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BGH · VI ZR 54/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/60

Ein Radfahrer, der nach Einordnen zur Straßenmitte die * linke Fahrbahnhälfte überqueren will, ist jedenfalls dann verpflichtet, vor dem Einbiegen nach linke den rück wärtigen Verkehr zu beobachten, wenn die Stelle des beabsichtigten Einbiegens für einen nachfolgenden Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennbar ist«, 2o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu drei Vierteln allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 6«, Juni 1951 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind« 3o Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Grund des Klageanspruchs zu 1) und die getroffene Feststellung bezieht, Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz ihres Sachschadens und Verdienstentgangs sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz allen weiteren künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet ist» Sie hat vorgetragen, sie habe vor dem Abbiegen nach links rechtzeitig lind deutlich erkennbar den linken Arm ausgestreckt und sich nach links bis zur Straßenmitte eingeordnet. Der Beklagte habe dies auch wahrnehmen müssen, zu demal sie von dem Kraftfahrer pe^fl) bereits rechts überholt worden sei» Vor allem sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st gefahren und deshalh*nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Fahrweise der Verkehrslage anzupassen. Sie habe sich zudem nicht auf das behauptete Armausstrecken beschränken dürfen, sondern sich durch einen Blick nach rückwärts vergewissern müssen, ob sie nicht durch ihr Abbiegen sich selbst und den nachfolgenden Verkehr gefährde, Bas Landgericht hat der Klägerin ein Brittel des verlangten Sachschadens sowie des ihr nach seiner Ansicht entstandenen und noch entstehenden Verdienstentganges zugesprochen, Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Brittel ihrer weiteren künftigen Unfall-Schäden zu ersetzen. 1«) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht» Nach seiner Feststellung hat sich die Klägerin alsbald nach dem Einbiegen in die Venloer Straße sehr weit zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so daß der Kraftfahrer Pertz sie trotz einer Reihe rechts parkender Kraftfahrzeuge mit seinem Lieferwagen ohne jede Schwierigkeit rechts überholen konnte» Ein weiteres für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st zu überholen versuchte, obwohl zur Unfallzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften nur 40 km/st betrug» a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, daß die Klägerin den linken Arm bis unmittelbar vor dem Einbiegen nach links ausgestreckt gehalten habe; sie meint, aus den Aussagen der Zeugen Fe^^und V^HHPbabe es einen solchen Schluß auch nicht ziehen können. 83 - IM § 17 StVO Nr. 4 a), zutreffend davon aus, daß sich die Klägerin vor dem Einbiegen nach links zur Straßenmitte hin einordnen durfte, und daß sie diese Fahrbewegung auch ohne Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durchgeführt hat. Die Grundsätze der angeführten Entscheidungen über das Einordnen zur — Fahrbahnmitte müssen daher, zu demindest auf breiten Großstadt-Straßen, auch für einen Radfahrer gelten, der von der rechten Straßenseite etwa auf den linken Bürgersteig gelangen will, ohne unmittelbar in ein Grundstück einfahren zu wollen. Aber auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabes an ihre Sorgfaltspflicht war die Klägerin entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres gehalten* vor dem Linksabbiegen von der Straßenmitte aus vom Fahrrad abzusteigen, Las Abbiegen nach links soll nach Möglichkeit aus dem Einordnen heraus erfolgen* damit die Fahrbahn alsbald wieder frei, wird, Die Klägerin hätte nur dann absteigen müssen» wenn sie ohne diese Maßnahme nicht in der Lage gewesen wäre, sich durch kurzes Umschauen über die rückwärtige Verkehrslage zu orientieren und ihre Fahrweise den Verkehrserfordernissen anzupassen,; Auf der 15,50 m breiten und gerade verlaufenden Straße habe nur geringer Verkehr geherrscht, Nachdem der Zeuge Pe^^die Klägerin bereits rechts überholt habe, habe sie nicht mehr damit zu rechnen brauchen, daß ein nachfolgendes Kraftfahrzeug sie links überholen würde. Nun behauptet die Klägerin selbst nicht, daß sie in ein Grundstück oder wenigstens in Richtung auf eine weithin und deutlich erkennbare Grundstückseinfahrt einbiegen wollte« Die Stelle, wo sie ihr Abbiegevorhaben ausführen wollte, war somit auch für einen aufmerksamen Beobachter nicht erkennbar« Die Klägerin mußte sich daher in Beachtung der ihr obliegenden gootoigerten Sorgfaltspflicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Blick nach hinten vergewissern, ob kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihr Abbiegevorhaben verkannte und infolgedessen nicht nur sich selbst, sondern auch die Klägerin gefährdete«. Juni 1953 - 2 StR 203/53 - VRS 5, 551 darf zwar der Einbiegende, der nach Abgabe von Richtungszeichen und Einordnen zur Straßenmitte bereits von anderen Fahrzeugen rechts überholt wird, damit rechnen, daß sich auch die übrigen Fahrzeuge auf die Verkehrslage eingestellt haben, und braucht sich daher nicht nochmals umzuschauen« Diese Entscheidung betrifft aber das Einbiegen in eine Seitenstraße., Nach der Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte auf eine Strecke von über 60 m vor der Unfallstelle die Klägerin fortgesetzt beobachten« er war hieran insbesondere durch das Fahrzeug des Zeugen Pe^B nicht gehindert. Dasselbe muß umgekehrt für den Fall eines Rückschauens der Klägerin gelten« Danach bleibt nur der Schluß übrig, daß die Klägerin sich überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt umgeschaut hat; denn bei sorgfältiger Rückschau hätte ihr das Herannahen des Beklagten nicht entgehen können« Sie hätte nunmehr dessen Absicht, sie links zu überholen, erkennen.oder zu demindest mit einer solchen Absicht rechnen können und ihr beabsichtigtes Linksabbiegen, das nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Unfall geführt hat, zurückstellen müssen«

Zitierte Normen: § 17 StVO
FeststellungEinbiegenBerufungsgerichtAbbiegenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
21$1 089
StVO §§ 1, 17
Ein Radfahrer, der nach Einordnen zur Straßenmitte die * linke Fahrbahnhälfte überqueren will, ist jedenfalls dann verpflichtet, vor dem Einbiegen nach linke den rück wärtigen Verkehr zu beobachten, wenn die Stelle des beabsichtigten Einbiegens für einen nachfolgenden Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennbar ist«,
BGH, Urt. v• 20. Dezember I960 - VI ZR 54/60 - OBG Köln
VI ZR 54/60
Verkündet am 20. Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Milchhändlers Peter Straße^^^,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
R KflHHjHiBl Wl
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs-klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Handelsvertreterin Istraßei
 Erna
Klägerin, Berufungsklägerin, Bexufungs-beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I. Aüf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. November 1959 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 1958 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Köln - 4 0 45/57 - teilweise abgeändert :
1 . Der Klageanspruch zu 1) wird dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt.
2
2o Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu drei Vierteln allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 6«, Juni 1951 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind«
3o Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Grund des Klageanspruchs zu 1) und die getroffene Feststellung bezieht,
II* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen,
III, Die Kosten der Revision werden zu fünf Achteln dem Beklagten, zu drei Achteln der Klägerin auferlegt.

Von.Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 6. Juni 1951 gegen 15 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad, aus dem Venloer Wall in Köln nach rechts einbiegend, die Venloer Straße in Richtung Köln-Ehrenfeld» Sie ordnete sich, wie sie behauptet, zur Straßenmitte hin ein, da sie kurz hinter der Kreuzung nach links zu der gegenüberliegen-den Straßenseite abbiegen wollte» Vor dem Abbiegen wurde sie von dem Kraftfahrer Pef^, der mit einem Lieferwagen ebenfalls vom Venloer Wall kam, rechts überholt* Zu diesem Zeitpunkt befand sich der^mit seinem Opel-Lieferwagen gleichfalls auf der Venloer Straße in Richtung Köln-Ehrenfeld fahrende Beklagte noch etwa 60 m hinter dem Wagen von Pertz» Als die Klägerin ungefähr auf der Mitte der 15,50 m breiten Straße nach links einschlug, geriet sie in Höhe des Hauses Nr» 59 gegen die rechte Seite des Führerhauses des Beklagten» Sie wurde zu Boden geschleudert und erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz ihres Sachschadens und Verdienstentgangs sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz allen weiteren künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet ist» Sie hat vorgetragen, sie habe vor dem Abbiegen nach links rechtzeitig lind deutlich erkennbar den linken Arm ausgestreckt und sich nach links bis zur Straßenmitte eingeordnet. Der Beklagte habe dies auch wahrnehmen müssen, zu demal sie von dem Kraftfahrer pe^fl) bereits rechts überholt worden sei» Vor allem sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st gefahren und deshalh*nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Fahrweise der Verkehrslage anzupassen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, die Klägerin habe den Unfall dadurch selbst verschul-
det, daß sie im entscheidenden Augenblick ihren Arm nicht oder nicht mehr ausgestreckt habe«. Sie habe sich zudem nicht auf das behauptete Armausstrecken beschränken dürfen, sondern sich durch einen Blick nach rückwärts vergewissern müssen, ob sie nicht durch ihr Abbiegen sich selbst und den nachfolgenden Verkehr gefährde,
 Bas Landgericht hat der Klägerin ein Brittel des verlangten Sachschadens sowie des ihr nach seiner Ansicht entstandenen und noch entstehenden Verdienstentganges zugesprochen, Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Brittel ihrer weiteren künftigen Unfall-Schäden zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Die Klägerin erstrebte volle Zuerkennung, der Beklagte volle Abweisung der geltend gemachten Ansprüche,
 Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilgrundurteil die Klägeansprüche, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden sowie Verdienstentgang bis zu dem 31. Mai 1957 gehen, dem „Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen, vorbehaltlich des Hechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger. Im übrigen hat es die Entscheidung Uber die Rechts mittel der Parteien dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit die Klägerin Ersatz von mehr als einem Brittel ihres Schadens geltend macht«
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Entscheidungsgründe:
1«) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht» Nach seiner Feststellung hat sich die Klägerin alsbald nach dem Einbiegen in die Venloer Straße sehr weit zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so daß der Kraftfahrer Pertz sie trotz einer Reihe rechts parkender Kraftfahrzeuge mit seinem Lieferwagen ohne jede Schwierigkeit rechts überholen konnte»
Sie hat außerdem während einer längeren Fahrtstrecke vor*dem beabsichtigten Linksabbiegen den linken Arm ausgestreckt und bis unmittelbar vor dem Einschlagen nach links ausgestreckt gehalten» Der Beklagte konnte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die zur Fahrbahnmitte eingeordnete Klägerin und das Ausstrecken des linken Arms bereits auf eine Entfernung von mehr als 60 m wahrnehmen* Bei dieser Verkehrslage, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts eindeutig auf eine Abbiegeabsicht der Klägerin hinwies, hätte der Beklagte davon absehen müssen, die Klägerin links zu überholen»
Ein weiteres für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st zu überholen versuchte, obwohl zur Unfallzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften nur 40 km/st betrug»
2.) Die Revision beanstandet nicht die hier zugrundegelegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen seine tatsächlichen Feststellungen, jedoch ohne Erfolg»
 
a)	Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, daß die Klägerin den linken Arm bis unmittelbar vor dem Einbiegen nach links ausgestreckt gehalten habe; sie meint, aus den Aussagen der Zeugen Fe^^und V^HHPbabe es einen solchen Schluß auch nicht ziehen können. Biese beiden Zeugen haben übereinstimmend bekundet, die Klägerin habe ihren Arm noch ausgestreckt gehalten, als sie dabei gewesen seien, diese zu überholen. Unmittelbar nach dem Überholen aber hätten sie schon "den Knall", d.h. das Geräusch des Zusammenstoßes gehört. Biesen Aussagen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß die Klägerin das Richtungszeichen bis unmittelbar vor dem Abbiegen gegeben hat. Zutreffend führt es dazu aus, die Klägerin habe nur vor, nicht aber noch beim Einbiegen die Änderung 4er Fahrtrichtung anzuzeigen brauchen.
b)	Die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten stellt
 das Berufungsgericht ohne Verfährensfehler auf Grund der Aussagen von vier unbeteiligten Unfallzeugen fest. Bie Aussage des Zeugen Schilling, deren geringen Beweiswert es entgegen der Meinung der Revision nicht verkennt, izieht es nur zur Unterstützung heran. Wenn es die Aussagen des Zeugen	eines
 Fahrgastes des Beklagten, der dessen Geschwindigkeit auf
 ca. 30 km/ßt schätzt, nicht ausdrücklich erwähnt, so folgt daraus noch nicht, daß es sie nicht berücksichtigt hat (vgl. BGHZ 3, 175)p zu demal es die weiteren Aussagen des Zeugen eingehend gewürdigt, ihnen aber insoweit keinen Beweiewert beigemessen hat.
 
II.
Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneinte
1 -) Das Berufungsgericht geht zwar unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 11, 296, der sich der III« Zivilsenat und der erkennende Senat angeschlossen haben (Urteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 227/59 ~ VersR 1959, 557 »■ NJW 1959, 1366 Nr. 6; vom 10. November 1959 - VI ZR 187/59 - VersR I960,
83 - IM § 17 StVO Nr. 4 a), zutreffend davon aus, daß sich die Klägerin vor dem Einbiegen nach links zur Straßenmitte hin einordnen durfte, und daß sie diese Fahrbewegung auch ohne Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durchgeführt hat. Die angeführten Entscheidungen befassen sich allerdings mit dem Linksabbiegen in ein Grundstück, während die Klägerin nicht in ein Grundstück einfahren wollte.
Sie wollte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen die ganze Fahrbahn überqueren, sie “wollte auf die andere Fahrbahnseite». Zu diesem Zweck mußte eie auf der Fahrbahn dieselbe Fahrbewegung wie beim Einfahren ausführen, und es bestand dabei für sie und den übrigen Straßenverkehr die gleiche Gefahrenlage, wie wenn sie in ein Grundstück hätte einfahren wollen. Die Grundsätze der angeführten Entscheidungen über das Einordnen zur — Fahrbahnmitte müssen daher, zu demindest auf breiten Großstadt-Straßen, auch für einen Radfahrer gelten, der von der rechten Straßenseite etwa auf den linken Bürgersteig gelangen will, ohne unmittelbar in ein Grundstück einfahren zu wollen.
2.) Schaffte die Klägerin mit ihrem Fahrvorhaben dieselben Gefahrenquellen wie beim Einfahren in ein Grundstück,
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so oblagen ihr dabei die gesteigerten Sorgfaltspflichten, wie sie § 17 StVO für diesen Pall vorschreibt. Aber auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabes an ihre Sorgfaltspflicht war die Klägerin entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres gehalten* vor dem Linksabbiegen von der Straßenmitte aus vom Fahrrad abzusteigen, Las Abbiegen nach links soll nach Möglichkeit aus dem Einordnen heraus erfolgen* damit die Fahrbahn alsbald wieder frei, wird, Die Klägerin hätte nur dann absteigen müssen» wenn sie ohne diese Maßnahme nicht in der Lage gewesen wäre, sich durch kurzes Umschauen über die rückwärtige Verkehrslage zu orientieren und ihre Fahrweise den Verkehrserfordernissen anzupassen,;
3,) Las Berufungsgericht vertfitt die Auffassung, die Klägerin sei unter den besonderen Umständen des Falles nicht verpflichtet gewesen, vor dem Abbiegen nach links erneut nach rückwärts Umschau zu halten. Auf der 15,50 m breiten und gerade verlaufenden Straße habe nur geringer Verkehr geherrscht, Nachdem der Zeuge Pe^^die Klägerin bereits rechts überholt habe, habe sie nicht mehr damit zu rechnen brauchen, daß ein nachfolgendes Kraftfahrzeug sie links überholen würde.
Dem kann nicht gefolgt werden, Ler 4c Strafsenat hat in der Entscheidung vom 4, Oktober I960 - 4 StR 358/60 - ausgesprochen, daß ein Fahrzeugführer» der von der Straßenmitte nach links in ein Grundstück einbiegen will» zwar ebenso wie beim Einbiegen in eine Seitenstraße (vgl, BGHSt 14, 201} nicht grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem endgültigen Hinüberfahren nochmals den rückwärtigen Verkehr daraufhin zu beobachten, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihn verkehrs-widrig links zu überholen beabsichtigt. Lie Entscheidung bejaht aber eine Pflicht zu erneuter Rückschau bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere dann, wenn der Fahrer nach Lage
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und Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt mit der Möglichkeit rechnen muß, daß sein Abbiegevorhaben von einem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht rechtzeitig erkannt wird» Hebt sich die Einfahrt nicht deutlich von der Umgebung ab, so daß sie - anders als eine weithin sichtbare Tankstellen- oder Fabrikeinfahrt - nur für Ortskundige oder aus nächster Nähe erkennbar ist, so ist nach der Entscheidung ein erneutes Rückschauen unmittelbar vor dem Einbiegen geboten« Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei« Sie trägt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit wie auch den Interessen des fließenden Verkehrs in angemessener Weise Rechnung«,
Nun behauptet die Klägerin selbst nicht, daß sie in ein Grundstück oder wenigstens in Richtung auf eine weithin und deutlich erkennbare Grundstückseinfahrt einbiegen wollte« Die Stelle, wo sie ihr Abbiegevorhaben ausführen wollte, war somit auch für einen aufmerksamen Beobachter nicht erkennbar« Die Klägerin mußte sich daher in Beachtung der ihr obliegenden gootoigerten Sorgfaltspflicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Blick nach hinten vergewissern, ob kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihr Abbiegevorhaben verkannte und infolgedessen nicht nur sich selbst, sondern auch die Klägerin gefährdete«. Von dieser Pflicht entband sie auch nicht der Umstand, daß der Kraftfahrer Pe|^ sie bereits rechts überholt hatte. Ein Blick nach hinten vor dem Abbiegen war ihr auch durchaus zu demutbar und umsomehr geboten, als unbestritten im Zeitpunkt des Unfalls kein Gegenverkehr herrschte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1953 - 2 StR 203/53 - VRS 5, 551 darf zwar der Einbiegende, der nach Abgabe von Richtungszeichen und Einordnen zur Straßenmitte bereits von anderen Fahrzeugen rechts überholt wird, damit rechnen, daß sich auch die übrigen Fahrzeuge auf die Verkehrslage
 eingestellt haben, und braucht sich daher nicht nochmals umzuschauen« Diese Entscheidung betrifft aber das Einbiegen in eine Seitenstraße., bei dem die Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung ohne weiteres erkennbar ist«,
4.) Das Berufungsgericht erwägt weiter, der Klägerin könne auch deshalb kein Mitverschulden angelastet werden, weil der hierfür beweispflichtige Beklagte den Nachweis nicht erbracht habe, daß die Klägerin sich vor dem Binkseinbiegen nicht mehr umgeachaut habe«, Dem kann nicht gefolgt werden«
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Nach der Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte auf eine Strecke von über 60 m vor der Unfallstelle die Klägerin fortgesetzt beobachten« er war hieran insbesondere durch das Fahrzeug des Zeugen Pe^B nicht gehindert. Dasselbe muß umgekehrt für den Fall eines Rückschauens der Klägerin gelten« Danach bleibt nur der Schluß übrig, daß die Klägerin sich überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt umgeschaut hat; denn bei sorgfältiger Rückschau hätte ihr das Herannahen des Beklagten nicht entgehen können« Sie hätte nunmehr dessen Absicht, sie links zu überholen, erkennen.oder zu demindest mit einer solchen Absicht rechnen können und ihr beabsichtigtes Linksabbiegen, das nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Unfall geführt hat, zurückstellen müssen«
5o) Der Klägerin ist nach alledem ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden zur Bast zu legen. Das angefoch-tene Urteil kann daher, soweit es ein Mitverschulden und demgemäß eine Schadensverteilung ablehnt, nicht bestehen bleiben. Der erkennende Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da die tatsächlichen Grundlagen hierfür feststehen, eine weitere Klärung nach Lage der Sache jedenfalls nicht mehr möglich erscheint«
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Die von der Klägerin durch das plötzliche Linksabbiegen setzte Unfallursache muß als nicht unerheblich erachtet rden. Demgegenüber war aber auch die Betriebsgefahr des eferwagens des Beklagten, der die Klägerin in verkehrswidri-r Weise, dazu mit einer um die Hälfte des zulässigen Maßes erhöhten Geschwindigkeit überholte, beträchtlich erhöht, s Verschulden der Klägerin, die nach Einordnen zur Pahr-hnmitte und rechtzeitigem Anzeigen der Richtungsänderung rch das Rechtsüberholen des Zeugen Pertz in der Erwartung be~ ärkt wurde, der Beklagte werde sie ebenso wie Fefl^ rechts erholen, ist als verhältnismäßig geringfügig zu erachten, hrend das Verschulden des Beklagten, der der gegebenen Ver-hrslage nicht Rechnung trug und dazu mit stark überhöhter Ge-hwindigkeit fuhr, erheblich ins Gewicht fällt. Bei Abwägung eser Umstände erscheint es angemessen, der Klägerin ein Vier-1, dem Beklagten drei Viertel des Schadens anzulasten, Das tgefochtene Urteil war dementsprechend teilweise aufzuheben und is landgerichtliche Urteil insoweit neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§92, 97 ZPO, igels Dr.K.E.Meyer Hanebeek Dr, Bode Heinrich Meyer