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BGH · VI ZR 54/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/65

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode* Heinr. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zuletzt wurden die Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 9» April 1963 ( 3 0 190/62) verux'teilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger für die Zeit von 1. Februar 1964, haben sich die Beklagten der Berufung angcochlossen und unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen beantragt, die Klage auch insoweit absuv/cioen, als dem Kläger über die Rente von 400 DM hinaus monatlich weitere 150 DM zuerkannt worden sind. Mai 1964 weiter begründet Das Oberlandesgcricht hat durch Teilurteil die AnochluU berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragen die Beklagten, das Teilurteil auf zuhoben und die Sache zu andorweiter Verhandlung/ und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrwciccn, Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen. Das Berufungsgericht hot die erst nach Ablauf der Berufung sbegründungsfri st eingereichte - unselbständige -Anschlußberufung der Beklagten für unzulässig gehalten, weil die Anschlußschrift keine den Erfordernissen dos 5 51? hat das Berufungsgericht aus der Betrachtung ausgoochaltct, daß die Beklagten die Anschlußberufung mit dem am 12» I.Iai 1964 eingereichten Schriftsatz begründet haben; einer Beantwortung der Frage, ob dieser Schriftsatz selbst möglicherweise als zulässige Anschlußberufung anzusehen sei oder ob die Beklagten eine solche nachzuholen berechtigt seien, hat es sich enthalten wollen und betont, seine Entscheidung beziehe sich ausschlieI31ich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. über die mit diesem Schriftsatz eingelegte Anschlußberufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden, weil es sich noch nicht in der Lage gesehen hat, über den Rechtsstreit in ganzen ab-? Auch eine Verwerfung wegen etwaigen Formfehlers ist erst möglich, wenn über die Hauptberufung abschließend verhandelt worden ist und entschieden wird (BGH Beschluß vom 20. Februar 1964 eingelegte Anochlußberufung nicht durch den Schriftsatz von 11 o Mai 1964 noch wirksam begründet worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
AnschlußberufungBerufungsgerichtZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S.805 001
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 54/65	URTEIL	Verkündet	am
80 November 1966 Kricgl, Justiz-hauptsekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtastreit
1.
der Gemeinde 0 flHB; vertreten durch ihren Bürgermeister,
2. dos Adolf
9
Beklagte, Berufungsbeklagte, - Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
- Prozoßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt
 gegen
den Mechanikermeistor Richard N
HeBBBR-NMBP-NeBBiB-S'fcraße
 Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbcklagten und Revisionsboklagten,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollnächtigter II. Initmz:
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode* Heinr. Meyer und Dr. Nüßgeno
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Tcilurtoil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 13. Juli 1964 aufgehoben»
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1938 durch einen Unfall sein linkes Bein verloren» Es steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat gegen sie jeweils für bestimmte Zeitabschnitte Rentenansprüche geltend gemacht. Zuletzt wurden die Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 9» April 1963 ( 3 0 190/62) verux'teilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 1962 bis 1. April 1963 monatlich 400 DM zu zahlen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger für die Zeit von 1. März 1962 bis 1. Juli 1964 über die zuerkannten und seitdem von den Beklagten freiwillig v/eitergezahlten 400 DM hinaus die Zahlung weiterer 600 DM je Monat verlangt.
 
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 150 DM otattgogeben und sie im übrigen abgewieaon.
Gegen das am 25- November 1963 zugcstellte Urteil hat der Kläger, seine vollen Klageansprücho weiter verfolgend, am 18. Dezember 1963 Berufung eingelegt und diese am 14. Januar 1964 begründet. Mit Schriftsatz von 25. Februar 1964, be-i Gericht cingegangen am 27. Februar 1964, haben sich die Beklagten der Berufung angcochlossen und unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen beantragt, die Klage auch insoweit absuv/cioen, als dem Kläger über die Rente von 400 DM hinaus monatlich weitere 150 DM zuerkannt worden sind. Sie haben die Anschlußberufung mit einem am 12. Mai 1964 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Mai 1964 weiter begründet
 Das Oberlandesgcricht hat durch Teilurteil die AnochluU berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision beantragen die Beklagten, das Teilurteil auf zuhoben und die Sache zu andorweiter Verhandlung/ und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrwciccn,
 Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hot die erst nach Ablauf der Berufung sbegründungsfri st eingereichte - unselbständige -Anschlußberufung der Beklagten für unzulässig gehalten, weil die Anschlußschrift keine den Erfordernissen dos 5 51? Abo. 3 ZPO entsprechende Begründung enthalten habe, wie did nach § 522 a Abo. 2, 3 ZPO erforderlich gewesen sei. Datei
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hat das Berufungsgericht aus der Betrachtung ausgoochaltct, daß die Beklagten die Anschlußberufung mit dem am 12» I.Iai 1964 eingereichten Schriftsatz begründet haben; einer Beantwortung der Frage, ob dieser Schriftsatz selbst möglicherweise als zulässige Anschlußberufung anzusehen sei oder ob die Beklagten eine solche nachzuholen berechtigt seien, hat es sich enthalten wollen und betont, seine Entscheidung beziehe sich ausschlieI31ich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 1964. über die mit diesem Schriftsatz eingelegte Anschlußberufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden, weil es sich noch nicht in der Lage gesehen hat, über den Rechtsstreit in ganzen ab-? schließend zu erkennen; neben dem Toilurteil hat cs einen Beweisbeschluß erlassen, wonach über Behauptungen der Beklagten zu dem Schadensunfang Zeugen- und Sachverständigenbe-v/cis zu erheben sei»
Das Toilurteil wird von der nach § 547 ZPO zulässigerweise eingelegten Revision mit Recht angegriffen.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine irrige Auffassung über das Wesen der unselbständigen Anochlußbc-rufung zugrunde. Sie ist kein Rechtsmittel, als welches das Berufungsgericht sie behandelt; der Berufungobcklagtc übt mit ihr vielmehr nur das Recht aus, von sich aus durch Anträge die Grenze zu bestimmen, innerhalb deren der Rcchts-streit in der Berufungsinstanz von neuem zu verhandeln ist; die Anschließung ist ein bloßes Angriffsmittel innerhalb des einheitlichen Rechtsmittels des Rcchts-nittolklägcrs (RGZ 153, 348; 170, 18, 21; BGIIZ 4, 229, 233 f). Dies prägt sich darin aus, daß cs für die Einlegung der un-o elbständigcn Anschlußberufung nach § 521 ZP'O bis zur Rücknahme oder Verv/erfung der Hauptberufung oder bis zun Schluß
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der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinotanz keine zeitliche Schranke gibt und daß die unselbständige Anschlußberufung andererseits nach § 522 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurtickgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Sie ist hierdurch so eng mit der Be. rufung verknüpft, daß sie vor der Entscheidung über die Be. rufung einer abgesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (RGZ 159, 293, 294; BGHZ 20, 311, 312). Auch eine Verwerfung wegen etwaigen Formfehlers ist erst möglich, wenn über die Hauptberufung abschließend verhandelt worden ist und entschieden wird (BGH Beschluß vom 20. November 1955 - XU ZB 96/53 - IM Nr. 2 du § 522 a ZPO).
Auf der Verkennung dos Wesens der unselbständigen Anschlußberufung beruht es, daß sich das Berufungsgericht der Prüfung verschlossen hat, ob die am 27. Februar 1964 eingelegte Anochlußberufung nicht durch den Schriftsatz von 11 o Mai 1964 noch wirksam begründet worden ist (vgl. hierzu RGZ 170, 18) oder ob in diesem Schriftsatz nicht wenigstens die wiederholte Einlegung der Anochlußberufung gesehen werdi t kann (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 20. November 1953 - IV 2 96/53 - aaO). Doch braucht auf diese Fragen hier nicht weiter eingegangen zu worden, da aus den oben dargclegten Gründen das Teilurteil dos Berufungsgerichts ohnehin bereit! aufgehoben worden muß.
Dio Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Engels	Hanebeck	Br*	Bode
 Meyer	Br«.	Nüßgens
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