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BGH · VI ZR 34/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 34/73

Im Hai 1966 Unterzeichneten die Parteien einen Vertrag mit der Laufzeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1970, in dem der Kläger der Beklagten das Exklusivrecht zur Auswertung von Schallplattenaufnahmen während der Vertragsdauer übertrug und sich seinerseits verpflichtete, als Sänger (Tenor) Werke zur Herstellung von Schallaufnahmen vorzutragen. (1) Kommen die vertraglich vereinbarten Aufnahmen während der Vertragsdauer nicht vollständig zustande, so wird der Künstler noch im Laufe des folgenden Jahres bei den ausstehenden Aufnahmen unter den Bedingungen dieses Vertrags mitwirken. a) Sind die Aufnahmen aus Gründen rückständig, die in der Person des Künstlers liegen, so verlängert sich, ohne daß Grammophon zusätzliche Aufnahmeverpflichtungen entstehen, dieser Exklusiv-Vertrag bis zu dem Tage, an dem die letzte rückständige Aufnahme durchgeführt ist. b) Sind die Aufnahmen aus von Grammophon zu vertretenden Gründen rückständig, so gilt unter Aufhebung der persönlichen Ausschließlichkeitsbindung des Künstlers dieser Vertrag hinsichtlich der rückständigen Aufnahmen bis zu deren Durchführung weiter. Zu § 4: (1A) Als Entgelt für die Übertragung der Rechte (§ 2) an den Aufnahmen gemäß § 3 (1A) erhält der Künstler einen Pauschalbetrag von DM 30.000,— (dreißigtausend) pro Vertragsjahr, fällig jeweils im ersten Monat des Vertragsjahres." Der Kläger hat eine Reihe von Umständen, die Grundlage für eine Schadensschätzung sein könnten, vorgetragen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Schätzung festzusetzenden Betrages als Schadensersatz begehrt. Die Beklagte meint, nach dem Vertrag sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu beschäftigen. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begründung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bei Aufnahmen von Opern mitwirken zu lassen und Platten mit seinen Darbietungen in den Verkehr zu bringen. Zu diesem Ergebnis kommt es durch Auslegung des Vertragstextes unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, Dazu führt es im besonderen aus: Da in den sog, Sondervereinbarungen dem Kläger ein vom Umsatz imabhängiges Entgelt (Pauschalbetrag) zugesagt worden sei und die Beklagte sich überdies Vorbehalten habe, ob und in welchem Umfang sie Platten mit Schallaufnahmen des Klägers in den Handel bringen werde , habe dessen Interesse an einer Beschäftigung und der daraus folgenden Pflege und Wahrung seines "Marktwerte a? Eine Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers und zu dem Vertrieb von Aufnahmen mit ihm ergebe sich auch nicht aus dem Vergleich mit dienstvertraglichen Rechten und Pflichten, die für Engagements von Bühnenkünstlern entwickelt worden seien. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung durch die Beklagte auch nicht aus einer Verletzung seiner Grundrechte nach Art. 1 und 2 GG herleiten, Der vom Berufungsgericht zutreffend als Dienstvertrag angesehene Vertrag der Parteien halt sich zwar an ein vorgedrucktes Vertragsmuster, das die Beklagte möglicherweise in zahlreichen Fallen auch auBerhalb des Bezirkes des Berufüngsgerichts zu verwenden pflegt. a) Von ausschlaggebender Bedeutung für die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich nicht zu einer Beschäftigung des Klägers verpflichtet, ist sein aus dem Vertragstext gezogener SchluB, die Beklagte habe dem Kläger bei den vorgesehenen fünf Gesamtaufnahmen von Opern anstelle einer Umsatzvergütung ein Pauschalhonorar versprochen. textee und den ln diesen Sondervereinbarungen ln Bezug genommenen Vertrags teilen, aus dem das Berufungsgericht seine Überzeugung von dem Vertragsinhalt gewonnen hat. In den Sondervereinbarungen heißt es entsprechend: "Zu § 4: (1 A) Als Entgelt für die Übertragung der Rechte (§2) an den Aufnahmen gemäß § 3 (1 A) erhält der Künstler einen Pauschalbetrag von DM 30.000 .... Mit Recht folgert das Berufungsgericht daraus, daß § 4 des Vertrages einen neuen ersten Absatz (1 A) erhalten hat, der das dem Kläger für die fünf vorgesehenen Gesamtaufnahmen von Opern zustehende Honorar regelt. Venn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge zu der Ansicht gekommen ist, die Übertragung der Rechte des Klägers aus der Verwertung der vorgesehenen Operngesamtaufnahmen habe mit der Pauschalhonorierung abgegolten werden sollen, während die Umsatzbeteiligung als Entgelt für Aufnahmen des Klägers bei Opernquerschnitten, Recitals, Liedern und dergl. b) Die Revision meint weiter» das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vertrages das starke Interesse des Klägers daran übersehen» daß Schallplattenaufnahmen mit seinen Darbietungen auch auf den Markt gebracht wurden. Diese Wertung des Berufungsgerichtes ist Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens und muß von der Revision hingenommen werden. Es erwägt hierzu, der Kläger habe sich nur wegen eines verhältnismäBig kleinen Teiles seiner Arbeitskraft gebunden, und er habe kein Publikum auf dem Schallplattenmarkt gehabt, das er durch die Nichtbeschäftigung bei der Beklagten hätte verlieren können. d) Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beschäftigungspflicht des Klägers im Hinblick auf den Schutz seiner künstlerischen Persönlichkeit verneint. Es meint, die Gründe, die das Bundesarbeitsgericht zur Bejahung einer Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber veranlaßten, träfen auf das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zu.

Zitierte Normen: § 611 BGB
GrammophonSondervereinbarungenaufnehmenBerufungsgerichtKünstlerUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 34/73	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1975
9
Justizobersekretär^n
ala Urknndsbeamter der GeachäftssteUe
 des Opernsängers Tlcho R0	BPTVV	(Portugal),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 die P führer Coen Si Si
 GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts-Johannes dfli VÜBMt Dr. Werner
 Weg«
Beklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Dr.Dr,
 und Prof. Dr.
 
3
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Duns,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankemaan
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Ober lande sger loht s zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 1972 wird zurüokgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur
 Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Opernsänger des Heldentenorfaohes. Nachdem sich der Dirigent von Karajan für ihn interessiert hatte, trat die Beklagte an ihn heran, um ihn für Schallplattenaufnahmen von Opern zu verpflichten. Im Hai 1966 Unterzeichneten die Parteien einen Vertrag mit der Laufzeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1970, in dem der Kläger der Beklagten das Exklusivrecht zur Auswertung von Schallplattenaufnahmen während der Vertragsdauer übertrug und sich seinerseits verpflichtete, als Sänger (Tenor) Werke zur Herstellung von Schallaufnahmen vorzutragen. Der Vertrag enthält Regelungen über den Umfang und die Durchführung der geplanten Aufnahmen, das Honorar, die Hodali-täten der Veröffentlichung und die Rechtsfolgen, die sieh
 
für die Beteiligten ergeben sollen, wenn vertraglich vereinbarte Aufnahmen während der Vertragsdauer nicht zustande gekommen sind« Wörtlich heißt es in dem Vertrag u.a.:
§ 3
Umfang und Durchführung der Aufnahmen (s•a• Sondervereinbarungen )
(1) Mit Rücksicht auf die ihr in § 2 eingeräumte Ausschließlichkeit wird Grammophon durchschnittlich in jedem Vertragsjahr Aufnahmen für Langspielplatten ... mit Darbietungen des Künstlers durchführen oder durchführen lassen, wobei Zeit und Ort im Einvernehmen festgelegt werden.
(3) Die aufzunehmenden Werke werden im Einvernehmen ausgewählt. Treten Umstände ein, die nachträglich die Entscheidung zugunsten eines bestimmten Werkes für einen der Beteiligten untragbar erscheinen lassen, so ist hierfür ein anderes Werk auszuwählen. Der Künstler wird rechtzeitig darauf aufmerksam machen, welche Werke er mit Exklusivbindung für andere Tonträgerhersteller hat aufnehmen lassen.
§ 4
Umsatzbeteiligung (siehe auch Sondervereinbarungen)
. (IB) (1) Als Entgelt für die Übertragung der Rechte gemäß § 2 erhält der Künstler für jeden verkauften Tonträger mit Vertragsaufnahmen eine Umsatzbeteiligung von 3 %• Als Abrechnungsbasis gilt gemäß § 3 (1B) - Sondervereinbarungen
a) bei Verkauf innerhalb des Landes, in dem der Tonträger hergestellt wird, der jeweils vom Hersteller festgesetzte Detailpreis, auch wenn er nicht gebunden ist.
 
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§ 6
Veröffentlichung
(1)	Grammophon darf die Vertrageaufnahmen unter jedem beliebigen Etikett veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, über Zeitpunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet Grammophon.
(2)	Grammophon kann Vertragsaufnahmen aus dem Vertriebs-Repertoire streichen oder gestrichene Aufnahmen wieder in das Vertriebs-Repertoire aufnehmen. Für gestrichene Aufnahmen kann Grammophon die Titelexklusivität auf Anforderung aufheben.
§ 9
Rückständige Aufnahmen
(1)	Kommen die vertraglich vereinbarten Aufnahmen während der Vertragsdauer nicht vollständig zustande, so wird der Künstler noch im Laufe des folgenden Jahres bei den ausstehenden Aufnahmen unter den Bedingungen dieses Vertrags mitwirken.
a)	Sind die Aufnahmen aus Gründen rückständig, die in der Person des Künstlers liegen, so verlängert sich, ohne daß Grammophon zusätzliche Aufnahmeverpflichtungen entstehen, dieser Exklusiv-Vertrag bis zu dem Tage, an dem die letzte rückständige Aufnahme durchgeführt ist.
b)	Sind die Aufnahmen aus von Grammophon zu vertretenden Gründen rückständig, so gilt unter Aufhebung der persönlichen Ausschließlichkeitsbindung des Künstlers dieser Vertrag hinsichtlich der rückständigen Aufnahmen bis zu deren Durchführung weiter.
(2)	Auf die Nachholung rückständiger Aufnahmen kann im Fall a) Grammophon, im Fall b) der Künstler,
 
im Falle» daß die Voraussetzungen von a) und b) nicht vorliegen» jeder der beiden Vertragspartner verzichten; mit dem Verzicht entfallen etwaige Entschädigungs-Oder Schadensersatzansprache«
§ 11
Recht und Gerichtsstand
(l) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sondervereinbarungen t
Zu § 3:	(1A)	Der Künstler steht Grammophon mit
 seinem gesamten Opern-Fach-Repertoire zur Verfügung. Grammophon wird hieraus während der Vertragsdauer den Künstler in fünf Gesamtaufnahmen einsetzen.
(1B) Darüber hinaus ist der Künstler bereit» bei Aufnahmen von Opernquerschnitten» Recitals» Liedern usw. in nicht näher bestimmter Anzahl nach vorheriger Absprache mitzuwirken«
Zu § 4:	(1A)	Als Entgelt für die Übertragung der
 Rechte (§ 2) an den Aufnahmen gemäß § 3 (1A) erhält der Künstler einen Pauschalbetrag von DM 30.000,— (dreißigtausend) pro Vertragsjahr, fällig jeweils im ersten Monat des Vertragsjahres."
Der Dirigent von Karajan zog den Kläger in der Folgezeit entgegen den Erwartungen der Parteien nicht zu Aufnahmen und Aufführungen von Opern heran. Die Beklagte beschäftigte den Kläger nur bei der Aufnahme einer sog. Recital-Platte. Sie brachte Gesamtaufnahmen
 
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einiger Opern unter der Leitung anderer Dirigenten heraus, ohne dem Kläger Partien daraus anzubieten« Sie zahlte ihm jedoch für die fünf VertragsJahre insgesamt, wie vertraglich vereinbart, 150.000 DM aus«
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung des Vertrages. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn zu Gesamtaufnahmen von Opern heranzuziehen. Infolge der Nichtbeschäftigung durch die Beklagte sei ihm ein Schaden in der Größenordnung von mindestens 50.000 DM entstanden. Der Kläger hat eine Reihe von Umständen, die Grundlage für eine Schadensschätzung sein könnten, vorgetragen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Schätzung festzusetzenden Betrages als Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte meint, nach dem Vertrag sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu beschäftigen. Jedenfalls habe dieser es zu verantworten, daß es nicht zu den geplanten Aufnahmen mit ihm gekommen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begründung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bei Aufnahmen von Opern mitwirken zu lassen und Platten mit seinen Darbietungen in den Verkehr zu bringen. Zu diesem Ergebnis kommt es durch Auslegung des Vertragstextes unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, Dazu führt es im besonderen aus: Da in den sog, Sondervereinbarungen dem Kläger ein vom Umsatz imabhängiges Entgelt (Pauschalbetrag) zugesagt worden sei und die Beklagte sich überdies Vorbehalten habe, ob und in welchem Umfang sie Platten mit Schallaufnahmen des Klägers in den Handel bringen werde , habe dessen Interesse an einer Beschäftigung und der daraus folgenden Pflege und Wahrung seines "Marktwerte a? als Sänger im Vertrag keinen Schutz gefunden. Eine Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers und zu dem Vertrieb von Aufnahmen mit ihm ergebe sich auch nicht aus dem Vergleich mit dienstvertraglichen Rechten und Pflichten, die für Engagements von Bühnenkünstlern entwickelt worden seien. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung durch die Beklagte auch nicht aus einer Verletzung seiner Grundrechte nach Art. 1 und 2 GG herleiten,
H.
Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Der vom Berufungsgericht zutreffend als Dienstvertrag angesehene Vertrag der Parteien halt sich zwar an ein vorgedrucktes Vertragsmuster, das die Beklagte möglicherweise in zahlreichen Fallen auch auBerhalb des Bezirkes des Berufüngsgerichts zu verwenden pflegt.
Er ist aber durch die als wSondervereinbarung" gekennzeichneten Zusatze auf die individuellen Interessen
 der hier beteiligten Vertragspartner zugeschnitten worden.Deshalb kann der_Senat die Auslegung, die das Berufungsgericht den rechtsgeschäftlichen Erklibrungen der Parteien gegeben hat, nur beschränkt darauf nachprilfen, ob diese' Auslegung mit den Denkgesetzen und dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen vereinbar ist und ob das Berufungsgericht etwa anerkannte-Auslegungsgrundsätze verletzt hat.
2.	Davon geht auch die Revision aus. Ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil sind jedoch unbegründet.
a) Von ausschlaggebender Bedeutung für die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich nicht zu einer Beschäftigung des Klägers verpflichtet, ist sein aus dem Vertragstext gezogener SchluB, die Beklagte habe dem Kläger bei den vorgesehenen fünf Gesamtaufnahmen von Opern anstelle einer Umsatzvergütung ein Pauschalhonorar versprochen. Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Auslegung verstoße gegen den Wortlaut des Vertrages. Dieser spreche eindeutig dafür, daß das Pauschalhonorar neben einer Umsatzbeteiligung zu zahlen gewesen sei.
Die Revision verkennt indessen den Zusammenhang zwischen den Sondervereinbarungen am Ende des Vertrags-
 
textee und den ln diesen Sondervereinbarungen ln Bezug genommenen Vertrags teilen, aus dem das Berufungsgericht seine Überzeugung von dem Vertragsinhalt gewonnen hat. Die Überschrift des § 4 "Umsatzbeteiligung” ist ergänzt worden durch den Klammerzusatz "s. auch Sondervereinbarungen". Vor der Kennzeichnung des ersten Absatzes dieses Paragraphens "(l)" steht die Kennzeichnung "(1 B)". In den Sondervereinbarungen heißt es entsprechend: "Zu § 4: (1 A) Als Entgelt für die Übertragung der Rechte (§2) an den Aufnahmen gemäß § 3 (1 A) erhält der Künstler einen Pauschalbetrag von DM 30.000 .... pro Vertragsjahr .....". Mit Recht folgert das Berufungsgericht daraus, daß § 4 des Vertrages einen neuen ersten Absatz (1 A) erhalten hat, der das dem Kläger für die fünf vorgesehenen Gesamtaufnahmen von Opern zustehende Honorar regelt. Die Erwähnung des § 3 (1 A) bezieht sich nämlich wiederum auf den entsprechenden Passus der Sondervereinbarungen, und die Einfügung dieser Bestimmung als (neuer) erster Absatz in § 3 des Vertragstextes erklärt sich daraus, daß die Überschrift "Umfang und Durchführung der Aufnahmen" dieser Bestimmung wiederum durch einen Klammerzusatz ("s. auch Sondervereinbarungen") ergänzt worden ist. Venn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge zu der Ansicht gekommen ist, die Übertragung der Rechte des Klägers aus der Verwertung der vorgesehenen Operngesamtaufnahmen habe mit der Pauschalhonorierung abgegolten werden sollen, während die Umsatzbeteiligung als Entgelt für Aufnahmen des Klägers bei Opernquerschnitten, Recitals, Liedern und dergl. (geregelt in den Sondervereinbarungen zu § 3 (B)) ihre Bedeutung behalten hat, so ist das mit
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dem Vertragswortlaut vereinbar und auch sonst rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
b) Die Revision meint weiter» das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vertrages das starke Interesse des Klägers daran übersehen» daß Schallplattenaufnahmen mit seinen Darbietungen auch auf den Markt gebracht wurden. Auch insoweit hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht schließt gerade aus dem Umstand, daß dem Kläger kein vom Umsatz abhängiges Entgelt für die Mitwirkung bei Ge Samtaufnahmen zugebilligt worden ist, im Zusammenhang mit der Entscheidungsfreiheit, die sich die Beklagte hinsichtlich des Vertriebes der Schallaufnahmen Vorbehalten habe, daß das Interesse des Klägers an der Pflege seines Marktwertes keinen Vertragsschutz genießen sollte. Dabei wägt es dieses Interesse des Klägers und die eigenen künstlerischen und geschäftlichen Interessen der Beklagten sowie die Interessen anderer Mitwirkender, vor allem der Dirigenten, gegeneinander ab und kommt so zu dem Ergebnis, die "einseitige Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers" wäre eine Überspannung dessen, was Treu und Glauben erfordere. Diese Wertung des Berufungsgerichtes ist Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens und muß von der Revision hingenommen werden. Das Berufungsgericht hat die von der Revision hervorgehobenen Umstände berücksichtigt. Es hat dabei nicht gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstoßen.

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o) Zutreffend lehnt das Berufungsgericht die Übernahme der zur Beschäftigungspflicht von darbietenden Künstlern für das Arbeitsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ab. Es erwägt hierzu, der Kläger habe sich nur wegen eines verhältnismäBig kleinen Teiles seiner Arbeitskraft gebunden, und er habe kein Publikum auf dem Schallplattenmarkt gehabt, das er durch die Nichtbeschäftigung bei der Beklagten hätte verlieren können. Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern.
d) Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beschäftigungspflicht des Klägers im Hinblick auf den Schutz seiner künstlerischen Persönlichkeit verneint. Auch insoweit hält das Berufungsurteil jedoch den Revisionsangriffen stand.
Das Berufungsgericht setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinander (BAG AP Nr. 2 und 3 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), wonach der Arbeitgeber gemäß Art. 1 u. 2 GG alles zu unterlassen hat, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen könnte. Es meint, die Gründe, die das Bundesarbeitsgericht zur Bejahung einer Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber veranlaßten, träfen auf das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zu. Eine (mögliche) Beeinträchtigung der Grundrechte durch Nichtbeschäftigung könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angenommen werden,
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das die ganze Person des Arbeitnehmers erfasse und deshalb wesentlich sein Leben gestalte und seine Persönlichkeit bestimme« Das treffe auf einen Dienstvertrag eines selbständig Tätigen schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu.
Die künstlerische Entfaltungsmöglichkeit des Klägers, dessen Tätigkeit zu mehr als 90 % außerhalb des Rahmens des Vertragsverhältnisses der Parteien gelegen habe, erfordere nicht die Gelegenheit, bei Schallaufnahmen der Beklagten mitzuwirken.
Diese Begründung des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenkenfrei. Nicht jede, verhältnismäßig geringfügige Behinderung der künstlerischen Tätigkeit des Klägers, und nur darum kann es sich hier handeln, trifft ihn in seinem Persönlichkeitskem und seinen Freiheitsrechten. Von einem Verstoß gegen die von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte kann hier daher keine Rede sein.
3.	Da die die Klagabweisung tragenden Ausführungen des Berufungsurteils auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lassen, braucht auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, wonach unter den gegebenen Umständen eine etwa, trotzdem bestehende Beschäftigungs-

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pflicht der Beklagten entfallen sei, nicht näher eingegangen zu werden.
Dr. Weher	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr. Ankermann