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BGH

Gericht: BGH

sen Grundstück, das die Beklagte hierfür zur Verfügung gestellt hatte, einen Luftschutzstollcn gebaut, der nach den im Bergbau üblichen Verfahren unter Verwendung von Grubenholz in das Erdreich vorgetrieben und abgestützt wurde» Die notwendigen Berechnungen' und Zeichnungen wurden von dem Markscheidern' r'SBBB des EBV erstellt o Die Originalunterlagen hierzu;-' befanden sich in der Mark s che id cor ein des EBV. Mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück des Klägers im Einwirkungsbereich des Bergbaues liegt, ließ der EBV die Fundamente auf seine Kosten verstärken und zahlte hierfür den Betrag von 1.244,71 DM. holt, und zwar die Gutachten des Vermessungsingenieurs K4HV vom 11» Juni 1958, des Oberbergrats i»R» KefHPP vom' 3» Mai 1959 und des Dipl «-Ing» DrsEvfüPI vom 11» November 1959-Auf Grund dieser Gutachten stellte sich heraus,' daß der Luft-ochutzstollen zu dem Teil durch das Grundstück des Klägers verläuft, daß die Hausschäden nur zu 2,5 c!° auf die Einwirkungen des Bergbaues, im übrigen aber .auf den Einsturz des Stollens zurückzuführen sind, und daß sich der Schaden des Klägers nach-der Berechnung des Sachverständigen Br» EvfHMMBl auf insgesamt 34»035,DM beläuft» Das Landgericht in Aachen gab der Klage nur in Höhe von 286,95 DM statt» Dieser Betrag zuzüglich der bereits vorher vom EBV regulierten Schadensposten entsprach einem Anteil von 2,5 $ des Gesamt Schadens» Das Urteil wurde rechtskräftig» Weiterhin hat die Beklagte • vorgetragen, mit der Errichtung des Stollens habe sie nichts zu tun gehabt. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Unbestritten hat die Beklagte das ihr gehörige Grundstück den Siedlern zun Bau eines Luftschutzstollens zur Verfügung gestellt, ohne daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks seitens der zuständigen Luftschutsbehörden des Reiches Vorlage Hierdurch hat sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, eine Gefahrenquelle geschaffen; denn durch die von ihr gestattete Errichtung dos Stollens wurde insbesondere die Gefahr begründet, daß durch zu starke Annäherung an das Nachbargrundstück oder gar durch Überschreitung der Grenzen der Boden dieses Grundstücks die erforderliche Stütze und Tragfähigkeit verlor, Liese Gefahr wurde noch ganz■erheblich dadurch erhöht, daß.' vergewissern, daß'beim Bau des Stollens die Grenze des Nach-1 bargrimdstückö nicht überschritten wurde« Wie.das Berufungsgericht irrtumsfrei darlegt, hättesie durch Einsicht in die Zeichnungen, die der Mariesch'erderBvFWBWI für die Siedler erstellt hatte, die Grenzüberschreitung unschwer feststellen können« Durch ihren Gemeindebaumeister, der ünhestritten die Bauarbeiten überwachte, hätte sie bereits die drohende Über- schreitung der Grenze rechtzeitig erkennen und verhindern können« Sie war daher verpflichtet, die für das Nachbargrundstück geschaffene und durch die Grenzüberschreitung noch erhöhte Gefahr zu beseitigen» Wenn sie'es schon unterließin der Nach-, kricgsscit den Stollen, soweit er sich in das Nachbargrundstück erstreckte, zu vcrfüllen, so mußte sie zu demindest den Grundstückseigentümer auf sein Vorhandensein hinweisen» Diese Pflicht oblag ihr auch dem Kläger gegenüber, als dieser, nach dem Kriege das Grundstück als Baustelle erworben hatte; denn die von ihr geschaffene und nicht beseitigte Gefahrenlago wirkte sich, für sie erkennbar, auf das Eigentum des Klägers in gleichem Maße aus wie auf das seines Rechtsvorgängero» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Beklagte die Bearbeitung des Baugesuchs und-die Besichtigung des Baugeländes durch ihren Baumeister 'gemeinsam mit dem Kläger zu dem Anlaß nehmen müssen, sich über die Ausdehnung des Stollens zu vergewissern und. 381) unter 0 I ausdrücklich klar, daß Kosten für Luftschutsmaßnahmen, die zwar erwünscht sind, vom Reichsminister der Luftfahrt von den Körperschaften des öffentlichen Rechts aber nicht verlangt werden, keine "besonderen Kosten", demnach von den Körperschaften selbst zu tragen sind. Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf § 18 der 1»• Durchführungsverordnung» Nach dieser Bestimmung traf.die in § 839 BGB bestimmte Verantwortlichkeit das Reich, soweit die auf Grund der 1» Durchführungsverordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen als Beamte im Sinne desi§ 839 EGB galten» Das Vorbringen dor Beklagten ergibt jedoch nichts dafür, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Haftung des Reichs gegeben sind» III» Der Anspruch des Klägers fällt auch nicht unter § 2 Kr» 4 AKG» Von dieser Vorschrift werden'Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden erfaßt, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1» August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich Obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts'entfällt . allerdings die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon deshalb, weil hier eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben ist; denn von dor Regelung des § 2 Nr, 4 AKG werden Ansprüche jeder Art erfaßt, gleichgültig, ob sie aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder hoheitlichem Handeln hergleitet werden (vgl» BGII Urteil vom 11»' Januar I960 - III 2R 4/59 - V/IvI I960, 512), Durch diese Vorschrift, die sogenannte Kommunalklauscl, sollte ; den Gemeinden aber nur Entlastung für eine Haftung aus solchen Maßnahmen gewährt werden, die diese unter dem Zwang der Verhältnisse außerhalb dos Rahmens ihres eigenen Aufgabenkreises stellvertretend für das Reich übernehmen mußten (vgl» BGH Urteil vom 10» Juli 1958 - III ZR 11/57 - HJ>7 1959, 42 Nr» 12)» Auch die von der Revision angezogene Entscheidung vom 21» Dezember 1959 - VII ZR 137/58 - WM I960, 142 = LM § 2' AKG Nr. 5 stellt es für die Anwendbarkeit des § 2 Nr, 4- AKG darauf ab, daß die Gemeinde eine Aufgabe des Reiches wahrgenommen hatte, sei es in seinem ausdrücklichen Auftrag, sei es im Wege eines unter den Druck der Verhältnisse erzwungenen Einspringens, wobei das Reich ihre Aufwendungen ersetzen mußte. Wie bereits oben dargelegt, hat aber die' Beklagte, 'indem sie ihr Grundstück den Siedlern zu dem Stollenbau zur Verfügung stellte, weder im Rahmen einer ihr vom Reich übertragenen Aufgabe, noch stell vertretend für das Reich im Wege eines.unter dem Druck der Ver hältnisse erzwungenen Einspringens gehandelt. Ein Mitverschulden des Klägers hat' das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, .weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür ergebe, daß. der Kläger mit den Vorhandensein eines Stollens unter seinem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe überhaupt hätte rechnen können und deshalb über die Beschaffenheit des Untergrundes beson dere Untersuchungen hätte anstellen'müssen. Bestand für den Kläger kein Anhalt dafür, daß der Baugrund nicht tragfähig war so durfte er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dar auf vertrauen, daß die mit den örtlichen Bodenverhältnissen besser vertrauten Beamten des•Gemeindebauamts ihn bei der Prüfung seines Baugesuchs auf eine besondere Gefährdung hinwiesen Eür den Kläger bestand umso weniger Anlaß, an der Tragfähigkeit des Baugrundes zu zweifeln, als seine Baustelle in einem bereits weitgehend bebauten Wohngebiet lag. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Gutachten des Sachverständigen KflMPvom 11» Juni 1958 habe der Kläger, noch keine genügende Kenntnis von der Ursächlichkeit des Stollenbaues für seinen Schaden gewinnen können, weil das Gutachten insoweit nur von Vermutungen spreche und zu dem Ausdruck bringe, daß die! l)ao Gutachten XcflBP vermittelte allerdings dem Kläger eine ausreichende Kenntnis von der Schadensverursachung durch das Vorhandensein des Luftschutzstollens."Daraus'allein in Verbindung mit dem Umstand, daß die Beklagte ihr Grundstück . zu dem Bail des Stollens zur Verfügung gestellt hatte, konnte aber der Kläger noch nicht erkennen, daß die Beklagte für seinen Schaden ersatzpflichtig sei; denn es war, wie das Berufungsgericht zutreffend. darlogt, in tatsächlicher Hinsicht noch nicht sogleich zu übersehen, auf wessen Veranlassung und unter wessen Verantwortlichkeit der Stollen errichtet worden war» Der Kläger mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, vor allem eine Haftung dos Reichs als verantwortlichen.Luftschutz-trägers (vgl» die Ausführungen zu Abschn» III), aber auch die Möglichkeit einer Haftung dritter Personen aus unerlaubter Handlung in Betracht ziehen» Die Beurteilung dieser Prägen ging weitgehend von den noch nicht geklärten tatsächlichen Verhältnissen Während der Kriogszeit ab» Zuf Kenntnis von der Person dos Schädigers geholt die Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen für seine Schadehsersatzpflicht» Wenn das Berufungsgericht dom Kläger zur Prüfung der noch ungekläi’ten tatsächlichen und rechtlichen Klagevoraussetsungen eine Frist von etwa 6 Wochen seit Eingang des Gutachtens KeMü cinräumt, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden» Entgegen der Meinung der Revision hat es dem Kläger damit keine Überlegungsfrist eingeräumt, was in der lat mit Sinn und Zweck dos § 852 BGB unvereinbar wäre»

Zitierte Normen: § 839 BGB
GrundstückBerufungsgerichtEBVStolleStollenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_2_4/63
V o r k ü n d e t am 7 o Januar 1964'
Kriegl, Juotizobersekretar ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem.Rechtsstreit
 der Gemeinde Hoengen , vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und 'Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Bäckermeister Franz PJHBHHHPsir i
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
... .	-	•	’	••••	v	'	•	’
- Prozoßbevollmächtigter: Reclvtsanv/alt Dr. flHHHHP- -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner

- ; ...
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt .
Von Rechtswegen
~ 2 -
Tatbestand:
Der Kläger erwarb nach dem Kriege von dem Ziegeleibesitzer das Grundstück PflHHNHM’tr » 01 in M00H00I zxxm Dau eines Wohn- und Geschäftshauses., An dieses Grundstück grenzte eine - größere Grundfläche der Beklagten, Ecke PÄBBBHBIstraße/ YI00straße»
Im Jahre 1943/4-4 hatten Bewohner einer benachbarten Bergmanns Siedlung des BHHHI	ereins (EBV) auf die-
sen Grundstück, das die Beklagte hierfür zur Verfügung gestellt hatte, einen Luftschutzstollcn gebaut, der nach den im Bergbau üblichen Verfahren unter Verwendung von Grubenholz in das Erdreich vorgetrieben und abgestützt wurde» Die notwendigen Berechnungen' und Zeichnungen wurden von dem Markscheidern' r'SBBB des EBV erstellt o Die Originalunterlagen hierzu;-' befanden sich in der Mark s che id cor ein des EBV. Die Bauarbeiten wurden ( nachdem sich hierbei’ ein tödlicher Unfall ereignet hatte, von dem damaligen Gemeindebaumeister der Beklagten, 10UHHP/ überwacht.
: Der Stollen wurde mit Rücksicht auf das;damals’geplante " Bauvorhaben der Beklagten an deinW0pstraße nicht so, wie er zunächst geplant war (Zeichnung Bl. 52 d. Beiakten 1 0 147/575 gelbe Markierung), sondern um etwa 13 rn.in Richtung auf das Grundstück des Klägers versetzt angelegt (Zeichnung Bl» 52 BA, rote Markierung). Während or zu dem größeren Teil durch den Grund und Boden der Beklagten geführt wurde, wurde das jetzige Grundstück des Klägers ebenfalls in erheblichem Umfang angeschnitten und der Stollen dort hindurchgetrieben. Die Zugänge lagen jedoch ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten.
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Nach dem Kriege wurde der Stollen nicht mehr "benutzt; die Stolleneingänge wurden zugeschüttet. An verschiedenen Stellen des gemeindeeigenen Geländes sank der Stollen nach 1945 ein; die Beklagte füllte die Senkungen bei«
Im April 1951 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Bebauung seines Grundstückes ein, In der Folgezeit suchte er in Begleitung des Ge-ncindebaumeistc.rs	der	von	dem	Vorhandensein	des	Stollens
 Kenntnis hatte, mehrere Male sein Grundstück zur Klarstellung der Fluchtlinie auf. Der Gemcindebaumeister befürwortete das Baugesuch des Klägers ohne Hinweis auf mögliche Gefahren für das Bauvorhaben aus dem Vorhandensein des Stollens« Nach Erteilung der Baugenehmigung durch das Landratsamt' in AIHMBfflltim Juli 1951 begann der Kläger mit der Errichtung des geplanten Baues, der Ende 1951 fertiggestellt wurde.
Mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück des Klägers im Einwirkungsbereich des Bergbaues liegt, ließ der EBV die Fundamente auf seine Kosten verstärken und zahlte hierfür den Betrag von 1.244,71 DM. Gleichwohl zeigten sich bereits im Jahre 1954 erstmals Risse im Mauerwerk des Hauses. Weitere Schäden zeigten sich in den Jahren 1955 und 1956. In der Annahme, es handele sich um Bergschäden, wandte' sich der Kläger mehrmals an den EBV zwecks Kostenerstattung für die Behebung der Schäden. Der EBV zahlte dreimal, und zwar insgesamt einen Betrag von 751,— DM. Als der Kläger im Februar 1957 eine v/esentliche Verschlimmerung der Hauoschädcn beim EBV anmeldete, weigerte sich dieser, weitere Zahlungen zu leisten. Daraufhin erhob der Kläger im Mai 1957 gegen den EBV Klage auf Ersatz aller Schädenj an seinen Hause. In diesem Prozeß wurden drei Gutachten einge-
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holt, und zwar die Gutachten des Vermessungsingenieurs K4HV vom 11» Juni 1958, des Oberbergrats i»R» KefHPP vom' 3» Mai 1959 und des Dipl «-Ing» DrsEvfüPI vom 11» November 1959-Auf Grund dieser Gutachten stellte sich heraus,' daß der Luft-ochutzstollen zu dem Teil durch das Grundstück des Klägers verläuft, daß die Hausschäden nur zu 2,5 c!° auf die Einwirkungen des Bergbaues, im übrigen aber .auf den Einsturz des Stollens zurückzuführen sind, und daß sich der Schaden des Klägers nach-der Berechnung des Sachverständigen Br» EvfHMMBl auf insgesamt 34»035,DM beläuft» Das Landgericht in Aachen gab der Klage nur in Höhe von 286,95 DM statt» Dieser Betrag zuzüglich der bereits vorher vom EBV regulierten Schadensposten entsprach einem Anteil von 2,5 $ des Gesamt Schadens» Das Urteil wurde rechtskräftig»
Nunmehr hat der Kläger mit der am 23» März I960 zügestellten Klage einen'Teilbetrag von 5«000 DM als Schadensersatz wegen Beschädigung seines Hauses durch den Einsturz des Luftschutz-Stollens gegen die Beklagte geltend gemacht» Er hat vergetragen, der Bau des Stollens sei eine private Angelegenheit der Siedler gewesen; die Beklagte habe lediglich ihr Grundstück zur Verfügung gestellt» Der damalige Eigentümer seines Grundstücks und der Pächter F4HHHP hätten einer Einbeziehung seines Grundstücks in den Stollenbau widersprochen» Daraufhin sei von dem Gemeindcbaumcister der Beklagten zugesichert worden, das Grundstück werde nicht angeschnitten» Dennoch sei der Stollen mit Wissen und Billigung der Beklagten durch das Grundstück geführt worden» Zumindest habe es die Beklagte unter Verletzung der ihr als Grundstückocigentümerin obliegenden Verkehrssiche-rungspflicht sowie ihrer nachbarrechtlichen Verpflichtungen unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, daß sein Grundstück nicht
 in don Stollenbau einbezogen wurde» Nach dem Kriege habe sie sich um den Stollen nicht mehr gekümmert ,v Es ^ sei ■ aber ihre Pflicht gewesen, die von dem Stollen ausgehenden Gefahren zu beseitigen» Sie habe, endlich das Baugesuch nicht befürworten dürfen, ohne auf das Vorhandensein des Stollens hinzuweisen.
Die Beklagte hat Klageabweisung.beantragt. Sie hat unter.: Hinweis auf § 1 des Luftschutzgosetzes vom 26» Juni 1935 ihre Passivlegitimation bestritten, da hiernach der Luftschutz Aufgabe des Reiches gewesen sei; allenfalls könne demnach die. Bundesrepublik verklagt worden. Weiterhin hat die Beklagte • vorgetragen, mit der Errichtung des Stollens habe sie nichts zu tun gehabt. Auf Yteisungfe der NSDAP habe, sie. ihr Grundstück zur Verfügung stellen müssen, und auf Anordnung der Partei sei der Stollen von den Siedlern gebaut■worden. Ihren Beamten fall kein Verschulden zur Last» Sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß der Stollen das Grundstück des Klägers angeschnitten habe» Die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls gemäß §§ 1 , .
2 Nr. 4 AKG erloschen»
Das Landgericht hat der Klage: .stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Klageabweisung. Der Kläger hat mit einem am 22. Juni 1962 eingegangenen Schriftsatz unter Einlegung der Anschlußberufung seinen vollen Schaden in Höhe von 34.035,— DM geltend, gemacht.
Der Beklagte hat gegenüber dom ganzen Klagobegehren die VcrjUhr ungseinrede erhoben»
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen» Auf die Anschlußberufung hat es die Beklagte zur Zahlung von.32«706,63 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage angewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Unbestritten hat die Beklagte das ihr gehörige Grundstück den Siedlern zun Bau eines Luftschutzstollens zur Verfügung gestellt, ohne daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks seitens der zuständigen Luftschutsbehörden des Reiches Vorlage Hierdurch hat sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, eine Gefahrenquelle geschaffen; denn durch die von ihr gestattete Errichtung dos Stollens wurde insbesondere die Gefahr begründet, daß durch zu starke Annäherung an das Nachbargrundstück oder gar durch Überschreitung der Grenzen der Boden dieses Grundstücks die erforderliche Stütze und Tragfähigkeit verlor, Liese Gefahr wurde noch ganz■erheblich dadurch erhöht, daß.' mit Rücksicht auf das damalige Bauvorhaben der Beklagten an der VipBtetraße auf ihr Betreiben der Bunker entgegen dem ursprünglichen Plan um etwa 13 m von der straße weg in Richtung auf das Grundstück des Klägers versetzt angelegt wurde»
Die Beklagte war daher verpflichtet, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen» Sie mußte sich zunächst
 
vergewissern, daß'beim Bau des Stollens die Grenze des Nach-1 bargrimdstückö nicht überschritten wurde« Wie.das Berufungsgericht irrtumsfrei darlegt, hättesie durch Einsicht in die Zeichnungen, die der Mariesch'erderBvFWBWI für die Siedler erstellt hatte, die Grenzüberschreitung unschwer feststellen können« Durch ihren Gemeindebaumeister, der ünhestritten die Bauarbeiten überwachte, hätte sie bereits die drohende Über-
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schreitung der Grenze rechtzeitig erkennen und verhindern können« Sie war daher verpflichtet, die für das Nachbargrundstück geschaffene und durch die Grenzüberschreitung noch erhöhte Gefahr zu beseitigen» Wenn sie'es schon unterließin der Nach-, kricgsscit den Stollen, soweit er sich in das Nachbargrundstück erstreckte, zu vcrfüllen, so mußte sie zu demindest den Grundstückseigentümer auf sein Vorhandensein hinweisen» Diese Pflicht oblag ihr auch dem Kläger gegenüber, als dieser, nach dem Kriege das Grundstück als Baustelle erworben hatte; denn die von ihr geschaffene und nicht beseitigte Gefahrenlago wirkte sich, für sie erkennbar, auf das Eigentum des Klägers in gleichem Maße aus wie auf das seines Rechtsvorgängero» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Beklagte die Bearbeitung des Baugesuchs und-die Besichtigung des Baugeländes durch ihren Baumeister 'gemeinsam mit dem Kläger zu dem Anlaß nehmen müssen, sich über die Ausdehnung des Stollens zu vergewissern und. don Kläger über den Gefahrenzustand zu unterrichten» Die Organe der Beklagten haben aber während der ganzen Zeit vom Bau dos Stollens bis zur Errichtung des Neubaues des Klägers überhaupt nichts zur Abwendung der Gefahr unternommen, mit der sie bei der dargolegten Sachlage rechnen mußten,
.. Entgegen der Meinung, der Revision entfiel die Verkehrs-cicherungspflicht der Beklagten nicht dadurch, daß den Sied-
 
lern als Bauherren und Unternehmern des Stollenbaues eine gleiche Pflicht obläge Die Verkehrspflichten der Beklagten als der nach wie vor verfügungsberechtigten Grundstückseigentümerln blieben neben den Pflichten der Siedler bestehen, zu demal, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Grenzverletzung durch den Stollenbau nicht fern lag und die Beklagte eine solche durch ihren Baumeister, der die Arbeiten der Siedler überwachte, unschwer hätte feststeilen können. Die Beklagte haftet danach gemäß §§ 823, 31, 89 BGB für den Schaden des Klägers»
Ob daneben noch eine Haftung aus §§ 839 BGB, 34 GG gegeben ist, kann dahinctehen.
. II.- Der Haftung der Beklagten steht der Umstand nicht entgegen, daß es sich um Luftschutsbauten handelte und der Luftschutz nach § T Abs. 1 des Luftschutzgesetzes Sache des Reiches waro Hach § 2 des Gesetzes bestand eine Luftschutzpflicht für alle Deutschen sowie für alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts» § 1 Abs. 3 bestimmt eine Ersatzpflicht des Reiches nur für besondere Kosten, die den Ländern,. Gemeinden und sonstigen Körperschaften des. öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme, für Zwecke des Luftschutzes entstehen. Hierzu stellt der Runderlaß des Reichsministers der Luftfahrt vom 15» Juni 1938 (RMB1 S. 381) unter 0 I ausdrücklich klar, daß Kosten für Luftschutsmaßnahmen, die zwar erwünscht sind, vom Reichsminister der Luftfahrt von den Körperschaften des öffentlichen Rechts aber nicht verlangt werden, keine "besonderen Kosten", demnach von den Körperschaften selbst zu tragen sind. So lag der Pall hier. Eine Inanspruchnahme der Be-■klagten war unbestritten nicht erfolgt. Sie hat selbst vorgetragen,' mit dem Bau des Stollens habe sie nichts zu tun gehabt, sic habe ihn lediglich baaipolizoilich überwacht. Es handelte sich somit um eine Maßnahme des Selbstschutzes, der nach
 
§§ 2 dos Luftschutzgesetzes, 2 Abs» 3, der Io DVO (RGBl I 1943? 507) dor Bevölkerung oblag»
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf § 18 der 1»• Durchführungsverordnung» Nach dieser Bestimmung traf.die in § 839 BGB bestimmte Verantwortlichkeit das Reich, soweit die auf Grund der 1» Durchführungsverordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen als Beamte im Sinne desi§ 839 EGB galten» Das Vorbringen dor Beklagten ergibt jedoch nichts dafür, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Haftung des Reichs gegeben sind»
III» Der Anspruch des Klägers fällt auch nicht unter § 2 Kr» 4 AKG» Von dieser Vorschrift werden'Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden erfaßt, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1» August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich Obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts'entfällt . allerdings die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon deshalb, weil hier eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben ist; denn von dor Regelung des § 2 Nr, 4 AKG werden Ansprüche jeder Art erfaßt, gleichgültig, ob sie aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder hoheitlichem Handeln hergleitet werden (vgl» BGII Urteil vom 11»' Januar I960 - III 2R 4/59 - V/IvI I960, 512), Durch diese Vorschrift, die sogenannte Kommunalklauscl, sollte ; den Gemeinden aber nur Entlastung für eine Haftung aus solchen Maßnahmen gewährt werden, die diese unter dem Zwang der Verhältnisse außerhalb dos Rahmens ihres eigenen Aufgabenkreises stellvertretend für das Reich übernehmen mußten (vgl» BGH Urteil vom 10» Juli 1958 - III ZR 11/57 - HJ>7 1959, 42 Nr» 12)»
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Auch die von der Revision angezogene Entscheidung vom 21» Dezember 1959 - VII ZR 137/58 - WM I960, 142 = LM § 2' AKG Nr. 5 stellt es für die Anwendbarkeit des § 2 Nr, 4- AKG darauf ab, daß die Gemeinde eine Aufgabe des Reiches wahrgenommen hatte, sei es in seinem ausdrücklichen Auftrag, sei es im Wege eines unter den Druck der Verhältnisse erzwungenen Einspringens, wobei das Reich ihre Aufwendungen ersetzen mußte. Wie bereits oben dargelegt, hat aber die' Beklagte, 'indem sie ihr Grundstück den Siedlern zu dem Stollenbau zur Verfügung stellte, weder im Rahmen einer ihr vom Reich übertragenen Aufgabe, noch stell vertretend für das Reich im Wege eines.unter dem Druck der Ver hältnisse erzwungenen Einspringens gehandelt. ■Das. Berufungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2 Nr . 4 AKG verneint „ •.
IV. Ein Mitverschulden des Klägers hat' das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, .weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür ergebe, daß. der Kläger mit den Vorhandensein eines Stollens unter seinem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe überhaupt hätte rechnen können und deshalb über die Beschaffenheit des Untergrundes beson dere Untersuchungen hätte anstellen'müssen. Bestand für den Kläger kein Anhalt dafür, daß der Baugrund nicht tragfähig war so durfte er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dar auf vertrauen, daß die mit den örtlichen Bodenverhältnissen besser vertrauten Beamten des•Gemeindebauamts ihn bei der Prüfung seines Baugesuchs auf eine besondere Gefährdung hinwiesen Eür den Kläger bestand umso weniger Anlaß, an der Tragfähigkeit des Baugrundes zu zweifeln, als seine Baustelle in einem bereits weitgehend bebauten Wohngebiet lag.
 
Ein etwaiges Mitvcrschulden seines Rechtsvorgängers braucht sich der Kläger entgegen der Meinung der Revision nicht cntgegenhalten zu lassen,weil der geltend gemachte Scha' dcnsersatzanspruch nicht etwa von dem Veräußerer des Grundstücks auf ihn ubergegangen, sondern in seiner Person entstanden ist -
Vv Das Berufungsgericht hält die Verjährungseinrede mit Recht für unbegründet»
Die nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers ist vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Scha-dcnsersatsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Er-folg erheben kann (BGHZ 6, 155)» Diesem Grundsatz wird die Würdigung des Berufungsgerichts gerecht, mit der es für die , Zeit bis zun 26» Juni 1959 - 3 Jahre vor Erhebung des erweiterten Klageanspruchs - eine hinreichende Kenntnis'des' Klägers von der Person dos Schädigers nicht für erwiesen hält» W'i';,'J-i
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Gutachten des Sachverständigen KflMPvom 11» Juni 1958 habe der Kläger, noch keine genügende Kenntnis von der Ursächlichkeit des Stollenbaues für seinen Schaden gewinnen können, weil das Gutachten insoweit nur von Vermutungen spreche und zu dem Ausdruck bringe, daß die! vorhandenen Unterlagen für eine einwandfreie Feststellung einer solchen Scha-ucnsursache nicht ausreichend seien; aus diesem Grunde sei denn auch das Gutachten KoflHRlvom 3» Mai 1959 eingeholt worden»
l)ao Gutachten XcflBP vermittelte allerdings dem Kläger eine ausreichende Kenntnis von der Schadensverursachung durch das Vorhandensein des Luftschutzstollens."Daraus'allein in Verbindung mit dem Umstand, daß die Beklagte ihr Grundstück . zu dem Bail des Stollens zur Verfügung gestellt hatte, konnte aber der Kläger noch nicht erkennen, daß die Beklagte für seinen Schaden ersatzpflichtig sei; denn es war, wie das Berufungsgericht zutreffend. darlogt, in tatsächlicher Hinsicht noch nicht sogleich zu übersehen, auf wessen Veranlassung und unter wessen Verantwortlichkeit der Stollen errichtet worden war» Der Kläger mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, vor allem eine Haftung dos Reichs als verantwortlichen.Luftschutz-trägers (vgl» die Ausführungen zu Abschn» III), aber auch die Möglichkeit einer Haftung dritter Personen aus unerlaubter Handlung in Betracht ziehen» Die Beurteilung dieser Prägen ging weitgehend von den noch nicht geklärten tatsächlichen Verhältnissen Während der Kriogszeit ab» Zuf Kenntnis von der Person dos Schädigers geholt die Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen für seine Schadehsersatzpflicht» Wenn das Berufungsgericht dom Kläger zur Prüfung der noch ungekläi’ten tatsächlichen und rechtlichen Klagevoraussetsungen eine Frist von etwa 6 Wochen seit Eingang des Gutachtens KeMü cinräumt, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden» Entgegen der Meinung der Revision hat es dem Kläger damit keine Überlegungsfrist eingeräumt, was in der lat mit Sinn und Zweck dos § 852 BGB unvereinbar wäre»
. Zu Unrecht beanstandet dio Revision schließlich, das Be- .
. rufungsgcricht habe das Aufforderungsschreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an dio Beklagte vom. 23» .Mai 1959 außer Betracht gelassen. Aus diesem Schreiben, das es ausdrücklich gewürdigt hat, mußte das Berufungsgericht nicht ent-
nehmen, daß dem Kläger'bereits damals die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhöhung einer Klage;gegen die Beklagte : hinreichend bekannt waren,	.
•VI»- Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hohe des • Klageanspruchs lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen,
 Bio Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen,
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