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BGH · TI ZB 35/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 35/50

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Bie Kosten der Rechtsmittelzüge und 4/5 der Kosten des ersten Rechtszüges werden dem Kläger auferlegt. 2* Stock nebst einem im Dachgeschoß gelegenen Kaum, der als Schlaf Zimmerfür* seinen Sohn dient* Bei dem im Miteigentum des Beklagten stehenden Hause .handelt es sich um einen älteren Fachwerkbau, dessen'Treppenhaus schmäl und steil ist; besonders steil ist die Vöm.’2,*v Klägers zu dem im Dachgeschoß befindlichen Schlafzimmer ihres Sohnes begeben* um das Fenster zu schließen; Die auf der Treppe, zu dem Dachgeschoß vorhandene Beleuchtui^sänläge wär schon seit Jahren ausser Betrieb, weil der 'Beklagte den Schalter und die Birne entfernt hatte* Die Ehefrau;des:Klägers hatte sich daher mit. desgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen unä auf die Berufung des Klägers dessen Zahlungsanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt« Bas Berufungsgericht nimmt "mit einer für den Beweis des ersten Anscheins ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit11/ dung mit dem Zustand der Treppe als Ursache, für den Unfall gelten müsse« Die - aufwärts gesehen - rechts mit einem fe-sten Geländer versehene, links svon der Hauswand begrenzte Bodentreppe ist 78*cm breit und besteht aus elf, jeweils 19*5 c hohen und 26 cm tiefen Stufen’,* wobei die Trittbrettkante *der -nächst, höheren Stufe 11 cm über die tiefere Stufe hinaus*? Diese Feststellungen und Erwägungen können indessen nach den Regeln des Anscheinsbeweises nicht die richterliche Überzeugung begründen, daß. der Unfall.auf einen zu dem Schadenersatz verpflichtenden JSangel der!Bodentreppe zurückzuführen ist«, 'Der.Beweis.des ersten Anscheins’ ist nämlich nicht schon dann erbracht, wenn dem Richter“der eine Tatsachenablauf widrig und schuldhaft nnd geeignet gewesen seih, Schadenersatzansprüche zu begründeno Die: Ehefrau des Klägers ist in-, dessen nicht etwa ßeshalb..gefallen,yweil, es auf der Sodentreppe dunkel gewesen ;wäre f .: sie ;fuhrte nämlich eine gut bren* nede Taschenlampe mit , sich® .Das Ausserbetriebsetzen der Ber/ leuchtungseinrichtüng könnte- den Unfall daher nur dann verursacht haben, wenn. dann d arge tan,, wenn es sich nach allgemeiner Lebenserfahru; als typisch aufdrängte, daß die Beleuchtung einer Treppe m£ tels Taschenlampe im .Vergleich zu einer ortsfesten Treppenbeleuchtung unzureichend wäreo Bin solcher Erfahrungssatz' kann indessen nicht anerkannt werden«, Es mag sein, daß einer Taschenlampe gegenüber einer Deckenbeleuchtung gewisse, vom; Berufungsgericht hervorgehobene Nachteile eignen« Dem steht* anderseits’der'große Vorteil gegenüber, daß feste Schlagschat terf fehlen* und Gefahrenstellen individuell mit geführte Licht ausgeleuchtet werden können« Der allgemeine Verkehr ist daher ,dqpn auch mit:Sacht* der*. Auf faösung, daß dxe% Beleuc -tung einer Treppe mittels Taschenlampe zur Unfallverhütung völlig ausreicfito Die AusserbetriebäetZung der Treppenbeleuc tung durch den Beklagten scheidet daher, wie echon das Land- das Berufungsgericht an, daß die Prau des Klägers entweder über die durch das Pedern des ersten Dielenbretts gebildete Schwelle vor der obersten Treppenstufe gestolpert ist, oder aber einfach den Schritt vom Bodenpodest auf die nächst^} tiefer gelegene Treppenstufe verfehlt hat« inwieweit'der Beklagte das Federn des ersten Dielenbrettes zu vertreten hätte* braucht hier nicht erörtert zu werden* weil die Ehefrau des Klägers ebensogut aus einem hiervon unabhängigen Gründe, nämlich wegen Verfehlens der ersten Stufe gestürzt sein.kann und den Beklagten hierfür auch dann keine Verantwortung trifft, wenn-dieser Fehltritt mit der -Steilheit der Treppe Zusammenhängen sollteo . Steile Bodentreppen sind .-' nicht nur in’älteren Häusern -allgemein, verkehrsttblich« Ihre -Steilheit steigert gewiß die schon ohnehin gegebene/allgemeine Treppengefahr, kann aber durch entsprechende Vorsicht bäider Benutzung ausgeglichen werden Und stellt nach, der- Verkehrsauffassung keinen Mangel dar« Solche Auffassung zu ^mißbilligen* besteht auch kein Grund, weil Bodentreppen“hur selten und hur durch mit der Örtlichkeit vertraute Fersönen benutzt zu werden pflegen« Die hiernach nicht zu beanständende bauliche Anlage der Bpdentreppe hat der.Kläger im übrigen; gekannt und in Kauf genommen, als er seine Wohnung im Jahre 1952 .mietete«

BodentreppeGrundBerufungsgerichthochTreppeKlägerTaschenlampeUrsache^

Volltext der Entscheidung

TI ZB 35/50
2349 039
Verkündet am 30*Januar 1959 (HB; Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oe« schäftsstelle*
Im Kamen .ä e s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Frits M fMHHMHI''in' platz
 Beklagten, Berufüngsbeklagtenf5 Berufungsklägers und Be Visionsklägers;,
- ProzeßbeVollmachtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Fotografen Paul B
;in
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Kläger, Berufungakläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, *	*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959 unter, Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.. Engels, Hane-beck,Br. Bode und Heinrich Meyer	/
für Recht erkannt«'	\	:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil # des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30* Bezember*1957 aufgehoben und das Urteil der 2- Zivilkammer des Landgerichts in
 Kassel vom 13« März. J 957 unter Zurückweisung der Be~.
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rufung des Klägers teilweise abgeändert*
Bie Leistungsklage wird abgewiesen*
Bie Kosten der Rechtsmittelzüge und 4/5 der Kosten des ersten Rechtszüges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

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Tatbestand s
Der Kläger beWqimt seit 1952 mit seiner Familie als Mieter im. Hause IWBHPlatztB ;in	eine	Wohnung im
2* Stock nebst einem im Dachgeschoß gelegenen Kaum, der als Schlaf Zimmerfür* seinen Sohn dient* Bei dem im Miteigentum des Beklagten stehenden Hause .handelt es sich um einen älteren Fachwerkbau, dessen'Treppenhaus schmäl und steil ist; besonders steil ist die Vöm.’2,*v Stockwerk sum .Bachgeschoß führende Trep-*
pep- *’ . '/ .
Am .1* Dezember 1955 gegön .I7*3ür&hr ^ es: war bereits völlig dunkel - hätte sich die Äefrjau des. Klägers zu dem im Dachgeschoß befindlichen Schlafzimmer ihres Sohnes begeben* um das Fenster zu schließen; Die auf der Treppe, zu dem Dachgeschoß vorhandene Beleuchtui^sänläge wär schon seit Jahren ausser Betrieb, weil der 'Beklagte den Schalter und die Birne entfernt hatte* Die Ehefrau;des:Klägers hatte sich daher
 mit. einer gut brennenden Taschenlampe versehen*
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Als sie die Dachgeschößtreppe.wieder hinuntergehen wollte, kam sie zu Fall, stürzte die Treppe hinab und erlitt ausser Stauchungen.der Wirbelsäule .eine schwere Gehirnerschütterung*..Sie hat.keine; ^	wie sie
 eigentlich .zu Fäll gekommen ;ist* '	/

Der .Kläger f Uhr fcde*l 'Sturz -seiner Frau auf die Beschaff fenheit der Treppe, un'd 'mangelnde: Beleuchtung. zurück und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch<»,Er hat . die Verurteilung des -Beklägten zur» Zahlung von 8 301,25 DM nebst Zinsen und die Feststellung.seiner weiteren Schadenersatzpflicht beantragt* Das Dandgeribht hat die Klage.dem
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Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt« Das Oberland:
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desgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen unä auf die Berufung des Klägers dessen Zahlungsanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt«
Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht nimmt "mit einer für den Beweis des ersten Anscheins ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit11/
an, daß das Fehlen einer Bodentreppenbeleuchtung in Verbin- '
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dung mit dem Zustand der Treppe als Ursache, für den Unfall gelten müsse« Die - aufwärts gesehen - rechts mit einem fe-sten Geländer versehene, links svon der Hauswand begrenzte Bodentreppe ist 78*cm breit und besteht aus elf, jeweils 19*5 c hohen und 26 cm tiefen Stufen’,* wobei die Trittbrettkante *der -nächst, höheren Stufe 11 cm über die tiefere Stufe hinaus*? ragt« Die 1«, 5« und 8« Stufe von unten sind nach vorn etwas abgeschrägt und weisen keine scharfen Kanten mehr auf« Bas an die oberste Treppenstufe anschließende Dielenbrett des Bodenflurs federt beim Betreten und senkt sich dadurch in der Mitte um etwa 1/2 cm unter das Niveau der nichtfedernden obersten Treppenstufe« Baß die Ehefrau des Klägers* bei dem Unfall eine Taschenlampe mit sich führte, konnte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine ordnungsgemäße Boden-tx^eppenbeleuchtung nicht vollwertig ersetzen, weil "der Lichtkegel einer Taschenlampe begrenzt sei, infolge der Gehbewegung unruhig hin- und herwandere und stark schräg'nach . unten habe gerichtet werden müssen«
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Diese Feststellungen und Erwägungen können indessen nach den Regeln des Anscheinsbeweises nicht die richterliche Überzeugung begründen, daß. der Unfall.auf einen zu dem Schadenersatz verpflichtenden JSangel der!Bodentreppe zurückzuführen ist«, 'Der.Beweis.des ersten Anscheins’ ist nämlich nicht schon
 dann erbracht, wenn dem Richter“der eine Tatsachenablauf
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wahrscheinlicher ist als ein anderer« Der Anscheinsbeweis, setzt vielmehr einen typische» Geschehensablsuf, d.ho~ einen' Tatbestand voraus, der nach der teb%nserfahrung regelmäßig* auf eine bestimmte Ursache hinweist', soldaß, wenn der Tatbestand feststeht> :auch* diese: Üröäbhe;;äls^bewiesen anzunehmen ist. Es genügt also nicht die e^wäs grössere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Tatsapheny.erlaufs,. sondern dieser Tat-sarchenverlauf muß sieh.dem Beurteiler auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung Qhne/weiteres.aufdrängeg® Läßt der Anscheinsbeweis hiernach mehrere*mögliche Verursachungen offen, so kann
 er eine Schadenersatzpflicht! nur*dann begründen, wenn jede die-
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ser Ursachen einem zu dem Schadenersatz verpflichtenden Tatbestand entspricht®//	v	:
Was nun zunächst die vom Berufungsgericht in den Vorder* gruhd gerückte. Frage .der, Beleuphtujag anlahgt , so mag die.. • Ausserbetriebsetzung der «Anlage duhch den Beklagten, rechts- .
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widrig und schuldhaft nnd geeignet gewesen seih, Schadenersatzansprüche zu begründeno Die: Ehefrau des Klägers ist in-, dessen nicht etwa ßeshalb..gefallen,yweil, es auf der Sodentreppe dunkel gewesen ;wäre f .: sie ;fuhrte nämlich eine gut bren* nede Taschenlampe mit , sich® .Das Ausserbetriebsetzen der Ber/ leuchtungseinrichtüng könnte- den Unfall daher nur dann verursacht haben, wenn. sieletwa:deshalb! gestürzt wäre, weil die Bodentreppe nicht durch:die'	^apJC3L	mittels
 der Taschenlampe beleuchtet würdep;/DaÖ dies im konkreten
 Palle so gewesen *wäre, ist nicht feststellbar,/weil niohi^y
aufgeklärt werden kann,' weshalb die Prau gestürzt ist« Hac . ■ . , '/♦ dem Anscheinsbeweiä aber wäre der .Ursachenzusammenhang nur?
dann d arge tan,, wenn es sich nach allgemeiner Lebenserfahru; als typisch aufdrängte, daß die Beleuchtung einer Treppe m£ tels Taschenlampe im .Vergleich zu einer ortsfesten Treppenbeleuchtung unzureichend wäreo Bin solcher Erfahrungssatz' kann indessen nicht anerkannt werden«, Es mag sein, daß einer Taschenlampe gegenüber einer Deckenbeleuchtung gewisse, vom; Berufungsgericht hervorgehobene Nachteile eignen« Dem steht* anderseits’der'große Vorteil gegenüber, daß feste Schlagschat terf fehlen* und Gefahrenstellen individuell mit geführte Licht ausgeleuchtet werden können« Der allgemeine Verkehr ist daher ,dqpn auch mit:Sacht* der*. Auf faösung, daß dxe% Beleuc -tung einer Treppe mittels Taschenlampe zur Unfallverhütung völlig ausreicfito Die AusserbetriebäetZung der Treppenbeleuc
 tung durch den Beklagten scheidet daher, wie echon das Land-
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gericfat*erkannt hat, als feststellbare Unfallursache aus«
Als Gefahrenquelle der Bodentreppe stellt das Berufung? gericht ihre Steilheit, das federnde Dielenbrett und die-Kantenriuidung einiger Stufen fest,, Diese Kantenrundung schei det das Berufungsgericht indessen *'als. Ursache für den Sturz
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aus;- es ist nämlich überzeugt, daß die Ehefrau* des Klägers gleich von oben die Treppe hinuntergestürzt ist, ohne daß sie freilich die genaue Ursache hierfür anzugebeji vermöchte« Hit gleich hoher Wahrscheinlichkeit wie es ausführt - nimmt
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das Berufungsgericht an, daß die Prau des Klägers entweder über die durch das Pedern des ersten Dielenbretts gebildete Schwelle vor der obersten Treppenstufe gestolpert ist, oder aber einfach den Schritt vom Bodenpodest auf die nächst^} tiefer gelegene Treppenstufe verfehlt hat« inwieweit'der
 Beklagte das Federn des ersten Dielenbrettes zu vertreten hätte* braucht hier nicht erörtert zu werden* weil die Ehefrau des Klägers ebensogut aus einem hiervon unabhängigen Gründe, nämlich wegen Verfehlens der ersten Stufe gestürzt sein.kann und den Beklagten hierfür auch dann keine Verantwortung trifft, wenn-dieser Fehltritt mit der -Steilheit der Treppe Zusammenhängen sollteo
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. Steile Bodentreppen sind .-' nicht nur in’älteren Häusern -allgemein, verkehrsttblich« Ihre -Steilheit steigert gewiß die schon ohnehin gegebene/allgemeine Treppengefahr, kann aber durch entsprechende Vorsicht bäider Benutzung ausgeglichen werden Und stellt nach, der- Verkehrsauffassung keinen Mangel dar« Solche Auffassung zu ^mißbilligen* besteht auch kein Grund, weil Bodentreppen“hur selten und hur durch mit der Örtlichkeit vertraute Fersönen benutzt zu werden pflegen«
Die hiernach nicht zu beanständende bauliche Anlage der Bpdentreppe hat der.Kläger im übrigen; gekannt und in Kauf genommen, als er seine Wohnung im Jahre 1952 .mietete«
Nach alledem.kann»nicht festgestellt werden, daß der Unfall durch unzureichend ^Beleuchtung oder einen vom Be- . klagten zu vertretenden Mangel der Bodentreppe verursacht worden ist«. - .	.	..	'	.	.
* Die hierauf gestützte,: allein in die He Visionsin-
stanz erwachsene Deistungsklage mußdaher abgewiesen werden« Der Feststellungsanspruch ist nach dem insoweit nicht
 angefochtenen Berufungsurteil noch beim Landgericht rechts-
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Die Kostenent Scheidung wird durch §§ 91? 92 &B0 gerecht fertigta
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