* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · YX ZH 35/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YX ZH 35/55

Von dem ihm entgegenkommenden Lastzug des Beklagten lösten- sich die beiden Anhänger. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren anläßlich des Todes ihres Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen. , Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatjte sich die Kupplung zu dem ersten Anhänger gelöst. Der zweite Anhänger war nicht an der Druckluft-brejmsleitung angeschlossen, Hierbei ist ungeklärt getlieben, ob der Beifahrer G^m des von dem rei Steuer ten Lastzuges des Beklagten der Bremsleitungshahn absichtlich wegen einer schadhaften Stelle in der Leitung oder nur Versehentlich nicht geöffnet hat. Zur Ursächlichkeit des Uichtan-scllusses hält'das Gericht für möglich aber nicht feststellbar, dafi sonst der Unfall verhindert oder wei lent lieh anders verlaufen wäre. Bei einer Haftung nach § 831 BGB muß der Geschäftsherr, der das Fahrzeug seinen Angestellten überlasse i hatte, beweisen, daß die Mängel nicht vorhanden odwc nicht ursächlich waren (BGH, Urteil vom 17» De-eeuber 1952 - VI ZB 52/52 - = VBS Bd 5 S 85 Är 53). Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Beruf mgsgericht die an den Beklagten als Geschäft she ern zur Entlastung zu stellenden Anforderungen überspannt hat. Es kann nicht zweifelhaft sein,, dtjß ein großes Fuhrunternehmen besondere Anweisungeil und Aufsicht der Angestellten erfordert, die mit Verrichtungen betraut sind, die die allgemeine Verkehrssicherheit des Betriebes betreffen. Hier fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiegen hat, jede Anweisung und Überwachung an Fahrer und Beifahrer, besonders auf die sichere Anbringung der Anhänger und den Anschluß des Bremssystems su achten. Der Beklagte hätte vielmehr den Gehilfen die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, und zwar ohne BUrksicht auf aufgetretene Mängel, zur Pflicht machen nüssen. Eine jecie Überwachung durch den Beklagten sich erübrigende Zuverlässigkeit für die aufgetragenen Verrichtungen isj nicht behauptet. Eine tfberwachung des G^J^| oder der entfiel auch nicht aus dem Grunde, weil es sich, wie die Revision vorträgt, um ausgebildete Autoschlosser gehandelt hat. Aber auch in dieser Entscheidung wird das nur für den Fall ausgesprochen, 'daß der Fahrzeughalter den Treckerführer sorgfältig ausgewählt und genügend überwacht hat. Sjelbst wenn, wie der Beklagte nunmehr behauptet, idle Reparaturwerkstatt bei der Ausführung von Separjaturen das Fahrzeug auch im übrigen auf erkennbare (Mängel geprüft hat, so liegt darin immer noch nicht die Erfüllung der Verpflichtung, die Gehilfen ahzuweisen, eine regelmäßige, und in angemessenen Abständen und ohne Rücksicht auf hervorgetretene Mängel eiforderliche Prüfung vornehmen zu lassen. Die Pflicht des Geschäftsherrn zur Überwachung seiner VerriehtWgsgehilfen wird auch nicht durch § 31 StVZO eingeschränkt, wie die Revision meint. 71 StVZO)', der die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zuläßt, hron dem ihm bekannt ist, daß es nicht den Vorschriften entspricht, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen des strafrechtlichen Tatbestandes eine Entlastung jnäch § 851 BGB verneint werden könnte. Seihst ohne Mängel des Fahrzeugs im Sinne des § 31 StVZO kann hei nur unsachgemäßer Handhabung durch den Gehilfen die zivilrechtliche Haftung mangels einer Überwachung gegeben sein.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 31 StVZO § 851 BGB § 31 StVZO
ÜberwachungAnhängerFahrzeugBrKlägerinBevisionMangelRevision

Volltext der Entscheidung

I
YX ZH 35/55
Verkündet am 21. April 1956 Klebt, Justizassistent als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
2385 OfO
A'l
m Hamen des Volkes
V
In dem Rechtsstreit
 des, Fuhrunternehmers Heinrich F
Istraße
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbefvollmächtigter s Rechtsanwalt
t
gegen geb.
Frau Erna
 geb, W
- Pr o ze ßb i v olImächtigtert Rechtsanwalt
 Klägerin. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. 3>r, Meiß und der Bundesrietoter Br, JCleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer lind Bf'. Bode
 für Rechl erkannts
l
! Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gülle vom 29. November 1954 wird zurüokgewie-sjm.
j Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand«

Am 12. Hai 1950 steuerte der Ehemann der Klägerin, Friedrich KMB, gegen 19.50 Uhr einen Lastkraftwagen auf der Bunpesstraße 73 bei Heukloster-Grünewald. Von dem ihm entgegenkommenden Lastzug des Beklagten lösten- sich die beiden Anhänger. Diese rollten in die Fahrbahn des	und	stießen	mit	dem	von	diesem	ge-
steuerten ifastkraftwagen zusammen; Kflfll wurde tödlich verletzt.
Die Kl ägerin hat unter Berücksichtigung der Leistungen öffentlicher Versicherungsträger und einer bereits durclt die Versicherung des Beklagten erfolgten Zahlung Ersatz der entgangenen Unterhaltsansprüche sowie der Beerdigungskosten verlangt und daher beantragt * den Beklagten zur Zahlung von 3 465,32 DM und Zinsen sowie einer,monatlichen Unterhaltsrente von 103,40 DM ab 1. Oktoper 1953 zu verurteilen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren anläßlich des Todes ihres Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin sind durch Teilund Zwischenurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden,
I
I
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Envision, Die Klägerin beantragt, die Bevi-sion zurückzuweisen.
Entsdhejdungsgründe»
Die Revision ist nicht begründet.
■3:
A*/, t

i
L
"j
'I
, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatjte sich die Kupplung zu dem ersten Anhänger gelöst. Die Bingfeder, die den'Bolzen an der Kupplung nach untan drücken sollte, war gebrochen. Sie konnte somit das Lösen der Kupplung nicht verhindern. Für nie hit bewiesen aber möglich hält das Gericht, da8
der
 und
Bruch bereits’vor *»ntritt der Fehrt vorhanden erkennbar war.
I
Der zweite Anhänger war nicht an der Druckluft-brejmsleitung angeschlossen, Hierbei ist ungeklärt getlieben, ob der Beifahrer G^m des von dem rei	Steuer	ten	Lastzuges	des	Beklagten
 der Bremsleitungshahn absichtlich wegen einer schadhaften Stelle in der Leitung oder nur Versehentlich nicht geöffnet hat. Zur Ursächlichkeit des Uichtan-scllusses hält'das Gericht für möglich aber nicht feststellbar, dafi sonst der Unfall verhindert oder wei lent lieh anders verlaufen wäre.
f
Ohne Bechtsirrtum sind sowohl die festgestellten ali) aucn die möglichen Mängel an der Kupplung und Br< imseinrichtung sowie die nicht ausgeräumte Ursächlichkeit der Mängel als bedeutsam angesehen worden.
Bei einer Haftung nach § 831 BGB muß der Geschäftsherr, der das Fahrzeug seinen Angestellten überlasse i hatte, beweisen, daß die Mängel nicht vorhanden odwc nicht ursächlich waren (BGH, Urteil vom 17» De-eeuber 1952 - VI ZB 52/52 - = VBS Bd 5 S 85 Är 53).
i
Die Bevisiou meint zu Unrecht, da nur Bösenberg ani Sage des Unfalls den Wagen gefahren habe, müsse das fehl same Verhalten von	außer Betracht blei-
ben. Beide waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten beauftragt, den Lastzug zusammenzustellen. Sie haben aber die Verbindung zu dem ersten
 und zweitejn Anhänger nicht ordnungsgemäß vor genommen. Es kann nun reicht darauf ankommen, daß nur BJfHHB^en Vagen gesteuert hat, vielmehr ist die fehlsame Verrichtung von CMHl - mitursächlich fUr den Schaden. Der Beklagte ijaftet hierfür, da er weder die seiner Lei-tung unterstehenden Verrichtungsgehilfen Bfjmi und ogM ordnungsgemäß angewiesen nooh überwacht hat.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Beruf mgsgericht die an den Beklagten als Geschäft she ern zur Entlastung zu stellenden Anforderungen überspannt hat. Es bedarf Btets einer Prüfung des Einzelfaip.es (III ZB 5/50 - Urteil vom 21. Juni 1951 = DAB 195b., 176), was erforderlich ist, um den Geschäft shejrrn zu entlasten. Es kann nicht zweifelhaft sein,, dtjß ein großes Fuhrunternehmen besondere Anweisungeil und Aufsicht der Angestellten erfordert, die mit Verrichtungen betraut sind, die die allgemeine Verkehrssicherheit des Betriebes betreffen.
Hier fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiegen hat, jede Anweisung und Überwachung an Fahrer und Beifahrer, besonders auf die sichere Anbringung der Anhänger und den Anschluß des Bremssystems su achten. Der Beklagte mußte aber hinsichtlich derjvon ihm zu beschaffenden Fahrzeuge den ver-kehresicberen Zustand ge.Shrleiaten. Die hieran er-forderlibhe Anweisung und Überwachung der Angestellten ist [unterblieben. Mit Hecht ist vom Berufungsgericht nicht als ausreichende Anweisung angesehen worden, erforderliche Beparaturen sofort in einer bestimmt er| Werkstatt ausführen zu lassen. Der Beklagte hätte vielmehr den Gehilfen die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, und zwar ohne BUrksicht auf aufgetretene Mängel, zur Pflicht machen nüssen. Da dies nicht erfolgt ist, braucht
I
 
nicjht darauf eingegangen zu werden, in welchen Abständen hier eine Kontrolle des Fahrzeugs auch ohne
 sidhtbare Mängel erforderlich gewesen wäre. Darüber
|
hinaus fehlt es auch an der erforderlichen Überwachung der Gehilfen (vgl auch BGH VBS Bd 10 S 57). Glaser war, wie der Beklagte wußte, 1929» 1932 und 19^4- wegen Diebstahls» sodann wegen fortgesetzte! schwerer Urkundenfälschung und 1936 und 194? wiederum wegen Diebstahls verurteilt worden« Wird aber ein Gehilfe, dessen Straftaten.eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit ergeben, mit für die allgemeine Veikehrasicherheit wesentlichen Verrichtungen betraut, so.bedarf er, wie das Berufungsgericht reohtBirrtums-frqi angenommen hat, einer besonderen Überwachung.
Es [kommt nicht darauf an, ob	sich	gerade für
 den Fährbetrieb als unzuverlässig erwiesen hat. Eine jecie Überwachung durch den Beklagten sich erübrigende Zuverlässigkeit für die aufgetragenen Verrichtungen isj nicht behauptet. Eine tfberwachung des G^J^| oder der	entfiel	auch	nicht	aus	dem	Grunde, weil
 es sich, wie die Revision vorträgt, um ausgebildete Autoschlosser gehandelt hat.
Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Ansicht det Bevision, man könne nicht verlangen, daß ein Fachmann von einem Nichtfachmann ermahnt werde, trifft ni$ht die Ausführungen des Berufungsgerichts. Es ist niiht verlangt worden, daß ein Fachmann in seinem Bereich spezielle Anweisungen über die Art der Ausführung von Arbeiten entgegennimmt. Vielmehr handelt es sinh um die Überwachung der Vornahme aufgetragener Arbeiten, nicht um die Begutachtung fachlicher Arbeiten durch einen Baien. Es ist auch keine Selbstverständlichkeit, wie die Bevision meint, daß die Fahrer und Beifahrer eines Lastzuges die ihnen obliegenden Aufgaben ohne besondere Anweisung und Kontrolle stets
i
 
Al
 ordnungsgemäß erfüllen. Der Hinweis der Bevision auf BGZ 158, 352 £55(jJ besagt nichts anderes. Bort war nur angeführt, es bestehe kein Anlaß des Geschäft shertrn allgemein' oder von Fall zu Fall, seine Treckerfühlrer ausdrücklich vor der Überlassung des Treckers äh ungeübte Dritte zu warnen. Aber auch in dieser Entscheidung wird das nur für den Fall ausgesprochen, 'daß der Fahrzeughalter den Treckerführer sorgfältig ausgewählt und genügend überwacht hat.
An letzterem fehlt es aber zweifellos bei
 Es m^g offen bleiben, ob die Büge der Revision begründet;sein könnte, das Berufungsgericht habe gemäß § i$9 ZPO seine Auffassung, eihe regelmäßige Überprüfung des. Fahrzeugs auf seine Verkehrssicherheit sei erforderlich gewesen, zu erkennen geben müssen. Sjelbst wenn, wie der Beklagte nunmehr behauptet, idle Reparaturwerkstatt bei der Ausführung von Separjaturen das Fahrzeug auch im übrigen auf erkennbare (Mängel geprüft hat, so liegt darin immer noch nicht die Erfüllung der Verpflichtung, die Gehilfen ahzuweisen, eine regelmäßige, und in angemessenen Abständen und ohne Rücksicht auf hervorgetretene Mängel eiforderliche Prüfung vornehmen zu lassen.
Die Pflicht des Geschäftsherrn zur Überwachung seiner VerriehtWgsgehilfen wird auch nicht durch § 31 StVZO eingeschränkt, wie die Revision meint. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters hach §§ 51, 4-1,
71 StVZO)', der die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zuläßt, hron dem ihm bekannt ist, daß es nicht den Vorschriften entspricht, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen des strafrechtlichen Tatbestandes eine Entlastung jnäch § 851 BGB verneint werden könnte. Die
l
i
I
l
r
4
f
I
 
Anforderungen an den Entlastungsbeweis gehen weiter. Seihst ohne Mängel des Fahrzeugs im Sinne des § 31 StVZO kann hei nur unsachgemäßer Handhabung durch den Gehilfen die zivilrechtliche Haftung mangels einer Überwachung gegeben sein.
9a auch im übrigen-kein Bechtsfehler ersieht-*
lieh ist, war die Bevision zurückzuweisen.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO»
Heiß Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr .Meyer Br. Bode