Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt! Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Am Roller des Beklagten wurde das Schutzschild vorne links eingebeult, am Kraftrad von R0P wurde die rechte Fußtaste leicht zurückgebogen und der Rückspiegel beschädigt. Er, der Beklagte, sei scharf rechts gefahren und habe den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Mit der Revision macht die Klägerin erneut geltend» das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Annahme einer Fahrlässigkeit. Weiterhin sei das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung zu Unrecht von einem grob fahrlässigen Verhalten des ausgegangen» Deshalb könne die Scha- Sie richten sich in erster Linie gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die grundsätzlich mit der Revision nicht anfechtbar ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin hinsichtlich des weiteren Geschehens keine Tatsachen über den Hergang des Unfalls, sondern nur Vermutungen hierzu vortragen konnte. Auch konnte aus der Tatsache allein, daß der Beklagte etwas Alkohol getrunken hatte und armamputiert war, nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins auf ein fahrlässig fehlsames unfallursächliches Verhalten geschlossen werden» Es kommt somit darauf an, ob das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung es fehlsamerweise abgelehnt hat, eine Verkehrssituation festzustellen, die von einem nicht alkoholbeeinflussten Fahrer hätte gemeistert werden müssen. Hier hat das Berufungsgericht sich jedoch in unanfechtbarer tatrichterlicher BeweisWürdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte und R^^ so nebeneinander gefahren sind und sich unterhalten haben, daß es dem Beklagten als Fahrlässigkeit angerechnet werden könnte. Daß Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß der Beklagte auf seiner rechten Fahrbahn rechts gefahren ist und ihm auf diesem leil der Fahrbahn folgend zu nahe gekommen ist, was zu dem Unfall führte. Vergeblich versucht die Revision aus den Beschädigungen des Kraftrades und der Kratzspur abzuleiten, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, daß.der Beklagte sich beim Unfall verkehrswidrig zu weit links auf der Straße befunden und dadurch den Unfall verursacht habe. Das Berufungsgericht ist somit rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß dem Beklagten eine fahrlässige Verursachung des Unfalls nicht nachgewieseri werden kann.
VI ZR 34/61 Verkündet am 20o Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle 025 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der BMMME-VdMMBMBUBBB* in a.M., K^|stro®y®, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Bahnwärter Johannes in H KrSo Beklagten, Berufungskläger und Revisionbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt! Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9. Dezember I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision v/erden der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am V). 49 1958 verstarb der bei der Klägerin versicherte Bundesbahnschrankenv/ärter RflP an den Folgen eines Verkehrsunfalls. R^P, der am linken Unterschenkel amputiert war, traf sich am Abend vorher mit dem Beklagten in einer Gastwirtschaft. Der Beklagte hatte im November 1954 seinen rechten Arm verloren. Nachdem beide mehrere Glas Bier und ein Glas Wacholder getrunken hatten, verließen sie gegen 22.50 Uhr die Gastwirtschaft. Obwohl ein starker Gewitterregen niederging und G0 nur leichte Kleidung trug, beschlossen beide, mit ihren Kraftfahrzeugen nach Hause zu fahren. Sie hatten auf mehrere 100 m denselben Heimweg. Der Beklagte fuhr mit seinem Motorroller (Hubraum 74 ccm) voraus. Gfp folgte, als der Beklagte erst wenige Meter gefahren war, mit seinem Motorrad (Hubraum 148 ccm). Ungefähr 60 m von der Gastwirtschaft entfernt kamen beide Fahrzeuge miteinander in Berührung. R^^ stürzte. Am Roller des Beklagten wurde das Schutzschild vorne links eingebeult, am Kraftrad von R0P wurde die rechte Fußtaste leicht zurückgebogen und der Rückspiegel beschädigt. Die Bolizei fand am nächsten Morgen im Bereich der Unfallstelle nur eine 4 m lange Kratzspur und einige Glassplitter. Die Kratzspur begann in einem Abstand von 1,6 m und endete 1,1 ra vom rechten Fahrbahnrand entfernt - in der Fahrtrichtung der beiden Kraftfahrer gesehen. Auch die Glassplitter lagen auf der rechten Fahrbahnhälfte o Die 5*5 m breite Straße verläuft an der Unfallstelle gerade und übersichtlich. - 3‘- Die Klägerin, die den Hinterbliebenen des Ren- ten zahlt, verlangt Ersatz von dem Beklagten, jedoch nur in Höhe von einem Drittel des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat behauptet, Ki9 habe offenbar bei dem Versuch, ihn zu überholen, ihn von der linken Seite her angefahren. Die rechte Fußraste des Motorrades von habe das linke Knieblech seines Rollers erfaßt. Der Unfall sei für ihn völlig überraschend gekommen. Er, der Beklagte, sei scharf rechts gefahren und habe den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Er habe mit einem Zusammenstoß auch nicht zu rechnen brauchen, da die Fahrbahn ein gefahrloses Überholen gestattet habe, zu demal kein Gegenverkehr geherrscht habe. Das Landgericht hat der Klage zu drei Vierteln (also zu einem Viertel des Schadens) entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten kein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden könne; die überwiegende Ursache des Unfalls liege vielmehr in dem grob verkehrswidrigen Verhalten des verunglückten HO« Unter diesen Umständen hält das Berufungsgericht es für angemessen, von einer Schadensverteilung abzusehen. Mit der Revision macht die Klägerin erneut geltend» das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Annahme einer Fahrlässigkeit. Weiterhin sei das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung zu Unrecht von einem grob fahrlässigen Verhalten des ausgegangen» Deshalb könne die Scha- densabwägung keinen Bestand haben» Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Sie richten sich in erster Linie gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die grundsätzlich mit der Revision nicht anfechtbar ist. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar» Festgestellt ist, daß der Beklagte vor RiMM von der Wirtschaft abgefahren und R^P ihm zunächst in einem Abstand von 6-7 Metern gefolgt ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin hinsichtlich des weiteren Geschehens keine Tatsachen über den Hergang des Unfalls, sondern nur Vermutungen hierzu vortragen konnte. Auch konnte aus der Tatsache allein, daß der Beklagte etwas Alkohol getrunken hatte und armamputiert war, nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins auf ein fahrlässig fehlsames unfallursächliches Verhalten geschlossen werden» Es mag zwar zutreffer, daß oft ein festgestelltes fehlsames Verhalten eines v«rkehrsteilnehmers auf Alkoholbeeinflussung zurückzuführen ist und eine nicht unerhebliche Blutalkoholmenge den Anscheinsbeweis erlaubt, daß das festgestellte fehlsame Verhalten auf dem Alkoholgenuß beruht. Es geht jedoch zu weit, bei jedem Unfall, dessen Hergang ungeklärt ist,aus der Beteiligung eines nicht ganz nüchternen Kraftfahrers nach dem Bev/eis des ersteh Anscheins zu folgern, dieser Fahrer müsse sich falsch verhalten haben. Eine solche Beurteilung ist aaach nicht deshalb geboten, weil dem Beklagten ein Arm fehlte. Hinzu kommt hier, daß auch Rose unterschenkelamputiert war und ebenfalls Alkohol zu sich genommen hatte. Es kommt somit darauf an, ob das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung es fehlsamerweise abgelehnt hat, eine Verkehrssituation festzustellen, die von einem nicht alkoholbeeinflussten Fahrer hätte gemeistert werden müssen. Dann allerdings würde sich die Frage nach der Bedeutung des Alkoholgenusses für den Unfall stellen. Hier hat das Berufungsgericht sich jedoch in unanfechtbarer tatrichterlicher BeweisWürdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte und R^^ so nebeneinander gefahren sind und sich unterhalten haben, daß es dem Beklagten als Fahrlässigkeit angerechnet werden könnte. Daß Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß der Beklagte auf seiner rechten Fahrbahn rechts gefahren ist und ihm auf diesem leil der Fahrbahn folgend zu nahe gekommen ist, was zu dem Unfall führte. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist möglich. Vergeblich versucht die Revision aus den Beschädigungen des Kraftrades und der Kratzspur abzuleiten, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, daß.der Beklagte sich beim Unfall verkehrswidrig zu weit links auf der Straße befunden und dadurch den Unfall verursacht habe. Auch lagen keine Anhaltspunkte vor, die zu der Feststellung einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zwangen. Das Berufungsgericht ist somit rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß dem Beklagten eine fahrlässige Verursachung des Unfalls nicht nachgewieseri werden kann. Soweit das Verhalten des Rfl^, der von hinten gegen den Be- 6 klagten gefahren iat, als grob fahrlässig bezeichnet wird, ist diese Wertung im wesentlichen eine dem Tatrichter obliegende Aufgabe. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Bechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte» Damit ist auch die tatrichterliche Schadensabwägung den Angriffen der Revision entzogen, die soweit zurückzu-weisen war» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr. Kleinewefers Br. K.Eo Meyer Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer