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BGH · VI ZR 35/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 35/59

November 1953 in der eigenen Werkstatt der Klägerin wiederhergestellt„ Wegen des Ersatzes der Reparaturkoeten haben sich die Parteien verständigt, Bie Klägerin hält die Beklagten aber für verpflichtet, sie auch dafür schadlos zu halten, daß sie während des 102-tägigen Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs einen Triebwagen mit Anhänger: aus ihrem Reservebestand hat ein-setzen müssen« Die Klägerin hat den Beklagten hierfür folgende Kosten berechnet; Die Klägerin ist der Ansicht, daß die entsprechenden Aufwendungen laufender Vorsorge mit zu den Schä den gehören, die bei einem unfallbedingten Einsatz der Bese: vefahrzeuge von dem Schädiger auf der Grundlage der berechn ten lageskosten anteilig ersetzt werden müßten« Die Kosten seien geringer als die Aufwendungen, die entstehen würden, wenn ein Ersatzfahrzeug für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Wagens gemietet werden müßte. Daß infolge des Unfalls ein Reservezug eingesetzt worden sei, habe zu keiner grösseren Abnutzung der Fahrzeuge geführt, als sie ohne den Unfall auch bei dem unfallbetroffenen Wagen eingetreten wäre» Das Oberlandesgericht ist zu der Auffassung gelängt, daß die Klägerin für die Kosten reiner Reservehaltung keinen Ersatz beanspruchen könne» Dagegen hat es einen erstattungsfähigen Schaden insoweit für gegeben gehalten, als über die Kosten der reinen Reservehaltung hinaus durch den Einsatz des Reservezuges anstelle des beschädigten Großraumwagens weitere Kosten entstanden sind. Auf las von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Hilfsverlangen hat es den Anspruch der Klägerin daher dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, **soweit sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Tageskosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges (bestehend aus einem Triefound einem Beiwagen) für 102 Tage geltend machtH. Deri Darlegungen der Klägerin folgend, daß sich die Lebensdauer eines Straßenbahnwagens um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn er sich nicht in Betrieb befindet, und daß sich die Annuitäten des Kapitaldienstes dementsprechend .von 10,19 # auf 9,37 $> des Anschaffungswertes verringern, der Unterhaltungsaufwand bei einem ruhenden Fahrzeug auch nur 25 # der bei seinem Betrieb erforderlichen Unterhaltungskosten ausmacht, hat das Berufungsgericht die Kosten reiner Reservehaltung für einen aus Triebwagen und Beiwagen bestehenden Straßenbahnzug für 102 Tage auf 3 678,12 DM errechnet und in Höhe dieses Betrages das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. BGB haben sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde sich der Unfall nicht ereignet hätte« Über den Kostenaufwai hinaus/ der durch die von der Klägerin selbst durchgeführt« Ausbesserung des beschädigten Großraumtriebwagens entstand« ist, haben die Beklagten die Klägerin daher insoweit zu en schädigen, als dies erforderlich ist, um sie wirtsehaftlic) so zu stellen, wie sie ohne den Unfall gestanden haben wün Von dieser Betrachtungsweise ist auch das Berufungsge rieht äusgegangen« ln richtiger Erkenntnis des Schadensbegriffs hat es darauf abgestellt, ob die Aufwendungen, dere; Ersatz die Klägerin verlangt, mit zu den Vermögenseinbußen zählen, die sich ergeben, wenn ihre gegenwärtige Vermögens läge mit der Vermögenslage verglichen wird, die bestehen w de, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre» Das Berufungsgericht hat diese Frage insoweit verneint, als es sich um den Kapital- und Unterhaltungsdienst für einen abgestellten, nicht in Betrieb befindlichen Straßenbahnzug handelt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist im Verfahren über den Grund des Klageanspruchs ungeachtet der Einwendungen der Beklagten gegen die auf statistisches Material gestützte Beweisführung der Klägerin davon auszugehen, daß der Straßenbahnzag nicht zu dem Einsatz gekommen wäre, wenn er nicht der Reservehaltung für Unfälle durch Drittverschulden gedient hätte. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, daß die Klägerin nach § 254 Abs, 2 BGB zur Minderung des Schadens verpflichtet gewesen sei; diese Bestimmühg behandle nur die Frage, ob uhd inwieweit ee dem Geschädigten vom Schädiger entgegengehalten werden könne, wenn er es. Die Grundsätze Über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien ebenfalls unanwendbar, da Maßnahmen zur Schadensminderung dem Geschädigten im Verhältnis zu dem Schädiger auf Grund gesetzlicher Pflicht oblägen und die Klägerin bei Anschaffung der Re serve f ahrz e uge auch gar nicht den Willen gehabt habe, ein fremdes Geschäft zu führen; sie habe in ihrem eigenen Interesse gehandelt. Um die Klägerin in den gleichen Stand zu versetzen, wie er ohne den Unfall bestanden haben würde, waren die Beklagten daher verpflichtet, der Klägerin auf ihr Verlangen für diese Zeit ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Kosten zu ersetzen« Hätte die Klägerin als Ersatz einen Straßenbahnzug von anderer Seite gemietet, so hätten ihr die Beklagte!* Es kann nun keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Straßenbahnunternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge fremdverschuldeten Unfalls ein Ersatzfahrzeug mietet oder ob er sein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, eigens zu dem Zwecke der Vorsorge für vorkommende Fälle dieser Art bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat. Mögen die Anschaffungskosten für das Reservefahrzeug auch bereits bei seinem Erserb beglichen worden sein, so liegt doch ein Kapita aufwand vor, der nach seinem Zweck hur auf die Beseitigung der zu erwartenden Schäden aus fremder Schuld gerichtet und wirtschaftlich gesehen auf die ganze Zeit zu beziehen ist, di der normalen Lebensdauer des in Reserve gestellten Fahrzeugs entspricht. verursacht wird» Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 3GB) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer, der es durch die vorsorgliche Bereitstellung von Reservefahrzeugen dem Schädiger erspart, für die sonst unvermeidlichen höheren Kosten einer HeranSchaffung und Benutzung von Mietfahrzeugen einstehen zu müssen, als Folge dieser Vorsorge ; in Kauf nehmen müßte, daß ihm der Schädiger auch insoweit keiner* Ausgleich zu gewähren brauchte, als sich der Aufwand des Unternehmers für die Reservefahrzeuge auf die Zeit ihres durch den Schädiger verschuldeten Einsatzes bezieht. Ist das Schadensereignis von solcher Art, wie es der von ihm Betroffene bei seinen vorsoi genden Maßnahmen in Rechnung gezogen hatte?und war die Minie rung oder Abwendung der aus einem derartigen Ereignis entspringenden Schäden der Zweck seiner Maßnahmen, so kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der durch sie verursachten Aufwendungen nicht darum versagt werden* weil er die Ma nahmen nicht erst hach dem Schadensereignis, sondern zur Si cherstellung sofortiger Schadensabwehr bereits vorher ergriffen hat „ Bas Bestehen dieses Anspruchs bestimmt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint,nach dem Recht des Au trags oder der Geschäftsführung ohne Auftragi es handelt si vielmehr um eine Frage des Schadensersatzrechts, wie auch das Reichsgericht bereits für den Fall anerkannt hat, daß Vorausaufwendungen für die Bereitstellung Von persönlichen und sachlichen Arbeitsmitteln zur Hebung gesunkener Schiffe als Kosten der Beseitigung eines demnächst gestrandeten Schiffes (§ 25 Strandungsordnung) in Betracht gezogen werde können (RGZ 74, 362, 365)* Es ist ein ähnlicher Rechtsgedar daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 17, 376, 38; bei einem Schadensersatzanspruch hach § 37 LitUrhG in die Schadensberechnung auch die Kosten mit eingeworfen werden können,die durch die Unterhaltung einer Überwaehungsorganisation zur Feststellung von Urheberrecht ever let Zungen ent Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Kläg um gemäß § 23 FersBefG und § 10 Satz 2 DVO einen ordnungsm eigen, ununterbrochenen Betrieb ihrer Straßenbahn gewährle sten zu können, einen entsprechend bemessenen Wagenpark be schaffen und unterhalten mußte. In einer mehr beiläufigen Bemerkung billigt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, daß es sich hier um Kosten handele, die der Klägerin auf Brund ihres Betriebsrisikos erwachsen seien und die sie bei der farifgestal-tung berücksichtigt und damit auf den Pahrgast abgewälzt habe. Da das Berufungsgerichtais erwiesen angesehen hat, daß der zu dem Einsatz gelangte Straßenbahnzug der Reservehaltung für Ausfälle durch Drittveracfaulden diente und ohne den vom Dritt-be klagten ve r ur sachten llnfal 1 nicht z um Bins atz ge komme n wäre, ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der auf die 102-tägige Verwendungszeit entfallenden Aufwendungen für den Stras-senbahnzug dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne daß ein Abstrich für Kosten reiner Reservehaltung gemacht werden kann. Die Entscheidung ist nach § 287 ZPO in die freie Überzeugung des Xnetanzrichters gestellt, ohne daß er an die Erwägungen und Berechnungen gebunden ist, mit denen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu der nicht haltbareh Unterscheidung zwischen Kosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges gelangt ist* Die Revision der Beklagten erweist sich hiermit zugleich als unbegründet, Ihre Revision mißversteht den Sinn des Klage Verlangens und Berufungsurteils, Wenn sie meint, das Berufungsgericht habe mit seiner Zwischehentscheidung der Klägerin etwas zugebilligt, was sie gar nicht beansprucht habe.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KostenWagenUnfallAnspruchSchädigerBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:	ja ja		
BGB § 249 A, Ha		& 18	Os.
Wird bei Beschädigung eines Straßenbahnwagens ein Ersatzfahrzeug eingesetzt, das der Unternehmer des Straßenbahnbe-triebes eigens für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle in Reserve hält, so gehört der auf die Einsatzzeit entfallende Aufwand für die vorsorgliche Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs zu den Schäden, für die der Schädiger aufzukommen hat«
BGH, ürt. V. 10. Mai I960 - VI ZR 35/59 - 010 Bkemea
LU Bremen
 ns*
VI ZE 55/59
Verkündet am 10. Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der BOB» StJBBBBB-Aktiengesellschaft in B| ten durch ihren Vorstand: Direktor Romuald Di Direktor Rolf SflBB in
 vertre und
 Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbeVollmachtigters
 Rechtsanwalt
g egen
1.
die Firma HP und W*
2. deren persönlich haftende Gesellschafter, nämlich
a) Kauf mann Heinrich WflBBP in RflBBBi, ÜNHBBstraße,
b)	Kaufmann Wilhelm	in KBHMB? MiBHHBNtraße
3 o de^Jgaftfahrer Rolf Mfl^ in WeBBBBBHHi/Rhld.,
3
Beklagte, Berufungsbeklagte. Revisions-beklagte und Eevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter *• Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10; Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Dezember 1958 aufgehoben und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wie folgt neu gefaßt:
1 a -
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5„ Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6, November 1957 abgeändert.
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurUck-verwiesen.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Rechtsmittel-' verfahren bleibt dem Landgericht Vorbehalten,
 Von Rechts wagen
2
Tatbestand:
Bei einem Verkehrsunfall, den am 26. Juli 1953 der Britt-beklagte als Fahrer eines Lastzuges der Erstbeklagten verschuldete, wurde ein Großraumtriebwagen der Klägerin schwer beschädigt. Der Wagen wurde in der Zeit bis zu dem 4. November 1953 in der eigenen Werkstatt der Klägerin wiederhergestellt„ Wegen des Ersatzes der Reparaturkoeten haben sich die Parteien verständigt, Bie Klägerin hält die Beklagten aber für verpflichtet, sie auch dafür schadlos zu halten, daß sie während des 102-tägigen Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs einen Triebwagen mit Anhänger: aus ihrem Reservebestand hat ein-setzen müssen« Die Klägerin hat den Beklagten hierfür folgende Kosten berechnet;
Triebwagen Beiwagen
 Anschaffungskosten	70 000,- DM	41	o o 0 1	DM
Kapitaldienstkosten Abschreibung und Verzinsung (Annuität 10,19 #)	7 133,- DM	4	178,-	DM
Unterhaltungskosten (0 der Jahre 1952-1956)	7 365,- m	3	683,-	BM
Mithin Jahreskosten eines Wagens	14 498,- DM	7	861,-	DM
Kosten eines Wagens je Tag	39,75 DM		21,55	DM
Zusammen:	61,30	DM	je	Tag
 Hierzu hat die Klägerin vorgebrächt, wenn Fahrzeuge in ihrem Betriebe ausfielen, eo beruhe dies zu einem erheblichen Teil auf VerkehrsUnfällen, die andere Verkehrsteilnehmer verschuldeten und allein zu verantworten hätten; daher müsse eine grössere Anzahl von Fahrzeugen in Reserve gehalten wer-
 
den, als es ohne diese drittverschuldeten Unfälle notwendig wäre» Nach ihren Betriebserfahrungen seien es im allgemeinen zwei bis drei Wagen» die zu diesem Zweck: zusätzlich be-nötigt würden. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die entsprechenden Aufwendungen laufender Vorsorge mit zu den Schä den gehören, die bei einem unfallbedingten Einsatz der Bese: vefahrzeuge von dem Schädiger auf der Grundlage der berechn ten lageskosten anteilig ersetzt werden müßten« Die Kosten seien geringer als die Aufwendungen, die entstehen würden, wenn ein Ersatzfahrzeug für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Wagens gemietet werden müßte. Durch die Einnahme des Reservezuges werde der Ausfall an Nutzungen des beschädigten Wagens nieht ausgeglichen, wenn nicht die Einsatzkos für den Reservezug mit eingeworfen würden.
Die Klägerin hat die Beklagten hiernach auf gesamtschuldnerische Zahlung von 102 x 61,20 DM = 6 252,60 DM neb 4 $> Zinsen seit dem 20* Dezember 1953 in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben entgegnet, die von der Klägerin be rechneten Kosten seien keine Unfallfolge, sondern beruhten darauf, daß die Klägerin, um gemäß § 10 Satz 2 der Durchfüh rungsVerordnung zu dem Personenbeförderungsgesetz die Aufrecht erhaltung eines ordnungsatässigen ununterbrochenen Straßenba betriebes gewährleisten zu können, Fahrzeuge in Reserve hal müsse. Sie wären der Klägerin auch dann zur Last gefallen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte« Die Aufwendungen stellten vorwiegend Schutzmaßnahmen dar, die Schaden verhüten sollten und nicht selbst Schaden seien» Einern Schädiger könne nicht zugemutet werden, einen Anteil an Unterhaltungs kosten zu übernehmen, deren Höhe durch das Ausmaß der Inanspruchnahme der Reservewagen im alleinigen Interesse der Kl gerin für den Spitzenverkehr oder selbstverschuldete Unfäll
 
bestimmt werde. Inwieweit Kapitaldienst- und Unterhaltungskosten auf Verschulden der Beklagten beruhten, sei zudem nicht abgrenzbar und von der Klägerin nicht substantiiert worden»
Daß infolge des Unfalls ein Reservezug eingesetzt worden sei, habe zu keiner grösseren Abnutzung der Fahrzeuge geführt, als sie ohne den Unfall auch bei dem unfallbetroffenen Wagen eingetreten wäre»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht ist zu der Auffassung gelängt, daß die Klägerin für die Kosten reiner Reservehaltung keinen Ersatz beanspruchen könne» Dagegen hat es einen erstattungsfähigen Schaden insoweit für gegeben gehalten, als über die Kosten der reinen Reservehaltung hinaus durch den Einsatz des Reservezuges anstelle des beschädigten Großraumwagens weitere Kosten entstanden sind. Auf las von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Hilfsverlangen hat es den Anspruch der Klägerin daher dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, **soweit sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Tageskosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges (bestehend aus einem Triefound einem Beiwagen) für 102 Tage geltend machtH. Deri Darlegungen der Klägerin folgend, daß sich die Lebensdauer eines Straßenbahnwagens um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn er sich nicht in Betrieb befindet, und daß sich die Annuitäten des Kapitaldienstes dementsprechend .von 10,19 # auf 9,37 $> des Anschaffungswertes verringern, der Unterhaltungsaufwand bei einem ruhenden Fahrzeug auch nur 25 # der bei seinem Betrieb erforderlichen Unterhaltungskosten ausmacht, hat das Berufungsgericht die Kosten reiner Reservehaltung für einen aus Triebwagen und Beiwagen bestehenden Straßenbahnzug für 102 Tage auf 3 678,12 DM errechnet und in Höhe dieses Betrages das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt«
Die Xlägerin verfolgt ihren vollen Klageanapruch weiter; die Beklagten erstreben weiterhin die volle Abweisung der Klage«
Beide Teile beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision«
JSnt e chei dungsgründe:
Unter den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten 1 pflichtet sind, der Klägerin den durch den Verkehrsunfall ' ursachten Schaden zu ersetzen« Rach dem Grundsatz des § 24! BGB haben sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde sich der Unfall nicht ereignet hätte« Über den Kostenaufwai hinaus/ der durch die von der Klägerin selbst durchgeführt« Ausbesserung des beschädigten Großraumtriebwagens entstand« ist, haben die Beklagten die Klägerin daher insoweit zu en schädigen, als dies erforderlich ist, um sie wirtsehaftlic) so zu stellen, wie sie ohne den Unfall gestanden haben wün
 Von dieser Betrachtungsweise ist auch das Berufungsge rieht äusgegangen« ln richtiger Erkenntnis des Schadensbegriffs hat es darauf abgestellt, ob die Aufwendungen, dere; Ersatz die Klägerin verlangt, mit zu den Vermögenseinbußen zählen, die sich ergeben, wenn ihre gegenwärtige Vermögens läge mit der Vermögenslage verglichen wird, die bestehen w de, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre»
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Das Berufungsgericht hat diese Frage insoweit verneint, als es sich um den Kapital- und Unterhaltungsdienst für einen abgestellten, nicht in Betrieb befindlichen Straßenbahnzug handelt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist im Verfahren über den Grund des Klageanspruchs ungeachtet der Einwendungen der Beklagten gegen die auf statistisches Material gestützte Beweisführung der Klägerin davon auszugehen, daß der Straßenbahnzag nicht zu dem Einsatz gekommen wäre, wenn er nicht der Reservehaltung für Unfälle durch Drittverschulden gedient hätte. Die Kosten reiner Reservehaltung, so meint das Berufungsgericht, habe die Klägerin aber auch ohne den Unfall aufgewendet. Zu dieser Reservehaltung sei die Klägerin nämlich darum verpflichtet gewesen, weil sie als Unternehmerin eines Straßenbahnbetriebes eine den Erfordernissen des § 23 PersBefG, § 10 Satz 2 DVO entsprechende Vorsorge habe treffen müssen.
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, daß die Klägerin nach § 254 Abs, 2 BGB zur Minderung des Schadens verpflichtet gewesen sei; diese Bestimmühg behandle nur die Frage, ob uhd inwieweit ee dem Geschädigten vom Schädiger entgegengehalten werden könne, wenn er es. unterlasse , den Schaden zu mindern; ihr liege aber kein gesetzliches Auftragsverhältnis zugrunde, das die Anwendung des § 670 3GB gestatte. Die Grundsätze Über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien ebenfalls unanwendbar, da Maßnahmen zur Schadensminderung dem Geschädigten im Verhältnis zu dem Schädiger auf Grund gesetzlicher Pflicht oblägen und die Klägerin bei Anschaffung der Re serve f ahrz e uge auch gar nicht den Willen gehabt habe, ein fremdes Geschäft zu führen; sie habe in ihrem eigenen Interesse gehandelt.
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Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken«,
Die UnfallbeSchädigung des Großraumtriebwagens hatte zur Folge, daß die Klägerin dieses Fahrzeug während der 102-tägi-gen Dauer seiner Wiederherstellung nicht nutzen konnte«. Um die Klägerin in den gleichen Stand zu versetzen, wie er ohne den Unfall bestanden haben würde, waren die Beklagten daher verpflichtet, der Klägerin auf ihr Verlangen für diese Zeit ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Kosten zu ersetzen« Hätte die Klägerin als Ersatz einen Straßenbahnzug von anderer Seite gemietet, so hätten ihr die Beklagte!* den hierdurch verursachten Aufwand vergüten müssen. Es kann nun keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Straßenbahnunternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge fremdverschuldeten Unfalls ein Ersatzfahrzeug mietet oder ob er sein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, eigens zu dem Zwecke der Vorsorge für vorkommende Fälle dieser Art bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat. Mögen die Anschaffungskosten für das Reservefahrzeug auch bereits bei seinem Erserb beglichen worden sein, so liegt doch ein Kapita aufwand vor, der nach seinem Zweck hur auf die Beseitigung der zu erwartenden Schäden aus fremder Schuld gerichtet und wirtschaftlich gesehen auf die ganze Zeit zu beziehen ist, di der normalen Lebensdauer des in Reserve gestellten Fahrzeugs entspricht. Daran kann auch die rechtliche Betrachtung nicht vorübergehen. Danach ist es aber gerechtfertigt, bei Einsatz eines Reservefahrzeugs aus Anlaß fremdverschuldeten Fahrzeugausfalls den auf die Einsatzzeit entfallenden Kapitalaufwand als eine Aufwendung zu behandeln, die durch diesen Einsatz
 
verursacht wird» Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 3GB) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer, der es durch die vorsorgliche Bereitstellung von Reservefahrzeugen dem Schädiger erspart, für die sonst unvermeidlichen höheren Kosten einer HeranSchaffung und Benutzung von Mietfahrzeugen einstehen zu müssen, als Folge dieser Vorsorge ; in Kauf nehmen müßte, daß ihm der Schädiger auch insoweit keiner* Ausgleich zu gewähren brauchte, als sich der Aufwand des Unternehmers für die Reservefahrzeuge auf die Zeit ihres durch den Schädiger verschuldeten Einsatzes bezieht.
Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Überlegung. Infolge der Beschädigung des Großraumtriebwagens wären der , Klägerin die Einnahmen entgangen, die sein Betrieb erbracht haben würde, wenn sie nicht an seiner ftelle den Reservezug eingesetzt hätte. Für den Ausfall der Einnahmen, die nach dem Vorbringen der Klägerin den eingeklagten Betrag wesentlich überstiegen, wären die Beklagten'ersatzpflichtig gewesen (§ä 251 Abs, 2, 252 BGB). Allerdings würde die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an diesem Schaden (§254 Abs, 2 BGB) getroffen haben, wenn sie es unterlassen hätte, durch Ergreifung zu demutbarer Maßnahmen den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Beklagten konnten der Klägerin aber den Einsatz des Reservezuges nur zu demute», wenn sie ihr den auf die Einsatzzeit entfallenden Kapitalaufwand für den Reservezug vergüteten. Der Schadensminderungs- oder -sbwen&ungspflicht des Geschädigten steht die Pflicht des Schädigers gegenüber, dem Geschädigten den Aufwand für seine Maßnahmen zur Schadensminderung- oder--Abwendung zu ersetzen (RG JW 1938 » 2203? RGZ 160, 119, 121/122? BGHZ 10, 18, 20), Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob diese Maßnahmen erst nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses oder vorsorglich schon
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vorher getroffen worden sind. Ist das Schadensereignis von solcher Art, wie es der von ihm Betroffene bei seinen vorsoi genden Maßnahmen in Rechnung gezogen hatte?und war die Minie rung oder Abwendung der aus einem derartigen Ereignis entspringenden Schäden der Zweck seiner Maßnahmen, so kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der durch sie verursachten Aufwendungen nicht darum versagt werden* weil er die Ma nahmen nicht erst hach dem Schadensereignis, sondern zur Si cherstellung sofortiger Schadensabwehr bereits vorher ergriffen hat „ Bas Bestehen dieses Anspruchs bestimmt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint,nach dem Recht des Au trags oder der Geschäftsführung ohne Auftragi es handelt si vielmehr um eine Frage des Schadensersatzrechts, wie auch das Reichsgericht bereits für den Fall anerkannt hat, daß Vorausaufwendungen für die Bereitstellung Von persönlichen und sachlichen Arbeitsmitteln zur Hebung gesunkener Schiffe als Kosten der Beseitigung eines demnächst gestrandeten Schiffes (§ 25 Strandungsordnung) in Betracht gezogen werde können (RGZ 74, 362, 365)* Es ist ein ähnlicher Rechtsgedar daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 17, 376, 38; bei einem Schadensersatzanspruch hach § 37 LitUrhG in die Schadensberechnung auch die Kosten mit eingeworfen werden können,die durch die Unterhaltung einer Überwaehungsorganisation zur Feststellung von Urheberrecht ever let Zungen ent
 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Kläg um gemäß § 23 FersBefG und § 10 Satz 2 DVO einen ordnungsm eigen, ununterbrochenen Betrieb ihrer Straßenbahn gewährle sten zu können, einen entsprechend bemessenen Wagenpark be schaffen und unterhalten mußte. Benötigte die Klägerin, wo das Berufungsgericht ersichtlich nicht gezweifelt hat, für fremdverschuldete Fahrzeugaasfälle mehr Wagen, als sonst e
forderlich gewesen wären, so war die Anschaffung dieser zusätzlichen Wagen auch dann durch die Vorsorge für fremdverschuldete Ausfälle bestimmt, wenn jene Vorschriften der Klägerin diese Vorsorge obendrein zur Pflicht machten. Der Klägerin wurde hierdurch in ihrem Verhältnis zu fremden Verursachern eines Ausfalls von StraBenbahnfahrzeugen die Rückgriffsmöglichkeit nicht abgeschnitten»
In einer mehr beiläufigen Bemerkung billigt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, daß es sich hier um Kosten handele, die der Klägerin auf Brund ihres Betriebsrisikos erwachsen seien und die sie bei der farifgestal-tung berücksichtigt und damit auf den Pahrgast abgewälzt habe. Die Klägerin hat dies im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 14o Januar 1958 S« 10) jedoch ausdrücklich bestritten. Die Darlegungen der Parteien bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß sich die Klägerin wegen des Aufwandes für die Reservefahr-
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zeuge bereits anderweitig bezahlt gemacht habe und die Verfolgung der vorliegenden Ansprüche ihr zu einer ungerechtfertigten Bereicherung verhelfen würde.
Soweit das Berufungsgericht die Klägerin mit ihrem Anspruch abgewiesen hat, kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben.
Da das Berufungsgerichtais erwiesen angesehen hat, daß der zu dem Einsatz gelangte Straßenbahnzug der Reservehaltung für Ausfälle durch Drittveracfaulden diente und ohne den vom Dritt-be klagten ve r ur sachten llnfal 1 nicht z um Bins atz ge komme n wäre, ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der auf die 102-tägige Verwendungszeit entfallenden Aufwendungen für den Stras-senbahnzug dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne daß ein Abstrich für Kosten reiner Reservehaltung gemacht werden kann.
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Dabei ist nicht von Belang, ob der Reservezug stets gerade auf der Jtrecke eingesetzt worden ist, die der beschädigte Großraumtriebwagen befahren hatte; es genügt, daß im Gesamtbetrieb der Straßenbahn statt des beschädigten Y/agens ein für drittverschuldete Ausfälle bereitgestellter Straßenbahnzug benutzt werden mußte, der sonst nicht verwendet worden wäre. In welcher Höhe der Anspruch besteht, wird im Nachverfahren zu erörtern sein«. Die Entscheidung ist nach § 287 ZPO in die freie Überzeugung des Xnetanzrichters gestellt, ohne daß er an die Erwägungen und Berechnungen gebunden ist, mit denen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu der nicht haltbareh Unterscheidung zwischen Kosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges gelangt ist*
Die Revision der Beklagten erweist sich hiermit zugleich als unbegründet,
 Ihre Revision mißversteht den Sinn des Klage Verlangens und Berufungsurteils, Wenn sie meint, das Berufungsgericht habe mit seiner Zwischehentscheidung der Klägerin etwas zugebilligt, was sie gar nicht beansprucht habe. Das Klagebegehren geht unverkennbar auf Ersatz der Tageskosten für den Straßenbahnzug während des 102^tägigen Betriebeö mit Benutzung und Abnutzung, Wenn das Berhiungsgericht den Anspruc dem Grunde nach hinsichtlich des Unterschieds zwischen den Tageskosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges für gerechtfertigt erklärt hat, so ist es damit nicht Über das Klagebegehren hinausgegangenr, , sondern hat dem Grunde nach nur ein Weniger gewährt, als die Klägerin beansprucht hat. Die gegen di» Beklagten ausgesprochene Zwischenentscheidung des Berufungs Urteils muß daher in der Form bestätigt werden, wie sie sich aus der zusammenfassenden Entscheidung über den Grund des Klageanspruchs ergibt.
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Das Landgericht, das über die Höhe des Klageanspruchs zu entscheiden hat, wird auch über die Kosten der Rechts-mittelverfähren zu befinden haben»
Engels
 Dr„ Kleinewefers	Hanebeck
 Dr» Hauß	Heinrich	Meyer