Der Kläger macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich und hat vorgebracht: Die Straßenbahn habe gegenüber dem Lastkraftwagen kein Vorrecht gehabt: nach § 3 a StVG nicht, weil keine Y/arnkreuze angebracht seien, nach §§ 8 Abs ; 9 Abs. 1 und 17 StVO nicht, weil die Schienen nicht in die Fahrbahn eingelassen seien, sondern - durch einen Grünstreifen getrennt -8m von der Fahrbahn entfernt lägen. Der Beklagte T00|fe sei nach § 1 StVO zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil seine Sicht durch parkende Wohnwagen behindert gewesen sei und ferner weil er - der Kläger - unmittelbar vor den Unfall schon mit dem Personenkraftwagen die Schienen gekreuzt habe. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemachts Der Fahrer des Klägers habe den Unfall allein verschuldet, Br sei ohne Rücksicht auf die entgegenkommende Straßenbahn nach rechts in ein Grundstück eingebogen und habe dadurch gegen § 17 StVO verstoßen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Auf die Berufurig der BahngeSeilschaft hat das Oberlandesgericht auch die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen, soweit ihr vom Landgericht stattgegeben worden war« II« 1» Da der Kraftwagen des Klägers bei dem Betriebe der Straßenbahn beschädigt worden ist, kommt als Rechtsgrundlage für den ausschließlich Sachschaden betreffenden Schadens-ereatzanspruch gegen die Beklagte in erster Linie das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden (SHpflG) in Betracht« Hiernach haftet der Betriebs-Unternehmer grundsätzlich für den Sachschaden ohne Rücksicht daraufa ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft« Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder, soweit die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder der Anlagen der Straßenbahn noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht (§ 2 SHpflG)« raums einer öffentlichen Straße und zudem beruhe der Unfall für die Beklagte und ihren Fahrer auf einem unabwendbaren Ereigniso In beiden Punkten hält das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stando Den Überweg, den der Kläger und sein Fahrer Gbefahren haben, ist an der Fahrbahn durch zwei weiße Betonpfähle gekennzeichnet» Zwischen den Pfählen ist die Bordsteinkante bis auf die liefe der Fahrbahn gesenkt» Auch sonst wird der Bahnkörper häufig von Überwegen überquert, die als Zufahrt zu den an der Straße liegenden Grundstücken dienen» Bei der Prüfung, ob die Straßenbahn in einem solchen Falle innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Sinn des Gesetzes und dem Zweck ausgegangen, den es damit verfolgt, daß es den Bahnunternehraer je nach der Lage des Bahnkörpers unter verschiedenartigen Voraussetzungen von der Haftung frei-otellt; Liegt die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes Hiervon, ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Gleisanlage auf dem FrflHH^rEflBP-D^IP häufig von Überwegen überquert wird, die die Zufahrt zu den an der Straße liegenden Grundstücken bilden. Da sie auch von Fußgängern und als Zufahrt zu dem Radweg benutzt werden können, sind diese Überwege eine typische Straßengefahro Berücksichtigt man weiter, daß der gemeinsame Radweg für beide Fahrtrichtungen südlich, also von der Fahrbahn aus jenseits der Straßenbahngleise verläuft und daß der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Bahnschienen in beträchtlichem Umfang zu dem parken benutzt wird, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der gesamte Daß die Gleisanlage vom übrigen Teil der Straße durch Bordstein und Grünstreifen abgetrennt ist, kann keine entscheidende Rolle spielen, wenn die Straßenbahn trotz dieser Trennung den besonderen Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt ist. Allerdings bestimmt die Durchführungsverordnung zur Straßenbahn - Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) in der Fassung vom 29« März 1956 (BGBl I 250), daß ein besonderer Bahnkörper dann innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, wenn unmittelbar daneben beiderseits, gleichlaufend und besonders abgegrenzt Fahrbahnen einer öffentlichen Straße oder auf einer Seite anstelle einer Fahrbahn Geh-, Heit- oder Radwege verlaufen (Art. 1 zu § 4 BOStrab). Diese vom Bundesverkehrsminister erlassene Durchführungsbestimmung gilt aber, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, nicht für den Bereich des Haftpflichtrechts, sondern hat nur für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen, vor allem für ihre Linienführung Bedeutung. Nun ergibt sich zwar aus der Entstehungsgeschichte des Sachschadenhaftpflichtgesetzes, daß sich der Gesetzgeber in § 2 des Gesetzes in der Ausdrucksweise an § 4 der BOStrab angeschlossen und bewußt übereinstimmend mit dieser Bestimmung von einer Bahn gesprochen hat, die "innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt" (Biermann, Komm, zu dem SHpflG 3o Auf1. Wenn der Begriff des Verkehrsraums im Straßenbahnverkehr nach der heutigen Fassung der Durchführungsverordnung zur BOStrab anders zu erläutern ist, so hat diese Änderung keine gesetzliche Kraft für die Auslegung der haftungsrechtlichen Bestimmungen«, Denn der Bundesverkehrsminister ist durch die im Vorspruch der BOStrab erwähnten Gesetze nicht ermächtigt worden, diesen Begriff für den Bereich des Haftpflichtrechts mit bindender Wirkung für die Gerichte zu umschreiben. fahrtsrecht des Lastkraftwagens verletzt«, Bie Vorfahrtsregeln gelten nur, wenn sich Fahrzeuge an Straßenkreuzungen und -einmündungen begegnen«, Sie sind aber nicht anzuwenden, wenn wie hier ein Überweg, der im Verkehrsraum einer Straße liegt, den Fahrweg der Straßenbahn kreuzt« Hier hatte, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, der Fahrer des Lastkraftwagens, da er mit dem Fahrzeug in das Grundstück Fr^^-flfl^lfl^^~BflpNr<, fl) hineinfahren wollte, nach § 17 StVO die Pflicht, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs - und damit auch der Straßenbahn - ausgeschlos sen war« Er mußte daher zuerst die Straßenbahn vorbeilassen., bevor er die Schienen überquerte« Allerdings war nach dem Überqueren des Bahnkörpers bis zu dem Grundstück noch eine Strecke von 11,7 m zurückzulegen« Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Lastzug beim Befahren des Überweges im Begriffe war, in das Grundstück zu fahren« Bamit traf den Fahrer dieses Y/agens die gesteigerte Sorgfaltspflicht des 5 17 StVO. Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß Thes-cen verpflichtet gewesen sei* beim Heranfahren an den Überweg die Geschwindigkeit des Straßenbahnzuges herabzusetzen« Nach dem Veitrauensgrundsatz konnte er darauf vertrauen, daß der Fahrer des Lastzuges seine Pflichten aus § 17 StVO erfHi- rnen werden, wenn der te jede nach falt beobachtet hat« gericht entgegen der It ien werde» Auch wenn der Lastzug den rechten Winker gezeigt hat, so war dem zwar zu entnehmen, daß sein Fahrer die Absiclr hatte, den Überweg zu befahren» Selbst ein besonders sorgfältiger Straßenbahnfahrer brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß der Lastzugfahrer diese Absicht noch vor der herannahenden Straßenbahn ausführen werde» Hiernach ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Haftung der beklagten Bahngesellschaft aus §.2 SHpflG entfällt, weil der Schaden des Klägers durch ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis
2201 074 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein Ges» ü.d« Haftpflicht d» Eisenbahnen u. Straßenbahnen f» Sachschaden v, 29« April 1940* BGBl- I 691* § 2 Zur Frage, wann eine Straßenbahn innerhalb* des Verkehrs-raumes einer öffentlichen Straße liegt« BGH, Urto v«, 3« November 1961 ~ VI ZE 35/61 OLG Hamburg IG Hamburg V erkundet am 3» November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Edmund Bi h-Schl IcH* ’ps.» C< FkJ U I. C.UO Klägers, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 o 2> die HoMBU AG, ft, St^fcstraße •, vertreten durch den Vorstand, den Straßenbahnfahrer Harald TI Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E .Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner für Rocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Dezember I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Am 16. September 1959 gegen 7o20 Uhr befuhr der Maurergeselle G4HHB mit dem Lastkraftwagen des Klägers in Hm ^■■■■0 den FrH0|0-E4||0-D0ft in Richtung F000. Vor ihm fuhr der Kläger in einem Personenkraftwagen. Er bog in Höhe des Grundstücks Nr. 40 nach rechts ab und fuhr, um in dieses Grundstück zu gelangen, auf einem Überweg über den Gleiskörper der beklagten Straßenbahngesellschaft. Als Gj der ibm folgte, mit dem Lastkraftwagen die Gleise überfuhr, stieß er mit einem aus F000 kommenden Straßenbahnzug zusammen, dessen Fahrer der Beklagte 34010 war. Dabei wurde der Lastkraftwagen erheblich beschädigt; an dem Straßenbahnzug entstand nur geringer Sachschaden. Der Kläger macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich und hat vorgebracht: Die Straßenbahn habe gegenüber dem Lastkraftwagen kein Vorrecht gehabt: nach § 3 a StVG nicht, weil keine Y/arnkreuze angebracht seien, nach §§ 8 Abs ; 9 Abs. 1 und 17 StVO nicht, weil die Schienen nicht in die Fahrbahn eingelassen seien, sondern - durch einen Grünstreifen getrennt -8m von der Fahrbahn entfernt lägen. Der Beklagte T00|fe sei nach § 1 StVO zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil seine Sicht durch parkende Wohnwagen behindert gewesen sei und ferner weil er - der Kläger - unmittelbar vor den Unfall schon mit dem Personenkraftwagen die Schienen gekreuzt habe. Nach dem Grundsatz "rechts vor links" sei 140-40 verpflichtet gewesen, dem von rechts kommenden Lastkraftwagen die Vorfahrt einzuräumen. Das habe er schuldhaft unterlassen. Im übrigen müßten die Beklagten schon mit Rücksicht auf die wesentlich höhere Betriebsgefahr der Straßenbahn mindestens die Hälfte der 3*071>25 DM betragenden Kosten für die Reparatur des Lastkraftwagens tragen« Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern lolOO DM verlangt« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemachts Der Fahrer des Klägers habe den Unfall allein verschuldet, Br sei ohne Rücksicht auf die entgegenkommende Straßenbahn nach rechts in ein Grundstück eingebogen und habe dadurch gegen § 17 StVO verstoßen. Die Schienen seien innerhalb der Fahrbahn des verlegt« Als der Lastkraftwagen überraschend auf dem Gleis aufgetaucht sei, habe trotz Betätigung der Schnellbremse den Strassen- bahnzug nicht mehr rechtzeitig anhalten können« Der Zusammenstoß sei somit für sie, die Beklagten unabwendbar gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen gerichtet ist. Gegen die beklagte Bahngesell- schaft hat es den Klageanspruch in Höhe von 1/4 des Fahrzeugschadens, höchstens jedoch bis zu dem Betrage von 767,81 DM dem-Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Auf die Berufurig der BahngeSeilschaft hat das Oberlandesgericht auch die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen, soweit ihr vom Landgericht stattgegeben worden war« Mit der vom Berufungsgericht zugeiassenen Revision ver- 4 folgt der Kläger seinen Klageantrag (Zahlung von 1-100 DM) gegen beide Beklagte weitere Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen0 Ent s c he i dungs gr und e: I. Gegen die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht sind keine Bedenken zu erheben« II« 1» Da der Kraftwagen des Klägers bei dem Betriebe der Straßenbahn beschädigt worden ist, kommt als Rechtsgrundlage für den ausschließlich Sachschaden betreffenden Schadens-ereatzanspruch gegen die Beklagte in erster Linie das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden (SHpflG) in Betracht« Hiernach haftet der Betriebs-Unternehmer grundsätzlich für den Sachschaden ohne Rücksicht daraufa ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft« Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder, soweit die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder der Anlagen der Straßenbahn noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht (§ 2 SHpflG)« Kach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Haftung hier gegeben: Die Straßenbahn liege an der Unfallstelle innerhalb des Verkehrs- raums einer öffentlichen Straße und zudem beruhe der Unfall für die Beklagte und ihren Fahrer auf einem unabwendbaren Ereigniso In beiden Punkten hält das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stando a) Zur ersten Frage ist folgendes unstreitig: Der Bahnkörper liegt in Richtung gesehen rechts von der dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn» Sie ist auf der rechten Seite durch einen Bordstein begrenzt» Zwischen dem Bordstein und der ersten Straßenbahnschiene befindet sich ein Grünstreifen von 8,7 m Breite, auf dem häufig Kraftfahrzeuge parken» Auf der anderen Seite der beiden Gleise verläuft hinter einem 6 m breiten Grünstreifen parallel zu den Schienen ein 2 m breiter asphaltierter Radweg, der in beiden Richtungen befahren wird» Zwischen dem Radweg und dem angrenzenden Grundstück liegt v/ieder ein Grünstreifen von 3,7 m Breite» Den Überweg, den der Kläger und sein Fahrer Gbefahren haben, ist an der Fahrbahn durch zwei weiße Betonpfähle gekennzeichnet» Zwischen den Pfählen ist die Bordsteinkante bis auf die liefe der Fahrbahn gesenkt» Auch sonst wird der Bahnkörper häufig von Überwegen überquert, die als Zufahrt zu den an der Straße liegenden Grundstücken dienen» Bei der Prüfung, ob die Straßenbahn in einem solchen Falle innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Sinn des Gesetzes und dem Zweck ausgegangen, den es damit verfolgt, daß es den Bahnunternehraer je nach der Lage des Bahnkörpers unter verschiedenartigen Voraussetzungen von der Haftung frei-otellt; Liegt die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße, so kann der Unternehmer sich durch den Nachweis entlasten, daß der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist« Benutzt die Bahn dagegen einen eigenen Bahnkörper außerhalb des Straßenraumes, so ist die Ersatzpflicht nur bei höherer Gewalt, also beim Vorliegen strengerer Voraussetzungen ausgeschlossen« .Wie sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (DJ 1940, 540) ergibt, beruht diese unterschiedliche Regelung darauf, daß die auf der öffentlichen Straße verkehrende Bahn den von außen an sie herantretenden Gefährdungen in weit höherem Maße ausgesetzt ist als eine Bahn, die sich auf selbständigem Bahnkörper bewegt. Ihre läge und die Betriebsgefahr, die von ihr ausgeht, ähnelt viel mehr der eines Kraftwagens, im besonderen eines Kraftomnibusses, als der einer Eisenbahn im engeren Sinne des Wortes. Daher hielt der Gesetzgeber es für angemessen, die Regelung der Haftung der des Kraftwagens anzugleichen, die Ersatzpflicht also schon beim Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses auszuschließen. Hiervon, ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Gleisanlage auf dem FrflHH^rEflBP-D^IP häufig von Überwegen überquert wird, die die Zufahrt zu den an der Straße liegenden Grundstücken bilden. Da sie auch von Fußgängern und als Zufahrt zu dem Radweg benutzt werden können, sind diese Überwege eine typische Straßengefahro Berücksichtigt man weiter, daß der gemeinsame Radweg für beide Fahrtrichtungen südlich, also von der Fahrbahn aus jenseits der Straßenbahngleise verläuft und daß der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Bahnschienen in beträchtlichem Umfang zu dem parken benutzt wird, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der gesamte Kaum zwischen den beiderseitigen Grundstücksfluchtlinien eine einzige Straße bildet und die Straßenbahn sich im Verkehr sraum dieser Straße bewegt. Die Revision zweifelt das an und verv/eist darauf, daß der Bahnkörper von der Fahrbahn durch einen Bordstein und einen 8,7 m breiten Grünstreifen getrennt werde und daß sich auf der anderen Seite zwischen den Schienen und dem Radweg ein Grünstreifen von 6 m Breite befinde«, Sie folgert daraus, daß sich der Bahnkörper außerhalb des Verkehrs raumes der öf- l fentliehen Straße befinde, weil er auf beiden Seiten durch breite Isolierstreifen von der Fahrbahn getrennt sei. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Daß die Gleisanlage vom übrigen Teil der Straße durch Bordstein und Grünstreifen abgetrennt ist, kann keine entscheidende Rolle spielen, wenn die Straßenbahn trotz dieser Trennung den besonderen Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt ist. Das ist aber hier der Fall, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer an den zahlreichen Überwegen ungehindert Zugang zu dem Bahnkörper haben. Damit ist die Straßenbahn in den Gefahrenbereich der öffentlichen Straße einbezogen. Da ihre Lage mehr der eines Kraftomnibusses als der einer Eisenbahn im engeren Sinne gleicht, ist es gerechtfertigt, sie auch in der Frage der Haftung den Kraftfahrzeugen gleichzustellen (im Ergebnis ebenso Weimar VersR 1956, 79 und Wussow, TJnfallhaftpf licht-recht 6. Aufl. S. 249)* Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Tatsache, daß die Schienen nicht unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufen, entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung 8 rechtfertigen. Allerdings bestimmt die Durchführungsverordnung zur Straßenbahn - Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) in der Fassung vom 29« März 1956 (BGBl I 250), daß ein besonderer Bahnkörper dann innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, wenn unmittelbar daneben beiderseits, gleichlaufend und besonders abgegrenzt Fahrbahnen einer öffentlichen Straße oder auf einer Seite anstelle einer Fahrbahn Geh-, Heit- oder Radwege verlaufen (Art. 1 zu § 4 BOStrab). Diese vom Bundesverkehrsminister erlassene Durchführungsbestimmung gilt aber, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, nicht für den Bereich des Haftpflichtrechts, sondern hat nur für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen, vor allem für ihre Linienführung Bedeutung. Sie gilt vor allem im Rahmen des § 4 Abs. 2 BOStrab, der vorschreibt, daß Straßenbahnlinien, die innerhalb des Verkehrsraumes einer Öffentlichen Straße neu angelegt oder verlegt werden, in be-bauten Ortsteilen im allgemeinen in der Straßenmitte anzuordnen sind. Nun ergibt sich zwar aus der Entstehungsgeschichte des Sachschadenhaftpflichtgesetzes, daß sich der Gesetzgeber in § 2 des Gesetzes in der Ausdrucksweise an § 4 der BOStrab angeschlossen und bewußt übereinstimmend mit dieser Bestimmung von einer Bahn gesprochen hat, die "innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt" (Biermann, Komm, zu dem SHpflG 3o Auf1. § 2 Anm« III 1)° Dieser Begriff des Verkehrsraums im Straßenbahnverkehr war aber, als das Sachschadenhaftpflichtgesetz im Jahre 1940 erlassen wurde, in den Ausführungsbeo timmungen zu BOStrab anders bestimmt als es heute der Fall ist. Fs war vor allem nicht darauf abgestellt, ob Bahnkörper und Fahrbahnen unmittelbar nebeneinander liegen«, In den Aus führungs be Stimmungen zur BOStrab heißt es vielmehr in der damals geltenden Fassung vom 5» Juli 1939 (DRAnz vom 7o Juli 1939) unter Ziffer 16s "Wenn der besondere Bahnkörper (der Straßenbahn) an einer Straßenseite verläuft., so wird die Straßenbahn auch dann als innerhalb des Verkehrsraumes der Straße liegend anzusehen sein, wenn z.B. ein Gehweg oder Radfahrweg noch jenseits der Straßenbahn angeordnet ist, der Verkehr auf diesem Weg aber als ein Teil des gesamten Verkehrs der Straße angesehen werden kann". Nach dieser Begriffsbestimmung liegt der Bahnkörper auch im vorliegenden Falle im Verkehrsraum der Straße. Wenn der Begriff des Verkehrsraums im Straßenbahnverkehr nach der heutigen Fassung der Durchführungsverordnung zur BOStrab anders zu erläutern ist, so hat diese Änderung keine gesetzliche Kraft für die Auslegung der haftungsrechtlichen Bestimmungen«, Denn der Bundesverkehrsminister ist durch die im Vorspruch der BOStrab erwähnten Gesetze nicht ermächtigt worden, diesen Begriff für den Bereich des Haftpflichtrechts mit bindender Wirkung für die Gerichte zu umschreiben. Für die Auslegung des 5 2 SHpflG sind der Sinn und der Zweck des Gesetzes maßgebend, v/ie sie sich bei Berücksichtigung der heutigen Verkehrsverhältnisse ergeben. Geht man davon aus, so ist, v/ie schon dargelegt wurde, die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Straßenbahn an der Unfallstelle innerhalb des Verkehrsraums der öffentlichen Straße liegt. b) Bin unabwendbares Ereignis, wie es in § 2 SHpflG weiter als Voraussetzung für den Ausschluß der Haftung gefordert wird, kann - entsprechend § 7 Abs. 2 StVG - nur angenom- 10 Fahrer der Straßenbahn, also der Beklag-den Umständen des Falles gebotene Sorg-Baß er das getan hat, hat das Berufungs-Meinung der Revision mit Hecht angenommen Bie Revision irrt, wenn sie meint, habe das Vor- fahrtsrecht des Lastkraftwagens verletzt«, Bie Vorfahrtsregeln gelten nur, wenn sich Fahrzeuge an Straßenkreuzungen und -einmündungen begegnen«, Sie sind aber nicht anzuwenden, wenn wie hier ein Überweg, der im Verkehrsraum einer Straße liegt, den Fahrweg der Straßenbahn kreuzt« Hier hatte, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, der Fahrer des Lastkraftwagens, da er mit dem Fahrzeug in das Grundstück Fr^^-flfl^lfl^^~BflpNr<, fl) hineinfahren wollte, nach § 17 StVO die Pflicht, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs - und damit auch der Straßenbahn - ausgeschlos sen war« Er mußte daher zuerst die Straßenbahn vorbeilassen., bevor er die Schienen überquerte« Allerdings war nach dem Überqueren des Bahnkörpers bis zu dem Grundstück noch eine Strecke von 11,7 m zurückzulegen« Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Lastzug beim Befahren des Überweges im Begriffe war, in das Grundstück zu fahren« Bamit traf den Fahrer dieses Y/agens die gesteigerte Sorgfaltspflicht des 5 17 StVO. Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß Thes-cen verpflichtet gewesen sei* beim Heranfahren an den Überweg die Geschwindigkeit des Straßenbahnzuges herabzusetzen« Nach dem Veitrauensgrundsatz konnte er darauf vertrauen, daß der Fahrer des Lastzuges seine Pflichten aus § 17 StVO erfHi- rnen werden, wenn der te jede nach falt beobachtet hat« gericht entgegen der It ien werde» Auch wenn der Lastzug den rechten Winker gezeigt hat, so war dem zwar zu entnehmen, daß sein Fahrer die Absiclr hatte, den Überweg zu befahren» Selbst ein besonders sorgfältiger Straßenbahnfahrer brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß der Lastzugfahrer diese Absicht noch vor der herannahenden Straßenbahn ausführen werde» Schließlich kann dem Beklagten entgegen der An- sicht der Revision auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht gebremst hat, als der Personenkraftwagen des Klägers vor dem Lastkraftwagen über die Schienen fuhr» Wie da-Berufungsgericht fest stellt, konnte dieses Fahrzeug die Schienen rechtzeitig vor dem Eintreffen der Straßenbahn räumen, so daß es nicht erforderlich war, seinetwegen die Geschwindigkeit der Bahn herabzusetzen» Baß dem Personenkraftwagen ein Lastkraftwagen folgte, gab nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts dem Beklagten ebenfalls keine Ver- anlassung, die Geschwindigkeit zu vermindern, denn er brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Lastwagen ohne Rücksicht auf die herankommendo? Straßenbahn den Überweg unmittelbar im Anschluß an den Personenkraftwagen überqueren werde» Hiernach ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Haftung der beklagten Bahngesellschaft aus §.2 SHpflG entfällt, weil der Schaden des Klägers durch ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis \ i V l 831f3GB als Rechtsgrundlage für diel Beklagte aus, denn aus der \ i verursacht worden ist» 2» Damit scheidet auch § Schadensersatzansprüche gegen !■ ' / - T2 ~ Feststellung, daß ihr Verrichtungsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, ergibt sich zugleich, daß er sich verkehrsrichtig, also nicht widerrechtlich verhalten hat, wie § 83 ^ BGB voraussetzt„ IIIo Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten XHHIB könnte nur nach § 823 BGB begründet sein» Sie entfällt, weil nicht widerrechtlich gehandelt hat und ihn auch kein Verschulden trifft. IVo In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht dargelegt, die Klage sei auch dann abzuweisen, wenn man nicht als erwiesen ansehe, daß der Unfall für die Beklagten unabwendbar warD Es ist nicht erforderlich, auf diesen feil des Berufungsurteils einzugehen, denn die Entscheidung ist schon nach der Begründung gerechtfertigt, die das Berufungsgericht in erster Uinie seinem Urteil gegeben hat. 13 Vo Nach alledem erweist n die Revision des Klägers als unbegründete Sie war dal zurückzuweisen„ Die Kostenentscheidu? eruht auf § 97 ZPOo Dr. Kleinewefers / Dr* Bc .'c KoEoMeyer Hanebeck Pr« Pfretzschner