Auf die Revision des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. der Erblasser der Beklagten, war, sowie ein blauer Opel Rekord (Fahrer • Von diesen beiden fuhr nach der Behauptung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 (künftig: Klagseite) nach der Behauptung der Beklagten jedoch an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne. sei an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne mit seinem Fahrzeug plötzlich nach links ausgeschert und gegen das linke Vorderrad des Lastzugs geprallt. Der Unfall beruht nach ihrer Darstellung darauf, daß der Lastzug ohne ersichtlichen Anlaß nach links geraten ist« habe noch nach links auszuweichen versucht, sei aber zwischen Motorwagen und Anhänger des Lastzugs eingeklemmt und mit von der Straße gerissen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klagseite zurückgowiosen und auf die Anschlußberufung der Beklagten unter Abweisung der Klage die Widerklage dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt. Insoweit mag sich das Berufungsurteil noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gehalten haben, obschon es sich mit naheliegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundung dieser Zeugen nicht auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkannt, denn es bezieht sich wegen der technischen Möglichkeit auf das von den Beklagten vorgelegte Parteigutachten Sahm, das sich ihr Haftpflichtversicherer hatte erstatten lassen und welches glaubt, diese Präge bejahen zu können. Das Berufungsgericht hat, wie schon das Landgericht, das imErmittlungsverfahren gegen den Widerbeklagten KÜ0P von der Staatsanwaltschaft erhobene Gutachten des Dipl. Benz hatte den Unfall darauf zurückgeführt, daß der Kraftwagen Lloyd an erster Stelle gefahren und plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Es stellt vielmehr, im wesentlichen entsprechend der Aussage der Zeugen V^pp, einen anderen Unfallverlauf fest, bei dem der Kraftwagen Opel und nicht der Lloyd an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne gefahren wäre. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Gutachtens nur un- Es unterläßt eine erschöpfende Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieses Gutachters, weil dieser von den zwei möglichen Geschehensabläufen nur denjenigen berücksichtigt habe, bei dem der PKW Lloyd als erster auf den Lastzug aufgefahren sei und dann erst der Opel. Die sich daraus ergebende Folgerung, daß ein solcher Zusammenprall in einem Zeitpunkt erfolgt sein müsse, in dem dor Lastzug mit seiner Querfahrt noch nicht begonnen hatte, zieht der Sachverständige zwar nicht ausdrücklich; dem Sinne nach kommt sie aber in dem Gutachten unmißverständlich zu dem Ausdruck. Außerdem schließt der Sachverständige aus der Endlage der beiden Fahrzeuge, vor allem aus derjenigen des Lloyd, daß der letztere beim Zusammenprall in seiner Fahrtrichtung nach recht abgoschleudert worden sein müsse, so daß sich der Zusammenprall nicht erst auf der Fahrbahn des Lloyd ereignet haben könne (S. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung des Berufungsgerichts aber, der Sachverständige habe das Für und Wider des einen oder anderen Unfallverlaufs gar nicht erwogen, findet in dem Inhalt des Gutachtens keine Stütze. Die Klagseite habe in ihrem Vortrag darauf hingewiesen, daß es bei dem von den Beklagten behaupteten Unfallhergang dem "Lloyd" gar nicht mehr möglich gewesen sei, auf der durch den quergestellten Lastzug blockierten Fahrbahn an diesem vorbeizukommen, und habe sich dafür auf ein Sachverständigengutachten berufen. Auch setzt sich das Berufungsgericht nicht mit dem sich aufdrängenden Gedanken auseinander, daß es bei dem von ihm festgestellten Unfollverlauf schwer erklärlich ist, weshalb der Lloyd auf das linke Vorderrad des Lastzugs und nicht wie der Opel auf dessen rechte Flanke geprall sein soll, so daß die betreffenden Beschädigungen an den Fahrzeugen immerhin als Hinweis auf den von der Klagseite behaupteten Unfallveflauf gewertet werden können. 1. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch den zutreffenden Hinweis der Revision zu beachten haben, daß, soweit das Gericht keine eigene Sachkunde auszuweisen vermag, auf sachverständige Beratung regelmäßig nicht verzichtet werden darf.Indem das Berufungsgericht sich mit dem im Ermittlungsverfahren erhobenen Gutachten B^p auseinandergesetzt hat und hinsichtlich der Feststellung des Unfallverlaufs zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, hat es die Würdigung eines nicht einfachen technischen Individualgeschehens unternommen, was aber regelmäßig eine spezielle Sachkunde erfordert und nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht wird, die sich das Gericht in anderen Verfahren oder aus vorgelegten schriftlichen Gutachten angeeignet haben mag. Dieser Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil es sich hinsichtlich der technischen Würdigung auf das von den Beklagten vorgelegte und damit in erster Linie als Farteivortrag zu wertende Gutachten S^P bezieht. Die Ausführungen des Landgerichts geben noch Anlaß zu folgendem Hinweis für den Fall, daß sich das Berufungsgericht auch bei seiner anderweiten Entscheidung zu einer Aufklärung des Unfallgeschehens in einer bestimmten Richtung nicht in der Lage sehen sollte:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2R 34/69 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1970 Kriegl Justizhauptsekretär ala Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 des Transportunternehmers Rudolf B W0J0, Haus Kr. 0, Klägers, Widerbeklagten zu 1 und Revisionsklägers, 2. dos Kraftfahrers Hugo Widerbeklagten zu 2 und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. gegen die Erben des am 19*11 »'196$,verstorbenen Pritz B^H^straße 1. den Ingenieur Alfred , W, weg 0, 2 den Kunsthändler Fritz H^Hstraße •» f Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Schaffen für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche aus einem am 19. November 1965 auf der Bundesstraße 56 zwischen Kehl und Goldscheuer geschehenen Verkehrsunfall. Damals fuhr ein dem Kläger als Halter gehöriger Zementsilolastzug aus Richtung Kehl, gesteuert von dem angestellten Fahrer KfBBl» dem Widerbeklagten zu 2 (künftig; ’’Wider beklagter”) ,in Richtung Goldscheuer. Ihm entgegen kamen in Richtung Kehl mehrere Personenkraftwagen darunter ein Kleinkraftv/agen Lloyd, dessen Fahrer und Halter der im Jahre 1891 geborene Handelsvertreter Fi^P der Erblasser der Beklagten, war, sowie ein blauer Opel Rekord (Fahrer • Von diesen beiden fuhr nach der Behauptung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 (künftig: Klagseite) nach der Behauptung der Beklagten jedoch an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne. Die drei erwähnten Fahrzeuge wurden in einen Zusammenstoß verwickelt, dessen Entstehung und Verlauf streitig sind. Nach dem Unfall lag der Lastzug, der die Straße überquert und sich dabei um 180° gedreht hatte, entgegengesetzt zu seiner ursprünglichen Fahrtrichtung und auf die rechte Planke gekippt auf dem Wirtschaftsweg jenseits seiner ursprünglichen Fahrbahnseite. Zwischen Motorwagen und Anhänger, deren Verbindung sich gelöst hatte, lag zermalmt der von gesteuerte "Opel”. Der ,,LloydHkam in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung 40 m über die Endlage der übrigen Fahrzeuge hinaus zu dem Stillstand, und zwar auf der äußersten Rechten seiner Fahrbahn. Bei dem Unfall wurden die Fahrer der beiden Personenwagen getütet und ihre Fahrzeuge zerstört. Schwer beschädigt wurde auch der Lastzug, sein Fahrer Kü^^ erheblich verletzt. Nachträglich wurde festgestellt, daß der Widerbeklagte zur Unfallzeit einen Blutalkoholspiegel von 0,66 o/oo aufwies und eine knappe Na9htruhe hinter sich hatte, während einen unerkannten pflaumengroßen Erweichungsherd i'ra Gehirn trug. Der Kläger macht mit der Klage einen Teilbetrag seines Schadens nebst Zinsen geltend. Er behauptet, D( sei an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne mit seinem Fahrzeug plötzlich nach links ausgeschert und gegen das linke Vorderrad des Lastzugs geprallt. Dadurch sei der Lastzug durch Störung seiner Lenkung nach links gerissen worden. Erst während der Lastzug so nach links geraten sei, sei der nachfolgende "Opel" auf ihn aufgeprallt« Die Beklagten behaupten demgegenüber, nicht Fritz sondern sei au erster Stelle gefahren. Der Unfall beruht nach ihrer Darstellung darauf, daß der Lastzug ohne ersichtlichen Anlaß nach links geraten ist« habe noch nach links auszuweichen versucht, sei aber zwischen Motorwagen und Anhänger des Lastzugs eingeklemmt und mit von der Straße gerissen worden. Anschließend sei vmm bei111 Versuch, an dem quer über die Straße fahrenden Lastzug noch vorbeizukommen, auf diesen aufgeprallt. Im Wege der Widerklage, mit der sie auch Kü in den Hechtsstreit einbeziehen, fordern die Beklagten von diesem und vom Kläger einen Teilbetrag des ihrem Erblasser entstandenen Sachschadens und der von ihnen aufgewandten Bestattungskosten. Das Landgericht, das gegenüber keiner Partei die Grundlagen für Ansprüche für erwiesen erachtet hat, die über den Hahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen, hat durch Urteil über den Grund der Ansprüche die beiderseits geltend gemachten Schäden zu 1/5 den Beklagten, zu 4/5 dem Kläger bzw. diesem und dem Widerbeklagten Kü^|^ als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klagseite zurückgowiosen und auf die Anschlußberufung der Beklagten unter Abweisung der Klage die Widerklage dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Klagseite erstrebt weiterhin vollen Erfolg der Klage und gänzliche Abweisung der Widerklage. Entscheidungsgründe; Während das Landgericht den umstrittenen Unfallhergang trotz der Aussagen der von ihm teils an der Unfallstello vernommenen Zeugen für unaufklärbar gehalten und deshalb eine Schadonsverteilung nur unter Berücksichti gung der Betriebsgefahr der beiderseitigen Fahrzeuge vorgenommen hat, hält das Berufungsgericht den von den Widerklägern behaupteten Hergang im wesentlichen für erwiesen. Es stellt in Würdigung der sich teilweise wider-sprechenden Zeugenaussagen fest, zunächst sei der Lastzug ohne äußeren Anlaß auf die Gegenfahrbahn herübergeraten. Daraufhin seien zunächst der ihm als Erster entgegenkommender Opel-Kraftwagen und sodann der Erblasser der Widerkläger, der an zweiter Stelle gefahren sei, auf ihn aufgeprallt. Die Revision rügt zu Recht, daß die Bildung dieser tatrichterlichen Überzeugung von Verfahrensfehlern beeinflußt ist. I. Bei der Präge, ob das Spitzenfahrzeug der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne der Lloyd oder der Opel war, gibt das Berufungsgericht den Aussagen der Eheleute die sie vor dem Landgericht gemacht hatten, den Vorzug. Es hält die gegenteiligen Aussagen der anderen Zeugen nicht für Überzeugend. Insoweit mag sich das Berufungsurteil noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gehalten haben, obschon es sich mit naheliegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundung dieser Zeugen nicht auseinandergesetzt hat. Der in Würdigung der Zeugenaussagen gewonnene Eindruck enthob den Tatrichter jedoch nicht der Prüfung, ob der Unfallverlauf, von dem er sich Überzeugen wollte, überhaupt technisch möglich war. Er hatte sich insoweit mit schlüssigen Einwendungen der Klagseite im einzelnen auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkannt, denn es bezieht sich wegen der technischen Möglichkeit auf das von den Beklagten vorgelegte Parteigutachten Sahm, das sich ihr Haftpflichtversicherer hatte erstatten lassen und welches glaubt, diese Präge bejahen zu können. Damit sind aber die Zweifel nicht ausgeräumt, ob das Berufungsgericht den Behauptungen der Klagseite die verfahrensmäßig gebotene Prüfung hat angedeihen lassen. Das Berufungsgericht hat, wie schon das Landgericht, das imErmittlungsverfahren gegen den Widerbeklagten KÜ0P von der Staatsanwaltschaft erhobene Gutachten des Dipl. Ing. urkundenbeweislich verwertet. Benz hatte den Unfall darauf zurückgeführt, daß der Kraftwagen Lloyd an erster Stelle gefahren und plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Sein Aufprall gegen das linko Vorderrad des Lastzuges habe dessen Lenkung nach links gerissen und so den weiteren Unfallverlauf bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hatte auf dieses Gutachten hin das Ermittlungsverfahren gegen Kü^^ eingestellt. Das Berufungsgericht will dem Gutachten Ben2 im Ergebnis nicht folgen. Es stellt vielmehr, im wesentlichen entsprechend der Aussage der Zeugen V^pp, einen anderen Unfallverlauf fest, bei dem der Kraftwagen Opel und nicht der Lloyd an der Spitze der dem Lastzug entgegenkommenden Kolonne gefahren wäre. Ohne Begründung hat es den Antrag der Klagseite übergangen, den Sachverständigen Bj0k zur Erläuterung seines Gutachtens und zur Stellungnahme zu dem als Parteivortrag zu wertenden Gutachten spp vor den Senat zu laden. Den Antrag der Klagseite, hilfsweiso ein "Obcrgutachten" (einen Sachverständigenbeweis im gegenwärtigen Verfahren) durch Beauftragung eines anderen Sachverständigen zu erheben, hat es abgelehnt. Es meint, von einem weiteren Gutachten sei eine genauere Klärung des Unfallgeschehens nicht zu erwarten. Auch komme es entscheidend auf die Würdigung der Zeugenaussagen an. 11. Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts wird von der Revision zurecht beanstandet. 1. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Gutachtens nur un- vollständig berücksichtigt. Es unterläßt eine erschöpfende Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieses Gutachters, weil dieser von den zwei möglichen Geschehensabläufen nur denjenigen berücksichtigt habe, bei dem der PKW Lloyd als erster auf den Lastzug aufgefahren sei und dann erst der Opel. Damit habe vorausgesetzt, was zu be- weisen gewesen sei; die umgekehrte Möglichkeit habe er nicht in Betracht gezogen. Dieses Verständnis des Gutachtens B^P ist mit dem Inhalt seiner Ausführungen nicht vereinbar. Der Gutachter hat mehrere Gründe dafür angeführt, weshalb nach seiner Meinung der Unfall so und nicht anders verlaufen sei. Er schließt aus den Beschädigungen der alsbald für seine Untersuchung sichergestellten Fahrzeuge, daß Schäden an der linken Vorderfront des Lastwagens von .einem Aufprall des Lloyd herrühren müssen, welcher ohne maßgeblichen Y/inkel, also fast mit entgegengesetzten Fahrtrichtungen erfolgt wäre (S. 8). Die sich daraus ergebende Folgerung, daß ein solcher Zusammenprall in einem Zeitpunkt erfolgt sein müsse, in dem dor Lastzug mit seiner Querfahrt noch nicht begonnen hatte, zieht der Sachverständige zwar nicht ausdrücklich; dem Sinne nach kommt sie aber in dem Gutachten unmißverständlich zu dem Ausdruck. Außerdem schließt der Sachverständige aus der Endlage der beiden Fahrzeuge, vor allem aus derjenigen des Lloyd, daß der letztere beim Zusammenprall in seiner Fahrtrichtung nach recht abgoschleudert worden sein müsse, so daß sich der Zusammenprall nicht erst auf der Fahrbahn des Lloyd ereignet haben könne (S. 13i 14)* Es mag nun zwar im wesentlichen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters gelegen haben, ob er sich im Ergebnis von diesen Ausführungen überzeugen ließ: Die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung des Berufungsgerichts aber, der Sachverständige habe das Für und Wider des einen oder anderen Unfallverlaufs gar nicht erwogen, findet in dem Inhalt des Gutachtens keine Stütze. Daß die Urteilsbildung des Berufungsgerichts durch dieses Mißver~ ständnis beeinflußt worden ist, liegt nahe. 2. Die Revision rügt weiter: Die Klagseite habe in ihrem Vortrag darauf hingewiesen, daß es bei dem von den Beklagten behaupteten Unfallhergang dem "Lloyd" gar nicht mehr möglich gewesen sei, auf der durch den quergestellten Lastzug blockierten Fahrbahn an diesem vorbeizukommen, und habe sich dafür auf ein Sachverständigengutachten berufen. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt« Auch diese Rüge ist berechtigt. Das Berufungsgericht wäre gehalten gewesen, diesen Einwand in Betracht zu ziehen. Daß es dies getan hat, ist indessen weder aus seinen Entscheidungegründen noch aus dem von ihm in bezug genommenen Parteigutachten S4B ZVL ersehen. Auch setzt sich das Berufungsgericht nicht mit dem sich aufdrängenden Gedanken auseinander, daß es bei dem von ihm festgestellten Unfollverlauf schwer erklärlich ist, weshalb der Lloyd auf das linke Vorderrad des Lastzugs und nicht wie der Opel auf dessen rechte Flanke geprall sein soll, so daß die betreffenden Beschädigungen an den Fahrzeugen immerhin als Hinweis auf den von der Klagseite behaupteten Unfallveflauf gewertet werden können. 10 - III. Schon diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch den zutreffenden Hinweis der Revision zu beachten haben, daß, soweit das Gericht keine eigene Sachkunde auszuweisen vermag, auf sachverständige Beratung regelmäßig nicht verzichtet werden darf. Indem das Berufungsgericht sich mit dem im Ermittlungsverfahren erhobenen Gutachten B^p auseinandergesetzt hat und hinsichtlich der Feststellung des Unfallverlaufs zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, hat es die Würdigung eines nicht einfachen technischen Individualgeschehens unternommen, was aber regelmäßig eine spezielle Sachkunde erfordert und nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht wird, die sich das Gericht in anderen Verfahren oder aus vorgelegten schriftlichen Gutachten angeeignet haben mag. Damit wird das Berufungsgericht entweder eine solche besondere eigene Sachkunde darzulegen oder aber Sachverständigenbev/eis zu erheben haben, was nach seinem Ermessen entweder durch die Bestellung eines neuen Sachverständigen oder durch die von der Klagseite in erster Linie erstrebte Vernehmung des Diplomingenieurs B^P erfolgen kann. Dieser Verpflichtung war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil es sich hinsichtlich der technischen Würdigung auf das von den Beklagten vorgelegte und damit in erster Linie als Farteivortrag zu wertende Gutachten S^P bezieht. 2. Die Ausführungen des Landgerichts geben noch Anlaß zu folgendem Hinweis für den Fall, daß sich das Berufungsgericht auch bei seiner anderweiten Entscheidung zu einer Aufklärung des Unfallgeschehens in einer bestimmten Richtung nicht in der Lage sehen sollte: 11 Sofern dann eine Haftung der Beklagten nur nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Präge käme, könnten ihm nur diejenigen Schäden am Lastzug zu-gerechnet werden, die sich nachweislich beim Betrieb des Lloyd eingestellt haben. Daher brauchen die beiderseitigen Beteiligungsquoten bei den Ansprüchen der Klage einerseits und der Widerklage andererseits nicht notwendig iibereinzustimmen. Dr. Weber Htißgens Sonnabend Dunz Seheffen