hat der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1962 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfrotzschner für Recht erkannt: Die Klägerin hat im Hinblick darauf, daß SfllB auf der Grenze zwischen Fahrbahn und Radweg gegangen sei, den Beklagten für verpflichtet gehalten, 2/3 der durch den Unfalltod dos verursachten Schäden zu tragen. Bie Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sich im Berufungsverfahren von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt den Schadensersatzanspruch abtreten lassen, der nach § 1$42 RVO auf diese übergegangen ist, und in Erweiterung ihrer Klage auch diesen Anspruch - wieder auf der Grundlage einer 2/3-Schadenshaftung des Beklagten - gegen den Beklagten geltend gemacht• Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 970,99 23M nebst 4 $ Zinsen seit dem 1 « Augus 1959 sowie vom 1«August 1959 an bis zu dem 1• Mai 1972, jedoch nicht über den ttoä der Witw^ S^BI hinaus, monatlich 121,37 BM jeweils am Monatsletzten nebst4# Zinsen vom Fälligkeitstage an zu zahlen« Weiter hat sie festzustellen beantragt , daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen weiteren Beträge zu 2/3 zu erstatten, welche die Bundesbahn- Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche des Berufungsbegehrens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzos zu 5/4 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestcllt, daß der Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen weiteren Beträge zur Hälfte zu erstatten, welche die Bundesbahn-Versicherungsanstalt infolge etwa eintretender Rentenerhöhungen und damit verbundener Erhöhungen der VYitv/enrento an Frau zu zah- 1.) Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - die Annahme abgelehnt, daß der Unfall durch ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei Ob und inwieweit das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall .des SflHIursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen Das Berufungsgericht hat daher nicht als bewiesen angesehen, daß die Voraussetzungen für eine Verschnl-denshaftung des Beklagten nach § 623 BGB erfüllt sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seinerseits aber auch nicht bewiesen, daß ihm tatsächlich vom Rad- Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis für gerechtfertigt gehalten, daß sich die Schadenshaftung des Beklagten auf die Hälfte der im Haftungarahmen des Straßenverkehrsgesetzes liegenden Schäden begrenzt» 2.) Zu Unrecht meint die Revision, ein Beweis des ersten Anscheins spreche für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, daß ihm SflHl ganz plötzlich und ünvorhersehbar vom Radweg her in den Wagen gelaufen, der Unfall daher für den Beklagten im Sinne des § 7 Abe. 2 StVG unabwendbar gewesen sei. In dem damaligen Falle war mit einem Kraftwagen ein Fußgänger zusammengestoßen, dor, wie IPestotand, unmittelbar vor dem Unfall die Fahrbahn von rechts zur Überquerung der Straße betreten und keinesfalls für längere oder kürzere Zeit auf ihr verweilt hatte. Abs.» 2 StVG ergibt sich, wie nicht v/oiter ausgeführt zu werden braucht, auch nicht daraus, daß SflÜ einen Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille gehabt, der Wagon des Beklagten keine Bremsspüren hinterlassen und nach Ai sage des Zeugen R^p der Beklagte bei der Aufnahme des Unfall: durch die Polizei erklärt, hat, er habe wie er glaube: Denn Grundlage der im Berufungsurteil ausgesprochenen Sehadenseroal Pflicht des Beklagten ist nicht das vom Berufungsgericht für erwiesen gehaltene schuldhafte Verhalten des Beklagten, son^-dern allein die Gefährdungshaftung, die ihn als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG trifft. Bas kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte den Fußgänger rechtzeitig hätte wahrnehmen können und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte v/ahrnohmen müssen, wenn dieser vor seinem Unfall etwa geradlinig am Rande der Fahrbahn entlanggegangen und nicht plötzlich von der Seite her in den Wägen hineingelaufen sein sollte. Gerade daß co auf diese Weise zu dem Unfall gekommen sein kann, hat das Berufungsgericht aber für nicht ausgeschlossen gehalten; nur darum hat es auch die Gefährdungshaftung des Beklagten nach § 7 StVG für begründet erachtet. 5o) Wenn es auch in erster Dinie Aufgabe des fcatrichtors ist, darüber zu bestimmen, wie sich bei mitwirkendem Verschul-* den der Schaden unter Schädiger und Geschädigtem verteilt, so kann das Revisionsgericht diese Bestimmung im vorliegenden Fall doch selbst treffen, da sich der Sachverhalt nicht weiter hat aufklären lassen und die Schadensverteilung von keinen anderen Umständen abhängt, als sie dem Senat bekannt sind. Das ist hier auf seiten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Kraftwagens mit der vom Berufungsgericht festgestellten Wucht des Anpralls und auf der Seite des Verunglückten, daß er sich, statt den vorhandenen Gehweg zu benutzen, schuldhaft in den Bereich der Fahrbahn begeben hat, wo er bei der nächtlichen Dunkelheit besonders gefährdet war. Für den Unterhaltsschaden der Witwe des Verunglückten, um den es sich bei den von der Klägerin kraft gesetzlichen Forderungsübergangs und vertraglicher Forderungsabtretung geltend gemachten Sohadensersatzansprüchen handelt, ist der Beklag to daher zu 1/3 ersatzpflichtig; seine Schadensersatzpflicht besteht nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes«. 6.) Bas Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung, die vom Beklagten gegenüber den von der Witwe S|Hi gemäß § 1542 RVO auf die.Bundesbahn-Versicherungsanstalt übergegangenen und von dieser an die Klägerin abgetretenen Ansprüchen erhoben worden ist, für unbegründet gehalten. Da die Witwe S^Jflnaeh den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit dies Forderungsübergangs noch keine Kenntnis von den tödlichen Unfall ihres Ehemannes gehabt hat, kommt es, wie die Revision nicht in Zweifel^zieht, für den Beginn der zweijährigen Vorjährxmgsfriet des § 14 StVU darauf an, wann die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat. Festgestelltermaßen hat die Bundesbahn-Versicherungsanstalt von dem Unfalltod des durch den Rentenantrag seiner Witwe erfahren, der am 29- Dezember 1958 bei ihrer Bezirksleitung Hannover einging. Das Schreiben blieb unbeantwortet* Daß nicht eir Wolfgang HlÜBl sondern der Beklagte Halter des Fahrzeugs war, ist der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erst bekannt geworden, nachdem ihr auf ihre Bitte am 21* April 1959 Fiinsicht in die aus Anlaß des Unfalls erwachsenen Strafakten gewährt wo den war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Verjährungsfrist daher nicht vor dem 21. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die SchadensersatzanoprüChe gegen den Halter des Unfallwagens, als der sich der Beklagte herausgestellt hat, nicht vor dem 21. Ber Beginn, der Ver jährungsfrist für den Anspruch aus § 7 StVG kann auch nicht darum vorverlegt werden, weil die Bund^bbahn-Versicherungsönstält auf anderweitige Erkundigungen möglicherweise schön vor dem 21. sich der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, die fehlenden Angaben in zu demutbarer We: ohne besondere Mühe verschaffen, so gilt zwar die Kenntnis v< der Person des Ersatzpflichtigen als gegeben, sobald der Berechtigte auf entsprechende Erkundigung Auskunft erhalten häi (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 9» Februar 1955 -VI ZR 40/54, XH'Nr. 4 zu § 852 BGB * NJW 1955, 706 * VersR 1955, 254; vom 3. Bas Vorbringen der Parteien läßt aber nicht erkennen, welche andere Erkundigung die Bundesbahn-Versicherungsanstalt nach dom Eingang des Rentenantrages der Witwe Stein hätte nn-stollen können als die Rückfrage bei ihr selbst. April 1959 bekannt goworden wäre, daß Halterndes Kraftwagens der Beklagt war, kann dahingestellt bleiben, weil § 14 StVG K e n n t n von der Person des Ersatzpflichtigen v.oraussetzt und ein Kennenmüsse n nicht genügt.
22C4 G99 yi_ZR_25/6£ Verkündet am 8. Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännisehen Angestellten Wilfried HjflHIBpln R BflHBbtr.^P, Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr« g e gen die Deutsche Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch die lundesbahndirektion Hannover in Hannover, J|H^straßcfl^ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1962 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfrotzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29* Dezember 1961 teilweise aufgehoben und wie \folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. März I960 dahin abgeändert: 2 Dio von der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 17» Mai 1961 geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem tödlichen Verkehrsunfall des Bundesbahn-Stellwerk-meisters a»D. Berthold Stein in Braunschweig vom Io Dezember 1958 werden dem Grunde nach bis 2u einem Drittel des der Witwe Gertrud SHPgeb» Sc(|^^ durch den Unfalltod ihres Ehemannes entstandenen Unterhalt sschadeno , begrenzt durch den Haftungsrahmen dos Straßenverkehrsgesetzes, für gerechtfertigt erklärt o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zu derselben Schadenshöhe und Haftungsgrenze diejenigen weiteren Beträge zu erstatten, welche die Bundesbahn^Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Hannover, in Hannover infolge etwa eintretender Rentenerhöhungen und damit verbundener Erhöhungen der Witwenrente an Fraxt Gertrud SflBfcgebo Scan» in BlHHHttP zu gewähren hat« Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewieson» Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schadensersatzanspruchs wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen» Die zeitliche Begrenzung der Rentenansprüche bleibt ebenfalls dem Betragsverfahren Vorbehalten* \ Das Landgericht hat auch über die Kosten des Boru-fungsverfahrens zu entscheiden» Die Kosten der Revision werden zu einem Sechstel der Klägerin und zu fünf Sechsteln dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand,; Am 1. Dezember 1958 kam der 64-jährige Bundesbahn-Stell-v/crkmeister a.D. Berthold S^HBin BflHB durch einen Vorkehrsunfall ums leben« Als er gegen 1 Uhr nachts von einer Panilienfeier in Rüningen heimkehrte, wurde er auf der unbeleuchteten Frankfurter Straße von einem entgegenkommenden Ford-Personenkraftwagen angefahren, dessen Halter und Fahrer der Beklagte war; Die Frankfurter Straße v/eist eine 6,10 m breite asphaltierte Fahrbahn mit einem Sommerweg auf der einen Seite und einem 3,50 m breiten Radweg und anschließendem 1,80 m. breiten Fußweg auf der anderen Seite auf« Der Beklagte, der eich in Gesellschaft von drei jungen Deuten auf der Heimfahrt von einem Tanzvergnügen befand, fuhr auf der regennassen Fahrbahn mit Abblendlicht schärf rechts entlang dem Radweg und erfaßte Stein mit dem rechteh Kotflügel seines Wagens« sMfrwurdc durch deh Anprall etwa 8 m weit auf den Radweg geschleudert ; er starb infolge Zertrümmerung der Schädeldecke« Fo erwies sich, daß er einen Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille hatte. Die Witwe des Verunglückten erhält von der Klägerin Hinterbliebenenbezüge und von der Bunde sbahn-Ver si eherungsan-stalt eine Witwenrente« Die Klägerin hat im Hinblick darauf, daß SfllB auf der Grenze zwischen Fahrbahn und Radweg gegangen sei, den Beklagten für verpflichtet gehalten, 2/3 der durch den Unfalltod dos verursachten Schäden zu tragen. Sie hat den Unterhaltsanspruch, den die Witwe gegen ihren Ehemann bei dessen Fortloben gehabt hätte, auf monatlich 182,06 DM errcch- net und unter Berufung auf den Forderungsübergang nach § 87 a BBG den Beklagten wegen ihrer Aufwendungen an Hinterbliebenen bezügen auf Erstattung von 667 »42 DM und Zahlung von monatlich 74,19 DM ab 1. August 1959 in Anspruch genommen sowie festzustellcn beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen weiteren Beträge zu 2/3 zu erstatten, welche sic Uber das derzeitige Witwengeld hinaus infolge etwa ein-tretonder Gehaltserhöhungen und damit verbundener Erhöhungen des Witwengeldes an Frau zahlen habe« Der Beklagte hat eingewendet, der Unfall sei ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen; sei plötzlich vom Rad- weg kommend auf der Fahrbahn aufgetaucht« Bas Landgericht hat eine Schadensersatzpflicht dos Beklagten verneint und die Klage abgewiesen« Bie Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sich im Berufungsverfahren von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt den Schadensersatzanspruch abtreten lassen, der nach § 1$42 RVO auf diese übergegangen ist, und in Erweiterung ihrer Klage auch diesen Anspruch - wieder auf der Grundlage einer 2/3-Schadenshaftung des Beklagten - gegen den Beklagten geltend gemacht• Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 970,99 23M nebst 4 $ Zinsen seit dem 1 « Augus 1959 sowie vom 1«August 1959 an bis zu dem 1• Mai 1972, jedoch nicht über den ttoä der Witw^ S^BI hinaus, monatlich 121,37 BM jeweils am Monatsletzten nebst4# Zinsen vom Fälligkeitstage an zu zahlen« Weiter hat sie festzustellen beantragt , daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen weiteren Beträge zu 2/3 zu erstatten, welche die Bundesbahn- Versicherungsanstalt in Hannover über die derzeitige Y/itwen-rente hinaus infolge etwa eintretendor Rentenerhöhungen und der damit verbundenen Erhöhungen der Y/itwenrcnte an Frau zu zahlen habe» Der Beklagte hat gegenüber den abgetretenen Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhöben» Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche des Berufungsbegehrens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzos zu 5/4 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestcllt, daß der Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen weiteren Beträge zur Hälfte zu erstatten, welche die Bundesbahn-Versicherungsanstalt infolge etwa eintretender Rentenerhöhungen und damit verbundener Erhöhungen der VYitv/enrento an Frau zu zah- len hat» Die weitergehende Klage hat das öberlandesgericht ab-gev/iosen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen» . Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klägerin mit den geltend gemachten Ansprüchen <> Die Klägerin beantragt/ die Revision zurückzuweisen* 1.) Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - die Annahme abgelehnt, daß der Unfall durch ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei \ (§7 Abs. 2 StVG). Wie es festgestellt hat, ist der Beklagte mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st gefahren» Aul dem regennassen Rutschasphalt der Fahrbahn betrug bei dieser Fahrgeschwindigkeit sein Anhalteweg mehr als 40 m. Rach dem Anstoß hat er sein Fahrzeug erst 45 m weiter zu dem Stehen gebracht. Bic abgeblendeten Scheinwerfer gewährten dem Beklagte nur eine Sicht, deren Weite nach der Überzeugung des Berufung gcrichts geringer war als sein Anhalteweg. Bas Berufungsgericht ist daher der Auffassung, daß sich der Beklagte wegen mangelnder Anpassung seiner Pahrgeschwindiglceit an die Sichtweite schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat. Ob und inwieweit das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall .des SflHIursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen 9 können, da sich, wie es ausgeftihrt hat, nicht ausschlioßon läßt, daß SflHidem Beklagten vom Radweg her seitlich in den Wagen gelaufen ist. Das Berufungsgericht hat daher nicht als bewiesen angesehen, daß die Voraussetzungen für eine Verschnl-denshaftung des Beklagten nach § 623 BGB erfüllt sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seinerseits aber auch nicht bewiesen, daß ihm tatsächlich vom Rad- weg her plötzlich in den Wagen gelaufen ist. In dieser Hinsicht ist das Unfallgeächehen nach Auffassung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben«, Bas Berufungsgericht hat infolgedessen die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG für begründet gehalten» Da SflB entgegen der Vorschrift des § 57 Abs. 1 StVO nicht den vorhandenen Gehweg benutzte, sondern sich in den Bereich der Fahrbahn begab, hat nach den Darlegungen des Be- rufungsurteils auch er - und zwar schuldhaft - zu dem Unfall beigetragen. Das Berufungsgericht ist infolgedessen zu einer Schadensteilung gelangt (§9 StVG, § 254 BGB). Bei ihr hat es erwogen, daß zu Lasten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Kraftwagens geht; einen weiteren Paktor der Abwägung hat es in dom Verschulden des Beklagten gesehen, daß er die Fahrgeschwindigkeit nicht der Reichweite seiner Scheinwerfer angepaßt hat« Zu Lasten des Verunglückten hat es gewertet, daß er durch die Benutzung der Fahrbahn - sei es auch am äußersten Rondo-das Vorrecht des Übrigen Straßenverkehrs beeinträchtigt hat und ihm sein Verhalten zu dem Verschulden gereicht. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis für gerechtfertigt gehalten, daß sich die Schadenshaftung des Beklagten auf die Hälfte der im Haftungarahmen des Straßenverkehrsgesetzes liegenden Schäden begrenzt» 2.) Zu Unrecht meint die Revision, ein Beweis des ersten Anscheins spreche für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, daß ihm SflHl ganz plötzlich und ünvorhersehbar vom Radweg her in den Wagen gelaufen, der Unfall daher für den Beklagten im Sinne des § 7 Abe. 2 StVG unabwendbar gewesen sei. Auf die Entscheidung des Senats vom .13* April 1953 - VI ZR 72/52 - LU Nr. 13 zu § 286 ' C_7 kann sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht nicht berufen. In dem damaligen Falle war mit einem Kraftwagen ein Fußgänger zusammengestoßen, dor, wie IPestotand, unmittelbar vor dem Unfall die Fahrbahn von rechts zur Überquerung der Straße betreten und keinesfalls für längere oder kürzere Zeit auf ihr verweilt hatte. Daß der Sonat damals ausgesprochen hat, ein Beweis des ersten An- cchoins spreche lediglich für ein Verschulden des Fußgängers, nicht aber für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn hier ist gerade ungeklärt, ob Sfl^vor dem Unfall geradlinig am Fahrbahnrand entlanggegangen oder plötzlich vom Radweg her vor den Kraftwagen gelaufen ist. Ein Anscheinobeweis für höch sorgfältige Fahrweise des Beklagten und Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § ? Abs.» 2 StVG ergibt sich, wie nicht v/oiter ausgeführt zu werden braucht, auch nicht daraus, daß SflÜ einen Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille gehabt, der Wagon des Beklagten keine Bremsspüren hinterlassen und nach Ai sage des Zeugen R^p der Beklagte bei der Aufnahme des Unfall: durch die Polizei erklärt, hat, er habe wie er glaube: schaukelnd - erst in etwa drei Metern Entfernung vor sich auf der Fahrbahn erkannt. 3.) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eii Verschuldens des Beklagten. Auf die Rügen, die sie hierzu erhoben hat, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Denn Grundlage der im Berufungsurteil ausgesprochenen Sehadenseroal Pflicht des Beklagten ist nicht das vom Berufungsgericht für erwiesen gehaltene schuldhafte Verhalten des Beklagten, son^-dern allein die Gefährdungshaftung, die ihn als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG trifft. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Schadensab-wägung nach § 9 StVG, § 254 BGB dem Verschulden des Beklagten zu seinen Basten Bedeutung beigemessen. Darin liegt ein Rechte fehler. Die Fehlerhaftigkeit beruht aber auf einem Grunde, bej den es dahingestellt bleiben kann, ob die Angriffe der Revi- sion gegen die Annahme eines Verschuldens gerechtfertigt sind oder nicht* 4.) Nach feststehender Rechtsprechung können hei der Schadensabwägung nach § 17 StVG wie auch nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Unfallschadens ursächlich geworden sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 16* April 1955 - VI ZR 196/54 - VersR 1955, 310 * VRS 9, 112; vom 16* Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - NJW 1957, 99 - VersR 1956, 732 = VRS 12, 17; vom 9. November 1956 - VI ZR 243/55 - VersR 1957, 63; vom 13» November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178; vom 15. November I960 -VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249; vom 17. Januar 1961 - VI ZR 74/60 - VersR 1961, 234; Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 2* März 1961 - III ZR 12/60 -VersR 1961, 536, 539). Nun hat das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung zwar bemerkt, der Beklagte hätte das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmen können. Bas kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte den Fußgänger rechtzeitig hätte wahrnehmen können und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte v/ahrnohmen müssen, wenn dieser vor seinem Unfall etwa geradlinig am Rande der Fahrbahn entlanggegangen und nicht plötzlich von der Seite her in den Wägen hineingelaufen sein sollte. Denn für den letzteren Fall hat das Berufungsgericht eine Verschul-donshaftung des Beklagten ausdrücklich abgelehnt. Gerade daß co auf diese Weise zu dem Unfall gekommen sein kann, hat das Berufungsgericht aber für nicht ausgeschlossen gehalten; nur darum hat es auch die Gefährdungshaftung des Beklagten nach § 7 StVG für begründet erachtet. Es steht nicht fest, daß die 10 - mangelnde Anpassung der Fahrgeschwindigkeit des Beklagten an seine Sichtweite und das hierin liegende Verschulden des Beklag ten für den Unfall ursächlich geworden ist. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auch nicht feststellen können, daß die Auswirkungen des Unfalls ohne das schuldhafte Verhalten des üeklagten geringer gewesen wären. Danach durfte das Verschulden bei der Schadensabwägung aber nicht zu lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen werden. Die Schadens Verteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist durch Hechto-irrtum beeinflußt. 5o) Wenn es auch in erster Dinie Aufgabe des fcatrichtors ist, darüber zu bestimmen, wie sich bei mitwirkendem Verschul-* den der Schaden unter Schädiger und Geschädigtem verteilt, so kann das Revisionsgericht diese Bestimmung im vorliegenden Fall doch selbst treffen, da sich der Sachverhalt nicht weiter hat aufklären lassen und die Schadensverteilung von keinen anderen Umständen abhängt, als sie dem Senat bekannt sind. Entscheidend für die Abwägung sind die konkreten von den Beteiligten zu vertretenden Umstände, die zu dem Unfall geführt haben. Das ist hier auf seiten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Kraftwagens mit der vom Berufungsgericht festgestellten Wucht des Anpralls und auf der Seite des Verunglückten, daß er sich, statt den vorhandenen Gehweg zu benutzen, schuldhaft in den Bereich der Fahrbahn begeben hat, wo er bei der nächtlichen Dunkelheit besonders gefährdet war. Der Senat hält es für angemessen, die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf ein Drittel der durch den. Unfall verursachten Schäden zu begrenzen. Für den Unterhaltsschaden der Witwe des Verunglückten, um den es sich bei den von der Klägerin kraft gesetzlichen Forderungsübergangs und vertraglicher Forderungsabtretung geltend gemachten Sohadensersatzansprüchen handelt, ist der Beklag to daher zu 1/3 ersatzpflichtig; seine Schadensersatzpflicht besteht nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes«. 6.) Bas Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung, die vom Beklagten gegenüber den von der Witwe S|Hi gemäß § 1542 RVO auf die.Bundesbahn-Versicherungsanstalt übergegangenen und von dieser an die Klägerin abgetretenen Ansprüchen erhoben worden ist, für unbegründet gehalten. Bas wird von der Revision angegriffen. Sie kann hiermit, keinen Erfolg haben. Da die Witwe S^Jflnaeh den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit dies Forderungsübergangs noch keine Kenntnis von den tödlichen Unfall ihres Ehemannes gehabt hat, kommt es, wie die Revision nicht in Zweifel^zieht, für den Beginn der zweijährigen Vorjährxmgsfriet des § 14 StVU darauf an, wann die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt hat. Festgestelltermaßen hat die Bundesbahn-Versicherungsanstalt von dem Unfalltod des durch den Rentenantrag seiner Witwe erfahren, der am 29- Dezember 1958 bei ihrer Bezirksleitung Hannover einging. Der Antrag gab jedoeh keinen Aufschluß über die Person des Schädigers. Auf Rückfrage hat die Witwe SflHflder Versicherungsanstalt mit Schreiben vom 27. Januar 1959 mitgoteilt, Kraftfahrzeug- f ü h r e r sei W i 1 f r i e d HflIBU (der Beklagte) und Kraftfahrzeug- h a 1 ter sei Wolfgang HfHMD gewesen. An Wolfgang Hflflfl hat sich die Bundesbahnvorsicherungsanstalt darauf am 2. Februar 1959 mit 12 der schriftlichen Aufforderung gewandt, ihre Ersatzansprüche anzuerkehnen. Das Schreiben blieb unbeantwortet* Daß nicht eir Wolfgang HlÜBl sondern der Beklagte Halter des Fahrzeugs war, ist der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erst bekannt geworden, nachdem ihr auf ihre Bitte am 21* April 1959 Fiinsicht in die aus Anlaß des Unfalls erwachsenen Strafakten gewährt wo den war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Verjährungsfrist daher nicht vor dem 21. April 1959 in Lauf gekommen ist. Die Klägerin hat die Ansprüche mit der am 18. Mai 1961 zugeatellten Klageerweiterung vom 17» Mai 1961 rechtshängig gemacht. Y/egen zwischenzeitlicher Verhandlungen der Beteiligten über den zu leistenden Schadensersatz hat das Berufungsgericht aber den Ablauf der Verjährung nach § 14 Abo. 2 StVG vom 30. April bis 21. Juli 1959 als gehemmt angesehen. Bo Eintritt der Rechtshängigkeit war die Verjährungsfrist nach Ansicht des Berufungsgerieilte dä&®** nicht schon- abgelaufen. Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, die Verjährungsfrist habe bereits spätestens am 28. Januar 1959 begonnen, als die Bundesbahn-Versicherungsanstalt das Schreiben der Witwe erhalten habe. Darauf, daß die Witwe in diesem Schreiben irrtümlich den Beklagten nur als Fahrer deo Unfallwagens bezeichnet habe, könne es nicht ankommen. Die zwei jährige Vor jährungsfriet des J 14 StVG gelte nicht nur für den Halter, sondern nach § 18 Abs. 1 StVG auch für den Fahrer des an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugs. Unverkennbar hat das Berufungsgericht jedoch die Überzeugung gewonnen, daß die Bundesbahn^Versioherungsanstalt durch das Schreiben der Witwe in den Glauben versetzt I worden ist, es mit zwei verschiedenen Personen als Haftpflichtigen zu tun zu haben. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so richtet sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Berechtigten gegen jede einzelne von ihnen aber danach., wann er von der Person des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangt hat. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt hat nach dem Inhalt ihres Aufforderungsschreibens vom 2. Februar 1959 von den beiden Personen, die ihr die Witwe SflBin ihrer Mitteilung vom 27- Januar 1959 benannt hatte, nicht den Fahrer, sondern den Halter des Unfallwagens haftbar machen wollen. Wer wirklich Halter gewesen ist, hat sie aber nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht vor dem 21. April 1959 erfahren. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die SchadensersatzanoprüChe gegen den Halter des Unfallwagens, als der sich der Beklagte herausgestellt hat, nicht vor dem 21. April 1959 zu verjähren begonnen haben. Im Rechtsstreit ging es allerdings um die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 823 BGB; weiter hätte sich die Erörterung auch auf § 1B StVG als Anspruchsgrundlage erstrecken können. Bei einer Anspruchsmehrheit gilt aber für jeden Anspruch die eigene Verjährung. Baß der Anspruch aus § 18 StVG gegen den Beklagten verjährt sein mochte, konnte den zuerkannteh Anspruch aus § 7 StVG daher nicht berühren. Ber Beginn, der Ver jährungsfrist für den Anspruch aus § 7 StVG kann auch nicht darum vorverlegt werden, weil die Bund^bbahn-Versicherungsönstält auf anderweitige Erkundigungen möglicherweise schön vor dem 21. April 1959 hätte erfahren können, daß der Beklagte Halter des Unfallwagens war. Kann 14 - sich der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, die fehlenden Angaben in zu demutbarer We: ohne besondere Mühe verschaffen, so gilt zwar die Kenntnis v< der Person des Ersatzpflichtigen als gegeben, sobald der Berechtigte auf entsprechende Erkundigung Auskunft erhalten häi (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 9» Februar 1955 -VI ZR 40/54, XH'Nr. 4 zu § 852 BGB * NJW 1955, 706 * VersR 1955, 254; vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60, VersR 1962, 86). Bas Vorbringen der Parteien läßt aber nicht erkennen, welche andere Erkundigung die Bundesbahn-Versicherungsanstalt nach dom Eingang des Rentenantrages der Witwe Stein hätte nn-stollen können als die Rückfrage bei ihr selbst. Ihr Rentenantrag hat keine Angaben über Art und Zeit des Unfalls enthalten. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Bundesbahn Versicherungsanstalt nach dem Eingang der Auskunft der Witwe Anlaß gehabt hätte, noch anderswo Erkundigungen einzuholen. Baß ihr Aufforderungsschreiben an Wolfgang Habekost unbeantwortet blieb, enthüllte nicht die Unrichtigkeit der Auskunft. Ob os, wie die Revision anzunehmen scheint, der Bun desbahn-VerSicherungsanstalt jaum Verschulden gereicht, beim Ausbleiben einer Antwort nicht sofort schon Schritte unternom men zu haben, in deren Folge ihr noch vor dem 21. April 1959 bekannt goworden wäre, daß Halterndes Kraftwagens der Beklagt war, kann dahingestellt bleiben, weil § 14 StVG K e n n t n von der Person des Ersatzpflichtigen v.oraussetzt und ein Kennenmüsse n nicht genügt. Dio Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO n Pr. Klcinewefers Hanebeck Pro Bode to Pro Hauß Pr. Pfretzschner -3 4 i l S \