Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Januar 2006 insoweit zugelassen, als es zu dem Nachteil der Klägerin über deren Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 insoweit zugelassen, als es zu dem Nachteil der Klägerin über deren Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ein Zulassungsgrund gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 -OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -