Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr. Helbrück, Hr. Gelhaar, Hanebeck, Hr.Hauß und Hr. Kaul für Recht erkannt* Kläger, Berufungskläger und Revi si on sbeklagten, Hie Revision der Beklagten gegen das Urteil Von Rechts wegen Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2..Dezember 1946 den inzwischen auf 2,097,19 DM bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht Übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO). Da es dem Kläger erkennbar darum zu tun ist, eine fortlaufende Rente wegen verminderter Erwerb sfähigke it von den Beklagten zu erhalten, ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung des PestStellungsantrages im Revisionsinteresse vom zehnfachen Jahresbetrag derjenigen Rente auszugehen, die der Kläger voraussichtlich bei einem Zahlungsantrag gefordert haben'würde (BGHZ 1, 43). Wenn für diese Gesellschaft mit Rücksicht auf die Körperbehinderung des Klägers zusätzlich ein Angestellter eingestellt werden muß- Das Oberlandesgericho und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone haben ersichtlich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers den Wert des Feststeilungsantrages im Kosteninteresse auf 5.000 DM festgesetzt. Der Senat sah keinen Anlaß, bei der von ihm vorzunehmenden Bewertung von höheren laufenden Schadensbeträgen als 1.250 DM jährlich auszugehen, da nichts dafür dargetan ist, daß sich die früheren Bemessungsgrundlagen im Sinne einer weitergehenden Einwirkung der Unfallfolgen auf die Erwerbstätigkeit des Klägers geändert haben. Wohl aber mußte berücksichtigt werden, daß der Kläger, wie erst nach den genannten Stjreit-wertfestSetzungen aktenkundig geworden ist, von seiner Berufsgenossenschaft eine jährliche Unfallrente von 840' DM bezieht, die bereits am 22. Venn auch der Übergang der Ansprüche des Klägers auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger im Fest stellungsurteil des Oberlandesgerichts nicht zu dem Ausdruck gekommen ist, so ist doch das Feststellungsinteresse des Klägers um die gemäß § 154-2 RVO übergegangenen Beträge geringer, da er insoweit zur - Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht mehr berechtigt ist (vgl Urteil des III. 1.250 DM = 12.500 US, so ist für den Revisionsrechtszug von 3/4 dieses Wertes « 9,375 DM auszugehen. Da die Revision nicht statthaft ist, war sie gemäß § 554 a Abs 1 Z^O mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2341 049 VI ZR 35/52 Verkündet am 15. April 1953 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Hr, - Prozeßbevo^mächtigte IX^Instanzs Rechtsanwälte v. Hr. und Hr. in ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr. Helbrück, Hr. Gelhaar, Hanebeck, Hr.Hauß und Hr. Kaul für Recht erkannt* des 5* Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Oktober 1951 wird als unzulässig verworfen. Hie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Fuhrunternehmers Walter H traße 09 in B 2. des Kraftfahrers Reinhard 0 (Kreis in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onskläger, gegen den Kaufmann Werner 0 straße in V Kläger, Berufungskläger und Revi si on sbeklagten, Hie Revision der Beklagten gegen das Urteil Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist am 18, März 1947 auf der Zufahrtsstras- ren worden, dessen Halter der Erstbeklagte ist und der vom Zweitbeklagten geführt wurde. Er hat eine Knochenab- • Splitterung im Schultergelenk, eine Brustquetschung und Rippenbrüche davongetragen und von beiden Beklagten Ersatz der Krankenhaus- und Behandlungskosten und vom Zweitbeklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Ferner hat er um Feststellung gebeten, daß beide Beklagte verpflichtet sind, ihm allen aus dem Uhfall erlittenen sonstigen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrech tszug hat der Kläger auch vom Erstbeklagten Schmerzensgeld gefordert. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2..Dezember 1946 den inzwischen auf 2,097,19 DM bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erfolgter Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 22. Oktober-1951 dem Feststellungsantrag zu drei Vierteln stattgegeben und den Zahlungsanspruch im gleichen Verhältnis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die den Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt. Der Kläger hat sich Im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. se zur Autobahn vor von einem'Lastzug angefah Entseheidungsgründe: V Wk'>'<* • Pr M1;. Die Revision ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht Übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO). Soweit es sich um das angefochtene Grundurteil des Oberlandesgerichts handelt, beträgt die Beschwer der Beklagten drei Viertel des bezifferten Klageanspruchs, alsc 5/4 von 2.097,19 DM = 1.572,89 DM. Der Wert des PestStellung sant rages ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Da es dem Kläger erkennbar darum zu tun ist, eine fortlaufende Rente wegen verminderter Erwerb sfähigke it von den Beklagten zu erhalten, ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung des PestStellungsantrages im Revisionsinteresse vom zehnfachen Jahresbetrag derjenigen Rente auszugehen, die der Kläger voraussichtlich bei einem Zahlungsantrag gefordert haben'würde (BGHZ 1, 43). Run hat der Kläger in der Klageschrift zur Begründung seines Peststellungsantrages -.unächst vorgetragen, er habe seit dem 1. Juni 1947 in seinem Geschäft einen Angestellten anstellen müssen, der einen monatlichen Barlohn von 180 RM erhalte. In seinem Schriftsatz vom 15. Rovember 1948 (Bl 61 dA) hat er dann eingehendere Ausführungen über die Einwirkung seiner behaupteten Armbehinderung auf seine berufliche Tätigkeit gemacht. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger Geschäftsführer einer vor dem Unfall gegründeten GmbH ist, die ein Textilwarengeschäft betreibt und an der er zu 54 # beteiligt ist. Der Kläger bezieht nach seiner Angabe von der Gesellschaft ein festes Gehalt von 400 TM monatlich und eine Umsatzprovisicn von 1 v.H.» Wenn für diese Gesellschaft mit Rücksicht auf die Körperbehinderung des Klägers zusätzlich ein Angestellter eingestellt werden muß- F-? E» Rv % V" * 'V* te, so wirkt sich das dahin aus, daß die Einnahmen der GmbH um die Aufwendungen für diesen Angestellten - seic dem 1. Juli 1948 angeblich .195 DM monatlich ohne Sozialversicherungsbeiträge - verkürzt werden. Die festen Bezüge des Klägers werden durch diese Einstellung des Angestellten ersichtlich nicht betroffen, wohl aber könnten die Einkünfte des Klägers aus dem Gewinn der GmbH entsprechend seiner Beteiligung’ an diesem um 54 v.H. gemindert werden. Das würde einen monatlichen Betrag von etwas über 100 DM ausmachen. Der Kläger selbst hat sein PestStellungsinteresse unter Berücksichtigung seiner behaupteten Arbeitsbeschränkung und seiner geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf jährlich mindestens 1.200 DM geschätzt. Von etwa diesem Betrag konnte bei Festsetzung des Wertes des Feststellungsantrages aus gegangen werden, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Kläger höhere Rentenansprüche im Rahmen des § 843 BGB mit einiger Aussicht auf Erfolg stellen kann, oder daß er beabsichtigt, höhere Forderungen geltend zu machen. Das Oberlandesgericho und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone haben ersichtlich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers den Wert des Feststeilungsantrages im Kosteninteresse auf 5.000 DM festgesetzt. Der Senat sah keinen Anlaß, bei der von ihm vorzunehmenden Bewertung von höheren laufenden Schadensbeträgen als 1.250 DM jährlich auszugehen, da nichts dafür dargetan ist, daß sich die früheren Bemessungsgrundlagen im Sinne einer weitergehenden Einwirkung der Unfallfolgen auf die Erwerbstätigkeit des Klägers geändert haben. Wohl aber mußte berücksichtigt werden, daß der Kläger, wie erst nach den genannten Stjreit-wertfestSetzungen aktenkundig geworden ist, von seiner Berufsgenossenschaft eine jährliche Unfallrente von 840' DM bezieht, die bereits am 22. September 1949 festge setzt worden ist. Venn auch der Übergang der Ansprüche des Klägers auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger im Fest stellungsurteil des Oberlandesgerichts nicht zu dem Ausdruck gekommen ist, so ist doch das Feststellungsinteresse des Klägers um die gemäß § 154-2 RVO übergegangenen Beträge geringer, da er insoweit zur - Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht mehr berechtigt ist (vgl Urteil des III. Zivilsenats vom 4* Februar 1952 - III ZR 99/51 - abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr 6 zu § 256 ZPO-). Wie aus dem mitgeteilten Schriftwechsel der Parteien hervorgeht, stellt der Kläger auch insoweit keine Ansprüche an die Beklagten. Berechnet man den Wert des Feststellungsantrages mit 10 7. 1.250 DM = 12.500 US, so ist für den Revisionsrechtszug von 3/4 dieses Wertes « 9,375 DM auszugehen. Hiervon gehen für die Berufsgenossenschaft des Klägers 10 x 840 DM = 8.400 DM ab. so daß für den Kläger selbst nur 975 DM übrig bleiben. Der für die Revision notwendige Beschwerdewert ist daher, wenn 1.572,89 IM und 975 DM zusammengerechnet werden, nicht erreicht. Soweit der III. Zivilsenat den Streitwert' in früheren Beschlüssen höher festgesetzt hat, wird hieran nicht festgehalten. Diese Beschlüsse setzten den Streitwert für die Kostenberechnung fest und leiteten .aus diesem Streitwert lediglich den Streitwert für die Revision ab. Sie stellten keine Kundgebung des Revisionsgerichts dahin dar, daß bereits Über die Zulässigkeit der Revision entschieden werden sollte (vgl hierzu OLG Celle.in HRR 1935 Nr 375); in diesem Sinne sind sie auch vom Revisionskläger nicht aufgefaßt worden. Als Streitwertbeschlüsse können sie vom Gericht jederzeit abgeändert werden (§ 18 Abs 1 Satz 4 GKG). Da die Revision nicht statthaft ist, war sie gemäß § 554 a Abs 1 Z^O mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dr. Delbrück Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß Dr. Kaul