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BGH

Gericht: BGH

Januar 1962 stieß der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen auf der HoflHBBHBstraße in LuflBHHft rai'k einem anderen Kraftfahrzeug zusammen; bei dem Unfall erlitten u.a. zwei Insassen des Wagens des Beklagten, Frau Margarete Mo® und Frau Elfriede Mo^, Verletzungen. Elfriede Mo®, äie bßi dem Unfall einen Armbruch erlitt, stand als Reinmachefrau im Dienst der Bundesbahn; auch für sie erbrachte die Klägerin Leistungen «> Seit I. Juli 1963 erhält Elfriede Mop, die im Zeitpunkt des Unfalls 49 Jahre alt war, von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt wegen eingotretenor Invalidität eine Rente. Diese Erklärung beruhte auf einem Irrtum, v/eil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer zu diesem Zeitpunkt noch kein Teilungsabkommen bestand; ein solches Abkommen ist erst am 13. Juli 1964 übersandte die Klägerin dem Haftpflichtversicherer eine Aufstellung über die für Margarete Mo^P erbrachten Leistungen im Betrage von 1 »586,98 DM (Aktenzeichen®®/®/®) und am 15» Juli 1964 eine solche hinsichtlich Elfriede Mo^®über 7«538,42 DM (Aktenzeichen fl® B/Wf/4)» Der Haftpflicht- Juli 1964 (“Betreff: Schadensfall des Mitgliedes Elfriede Mofp"; Aktenzeichen mwm/m) nicht und leistete auch keine Zahlung; er nahm lediglich zu den Schreiben der Klägerin von 14. Oktober 1963 bei dem Beklagten ihren Leistungsointritt und den bevorstehenden Rückgriff wegen der Elfriede Mo0 seit 1, Juli 1963 gewährten Invalidenrente an. Unter dem 1- Dezember 1964 erwiderte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, eine erneute Begutachtung habe ergeben, daß Elfriedc Mo® lediglich wegen der Unfallfolgen invalidisiert worden sei. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Leistungen der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Krankenversicherung der Rentner zu ersetzen, die diese aus Anlaß des Unfalls vom 28. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 44.98 DM nebst Zinsen wegen der Restforderung der Klägerin aus dem Unfall der Frau Margarete Mo® verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen. In Streit sind jetzt nur noch die von der Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemachten, gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadensorsatzansprüche der Frau Elfriede Mo^* Eie Klägerin hat zwar im Berufungsrechtszug weiterhin den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 44-98 DM gefordert; da der Beklagte jedoch keine Anschlußberufung eingelegt hat, ist die Klägerin insoweit nicht mehr beschwert. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die auf die Klägerin übergegangenen Scha-densorsatzansprüche der Frau Elfriedo Mofl) als verjährt angesehen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten am 13. auf die während seiner Geltungsdauer entstandenen Ansprüche beschränkt * Diese und die weiteren von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen, die angesichts der Revisibilität von Teilungsabkommen (BGHZ 20, 385, 389; BGHZ 40, 108, 110) der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat festge3tellt, daß die Klägerin spätestens am 21, Mai 1962 Kenntnis von dom Unfall; seinen Folgen und dem Verantwortlichen hatte, und i3t der Ansicht, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB vor Klageeinreichung (10. Das Berufungsgericht hat keinerlei Tatsachen festzustellen vermocht, die eine Anerkenntniserklärung des Beklagten oder seines Haftpflichtversicherers wegen des Frau Elfriede Mo^^ entstandenen Schadens zu dem Inhalt haben können? Deshalb ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Beklagten die Berufung auf dsm Verjährungseintritt nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt ist. Unstreitig hat der Haftpflichtveroichcrcr des Beklagten das Schreiben der Klägerin von 15« Juli 1964, mit dem diese die Zahlung von 7.538,42 DM wegen der Elfriede Mo® erbrachten Leistungen verlangte, nicht beantwortet und auch keine Zahlungen geleistet. Zu Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das im Schreiben des Haftpflichtvorsicherero von 7« September 1964 enthaltene Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungspflicht wegen des Margarete Mo® entstandenen Schadens und der insoweit auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche keinen Rückschluß auf den Schadensfall Elfriede Mo® zuläßt. Dieses Schreiben bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf den Schadensfall Margarete Mo®, wenn hierin auch auf das Aktenzeichen des Elfriede Mo® betreffenden Schreibens der Klägerin vom 15. Zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser Bezugnahme, durch die der Haftpflichtversicherer nur auf die unterschiedliche Bemessung der Tagespauschale hinweisen wollte, kein Anerkenntnis der im Fall Elfriede Mo® geltend gemachten Ansprüche gesehen. September 1962 auf beide Schadensfälle Bezug genommen wurde, steht der Feststellung der getrennten Behandlung der Ansprüche nicht entgegen, weil die Klägerin unter dem 14. und 15- Juli 1962 wiederum getrennte Schreiben an den Haftpflichtversicherer richtete, von denen das erstere den Schadensfall Margarete Mo^, das zweite den Schadensfall Elfriede Mo^ betraf.Entgegen der Ansicht der Revision spricht der Umstand, daß der Haftpflichtver-sieherer beide Schadensfälle unter einer einheitlichen Schadensnummor bearbeitete, nicht dafür, daß es sich um einen einheitlichen Schadensersatzanopruch handelte. Dadurch, daß diese beiden Geschädigten durch dasselbe Ereignis verletzt worden waren, wurden ihre Ansprüche, auch wenn sie zufällig auf denselben Sozialversicherungsträger übergegangen waren, keine einheitliche Forderung, so daß sich die in einem der beiden Schadensfälle abgegebene Erklärung des Haftpflichtversicherers nicht auch gleichzeitig auf den anderen Schadensfall bezog. Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin abgetretenen Rückgriffsansprüche der Bundesbahn-Versicherungsanstalt als verjährt angesehen. I, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich di Bundesbahn-Versicherungsanstalt das an den Beklagten gorich tete Schreiben vom 21. Die Revision meint, bis zu dem 21o Mai 1962 seien lediglich der Klägerin Ansprüche erwachsen, so daß sich die Anmeldung ersichtlich nur auf diese Ansprüche bezogen habe. Mai 1962 die Erklärung entnehmen mußte, daß alle in Betracht kommenden sozialen Versicherungsträger der Bundesbahndirektion Mains von ihm Ersatz aller erbrachten und künftigen Leistungen verlangten, zu demal es in diesem Schreiben noch heißt: Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, daß die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erst durch die Berentung der Frau Elfriede Mo^ erhielt; es genüge, daß sie den tatsächlichen Sachverhalt erfahren habe, aus dem sich die dauernde Arbeitsunfähigkeit ergebe« Hierbei reiche es aus, daß sich aus den Verletzungen eine spätere Arbeitsunfähigkeit als möglich vorhersehen lasse, wohingegen die Unausweichlichkeit der Invalidisierung noch nicht festzustehen brauche« Bei der Armverletzung der als Reinemachefrau tätigen Elfriede Mo0 habe wegen der am 21. stände, die im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt auch nur als möglich voraussusehen waren, mit dieser allgemeinen Kenntnis als bekannt (Urteil des erkennenden Senats vom 23- Oktober 1962 -VI ZR 245/61 VersR 1963, 161). Bei Schadensersatzansprüchen, die gemäß § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr die Kenntnis des Verletzten, sondern die des Sozialversicherungsträgers maßgebend, wobei os nur darauf ankommt, daß eine - wenn auch entfernte -Möglichkeit dafür besteht, also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherungsträger dem Verletzten Leistungen zu gewähren haben wird (BGHZ 48, 181, 191)- Nur in Fällen in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen orst später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in welchem die Kenntnis von diesen erst nachträglich eintretenden Schäden erlangt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 14» Juni 1957 -VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534). Auf die von September 1965 an geführten Verhandlungen zwischen den Bundesbahn-Sozialversicherungsträgern und dem Haftpflichtversicherer komme es nicht mehr an, weil diese zeitlich nach dem Eintritt der Verjährung lägen. Die Auslegung, die hingegen das Berufungsgericht dem Schreiben von 7o September 1964 gegeben hat - Bestreiten des Anspruchsgrundes ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Wortlaut ergibt, daß der Haftpflichtveroicherer nicht die Unfallfolgen, sondern ein Leberleiden und einen Herzmuskelschaden als Grund für die Invalidisierung von Elfriede Mo(p angesehen hat. Für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB ist eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber erforderlich, aus der sich das Bevmßtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RG2 113? Juni 1967 - VI ZR 3/66 - (VersR 1967, 953) geht fehl, weil in dem dort entschiedenen Fall der Haftpflichtversicherer die Haftung des Beklagten in dem Schriftwechsel ausdrücklich dem Grunde nach anerkannt und Teilzahlung geleistet hatte. Das Berufungsgericht hat also zutreffend den Anspruch der Bundesbahn-Versicherungsanstalt als am 21. Mai 1965 vor-jährt angesehen und folgerichtig die Auffassung vertreten, daß es auf die von September 1965 an geführten Verhandlungen nicht mehr ankommt, zu demal sich nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen diese Verhandlungen lediglich auf die Präge bezogen, ob die Verjährung eingetreten war oder nicht, wie im übrigen eindeutig aus dem von der Revision überreichten Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 14.

Zitierte Normen: § 852 BGB
ElfriedeBerufungsgericht®AnspruchBundesbahn-VersicherungsanstaltSchreibenKlägerinHaftpflichtversicherer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
oO
2066 035
IM NAMEN DES VOLKES
VX ZR 34-/68	URTEIL	Verkündet	am
30. Mai 1969 Kriegl, Justizhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesbahn-Betriebskrankenkasso, Bezirksleitung Mt vertreten durch ihren Geschäftsleiter
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägorin,
 Prozeßbevollmächtigtort Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Schreiner Bugen HflHBstraße V?
9
Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Prof. Dr. Niißgcns und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Zweibrücken vom 17. Oktober 1967 wird zu-rückgev/iesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 28. Januar 1962 stieß der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen auf der HoflHBBHBstraße in LuflBHHft rai'k einem anderen Kraftfahrzeug zusammen; bei dem Unfall erlitten u.a. zwei Insassen des Wagens des Beklagten, Frau Margarete Mo® und Frau Elfriede Mo^, Verletzungen.
Margarete Mo® war als Ehefrau eines Bundesbahnbediensteten bei der Klägerin, der gesetzlichen Krankenversicherung für Bundesbahnbedienstete, krankenversichert und erhielt Leistungen wegen der unfallbedingtcn
 Verletzungen
 
Elfriede Mo®, äie bßi dem Unfall einen Armbruch erlitt, stand als Reinmachefrau im Dienst der Bundesbahn; auch für sie erbrachte die Klägerin Leistungen «> Seit
I.	Juli 1963 erhält Elfriede Mop, die im Zeitpunkt des Unfalls 49 Jahre alt war, von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt wegen eingotretenor Invalidität eine Rente.
Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 1542 RVO auf Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen für Margarete und Elfriede Mo® und der von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erbrachten und künftig zu erbringenden Renten-leistungen für Elfriede Mo® in Anspruch; die Bundesbahn-Versicherungsanstalt hat insoweit ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Der Beklagte erhielt im Mai 1962 zwei Formularschreiben mit dem Briefkopf
"Die Sozialen Versicherungsträger der Bundesbahndircktion M®P
Bb-Botriebskrankenkasse, Bb-Unfallversiche-rungsbohördo und Bb-Versicherungsanstalt",
in denen nach § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. In dem Schreiben vom
II.	Mai 1962 heißt es u.a.:
"Die Ehefrau Margarete unseres Versicherten Peter Mo® ... ist am 28.1.1962 bei einen Verkehrsunfall, an dem Sie mit dem PK\Y ®-P d® beteiligt waren, verletzt worden,
... ist seit dom 28.1.1962 in ärztl. Behandlung."
 
0U*
Das Schreiben vom 21. Mai 1962 lautet u.a.:
’’Unser Versicherter Elfriede Mo® •. . ist am 28.1.1962 als sie bei Ihnen im PKW mitfuhr und Sie einen Verkehrsunfall hatten, vorletzt worden und seit dom 28.1.1962 dienstunfähig erkrankt.”
Der Beklagte leitete beide Schreiben an seinen Haftpflichtversicherer weiter, der jedoch nichts veran-laßte. Unter dom 22. August 1962 wandte sich die Klägerin sodann unmittelbar an den Haftpflichtversichercr und machte Ansprüche ’’wegen der .Insassen* < die-;im. Fahrzeug Ihren Versicherungsnehmers verletzt wurden, nach § 1542 RVO gelten-Die Klägerin bat un Mitteilung, ob der Haftpflichtver-sichorer den Beklagten Rechtsschutz gewähre. Der Haft-pflichtveroicheror antwortete am 10. September 1962:
”Y/ir verv/oisen auf das Abkommen und erwarten Ihre weiteren Nachrichten”.
Diese Erklärung beruhte auf einem Irrtum, v/eil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer zu diesem Zeitpunkt noch kein Teilungsabkommen bestand; ein solches Abkommen ist erst am 13. November/28. Dezember 1964 abgeschlossen worden und am 1. Januar 1965 in Kraft getreten.
Am 14. Juli 1964 übersandte die Klägerin dem Haftpflichtversicherer eine Aufstellung über die für Margarete Mo^P erbrachten Leistungen im Betrage von 1 »586,98 DM (Aktenzeichen®®/®/®) und am 15» Juli 1964 eine solche hinsichtlich Elfriede Mo^®über 7«538,42 DM (Aktenzeichen fl® B/Wf/4)» Der Haftpflicht-
 
Versicherer beantwortete das Schreiben der Klägerin von 15. Juli 1964 (“Betreff: Schadensfall des Mitgliedes Elfriede Mofp"; Aktenzeichen mwm/m) nicht und leistete auch keine Zahlung; er nahm lediglich zu den Schreiben der Klägerin von 14. Juli 1964 (“Betreff: .Schadensfall der Ehefrau des Mitgliedes ?. Mo®*'; Aktenzeichen WtWMM) am 7. September 1964 ("Betr. ... I.Io®Marg.") wie folgt Stellung:
“Die Krankenpflegekosten haben Sie in diesem Pall mit 2.- DM pro Tag berechnet, obwohl Sie doch in anderen Fällen mit einer Tagespauoehale von 1.50 DM auskommen. Hierzu verweisen wir z.B. auf itoe KostonaufStellung unter Ihrem Aktenzeichen mm mmmwmm-. Wir nehmen an, da 8 Sie damit einverstanden sind, wenn wir Ihre Kostenaufstellung ... um 45,- DM kürzen*"
Gleichzeitig überwies der Haftpflichtversicherer der Klägerin den Betrag von 1.542,- DM, In der Folgezeit kam cs zu einer ergebnislos gebliebenen Korrespondenz bezüglich der Kürzung der Tagcspauschale für Margarete Mo0,
•
Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt meldete mit Formularschrciben vom 7. Oktober 1963 bei dem Beklagten ihren Leistungsointritt und den bevorstehenden Rückgriff wegen der Elfriede Mo0 seit 1, Juli 1963 gewährten Invalidenrente an. Unter dem 3. August 1964 spezifizierte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegenüber dem Haftpflicht-Versicherer dos Beklagten ihre Frau Elfriodo Mo^P gewährten Leistungen und bat um Überweisung. Am 7. September 1964 antwortete der Haftpflichtversicherer:
’’Bitte prüfen Sie doch noch einmal die Frage der Übergangsfähigkeit Ihrer Rentenleistungen,
 
Unseres Wissens haben Sie die Invaliditlit von Frau Mo® seit dem 1*6.1963 v/cgon chronischer Entzündung der Leber und Hcrzmuskclschadcns anerkannt.
Geben Sie uns bitte in jedem Fall eine kurze Nachricht, auch wenn Sie Ihre Schadenoersatzforderung zuriiekziehen."
Unter dem 1- Dezember 1964 erwiderte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, eine erneute Begutachtung habe ergeben, daß Elfriedc Mo® lediglich wegen der Unfallfolgen invalidisiert worden sei. Auf dieses Schreiben erhielt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt keine Antwort. Als sie am 6. August 1965 mahnte, teilte ihr der Haftpflicht-Versicherer am 18. August 1965 mit, er habe das »Schreiben vom 1. Dezember 1964 nicht erhalten; inzwischen sei die Forderung verjährt. In ihrem Schreiben vom 8. September 1965 bezweifelte die Bundesbahn-Versicherungsanstalt den Eintritt der Verjährung. Am 21. September 1965 kam es zwischen dem Haftpflichtversicherer und Bediensteten der Klägerin und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zu einer Unterredung, wobei der Haftpflichtversicherer seine Ansicht zu der Vorjährungsfrage aufrechterhielt, jedoch an-hoimstellte, ihn eines besseren zu belehren. Der nachfolgen de Schriftwechsel, den von März 1966 an auf Seiten der Bundesbahn-Versicherungsträger ein Rechtsanwalt führte, brachte kein Ergebnis.
Die Klägerin hat wegen des Restpauschbeträges von 45?- DM für Margarete Mo® und v/egen der gesamten eigenen und der von der Blindesbahn-VerSicherungsanstalt für Elfriede Mo® erbrachten und zu erbringenden Leistungen am 10. November 1966 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 14.239?56 DM nebst Zinsen sowie
 
für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 9* Dezember 1977 eine monatliche Honte von 141*30 DM zu zahlen. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Leistungen der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Krankenversicherung der Rentner zu ersetzen, die diese aus Anlaß des Unfalls vom 28. Januar 1962 über den 10. Dezember 1966 hinaus für die mutmaßliche Lebensdauer der Frau Elfriodo Mo® zu erbringen hat.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf Verjährung der hinsichtlich Elfricde Mo® erhobenen Ansprüche berufen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung von Margarete Mo® und Elfriede Mo® soien getrennt zu behandeln. Aus den Erklärungen seines Haftpflichtversicherers im Falle Margarete Mo® könne kein Anerkenntnis der Ansprüche hinsichtlich Elfriodo Mo® hergeleitet werden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 44.98 DM nebst Zinsen wegen der Restforderung der Klägerin aus dem Unfall der Frau Margarete Mo® verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Borufungsanträgo weiter.
 
Entscheidungsgründg;
I.
In Streit sind jetzt nur noch die von der Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemachten, gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadensorsatzansprüche der Frau Elfriede Mo^* Eie Klägerin hat zwar im Berufungsrechtszug weiterhin den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 44-98 DM gefordert; da der Beklagte jedoch keine Anschlußberufung eingelegt hat, ist die Klägerin insoweit nicht mehr beschwert.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die auf die Klägerin übergegangenen Scha-densorsatzansprüche der Frau Elfriedo Mofl) als verjährt angesehen.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten am 13. Novomber/28. Dezember 1964 abgeschlossene Teilungsabkommen der von dem Beklagten erhobenen Verjöhrungseinrode nicht entgegensteht, weil das Abkommen erst am 1. Januar 1965 in Kraft getreten sei und für die bei seinem Inkrafttreten anhängigen Fall keine Regelung treffe. Das Berufungsgericht hat aus § 9 Abo. 2, wonach das Abkommen auch nach seinem Ablauf noch auf die vorher entstandenen Erstattungsfälle angewendet werden soll, den Schluß gezogen, daß sich das Teilungsabkommen
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auf die während seiner Geltungsdauer entstandenen Ansprüche beschränkt * Diese und die weiteren von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen, die angesichts der Revisibilität von Teilungsabkommen (BGHZ 20, 385, 389; BGHZ 40, 108, 110) der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die umstrittene Präge, ob die Klägerin aus dem Teilungsabkommen gegenüber dem Beklagten überhaupt Rechte herleiten kann oder ob dieses Abkommen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Haftpfliehtversicher er wirkt (BGHZ 40, 108, 112; VVussow, Teilungsabkommen,
2. Aufl., I 6 -Seite 9-; Yfussow, Das Unfall-Haftpflicht-Rocht 9- Aufl., Tz. 1438), kann deshalb dahingestellt bleiben.
2. Das Berufungsgericht hat festge3tellt, daß die Klägerin spätestens am 21, Mai 1962 Kenntnis von dom Unfall; seinen Folgen und dem Verantwortlichen hatte, und i3t der Ansicht, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB vor Klageeinreichung (10. November 1966) abgelaufen war. Dabei hat es offengelassen, ob etwa in dem irrtümlichen Hinweis des Haftpflichtversicherers vom 10. September 1962 auf ein in Wirklichkeit noch nicht bestehendes Toi-lungsabkommen ein Anerkenntnis dem Grunde nach gesehen werden könne, weil die Verjährungsfrist dann bis zu dem 10. September 1965 gelaufen wäre und die Verjährung auch bi3 zu dem 10. September 1965 nicht unterbrochen worden sei.
Das Berufungsgericht hat keinerlei Tatsachen festzustellen vermocht, die eine Anerkenntniserklärung des Beklagten oder seines Haftpflichtversicherers wegen des Frau Elfriede Mo^^ entstandenen Schadens zu dem Inhalt haben können? es hat festgestellt, daß bis zu dem 10. September 1965 zwischen den Beteiligten lediglich über den Frau Margarete Mod entstandenen Schaden, nicht jedoch über die Erledigung der Ansprüche im Palle der Prau Elfriede Mo0 verhandelt
 
worden ist. Deshalb ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Beklagten die Berufung auf dsm Verjährungseintritt nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt ist.
Diese Auffassung wird von dor Revision vergebens bekämpft. Unstreitig hat der Haftpflichtveroichcrcr des Beklagten das Schreiben der Klägerin von 15« Juli 1964, mit dem diese die Zahlung von 7.538,42 DM wegen der Elfriede Mo® erbrachten Leistungen verlangte, nicht beantwortet und auch keine Zahlungen geleistet. Zu Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das im Schreiben des Haftpflichtvorsicherero von 7« September 1964 enthaltene Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungspflicht wegen des Margarete Mo® entstandenen Schadens und der insoweit auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche keinen Rückschluß auf den Schadensfall Elfriede Mo® zuläßt. Dieses Schreiben bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf den Schadensfall Margarete Mo®, wenn hierin auch auf das Aktenzeichen des Elfriede Mo® betreffenden Schreibens der Klägerin vom 15. Juli 1964 Bezug genommen worden war; die Klägerin forderte im Fall Margarete Mo® eine Tagespauschale von 2,- DM, wohingegen sie im Falle Elfriedo Mo® nur 1.50 DM verlangte. Zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser Bezugnahme, durch die der Haftpflichtversicherer nur auf die unterschiedliche Bemessung der Tagespauschale hinweisen wollte, kein Anerkenntnis der im Fall Elfriede Mo® geltend gemachten Ansprüche gesehen. Der Haftpfliehtversicherer sah die Schadensfälle Margarete und Elfriede Mo® auch flieht als Einheit an. Die Klägerin behandelte jeden dieser beiden Schadensfälle gesondert; das ergibt sieh aus der Verschiedenheit des Aktenzeichens und aus der Tatsache, daß die Ansprüche am 11. und 21. Hai
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1962 in getrennten Schreiben gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden waren. Der Umstand, daß in dem an den Haft-Pflichtversicherer gerichteten Schreiben der Klägerin von 22. August 1962 und dessen - auf der irrtümlichen Annahne des Bestehens eines Teilungsabkommens beruhenden - Antwortschreiben vom 10. September 1962 auf beide Schadensfälle Bezug genommen wurde, steht der Feststellung der getrennten Behandlung der Ansprüche nicht entgegen, weil die Klägerin unter dem 14. und 15- Juli 1962 wiederum getrennte Schreiben an den Haftpflichtversicherer richtete, von denen das erstere den Schadensfall Margarete Mo^, das zweite den Schadensfall Elfriede Mo^ betraf. Entgegen der Ansicht der Revision spricht der Umstand, daß der Haftpflichtver-sieherer beide Schadensfälle unter einer einheitlichen Schadensnummor bearbeitete, nicht dafür, daß es sich um einen einheitlichen Schadensersatzanopruch handelte. Für den Haftpflichtversichercr war ein bestimmtes Schadenoereignis, nämlich der Unfall vom 28. Januar 1962, gegeben, das nicht nur Ansprüche von Margarete und Elfriede Mo^P ausgelöst hatte. Dadurch, daß diese beiden Geschädigten durch dasselbe Ereignis verletzt worden waren, wurden ihre Ansprüche, auch wenn sie zufällig auf denselben Sozialversicherungsträger übergegangen waren, keine einheitliche Forderung, so daß sich die in einem der beiden Schadensfälle abgegebene Erklärung des Haftpflichtversicherers nicht auch gleichzeitig auf den anderen Schadensfall bezog.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei der mündlichen Besprechung am 21. September 1965 und in der nachfolgenden Korrespondenz der Streit nur immer darum ging, ob die Verjährung bereits eingetreten war oder nicht. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß
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die vom 21. September 1965 an geführten Verhandlungen ohne rechtliche Bedeutung waren, vreil zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war.
XII.
Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin abgetretenen Rückgriffsansprüche der Bundesbahn-Versicherungsanstalt als verjährt angesehen.
I,	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich di Bundesbahn-Versicherungsanstalt das an den Beklagten gorich tete Schreiben vom 21. Mai 1962 entgegenhalten lassen müsse weil sie mit den anderen Sosialversicherungsträgem ein gemeinschaftliches Büro unterhalte und gemeinschaftliches Personal beschäftige; sie müsse sich deshalb auch das Verhalten und die Kenntnis dieses Personals zurechnen lassen und habe die erforderlichen Vorkehrungen für die Frist-Wahrung treffen müssen.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Revision meint, bis zu dem 21o Mai 1962 seien lediglich der Klägerin Ansprüche erwachsen, so daß sich die Anmeldung ersichtlich nur auf diese Ansprüche bezogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte dem Schreiben vom 21. Mai 1962 die Erklärung entnehmen mußte, daß alle in Betracht kommenden sozialen Versicherungsträger der Bundesbahndirektion Mains von ihm Ersatz aller erbrachten und künftigen Leistungen verlangten, zu demal es in diesem Schreiben noch heißt:
"Wir - und die Deutsche Bundesbahn - müssen wegen des Unfalleroignisses Leistungen nach der Reichs-
13	-
versicherungsOrdnung und nach besonderen Tarif---'f	Bestimmungen erbringen."
Unstreitig war im Briefkopf auch die Bundesbahn-versicherimgo.. anstalt - "Bb-Versicherungsanstalt" - auf geführt« Es war also für den Beklagten durchaus nicht ersichtlich, daß lediglich die Klägerin gegen ihn Rückgriffsansprüche zu erheben gedachte« Im übrigen übersieht die Revision, daß die Ansprüche im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherer übergehen? Entstehung und Übergang vollenden sich in demselben Augenblick (BGHZ 48, 181,
 191)* Es kommt nicht darauf an, ob die Bundesbahn-Versicherer."*-anstalt am 21« T;Iai 1962 bereits Leistungen erbracht hatte«
2.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, daß die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erst durch die Berentung der Frau Elfriede Mo^ erhielt; es genüge, daß sie den tatsächlichen Sachverhalt erfahren habe, aus dem sich die dauernde Arbeitsunfähigkeit ergebe« Hierbei reiche es aus, daß sich aus den Verletzungen eine spätere Arbeitsunfähigkeit als möglich vorhersehen lasse, wohingegen die Unausweichlichkeit der Invalidisierung noch nicht festzustehen brauche« Bei der Armverletzung der als Reinemachefrau tätigen Elfriede Mo0 habe wegen der am 21. Mai 1962 bereits fast vier Monate anhaltenden Arbeitsunfähigkeit eine dauernde Invalidität durchaus im Bereich des Möglichen gelegen; man könne nicht von Spätfolgen sprechen.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens schließt den Beginn der Verjährung nicht aus. Vielmehr gelten alle Eolgezu-
OU
 
stände, die im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt auch nur als möglich voraussusehen waren, mit dieser allgemeinen Kenntnis als bekannt (Urteil des erkennenden Senats vom 23- Oktober 1962 -VI ZR 245/61 VersR 1963, 161). Bei Schadensersatzansprüchen, die gemäß § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr die Kenntnis des Verletzten, sondern die des Sozialversicherungsträgers maßgebend, wobei os nur darauf ankommt, daß eine - wenn auch entfernte -Möglichkeit dafür besteht, also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherungsträger dem Verletzten Leistungen zu gewähren haben wird (BGHZ 48, 181, 191)- Nur in Fällen in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen orst später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in welchem die Kenntnis von diesen erst nachträglich eintretenden Schäden erlangt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 14» Juni 1957 -VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534). In dem entschiedenen Fall hatte der Senat eine Knochenverletzung im Bereich des Handgelenks nicht zu den Verletzungen leichterer Art gerechnet, weil durchaus nicht immer zu erwarten sei, daß eine derartige Verletzung die Gebrauchsfähigkeit der Hand. nur vorübergehend beeinträchtigt und folgenlos ausheilt.
Bas muß auch hier gelten, weil eine nach fast vier Monaten noch nicht ausgeheilte Oberarmfraktur die Möglichkeit eine8 Bauerschadens offenläßt
3.	Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die im Mai 1962 begonnene Verjährungsfrist bis zu ihren Ablauf am 21. Mai 1965 nicht unterbrochen worden ist« Auf die Zahlungoanforderung der Bundesbahn-Versicherungsan-
 
stalt vom 3» August 1964 habe der Haftpflichtversicherer des Beklagten im Schreiben vom 7. September 1964 die Übergangsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs, also die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidisiei'ung, bezweifelt. Y/enn dieses Schreiben auch in unverbindlicher Form abgefaßt gewesen sei, so habe der Haftpflichtversicherer dadurch den Anspruch dem Grunde nach bestritten. Der Umstand, daß er die Gegenvorstellung der Bundeobahn-Versicherungsanstalt vom 1. Dezember 1964 nicht beantwortet habe, sei rechtlich unerheblich; das Schweigen des Haftpflichtversicherers könne nicht als Anerkenntnis gewertet werden, wobei es unerheblich sei, ob das Schreiben vom 1. Dezember 1964 nicht eingegangen oder versehentlich unbearbeitet abgelegt worden sei, zu demal es inhaltlich keine wesentlich neuen Gesichtspunkte enthalten habe. Als die Bundesbahn-Versicherungsanstalt am 6. August 1965 den Haftpflichtversicherer an die Erledigung des Schreibens vom 1. Dezember 1964 erinnerte, sei der Anspruch bereits verjährt gewesen. Der Beklagte handele nicht arglistig, wenn er sich auf die Verjährung berufe«. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt habe zwar nach Erhalt des ablehnenden Schreibens des Haftpflichtversicherers eine angemessene Zeit auf die Beantwortung ihres Schreibens vom 1. Dezember 1964 warten dürfen, bevor sie sich zu verjähr ungs-unt erbrechenden Maßnahmen entschloß; keinesfalls aber habe sie acht Monate verstreichen lassen dürfen.
Auf die von September 1965 an geführten Verhandlungen zwischen den Bundesbahn-Sozialversicherungsträgern und dem Haftpflichtversicherer komme es nicht mehr an, weil diese zeitlich nach dem Eintritt der Verjährung lägen.
Diese Beurteilung läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zu Unrecht
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sieht die Revision in dem Schreiben des Haftpfliclitver-sicherers an die Bundeshahn-Versicherungsanstalt vom 7. September 1964 ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis hinsichtlich des Anspruchsgrundes, weil der Haftpflichtversicherer lediglich hinsichtlich der Über-gangsfähigkeit der Rentenleistungen um Nachprüfung gebeten habe und seine Erklärung gar nicht anders habe verstanden werden können, als daß er lediglich eine Nachprüfung bezüglich der Invalidität wünsche, nach Klärung dieser Frage aber keine Einwendungen erhebe. Die Auslegung, die hingegen das Berufungsgericht dem Schreiben von 7o September 1964 gegeben hat - Bestreiten des Anspruchsgrundes ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Wortlaut ergibt, daß der Haftpflichtveroicherer nicht die Unfallfolgen, sondern ein Leberleiden und einen Herzmuskelschaden als Grund für die Invalidisierung von Elfriede Mo(p angesehen hat. Für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB ist eine Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber erforderlich, aus der sich das Bevmßtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RG2 113? 234?
238; Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juli I960
- VI ZR 163/59 - VersR I960, 831 und vom 11. Mai 1965
- VI ZR 280/63 - VersR 1965? 958). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Schreiben vom 7.September 1964 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - (VersR 1967, 953) geht fehl, weil in dem dort entschiedenen Fall der Haftpflichtversicherer
 die Haftung des Beklagten in dem Schriftwechsel ausdrücklich dem Grunde nach anerkannt und Teilzahlung geleistet hatte.
Das Berufungsgericht hat also zutreffend den Anspruch der Bundesbahn-Versicherungsanstalt als am 21. Mai 1965 vor-jährt angesehen und folgerichtig die Auffassung vertreten, daß es auf die von September 1965 an geführten Verhandlungen nicht mehr ankommt, zu demal sich nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen diese Verhandlungen lediglich auf die Präge bezogen, ob die Verjährung eingetreten war oder nicht, wie im übrigen eindeutig aus dem von der Revision überreichten Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 14. September 1966 hervorgeht.
Engels Hanebeck Dr. Bode Nüßgens
 Sonnabend