gegen den Architekten Walter Cflft-Allee Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.April 1955 unter Kitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Br.&eyer, Br.Bode und Br.Hauß für Becht erkannt: Rentenanspruchs sei die Schadenersatzforderung der Witwe gegen den Beklagten nach § 1542 HVO im Zeitpunkt des Unfalls auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin Ubergegangen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch weiterhin, längstens jedoch bis zu dem 8.Januar I960, den Rentenaufwand für die Witwe Elsa zu ersetzen. Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht., mit der Zahlung der Abfindungssumme auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs seien alle Ansprüche der Witwe aus dem Unfall abgegolten und erloschen. Baher hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob Schadensersatzforderungen, die der Witwe die Zeit vom 1.April 1952 bis zu dem 8.Januar I960 zustanden (§§ 823, 844 Abs 2 BGB, 7,10 Abs 2 KfzG), nach § 1542 HVO auf die Klägerin übergegangen sind. Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres der Witwe (^■i (8.Januar I960) hatte die Klägerin erst auf Grund des Bentenversicherungsüberleitungsgesetzes, also erst seit 1.April 1952 eine Witwenrente zu zahlen. Da die Witwe in der Zwischenzeit einen Abfindungsvergleich mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, erhebt sich die Frage, ob ihre Forderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits auf die Klägerin übergegangen war oder ob der Obergang erst mit dem Wirksamwerden der neuen gesetzlichen Begelung, also erst mit dem 1.April 1952 erfolgen konnte*. Wach der Bechtsprechung des Beichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, gehen die Schadenersatzansprüche des Berechtigten dem Grunde nach schon im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, auf den Öffentlichen Versicherungsträger über, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadenersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (Urteil des erkennenden Senats vom 25.Kürz 1953 - VI ZE 13/52 - LM BVO § 1542 Nr 5°, VerkBS 5, 342 Nr 197; VersB 1953, 209). so kann wegen dieser Leistungen des Versicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht schon im Zeitpunkt des Unfalls, sondern erst mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung auf den Versicherungsträger übergehen. Die Revision meint, der Rentenanspruch der Witwe gegen den Versicherungsträger sei bereits mit dem Unfall bedingt entstanden, daher sei der Schadenersatzanspruch, den die Witwe ge^en den Beklagten gehabt habe, schon damals bedingt auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger überge- blick des Unfalls einen Anspruch auf Witwenrente hatte, der dadurch aufschiebend bedingt war, daß sie erwerbsunfähig wurde, das 60.Lebensjahr vollendete oder waisenrentenberechtigte Kinder erzog» Um diesen Rentenanspruch handelt es sich hier nicht, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen nach dem früheren Gesetz die Witwenrente gewährt wurde, nicht eingetreten. Januar I960) in Betracht kommende Schadenersatzforderung der Witwe G^HB nicht mehr auf die Klägerin übergehen, weil diese Forderung mit der Zahlung der Abfindungssumme, die der Beklagte nach dem Vergleich vom 25.Juni 1951 zu dem Ausgleich aller Ansprüche an die Witwe zu leisten hatte, bereits erloschen war. Da die für die Zeit vom 1.April 1952 bis 8.Januar i960 in Betracht kommende Schadenersatzforderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergle^chs-abschlusscs der Witwe Gf^Bl zustand, konnte diese auch über diese Forderung verfügen. Dass sie sich mit dem Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergebende Ansprüche gegen ihn verzichtet hat, wirkt daher auch gegenüber der Klägerin. der §§ 412, 407 BGB nur bedeutsam werden können* wenn die Forderung der Y/itwe gegen den Beklagten bereits vor dem Vergleichsabscbluss auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger übergegangen wäre. Das ist jedoch* wie bereits dargelegt wurde, nicht der Fall, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht die Ausführungen bekämpft, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin verneint hat.
i «• p Eicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! •* M.» 0 M «••** #***» IIIIIW. V** Gesetz: KVÖ § 1542 iSZ6 004 Bechtssatz: Sum Forderungsübergang auf den .Öffentlichen Versicherungsträger, wenn nach Abschluß eines Vergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem die Sozialversicherungsgesetzgebung geändert wurde (hier: Behtenversicherungsüberleitungs-gesetz für Westberlin)« ♦ Aktenzeichen» TI ZR 35/54 Urteil des BUH vom 30. April 1955 . KO VI ZB 35/54 Verkündet 30. April 1955 llalessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit der Lande sversicherjgjgsansta^JMpBLvertreten durch ihren Vorstand, BJ^HBHHHHHVTBfHfetrasse #, Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Dr^ gegen den Architekten Walter Cflft-Allee Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.April 1955 unter Kitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Br.&eyer, Br.Bode und Br.Hauß für Becht erkannt: Die Bevision der Klägerin gegen das Urteil des 12.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3.November 1955 wird zurückgewiesen. DieJKosten der Bevision werden der Klägerin auf erlegt . Von Hechts wegen Tatbestand: Der Beklagte verursachte am 9 «Hai 1950 mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem der Optikermeister Ernst O^HMkums Leben kam. Am 25. Juni 1951 schloß der Beklagte mit der Witwe des Getöteten vor dem Landgericht Berlin-Charlottenburg einen Vergleich, wonach er sich verpflichtete, an Frau zu dem Ausgleich aller ihrer Ansprüche aus dem Unfall weitere 5 500 DM-West zu zahlen. Die Vergleichssumme ist bezahlt. Gf^Hwar bei der Versicherungsanstalt der Hechtsvorgängerin der Klägerin, pflichtversichert. Seine 49 Jahre alte Witwe Elsa.G^mH erhielt nach dem damals in Westberlin geltenden Berliner Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom 3«Dezember 1950 (V0B1 I, 542) zunächst keine Witwenrente, weil die Voraussetzungen des § 50 Ziff 1 bis 3 nicht erfüllt waren. Sie war nicht erwerbsunfähig, hatte das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet und keine -Kinder zu erziehen, die Anspruch auf Waisenrente hatten. Hach dem Inkrafttreten des Bentenversicherungsüberleitungs-gesetzes vom 10.Juli 1952 (GVB1 I, 588) in Westberlin entfielen mit Wirkung vom 1.April 1952 die einschränkenden Vorschriften des § 50 Ziff 1 bis 3 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes. Seitdem zahlt die Klägerin an Frau G0HB sine Witwenrente, die sich zuerst auf monatlich 64,80 DM belief und seit 1.Dezember 1952 68,80 DM im Mo- nat beträgt. Die Klägerin ist der Ansicht, der RentenanSpruch der Witwe Cr(HH| sei mit dem Unfall entstanden und beim Eintritt der Voraussetzungen fällig geworden. In Höhe dieses 3 Rentenanspruchs sei die Schadenersatzforderung der Witwe gegen den Beklagten nach § 1542 HVO im Zeitpunkt des Unfalls auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin Ubergegangen. Biese Forderung werde daher von dem Abfindungsvergleich, zu dessen Abschluss die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, nicht betroffen. Auf diesen Vergleich könne der Beklagte sich auch deshalb nicht berufen, weil er die Rentenversicherung und damit den Tatbestand gekannt habe, der den Forderungsübergang begründet habe (§§ 407, 412 BUB). Ferner hätten er und die hinter ihm stehende A^Hk~Versicherungs-A6- schon bei Vergleichsabschluss damit gerechnet, dass in Westberlin die Neuregelung eingeführt werde, wonach die Witwenrenten ohne Einschränkung zu zahlen seien. Bie Klägerin hat von dem Beklagten für die Zeit vom 1.April 1952 bis 30.November 1952 monatlich 64,80 Blf und für die Zeit vom l.Bezember 1952 bis zur letzten mündlichen Verhandlung monatlich 68,80 TM verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch weiterhin, längstens jedoch bis zu dem 8.Januar I960, den Rentenaufwand für die Witwe Elsa zu ersetzen. Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht., mit der Zahlung der Abfindungssumme auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs seien alle Ansprüche der Witwe aus dem Unfall abgegolten und erloschen. Ba die Klägerin zur Zeit des Unfalls und des Vergleichs b^s zur Vollendung ihres 60.Lebensjahres keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente gehabt habe, habe auch kein Anspruch auf die Rechtsvorgängqrin der Klägerin übergehen können. Frau OflHB sei d&fce? berechtigt gewesen, für die streitige Zeit über ihre Schadenersatzforderung zu verfü- ' f Y i gen. Aber auch wenn ihre Forderung auf die Versicherungsanstalt libergegangen sei, sei der Abfindungsver- gleich für die Klägerin verbindlich, weil der Beklagte den Forderungsübergang nicht gekannt habe« Die nachträglich durch Gesetzesänderung eingeführte Leistungspflicht der Klägerin habe der Beklagte nicht voraussehen können. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ents cheidungsgründe s Bie Revision ist nicht begründet. Bie Klägerin leitet ihre Befugnis zur Klage aus gesetzlichem Forderungsübergang her. Baher hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob Schadensersatzforderungen, die der Witwe die Zeit vom 1.April 1952 bis zu dem 8.Januar I960 zustanden (§§ 823, 844 Abs 2 BGB, 7,10 Abs 2 KfzG), nach § 1542 HVO auf die Klägerin übergegangen sind. Bas ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall. Hach § 1542 RVO gehen Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf die Träger der Versicherung über, als'sie dem Entschädigungsberechtigten Leistungen zu gewähren haben. Erste Voraussetzung des Forderungsübergangs ist daher, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers besteht. Für die hier in Betracht kommende 5 Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres der Witwe (^■i (8.Januar I960) hatte die Klägerin erst auf Grund des Bentenversicherungsüberleitungsgesetzes, also erst seit 1.April 1952 eine Witwenrente zu zahlen. Da die Witwe in der Zwischenzeit einen Abfindungsvergleich mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, erhebt sich die Frage, ob ihre Forderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits auf die Klägerin übergegangen war oder ob der Obergang erst mit dem Wirksamwerden der neuen gesetzlichen Begelung, also erst mit dem 1.April 1952 erfolgen konnte*. Wach der Bechtsprechung des Beichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, gehen die Schadenersatzansprüche des Berechtigten dem Grunde nach schon im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, auf den Öffentlichen Versicherungsträger über, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadenersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (Urteil des erkennenden Senats vom 25.Kürz 1953 - VI ZE 13/52 - LM BVO § 1542 Nr 5°, VerkBS 5, 342 Nr 197; VersB 1953, 209). Dabei ist vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bereits eine Leistungspflicht des Versichex-ungsträgers dem Grunde nach besteht, denn der Anspruch geht nach dem Gesetz (§ 1542 BVO) nur über, wenn und soweit eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung gegeben ist. Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt, f » so kann wegen dieser Leistungen des Versicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht schon im Zeitpunkt des Unfalls, sondern erst mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung auf den Versicherungsträger übergehen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24.März 1954 - VI ZR 24/53 (VersR 1954, 537 = LM § 1542 RVO Nr 2) - in einem Palle entschieden, in dem der Träger der Sozialversicherung auf Grund des Sozialver-Sicherungsanpassungsgesetzes vom 17*Juni.1949 (BG1 VerWiGeb 1949, 99), dessen Geltung durch Verordnung vom 12.Mai 1950 (BAB1 1950, 161) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt wurde, die Witwenrente nicht wie früher vor der Vollendung des 65.Lebensjahres, sondern bereits vom 60.Lebensjahr ab ohne besonderen Nachweis der Invalidität zu zahlen hatte-In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, das Sozialversicherungsanpassungsgesetz habe nicht nur vom Träger der Sozialversicherung zu erbringende Leistungen erhöht, sondern dem Versieherungsträger infolge einer Systemänderung des Gesetzes neue Leistungen auferlegt, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht oblagen. Das Gleiche gilt für die durch das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für Westberlin geschaffene Neuregelung-Auch dieses Gesetz hat einen neuen Anspruch der Witwe eines Sozialversicherten geschaffen, indem es anordnete, daß die * Witwenrente auch bei Erwerbsfähigkeit der Witwe schon vor Vollendung des 60.Lebensjahres zu zahlen sei. Die Revision meint, der Rentenanspruch der Witwe gegen den Versicherungsträger sei bereits mit dem Unfall bedingt entstanden, daher sei der Schadenersatzanspruch, den die Witwe ge^en den Beklagten gehabt habe, schon damals bedingt auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger überge- * gangen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob die Witwe schon im Augen- blick des Unfalls einen Anspruch auf Witwenrente hatte, der dadurch aufschiebend bedingt war, daß sie erwerbsunfähig wurde, das 60.Lebensjahr vollendete oder waisenrentenberechtigte Kinder erzog» Um diesen Rentenanspruch handelt es sich hier nicht, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen nach dem früheren Gesetz die Witwenrente gewährt wurde, nicht eingetreten. Sie befriedigt vielmehr mit ihren Zahlungen den durch das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz neu geschaffenen Rentenanspruch der Witwe. Dass dieser Anspruch schon vorher bedingt vorhanden gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden» Wegen dieser neu eingeführten Leistungen der Klägerin konnte die für die streitige Zeit (l.April 1952 bis 8. Januar I960) in Betracht kommende Schadenersatzforderung der Witwe G^HB nicht mehr auf die Klägerin übergehen, weil diese Forderung mit der Zahlung der Abfindungssumme, die der Beklagte nach dem Vergleich vom 25.Juni 1951 zu dem Ausgleich aller Ansprüche an die Witwe zu leisten hatte, bereits erloschen war. Da die für die Zeit vom 1.April 1952 bis 8.Januar i960 in Betracht kommende Schadenersatzforderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergle^chs-abschlusscs der Witwe Gf^Bl zustand, konnte diese auch über diese Forderung verfügen. Dass sie sich mit dem Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergebende Ansprüche gegen ihn verzichtet hat, wirkt daher auch gegenüber der Klägerin. Auf sie ist für die streitige Zeit kein Anspruch übergegangen. Daher kann ihre Klage schon aus diesem Grunde keinen Br folg haben. Ob der Beklagte mit der eingetretenen gesetzlichen Änderung gerechnet hat oder rechnen musste, ist bei dieser Rechtslage unerheblich, denn diese Frage hätte im Rahmen r f t der §§ 412, 407 BGB nur bedeutsam werden können* wenn die Forderung der Y/itwe gegen den Beklagten bereits vor dem Vergleichsabscbluss auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger übergegangen wäre. Das ist jedoch* wie bereits dargelegt wurde, nicht der Fall, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht die Ausführungen bekämpft, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin verneint hat. Die in dieser Richtung erhobenen Angriffe der Revision bedürfen keiner Früfung, weil die Abweisung der Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision schon aus -dan^vom Landgericht angeführten Gründen gerechtfertigt ist. Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZFO zurückzuweisen. Dr.Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Meyer Dr.Bode Dr.Hauß t