Hat der Inhuber eines Gewerbebetriebes in einer anderen Gemeinde eine weitere Betriebostättc eröffnet, ohne der ihn nach § 14 GewO und § 165 d Abs. 2 AbgO obliegenden Meldepflicht nachsukommen, so ist für die Entscheidung des Streites darüber, ob er dieser Gemeinde den Anteil an der Gewerbesteuer ersetzen muß, der ihr infolgedessen entgangen ist, der Zivilrechtsweg nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergosotz (GewStG) hatte die Klägerin Anspruch auf einen Teil der Gewerbesteuer, welche die Beklagte gezahlt hatte. Dies hat zwar das zuständige Finanzamt inzwischen auf Grund des § 387 Abs.3 AbgO getan, aber nach Satz 4 dieser Vorschrift nicht mehr für die Zeit vor dem 1. Infolgedessen entging der Klägerin für die Zeit vom Juni 1959 bis zu dem 31.Dezember 1961 das Recht, ihren Anteil an der Gewerbesteuer von der Beklagten zu erheben. Nach ihrer Ansicht stellen die Vorschriften des § 14 GewO und des § 165 d AbgO Gesetze dar, die auch den Schutz der steuerberechtigten Gemeinden bezwecken. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin angeführten Vorschriften seien keine Schutzgesetzo i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Die Revision kann schon deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der ordentliche Rechtsweg nicht für einen ächadensersatzanspruch gegeben ist, den die ausgleichsberechtigto V/ohngemeinde gegen den Betriebsinhaber deshalb erhebt, weil dieser seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen war (Urteil vom 13. 1. Für die Frage, ob der Klageanspruch ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist, der gemäß § 13 GVG von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kommt cs auf die wahre Natur dieses Anspruchs an und nicht darauf, ob der Kläger ihn auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts stützt (RGZ 146, 257; 157, 197; BGli Urteil vom 16. Die Meldepflichten, die den Betriebsinhabern durch § 14 GewO und § 165 d Abs. 2 AbgO auferlegt sind, beruhen auf dem öffentlichen Recht. Zwar schließt der öffentlich-rechtliche Charakter einer gesetzlichen Pflicht nicht ohne weiteres die Anwendung des § 823 Abs. 2 3GB aus und nimmt einem auf diese-1 Vorschrift gestützten Schadensersatzanspruch nicht unbedingt die Hatur eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs (vgl. Im vorliegenden Fall ist aber das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als der hebeberechtigten Gemeinde und der Beklagten als der Steuerpflichtigen ausschließlich durch Normen dos öffentlichen Rechts geprägt, so daß aus diesem Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeiten nicht vor die bürgerlichen Gerichte gehören. Die Klägerin hatte die Beklagte durch Erlaß eines Steuerbescheides, aufgebaut auf dem von dem Finanzamt erlassenen Steuermeß- und Zerlegungsbescheid, zur Gewerbesteuer heranziehen können. Daß sie hierzu nicht mehr in der Lage ist, beruht auf der Vorschrift des § 387 Abs.3 Satz 4 AbgO, nach der das Finanzamt seine Steucrmeßbeschcide nach Ablauf eines Jahres mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr zerlegen darf, wenn nicht vorher die Zerlegung beantragt worden ist. Eine solche privatrechtliche Sanktion wäre in dem durch Normen des öffentlichen Rechts geregelten Ge-worbesteuerrecht der §§4, 28 GewStG, 387 AbgO in mindestens gleicher Weise ein Fremdkörper, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 13. So wie im vorliegenden Fall der Verlust der Klägerin an Gewerbesteuer ausschließlich auf den Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht, so ist es ausschließlich eine Frage dieses öffentlichen Rechts, welche Folgen die der Beklagten vorgeworfenc Gesetzesverletzung hat. Er kann sich auch damit begnügen, die Erfüllung des üesctzcobofehls durch Zwangsmittel zu erreichen (§ 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbgO; vgl. auch Abschnitt 7 Abs.3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1961 - BStBl 1962 I 941 - , wo darauf hingewiesen worden ist, daß, wenn eine Betriebsanmeldung nicht ordnungsgemäß bewirkt wird, da3 Finanzamt und, soweit es sich um Realsteuern handelt, auch die Gemeinde die Zwangsmittel nach § 202 A0 anwenden kann). Dagegen schweigt das Gesetz in § 387 Abs.3 Satz 4 AbgO zu der Frage, ob und welche Rechte eine Gemeinde hat, der an sich ein Anteil am Stcuormoßbetrag zustand, die dies aber infolge unterbliebener Betriobsanmoidung und verspäteter Antragstellung nicht mehr durchsetzen kann. Der Klägerin die von ihr erstrebto Sanktion zu verschaffen, ist nicht Sache der ordentlichen Gerichte. Der ordentliche Rechtsweg ist hier auch nicht durch Art. 19 Abs.4 GG eröffnet. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung allein dem durch die öffentliche Gewalt Verletzten einen lückenlosen Rechtsschutz garantieren will, nicht aber der öffentlichen Gev/alt einen Rechtsweg für von ihr geltend gemachte Ansprüche gegen den Bürger, steht hier der Klägerin ohnehin der Rechtsweg offen - nämlich der vor den allgemeinen Verwaltungsgerichtcn. Maßnahmen dieser Art stehen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht mehr in Frage, Vielmehr betrifft der Streit allein die den Gemeinden zustehende Erhebung der Gewerbesteuer, somit einen Bereich der in ihre Hände gelegten Verwaltung, tfie Gegenstand des Streites daher keine öffentlich-rechtliche Abgabe in Sinne der §§ 3» 228 AbgO ist, so ist für ihn auch nicht durch § 33 FGO der Finanzrechtsv/eg eröffnet (vgl. 2. Daß im vorliegenden Falle ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird und die öffentliche Hand nicht Beklagte, sondern Klägerin ist, hindert nicht die verwaltungsgerichtlicho Zuständigkeit. Lu die Klägerin im Revisionsverfahren hilfsv/eiee gemäß § 17 Abs.3 Satz 1 GVG die Verweisung der Sache an das Vcrwaltungsgericlit beantragt hat, war hiernach die Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht auazusprechen. Die Kosten des Berufungs- und dos Revisionsverfahrens waron entsprechend §§ 97, 276 Abs.3 Satz 2 ZPO schon jetzt der Klägerin aufzucrlegen (BGH2 14, 222, 232).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GVG § 13; GewStG § 4 Abs. 1 Satz 2
Hat der Inhuber eines Gewerbebetriebes in einer anderen Gemeinde eine weitere Betriebostättc eröffnet, ohne der ihn nach § 14 GewO und § 165 d Abs. 2 AbgO obliegenden Meldepflicht nachsukommen, so ist für die Entscheidung des Streites darüber, ob er dieser Gemeinde den Anteil an der Gewerbesteuer ersetzen muß, der ihr infolgedessen entgangen ist, der Zivilrechtsweg nicht zulässig.
BGH, Urt. v. 11. Juni 1968 - VI ZR 34/67 - OiG Nürnberg
LG Weiden (Opf.)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI.ZH 34/67 URTEIL Verkündet .m
11. Juni 196S Kriegl, Justisshauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Stadtgemeinde (über ,
vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch den ersten Bürgermeister,
- Pro^eßbevollmiichtigtcr
•Klägerin, Berufungsklagerin und Hovisionsklägcrin,
Rechtsanwalt Dr
gegen
die Kommanditgesellschaft Brf^^vorwaltung K. KGr., vertreten durch ihre persönlich haftende
Gesellschafterin Frau Emma BU(|^^ in bei
»'OBP (Opf.),
- ProrseßbcvollmUchtigtcr:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Keßler und Dr. vYeber
für Rocht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden (Opf.) vom 20. April 1966 und des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 30. November 1966 aufgehoben.
Die Sache wird an das Verv/altungsgericht in Rogensburg verwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, Inhaberin der Brfjp^verwaltung
in K^B-O^B~B0 bei (Opf.),
unterhielt seit Juni 1959 in einer Ortschaft, die zur 3tadtgemcjn£& der Klägerin, gehört,
ein Auslieferungslager. Entgegen der Vorschrift des § 14 OewO und des § 165 d Abs. 2 AbgO unterließ sie es, die Eröffnung dieser Betriebsstätte der klagenden Stadtgemeinde bzw. dem zuständigen Betriebsfinanzamt anzuzeigon. Dieser Pflicht kam sie erst, rückwirkend
zu dem 1. Juni 1959» im August 1964 nach. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergosotz (GewStG) hatte die Klägerin Anspruch auf einen Teil der Gewerbesteuer, welche die Beklagte gezahlt hatte. Dazu hätte es jedoch der Zerlegung des Steuermeßbetrages gemäß § 28 GewStG bedurft. Dies hat zwar das zuständige Finanzamt inzwischen auf Grund des § 387 Abs. 3 AbgO getan, aber nach Satz 4 dieser Vorschrift nicht mehr für die Zeit vor dem 1. Januar 1962. Infolgedessen entging der Klägerin für die Zeit vom Juni 1959 bis zu dem 31.Dezember 1961 das Recht, ihren Anteil an der Gewerbesteuer von der Beklagten zu erheben.
liach der Berechung der Klägerin beträgt dieser Steucruusfall 1 700 DM. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten Zahlung dieser Summe als Schadensersatz. Nach ihrer Ansicht stellen die Vorschriften des § 14 GewO und des § 165 d AbgO Gesetze dar, die auch den Schutz der steuerberechtigten Gemeinden bezwecken.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin angeführten Vorschriften seien keine Schutzgesetzo i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Das Oborlandesgericht hat die Berufung der Klägerin aus den gleichen Gründen zurückgev/iesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Hdlfsweiso hat sie beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verv/altungsgericht oder das sonst zuständige Gericht zu verweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
4
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann schon deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Präge nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ausoinandergsetzt. Indes vermag der Senat der Auffassung, im vorliegenden Pall handele e3 sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, nicht beizutreten.
I.
Die Präge, welche Folgen sich ergeben, wenn Gewerbebetriebe nicht die Pflichten erfüllen, die ihnen nach dem Gewerbesteuerrecht obliegen, hat die Rechtsprechung schon mehrfach im Zusammenhang mit dem Gewerbesteuer-Ausgleich zwischen \/ohn- und Betriebagemeinden beschäftigt. Dabei ging es in wesentlichen darum, daß die w'ohngcnoinden von den Betriebsgemeinden, denen allein das Recht zur Erhebung der Gewerbesteuer zusteht (§4 GewStG), unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Zuschusses verlangen können. Dieser interne Ausgleich beruhte, nachdem die reichsrecht-licho Regelung im Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen von 1. Dezember 1936 {RGBl 1936 I 961) außer Kraft getreten war, auf den landesrechtlichen Regelungen zu dem Gewerbesteuerausgleich, die nahezu wörtlich Ubereinstimmten. In diesen Gesetzen ist durchweg vorgeschrieben ,daß die Betriebsinhaber die Arbeitnehmer zu melden haben, die nicht in der Betriebsgemeinde wohnen ("Pendler"). Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der ordentliche Rechtsweg nicht für
einen ächadensersatzanspruch gegeben ist, den die ausgleichsberechtigto V/ohngemeinde gegen den Betriebsinhaber deshalb erhebt, weil dieser seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen war (Urteil vom 13. Februar i960 - BGHZ 49, 282 = ITJff 1968, 895).
II.
Sie Grundsätze dieser Entscheidung müssen auch im vorliegenden Fall gelten.
1. Für die Frage, ob der Klageanspruch ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist, der gemäß § 13 GVG von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kommt cs auf die wahre Natur dieses Anspruchs an und nicht darauf, ob der Kläger ihn auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts stützt (RGZ 146, 257; 157, 197; BGli Urteil vom 16. April 1962 - III ZS 205/60 LM Nr. 84 zu § 13 GVG). Zu fragen ist, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird (BGHZ 49, 282; 31, 115, 121; 29, 187, 189; 3GH Urteil vom 26. Mai 1961 - I ZR 177/60 - LM Nr. 1 zu
NRW - GerneindeO). Wird der hier vorliegende Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, so zeigt sich, daß der von der Klägerin geltend gemachte Klageanspruch dem öffentlichen Recht, nämlich dem Abgobonrocht angehört.
2. Die Meldepflichten, die den Betriebsinhabern durch § 14 GewO und § 165 d Abs. 2 AbgO auferlegt sind, beruhen auf dem öffentlichen Recht. Die Bestimmung des § 165 d Abs, 2 AbgO Uber die Betriebsaufnahme, deren jetzige Fassung auf dem Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen und damit vor allem dem Gewerbe-
stcuergesetz von 1936 beruht, dient der Steueraufsieht, der Ermittlung und Festsetzung der Steuern (so die Überschrift vor §§ 160 ff AbgO). Ob § 14 der Gewerbeordnung von 1869/1900 außer seinem Zweck, den zuständigen Behörden die Aufsicht Uber die Gewerbebetriebe zu ermöglichen, auch bezweckt, dem Vollzug und der Erfüllung der später erlassenen Steuergesetze ., zu dienen, kann zweifelhaft sein. Hur für polizeilich vorgeschriobone Personalmeldungen ist in § 165 c AbgO bestimmt, daß die Meldepflicht auch ira Interesse der Besteuerung zu erfüllen sei; das Steueranpassungsgesetz 1934, durch das diese Vorschrift in die Abgabeordnung eingefügt worden ist, hat dagegen bowußt davon abgesehen, für Betriebsmcldungen ein Gleiches zu bestimmen (vgl. Begründung zu dem StAnpG in RStBl 19-34,
1398, 1416/1417). Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu v/ordon. Jedenfalls gehört auch die in § 14 GewO vorgeschriobene Anzeigepflicht ausschließlich dem öffentlichen Recht an. Zwar schließt der öffentlich-rechtliche Charakter einer gesetzlichen Pflicht nicht ohne weiteres die Anwendung des § 823 Abs. 2 3GB aus und nimmt einem auf diese-1 Vorschrift gestützten Schadensersatzanspruch nicht unbedingt die Hatur eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs (vgl. RGZ 138, 165, 166). Im vorliegenden Fall ist aber das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als der hebeberechtigten Gemeinde und der Beklagten als der Steuerpflichtigen ausschließlich durch Normen dos öffentlichen Rechts geprägt, so daß aus diesem Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeiten nicht vor die bürgerlichen Gerichte gehören.
Allerdings beruht die Tatsache, daß die Klägerin nicht mehr an der von der Beklagten gezahlten Gewerbesteuer beteiligt werden kann, zunächst darauf, daß
die Beklagte ihren Anmeldepflichten, vor allem der aus § 165 d Abs. 2 AbgO, nicht nachgekommen war. Der von der Klägerin geltend gemachte ’'Schaden'’ beateht jedoch in dem Steuorausfall, der auf Grund der maßgebenden steucrroehtlichen Vorschriften bei ihr eingetreten ist. Die Klägerin hatte die Beklagte durch Erlaß eines Steuerbescheides, aufgebaut auf dem von dem Finanzamt erlassenen Steuermeß- und Zerlegungsbescheid, zur Gewerbesteuer heranziehen können. Daß sie hierzu nicht mehr in der Lage ist, beruht auf der Vorschrift des § 387 Abs. 3 Satz 4 AbgO, nach der das Finanzamt seine Steucrmeßbeschcide nach Ablauf eines Jahres mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr zerlegen darf, wenn nicht vorher die Zerlegung beantragt worden ist. Mit dor vorliegenden Klage versucht die Klägerin, den von dor gesetzlichen Vorschrift in Kauf genommenen Steuerausfall einer anteilsberechtigten Gemeinde durch Geltendmachen eines privatrechtlichen Schudcnoorsatzanspruchcs wettzu demachen. Damit kann sie vor den ordentlichen Gerichten nicht gehört wk almi.
Eine solche privatrechtliche Sanktion wäre in dem durch Normen des öffentlichen Rechts geregelten Ge-worbesteuerrecht der §§4, 28 GewStG, 387 AbgO in mindestens gleicher Weise ein Fremdkörper, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1968 schon ’ fUr den internen Gewerbcstouerausgleich zwischen Betriebs- und Wohngemeindcn dargelegt hat. So wie im vorliegenden Fall der Verlust der Klägerin an Gewerbesteuer ausschließlich auf den Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht, so ist es ausschließlich eine Frage dieses öffentlichen Rechts, welche Folgen die der Beklagten vorgeworfenc Gesetzesverletzung hat.
Der Gesetzgeber könnte die Nichterfüllung der Meldepflicht als Steuervergehen (vgl. § 413 AbgO) oder als Steucrordnungsvvidrigkoit unter Strafe oder Buße stel-len. Er kann sich auch damit begnügen, die Erfüllung des üesctzcobofehls durch Zwangsmittel zu erreichen (§ 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbgO; vgl. auch Abschnitt 7 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1961 - BStBl 1962 I 941 - , wo darauf hingewiesen worden ist, daß, wenn eine Betriebsanmeldung nicht ordnungsgemäß bewirkt wird, da3 Finanzamt und, soweit es sich um Realsteuern handelt, auch die Gemeinde die Zwangsmittel nach § 202 A0 anwenden kann). In den §§ 109 ff AbgO ist ausdrücklich geregelt, wann eine nichtsteuerpflichtige Person haftet, wenn sie die ihr in der Abgabenordnung aufcrlegten Pflichten verletzt (vgl. auch § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 46 Abs.l Satz 2 LStDV). Unter Umständen kann der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung bestraft worden (§§ 396, 402 AbgO). Dagegen schweigt das Gesetz in § 387 Abs. 3 Satz 4 AbgO zu der Frage, ob und welche Rechte eine Gemeinde hat, der an sich ein Anteil am Stcuormoßbetrag zustand, die dies aber infolge unterbliebener Betriobsanmoidung und verspäteter Antragstellung nicht mehr durchsetzen kann. Jedenfalls ist es »uoschließlicli eine Frage des öffentlichen Rechts, ob in solchen Fällen die Gesetzosverletzung des Pflichtigen geahndot oder wieder gutgeniocht und wie dies sachlich- und vorfahrensrechtiich erreicht werden soll. Der Klägerin die von ihr erstrebto Sanktion zu verschaffen, ist nicht Sache der ordentlichen Gerichte. Das geht auch nicht durch Kopplung der steuerrochtlichen Vorschriften mit den privatrechtlichen Normen über den Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen(§§ 823 ff BGB).
~ Q -
III.
1. Dor Zivilrechtsweg ist nicht etwa kraft der in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesprochenen Zuweisung für Schadensorsutzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegeben. Dies gilt nur flir Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand (EGIIZ 43, 269, 277; 49, 282 = JTJW 1968, 893,894). Im vorliegenden Palle verlangt indes die öffentliche Hand Schadensersatz von einem Bürger.
2. Der ordentliche Rechtsweg ist hier auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung allein dem durch die öffentliche Gewalt Verletzten einen lückenlosen Rechtsschutz garantieren will, nicht aber der öffentlichen Gev/alt einen Rechtsweg für von ihr geltend gemachte Ansprüche gegen den Bürger, steht hier der Klägerin ohnehin der Rechtsweg offen - nämlich der vor den allgemeinen Verwaltungsgerichtcn.
IV.
Durch § 40 VwGO ist der Verwaltungsreohtsweg in allen Öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugcwi03cn sind. Daß der hier geltend gemachte Anspruch zu denen gehörte, die ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur ausdrücklich den Zivilgerichten zugev/iesen sind, kommt nicht in Betracht. Auch eine finanzgcrichtlichc Zuständigkeit ist nicht begründet.
- 10
1. Es geht hier um die der Klägerin entgangene Beteiligung an der von der Beklagten entrichteten Gewerbesteuer. Der Stroit liegt auf einem Gebiet, der die finanzamtlichcn Behörden nicht berührt. Diese sind an der Verwaltung der Gewerbesteuer nur insofern beteiligt, als ihnen die Feststellung des Meß-botragos und gegebenenfalls dessen Zerlegung obliegt. Maßnahmen dieser Art stehen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht mehr in Frage, Vielmehr betrifft der Streit allein die den Gemeinden zustehende Erhebung der Gewerbesteuer, somit einen Bereich der in ihre Hände gelegten Verwaltung, tfie Gegenstand des Streites daher keine öffentlich-rechtliche Abgabe in Sinne der §§ 3» 228 AbgO ist, so ist für ihn auch nicht durch § 33 FGO der Finanzrechtsv/eg eröffnet (vgl. Kühn AbgO 8. Aufl. AbgO § 3 Erl. 3 »4 und § 228 Erl. 6; FGO § 33 Erl. 3; Klinger VwGO
2. Aufl. § 40 Erl. 2 Fußnote 14 h; Hohlfeld, Zur Zaständigkcitsabgrenzung zwischen Finanzgerichten und Vcrwaltungsgerichtcn in abgaberechtlichen 3cruitsachen, 33 I960, 773; VGH München Urt. v. 26. Januar 1962 DVB1 1962, 266).
2. Daß im vorliegenden Falle ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird und die öffentliche Hand nicht Beklagte, sondern Klägerin ist, hindert nicht die verwaltungsgerichtlicho Zuständigkeit. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kann Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nicht nur durch Anfech-tungo- und Verpflichtungsklage (§42 VwGO) oder
durch Feststollungsklage (§43 VwGO), sondern gegebenenfalls auch durch leistungsklage, insbesondere Zahlungsklage begehrt werden (vgl. Rodeker/von Ocrtzen VwGO
- 11
2. Aufl. § 42 Erl. 96 f)• Ebenso braucht es auf die Parteirolle nicht anzukommon; als Klagepartei kann für Zahlungsansprüche auch die öffentliche Hand in Betracht kommen (vgl. z.B. § 126 Abs. 2 BRRG; sh. auch BGH2 35, 175; 43, 269; 3GH Urteile vom 16. December 1964 - I b 211 34/G3u-4 LU Nr» 1 zu § 92 BSozialhilfeG = HJW 1965, 586 und vom 8. November 1966 - VI ZR 40/65 - LM Nr. 102 zu § 13 GVG = NJiV 1967,
156).
Lu die Klägerin im Revisionsverfahren hilfsv/eiee gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG die Verweisung der Sache an das Vcrwaltungsgericlit beantragt hat, war hiernach die Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht auazusprechen. Das ist nach §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht in Rogensburg, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat.
- 12
V.
Die Kosten des Berufungs- und dos Revisionsverfahrens waron entsprechend §§ 97, 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO schon jetzt der Klägerin aufzucrlegen (BGH2 14, 222, 232). Über die ln dom Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten wird das Ver-waltungDgoricht zu entscheiden haben (BGHZ 25,
346, 351).
Hanebock X)r. Bode Meyer
Keßler
Br. Weber