BUNDESGERICHTSHOF
so
VI ZR W82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, dieser vertreten durch den Rektor der Universität und Gesamthochschule, UflHÜHBBFstraßeMl EflHB,
der Ärztin Frau Pr. Elisabeth ^■■■■str.Bfc MHHi,
des Oberarztes Dr« Jens
Beklagten und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter zu
1): Rechtsanwalt Prof«
- Prozeßbevollmächtigte zu 2) und 3):
Rechtsanwälte Dres. und
gegen
die Bundesknappschaft, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung: Erster Direktor Helmut und Direktor Manfred WAU, K^HBällee
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres« und
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
am '17. Mai 1983
gemäß § 334 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39)
beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1981 werden nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: DM 45.000,--
Erläuterung:
a) Die Beurteilung der AufklärungsbedUrftigkeit durch das Berufungsgericht erscheint jedenfalls deshalb unbedenklich, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß die Patientin überhaupt über den Hergang des vorgesehenen invasiven Diagnoseeingriffs einigermaßen anschaulich informiert war. überdies kam es hinsichtlich der Zwischenfallshäufigkeit nicht nur auf die Frequenz eben desjenigen Zwischenfalls an, der sich bei der Patientin gerade verwirklicht hat. Sie mußte
in ihren EinwilligungsentschluB auch die Risiken sonstiger Komplikationen (etwa Thrombosen, Gefäßverletzungen und Infektionen) einbeziehen können, die insgesamt nach Kenntnis des Senats aus ärztlicher Sicht nicht als unbedeutend gewertet werden können,
b) Der Zweitbeklagten als Junger Assistenzärztin mag es nur schwer zuzu demuten gewesen sein, sich gegen die unzulängliche Aufklärungsorganisation in der Klinik aufzulehnen und etwa deshalb den Eingriff zu verweigern. Jedenfalls aber gereicht ihr der beschönigende Charakter der von ihr selbst erteilten Aufklärung zu dem Verschulden. Daß die Verantwortung insbesondere des Krankenhausträgers erheblich schwerer wiegt, mag beim Innenausgleich unter den Beklagten Berücksichtigung finden.
Dr. Hiddemann Dunz Scheffen
Dr. Steffen Dr. Ankermann