelrädern nach» Der Lkw rutschte mit dem im Führerhaus verbleibenden Fahrer G^Hfe in den Graben ab, überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Grabensohlc liegen» Hierbei wurde der Fahrer verletzt und der Lkw beschädigt.
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Mit der Klage hat die Klägerin den ihr durch die Beschädigung deo Lkw entstandenen Schaden geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen:
Die Beklagten hätten die eingesetzten Lkw-Fahrer, auch den Fahrer G^H^, am Unfall tage sowie an den vorhergegangenen Tagen angewiesen, mit ihren Fahrzeugen so nahe an den Grabenrand heranzufahren, daß die Erde seitlich unmittelbar vom Lkw in den Graben habe gekippt werden können«, Hierdurch hätten zu Gunsten der Firma V^f^ und Arbeitskräfte und der
Einsatz einer Planierraupe erspart werden sollen * Dafür spreche auch die Anordnung, die Seitenschilder einzuhängon, da durch eine solche Maßnahme nur eine Entfernung von 50-60 cm zu dem Graben hin überbrückt worden sei» Die Beklagten hätten ihre Anweisung aufrecht erhalten und den Fahrern bei Nichtbe-folgen Vorhaltungen gemacht, obgleich diese, besonders auch ih: eigenen, wiederholt auf die Einbruchs- und Abrutschgefahr der schweren Lkw's hingewiesen hätten«, Die Beklagten hätten die ihnen bekannten Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet, nach deren § 25 sie verpflichtet gewesen seien, die Lkw-Fahrer auf die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu dem Graben von etwa 1,50 bis 2 m aufmerksam zu machen» Den Unfall und den Schaden hätten sie schuldhaft verursacht»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 15«717?60 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung vorgetragon: Sie hätten wiederholt gegenüber und der Klägerin verlangt, daß statt der schweren
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Fahrzeuge der Klägerin leichtere eingesetzt werden sollten«, In diesem Zusammenhang hätten sie besonders auf die Gefahr des Abrutscheno in den Kanal hingewiesen, Solche Hinweise hätten die Angeoprochenen damit beantwortet, die Fahrer wüßten schon, v/ie sie zu fahren hätten, sie seien mit der Baustelle vertraut. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) eine Anweisung an die Fahrer erbeten, wie sie zu fahren hätten. Auf diese zusagenden Äußerungen der Fuhrunternehmer hätten sie sich verlassen dürfen. Dementsprechend hätten sie den Fahrern keine Anweisung erteilt, wie nahe sie an den Graben heranzufahren hätten, ihnen vielmehr nur die Auflade- und die Abladestelle angewiesen oder anweisen lassen.
Der Unfall vom 25* Juli 1957 sei allein durch den auf der Baustelle als besonders leichtfertig bekannten Fahrer
verschuldet worden. Der an der Unfallstelle beschäftigte Zeuge habe wiederholt gewarnt, nicht so
nahe an den Grabenrand heranzufahren. Diese Warnungen habe er aber nicht beachtet und auch trotz der Anweisung das Seitenschild dos Lkw's nicht eingehängt.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten entsprechend ihren früheren Anträgen die Abweisung der Klage in vollem Umfange,
Ent s c he i düng s gründ e
Io Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs* 1 BGB als begründet angeseheno
richten des Lastwagenverkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen«, Daher hätten sie und als ihre Beauftragten die Beklagten - der Beklagte zu 2) als Bauleiter und der Beklagte zu 1) als sein Vertreter - die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwendung der drohenden Gefahren treffen müssen* Im Rahmen dieser Pflicht seien sie insbesondere zu Gunsten der auf der Baustelle tätigen Personen, auch der betriebsfremden, zur Einhaltung der Unfallverhtitungsvorschriften der zuständigen Beruf sgenossenschaft verpflichtet gewesen«,
Gegen diese ihnen unstreitig bekannten Unfallverhütungs-Vorschriften hätten die Beklagten verstoßen* Hach § 23 dieser Bestimmungen müsso ein Kraftfahrzeug von den Grabenrändern entsprechend der Tragfähigkeit dos Untergrundes soweit entfornl bleiben, daß eine Absturzgefahr nicht bestehe* Allerdings sei die Behauptung der Klägerin nicht erwiesen, die Beklagten hätten die Pahrer, insbesondere G^H^ P©3itiv angewiesen, mit den Fahrzeugen hart an den Grabenrand zu fahren* Die Beklagten hätten es aber pflichtwidrig und fahrlässig unterlassen, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen* Unter den besonderen Umstanden - der schmale Fahrweg zwischen Grabenrand und Wald sei locker und durch den längeren Regen auf geweicht gewesen; an verschiedenen Stellen seien Stücke des Grabenrandes
Hierzu hat es u*a
•zu hat es u*a* ausgeführt: Die Firma V und
habe durch das Eröffnen der Baustelle und das Ein-
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abgebröckelt - hätten sie durch Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen die UnfallvcrhütungsvorSchriften beachten und für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes durch die Fahrer sorgen müssen, v/as im einzelnen möglich und auch zu demutbar gewesen sei»
Derartige Sicherheitsmaßnahmen hätten die Beklagten unstreitig aber nicht getroffene Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes hätten sie den Fahrern nach eigenem Gutdünken überlassen» Da es sich bei dem Unfall um einen der typischen Geschehnisse handele, die durch § 23 der Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden sollten, spreche eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Unfallerfolg o Den Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften» Sie treffe- auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit»
II. Diese Erv/ägungen halten den Angriffen der Revision stand»
1» Da das Berufungsgericht ein für die Eigentumsverletzung ursächliches positives Verhalten (Tun) der Beklagten nicht festzustellen vermochte, sondern nur ein ursachengleiches Unterlassen, ist rechtoerhoblich, ob sie gegenüber der Klägerin zu einem Tun verpflichtet waren» Mangels einer besonderen, insbesondere sich aus einem Vortragsverhältnis mit der Klägerin ergebenden Pflicht, die auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat, kommt auch nur eine jederman gegenüber bestehende Pflicht (allgemeine Pflicht) in Betracht» Insoweit ist der Revision zuzustimmen.
Zu Unrecht zieht diö Revision aber eine solche Pflicht der Beklagten in Zweifel»
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Bas Berufungsgericht hat eine derartige allgemeine Pflicht der Beklagten daraus hergeleitet, daß ihnen die Bauleitung von
durch das Eröffnen der Baustelle und das Einrichten des Lastwagenverkehrs die Gefahrenquelle geschaffen hatte und daher zur Abwendung der hieraus drohenden Gefahren verpflichtet war (Vorkehrssicherungspflicht) o Biese Annahme ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden»
Bic Revision verneint, daß sich eine solche Pflicht der Beklagten aus ihrer beruflichen Stellung und Punktion als Bauleiter ergebe o Nun ist in der Rechtsprechung zwar der Gedanke entwickelt worden, daß derjenige, der einen Beruf oder Gewerbe ausübt, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernimmt, daß da, wo er seinen Beruf ausübt, ein geordneter Ablauf der Binge gewährleistet ist und daß durch einen Beruf \ oder ein Gewerbe besonders geartete allgemeine Rechtspflichten ! zu einem positiven Tun erzeugt werden können, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs» 1 BGB schadensersatzpflichtig macht (RGZ 102, 372, 375; 120, 121, 122)» Man hat ; diesen Grundsatz aber in gewisser Hinsicht eingeschränkt (vgl. j BGH Urt. vom 17. Bezember 1953 - IV ZR 117/53 - LM BGB § 823 ] /~HJ Nr. 2, insbesondere Leitsatz 2). Ob die Voraussetzungen j der Einschränkung vorliegen (vgl» auch RG JW 1921, 34), wie j
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die Revision meint, kann aber dahinotehen, so daß es auch nicht auf die von der Revision insoweit erhobenen weiteren Rügen ankommt. Bic Meinung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis nämlich durch eine andere Überlegung getragen.
Jedenfalls oblag der Pirna V^m^und die Pflicht
zur Verkehrs Sicherung, was die Revision nicht in Abrede stellt*
der Firma V
und V/
übertragen war, die ihrerseits
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Auf Grund des vertraglichen Verhältnisses mit dieser Firma hatten die Beklagten es übernommen, die aus der Eröffnung des Verkehrs sich ergebenden Gefahren abzuv/enden0 Hiermit hatten sie eine der Firma V^||^ der Allgemeinheit gegen-
über bestehende (allgemeine) Pflicht übernommen, deren Vernachlässigung geeignet war, leben, Gesundheit und - was in diesem Rechtsstreit in Frage steht und gleichzustellen ist (BGH Urte vom 17- Dezember 1953 - IV ZR 117/53 - IM BGB § 825 /~HJ Nr, 2; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Auflb Hz, 149) - Eigentum Dritter zu gefährden, Bei einer derartigen Lage entspricht es gesicherter Rechtsansicht, daß auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und daß sich in derartigen Fällen bei der Unterlassung einer schadensverhütenden Handlung der Vorletzte an den untätigen Vertragspartner aus unerlaubter Handlung halten kann (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom IO» Januar 1961 - VI ZR 62/60 - VersR 1961, 233? BGH Urt«, vom 17o Dezember 1953 - IV ZR 117/53 - IM BGB % 823 /~H_7 Nr, 2;
BGH Urt, vom 28, Juni 1956 - III ZR 294/54 - VersR 1956, 621; RGZ 127, 14, 18; 156, 193, 198; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 11, Auflo Bern, 11, 1; Wussow aaO)«,
2, Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die konkrete Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis getroffen; nach den Gegebenheiten sei aus der Sicht des Berufungsgerichts eine besondere Anweisung desjenigen Beklagten erforderlich geweson, der am Tage des Unfalls die Aufsicht an der Baustelle geführt habe; über die Person dieses Aufsichtspflichtigen habe die Klägerin aber nichts vorgetragen«,
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, welche
Maßnahmen -die Beklagten nach seiner Meinung zu treffen gehalten v/aren: Einmal hätten sie sämtliche Fahrer eindringlich über die Einhaltung des Sicherheitsabstandes belehren müssen; außerdem hätten sie durch eine Aufsichtsperson, die im übrigen nicht notwendig einer der Beklagten war, für die Einhaltung des Sicherheitsabstandes Sorge tragen müssen, zu demal ihnen bei sorgfältiger Kontrolle das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes durch die Fahrer bereits an Hand der Fahrspuren hätte auffallen müssen« Da beide Beklagten unstreitig insoweit nichts unternommen haben, sind beide durch Verletzung ihrer Pflichten für das Unfallereignis ursächlich geworden und nicht nur derjenige, der am Unfalltage die Bauleitung ausübto. Denn das für den Unfall ursächliche Verhalten (Unterlassen) der Beklagten wurde nicht nur am Unfalltage, sondern auch vorher verwirklicht«
Daher ist ohne rechtlichen Belang, daß nach den Feststellungen des Strafurteils vom 5» November 1959 (AG Karlsruhe 4 C3 283/58 Bl. 249, 254 oben) zu dem Zeitpunkt des Unfalls nur der Beklagte zu 1), dagegen nicht der Beklagte zu 2) auf der Baustelle war.
Bei dieser Beurteilung steht das Berufungsgericht in Einklang mit der Erwägung, daß die Unfallverhütungsvorschriften zwar in erster Binie dem Schutz der Betriebsangehörigen dienen, daß sie aber auch als Anhaltspunkt für die Pflichten heranzuziehen sind, die unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen VerkehrsSicherung anderen gegenüber bestehen; denn an die Sorgfaltspflicht können zun Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen des
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eigenen Betriebes gelten (Urt. des erkennenden Senates vom 11. November 1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290).
3o Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Verkennung der Bev/eislastregeln rügt»
a) Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Beurteilung, die Beklagton hätten gegen § 23 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft verstoßen, angenommen, die Vermutung spreche für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Unfallerfolg.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von dem hierzu in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Grundsatz ausgegangen. Handelt ein Pflichtiger einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen will, so wird, wenn an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, vermutet, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorsehrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden isto Es ist dann Sache des Pflichtigen, diese Vermutung zu entkräften• {Urt. des erkennenden Senats vom 29» November I960 - VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160, 161).
Die Revision verkennt diesen Rechtsgrundsatz nicht. Sic meint aber, ca? könne auf den zu entscheidenden Sachverhalt dophalb keine Anwendung finden, weil § 23 der Unfallverhütungs-vorschriften nur allgemeine Sätze, aber keine bestimmten Regeln für einen bestimmten Pall enthielten. Dem kann nicht Zuges timmt werden.
Allerdings nennt § 23, der dahin lautets
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"(1) Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche, Müll- und Abladeplätze und ähnliche Betriebsstätten dürfen nur befahren werden, wenn tragfähiger Untergrund in genügender Breite oder ein ausreichend starker Bodenbelag vorhanden ist«
(2) Von den Reedern der im Absatz 1 genannten Betriebs-statten muß das Fahrzeug entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes soweit entfernt bleiben, daß Absturzgefahr nicht besteht", keine bestimmten Maße für den erforderlichen Abstand und kann sie auch nicht enthalten, weil sie von Fall zu Fall verschieden sindo Bas steht aber nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß bei Verstoß gegen diese Bestimmung im konkreten Fall - und hiervon ±3t an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Revision auszugehen - der Ursachenzusammenhang zwischen ihm und dem Unfall vermutet wird« Denn die Voraussetzungen, die zur Bildung dieses Rechtasatzes geführt haben, liegen auch hier vor; § 23 soll eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen, nämlich das Abrutschen von Kraftfahrzeugen, und der Unfall ist an der Gefahrenstelle eingetreten (vgl. BGH aaO)
b) Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe nicht einmal die Grundlagen der von ihn angenommenen Vermutung, nämlich einen Verstoß gegen § 23 der UnfallverhUtungsvorschriften, festgestellt.
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Pflichtige im Rahmen der gebotenen Gefahren-abwehr (Verkehrosicherungspflicht) insbesondere die Unfallver-hütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten hat. Denn sie enthalten, wie in der Rechtsprechung
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wiederholt ausgeführt isst, einen von der zuständigen Stelle kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Berufserfahrungen; sie sind für ihn bindende Weisungen, von denen er sich Kenntnis verschaffen und die er ausführen muß (Urt« des erkennenden Senats vom 29o November I960 - VI ZR 35/60 - VersR 1961, 160), Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken«,
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagten bereits dadurch, daß sie entgegen § 23 der Unfallverhütungovorschriften nichts unternahmen, auch keine vorsorglichen Maßnahmen trafen oder die Einhaltung des § 23 durch Kontrollen sicherstellten, gegen diese Bestimmung verstoßen habeno Baß das Abrutschen des Lkw der Klägerin auf der Verletzung des § 23 beruht, gehört aber bereits zu dem, was, wie bereits ausgeführt ist, vermutet wird. Denn das Abrutschen an der Gefahrenstelle ist eine typische Gefahr, gegen welche § 23 schützen will,
Bas von der Revision hiergegen Vorgebrachte hat daher rechtlichen Belang nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Vermutung von den Beklagten entkräftet worden ist.
Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint.
Daß zur Entlastung die Anweisung der Beklagten nicht genügte, die Seitenschilder einzuhängon, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumofrei unter Hinweis auf den Mangel einer Kontrolle ihrer Einhaltung angenommen. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Schilder
nicht angehängt hatte, und daß sein Abstand zu dem Grabenrand nicht mehr als 80 cm betrug. Dabei hat es rechtlich zutreffend
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angenommen, die Vermutung werde nur dann ausgeräumt, wenn der Unfall bei Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen nicht eingetreten wäre, nicht aber der Nachweis ausreichen würde, daß der Schaden bei Nichtzuwiderhandlung gegen die Unf all verhüt ungs Vorschriften möglicherweise vermieden worden wäre (BGH VeroR 1957,
362) o
4o Daher konnte das Berufungsgericht unter Bejahung der Fahrlässigkeit,:gegen deren Annahme die Revision keine besonderen Rügen vorbringt, rechtsfehlerfrei grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden bejahen (§§ 823 Abs. 1, 840 BGB) <>
III o Schließlich rügt die Revision zu Unrecht eine Verletw des § 254 BGB durch das Berufungsgericht»?■
Das Berufungsgericht hat unter Abwägung von Verursachung und Verschulden der Beklagten einerseits und des Fahrers GrflHHP andererseits auf Grund der §§ 254, 278 BGB dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1/2 angenommene Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Auszugehen ist davon, daß die Verteilung der Verantwortlichkeit nach § 254 BGB dem Tatrichter obliegt (BGH NJW 1952, 1329; BGH VersR 1957, 572)» Das Revisionsgericht kann nur . j nachprüfen, ob alle Unterlagen berücksichtigt worden sind und ob die Abwägung gegen Denkgosetze oder ErfahrungsSätze verstößt (BGH.Urt. von 17o Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - VersR 1953, 85).
Derartige Verstöße liegen nicht vor»
H -
1o Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung eines eigenen mitv/irkenden Verschuldens der Klägerin« Denn ihr kann hoi der Art dos Einsatzes ihrer Kraftfahrzeuge und ihrer Fahrer nicht vorgev/orfen werden, daß sie die Einhaltung des § 23 der Unfallverhütungsvorschriften durch ihre Fahrer nicht kontrolliert hat« Der Einsatz ihrer Leute und ihrer Kraftwagen ohlag ausschließlich don Beklagten als Bauleitern»
2o Wenn das Berufungsgericht nicht neben dem Leichtsinn des Fahrers zusätzlich seine Renitenz bei der Abwägung
berücksichtigt, so liegt darin kein Rochtsmangel} denn eine Renitenz dieses Fahrers hat es nicht feststellen können» Ob er bei der Diskussion der Fahrer über die Gefahren eines zu nahen Heranfahrens anwesend war, steht nicht fest» Möglicherweise hat er auch die Unfallsteile vorher noch nicht befahren» Wohl aber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Fahrer zur Einhaltung eines unter 1 m liegenden Abstandes von den Einweisern an don Abladestollen gedrängt wurden»
3o Schließlich kann es der Klägerin nicht als Verschulden zugerechnct werden, wenn sie auf die Anregung der Beklagten - diese selbst sprechen von einem uRatu - nur leichte Fahrzeuge zu schicken, ec bei den gesandten schwereren belassen hat»
Denn die Beklagten waren cs, die diese schwereren Kraftfahrzeuge zuließen, ohne daß sic die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen trafen«
4» Daher war die unbegründete Revision mit der Ko3tenfolgQ aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Engels
Dr» Bode
Dr o Hauß
Dr«, Pfretz3chncr
Dr«, Nüßgens