Dabei fuhr ein Ki^^~D4BBP der Beklagten rückwärts auf einen 4,5 to Lastkraftwagen des Klägers auf, und zwar dergestalt, daß der gegen den Kühler und, das Führerhaus des Lastwagens an dessen rechter Vorderseite stieß. Er hat vorgetragen, der Fahrer des habe den Unfall verschuldet, weil er sich beim Zurücksetzen nicht vergewissert habe, ob das Gelände hinter ihm frei sei. Obwohl dieser mit dem Zurücksetzen des habe rechnen müssen und ihm bekannt gewesen sei, daß die Fahrer solcher Fahrzeuge wegen des hohen Aufbaues schlecht nach hinten sehen könnten, sei er zu dicht aufgefahren und habe dann weder gehupt noch Es hat die Parteien je zur Hälfte mit dem entstandenen Schaden belastet, da der ünfallhergang nicht zu klären und daher lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bei der SChadensabwägung einzuwerfon sei. 2» Das Berufungsgericht bejaht die Haftbarkeit der Beklagten für die Unfallfpigen, da sie den Entlastungsbeweis nach £ 7 Abs» 2 StVG nicht erbracht habe» Nach seinen Feststellungen hat sich der onfall folgendermaßen zugetragen: Der Fahrer des Klägers, Koj|BP, war im Begriff , seinen Lastwagen in Richtung zur Abladestelle zurttckzusetzen, um seine Ladung dort abzukippen» Er war bereits nach rückwärts angefahren oder hatte gerade hierzu angesetzt und zu diesem Zweck den Oberkörper durch die halb geöffnete linke Führerhaustür hinausgebeugt und nach rückwärts geschaut, um seine rückwärtige Fahrbahn übersehen zu können. dorn in erster Linie auf die übereinstimmenden Aussagen von drei Unfallzeugen, nämlich der beiden Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und des Kraftfahrers EflHB gestützt hat, die^alle bekundet haben, der sei von recht aufgefahren. b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Aussage des Zeugen Baumann, es seien zwei Abladeplätze vorhanden gewesen, nämlich einer für große und einer für kleinere Fahrzeuge, müsse auf einem Irrtum beruhen, da kein anderer Zeuge von zwei Plätzen gesprochen und der Zeuge erklärt habe, sämtliche Fahrzeuge hätten an derselben Rampe abgeladen. 3. Das Berufungsgericht führt zur Haftung der Beklagtei aus, diese könne sich nicht darauf berufen, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis darstelle, weil er auf das Verhalten der Einweiser, also nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeugs beschäftigter Dritter, zurückzuführen sei. könne unterstellt werden, daß an der Abladestelle zwei Einweiser tätig gewesen seien, daß diese die Aufgabe hatten, den Fahrern nicht nur die einzelnen Abkippstellen zu bezeichnen, sondern auch den -gesamten Verkehr an der Abladestelle zu regeln, und daß ein Einweiser dem Fahrer des Zei- Dieser habe trotzdem nicht Öede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet; denn das Vorhandensein eines Einweisers habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, sich auch selbst beim Zurücksetzen zu vergewissern, daß er keinen anderen gefährde; der Einweiser habe ihm nicht die volle Verantwortung für seine Fährweise abnehmen können. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ohne nähere Kenntnis von dem Aussehen und der baulichen Beschaffenheit des nicht davon ausgehen dürfen, daß die- Der Fahrer der Beklagten habe daher, als er auf das Zeichen des Einweisers sein Fahrzeug zurückgesetzt habe, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt er~ fallt. Bae Berufungsgericht hat danach mit Recht eine eigene Verantwortlichkeit des Fahrers der Beklagten für ein verkehrssicheres Zurücksetzen des von ihm gesteuerten Fahrzeuges bejaht. 4o Eine Ausgleichspflicht des Klägers nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unfall durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers der Beklagten verursacht worden sei und der Fahrer des Klägers Jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe« Es fährt aus, letzterer habe verkehrsrichtig gehandelt, wenn er beim langsamen Zurücksetzen zur Abkippstelle durch die halb geöffnete linke ?ragentur nach rückwärts geschaut habe. Dabei sei er aber nicht in der läge gewesen,, auf den Verkehr vor und neben sich zu achten. Ob diese Erwägungen die Auffassung des Berufungsgerichts tragen, der Fahrer des Klägers habe Jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, kann dahingestellt bleiben; denn die Entscheidung erweist sieh auf Grund der Hilfserwägung als richtig, eine Schadensausgleichspflicht des Klägers sei auch dann zu verneinen, wenn man den Fahrer nicht als voll entla-stet im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ansehe. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der K^^-Dd^ der Beklagten, ein über-durchschnittlich großes und schweres Fahrzeug, trage schon durch seine größeren Maße höhere Gefahren in den Verkehr als ein Lastwagen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug der Beklagten sich in seitlicher Richtung auf den Lastwagen des Klägers hin bewegt habeas während dieser gestanden oder sich langsam nach rückwärts entfernt habe.
2218 01? VI ZE 34/5S Verkündet am 5. April I960 Kriegl, Jusdizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Peter Wl Inhaber Peter Wl Bauunternehmung in Ro bo mm Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. ... g e g e n, den Puhrunternehmer Prltz F0Bl in De^HHH^ Krs. Porsthaus, Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof hat der VI« Zivilsei.at des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3r. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkanntt Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats das Qberlandesgerichts in Köln vom 3. Bezember 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt o Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im April 1956 waren Kraftfahrzeuge beider Parteien auf einer Großbaustelle der Firma KjXp-Baubetriebe, in Kreis BefHP eingesetzte Die Beklagte hatte ihre Fahrzeuge, sogenannte für drei Monate an die Baufirma vermietet, wobei sie die Fahrer stellte. Am 28. April 1956 waren die Kraftfahrzeuge damit beschäftigt, Sand von einem innerhalb der Großbaustelle gelegenen Sandberg zu einem Damm auf der gleichen Baustelle zu fahren und dort abzukippen. Dabei fuhr ein Ki^^~D4BBP der Beklagten rückwärts auf einen 4,5 to Lastkraftwagen des Klägers auf, und zwar dergestalt, daß der gegen den Kühler und, das Führerhaus des Lastwagens an dessen rechter Vorderseite stieß. Der Lastwagen wurde erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz für Reparaturkosten und Verdienstentgang in Höhe von 7 355,60 DM. Er hat vorgetragen, der Fahrer des habe den Unfall verschuldet, weil er sich beim Zurücksetzen nicht vergewissert habe, ob das Gelände hinter ihm frei sei. Seinen eigenen Fahrer treffe an dem: Unfall keine Schuld. Die Beklagte hat Klagenbweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht sie, sondern die Firma Kj^^-Bau-betriebe sei Halterin des gewesen. Der Unfall sei nicht durch den sondern durch den Fahrer des beschädigten Lastwagens verschuldet worden. Obwohl dieser mit dem Zurücksetzen des habe rechnen müssen und ihm bekannt gewesen sei, daß die Fahrer solcher Fahrzeuge wegen des hohen Aufbaues schlecht nach hinten sehen könnten, sei er zu dicht aufgefahren und habe dann weder gehupt noch seinen Lastwagen zurückgesetzt. In erster Linie sei der Unfall aber auf das Versagen der beiden von der Baufirma auf der Baustelle angestellten Einweiser zurückzuführen, die den Fahrern sachwidrige Anweisungen gegeben hätten. Bas Landgericht hat dem Kläger die Hälfte des geltend ge-machten Schadens zuerkannt. Es hat die Parteien je zur Hälfte mit dem entstandenen Schaden belastet, da der ünfallhergang nicht zu klären und daher lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bei der SChadensabwägung einzuwerfon sei. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es der Klage ii vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revisio Entscheidungsgründes 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagteals Halterin des angesehen.’. Hach fest at ehender, von BchrifttUm gebilligter Äechts^rechuhg verliert der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges seine Eigenschaft als Halter nicht, wenn er das Fahrzeug für eine gewisse Zeit vermietet und dabei, wie hier, den Fahrer stellt und entlohnt (ROZ 120, 154, 159; 127, 174; BÜHZ 15, 351 pflichtprozeß 9. Äufl. 19. Kap. tZ 11; Wussow, Unfallhaft- ' pflichtrecht 6. Aufl. fZ 560). Auf die eingehenden Ausführungen der angeführten Entscheidungen kann verwiesen werden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Straßenverkehrsgesetz auch dann anzuwenden ist, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder CPlätzen, sondern auf privatem Gelände in Betrieb gesetzt wird (BGHZ 5, 318, 320 mit Nachweisen}» I i •i ' V 'i 2» Das Berufungsgericht bejaht die Haftbarkeit der Beklagten für die Unfallfpigen, da sie den Entlastungsbeweis nach £ 7 Abs» 2 StVG nicht erbracht habe» Nach seinen Feststellungen hat sich der onfall folgendermaßen zugetragen: Der Fahrer des Klägers, Koj|BP, war im Begriff , seinen Lastwagen in Richtung zur Abladestelle zurttckzusetzen, um seine Ladung dort abzukippen» Er war bereits nach rückwärts angefahren oder hatte gerade hierzu angesetzt und zu diesem Zweck den Oberkörper durch die halb geöffnete linke Führerhaustür hinausgebeugt und nach rückwärts geschaut, um seine rückwärtige Fahrbahn übersehen zu können. In diesem Zeitpunkt führ der der Beklagten, der ebenfalls zurücksetzte, von rechts auf den Lastwagen des Klägers auf, wobei er ihn * am rechten Kühler und Führerhaus erfaßte» Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet, a) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe aus der Art der Beschädigung des Lastwagens nicht den Schluß auf ein seitliches Auffahren des K^|^^-D^||^ ziehen dürfen, ohne festzustellen, wie ein solches Fahrzeug hinten beschaffen sei, je nach der Bauart des Drachen sei bei dessen Zurücksetzen eine Beschädigung der rechten Seite des Lastwagens auch ohne seitliches Auffahren möglich» Die Revision verkennt dabei, daß das Berufungsgericht seine Feststellung nicht nur auf die Art der Beschädigung des Lastwagens, son- dorn in erster Linie auf die übereinstimmenden Aussagen von drei Unfallzeugen, nämlich der beiden Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und des Kraftfahrers EflHB gestützt hat, die^alle bekundet haben, der sei von recht aufgefahren. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht auch der Aussage des Fahrers der Beklagten in diesem Funkte Glauben schenken, sie in einem anderen Punkt aber für unglaubhaft ansehen. b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Aussage des Zeugen Baumann, es seien zwei Abladeplätze vorhanden gewesen, nämlich einer für große und einer für kleinere Fahrzeuge, müsse auf einem Irrtum beruhen, da kein anderer Zeuge von zwei Plätzen gesprochen und der Zeuge erklärt habe, sämtliche Fahrzeuge hätten an derselben Rampe abgeladen. Die Revision rügt eine Verletzung der Denkgesetze, da das Schwei gen anderer Zeugen das Vorhandensein von zwei Abladeplätzen nicht notwendig ausschließe und der Zeuge sich eben so gut geirrt haben könne wie der Zeuge Eie Revi- sion übersieht, daß die übrigen Zeugen zu diesem Punkte nicfc geschwiegen haben. Der Zeuge HflBP hat auf der von ihm zu den Akten gegebenen Unfallskizze nur einen Abladeplatz einge tragen, und der Zeuge hat mehrmals von der Kippe ge- sprochen, woraus das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze das Vorhandensein nur einer Kippe entnehmen konnte. 3. Das Berufungsgericht führt zur Haftung der Beklagtei aus, diese könne sich nicht darauf berufen, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis darstelle, weil er auf das Verhalten der Einweiser, also nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeugs beschäftigter Dritter, zurückzuführen sei. Es s könne unterstellt werden, daß an der Abladestelle zwei Einweiser tätig gewesen seien, daß diese die Aufgabe hatten, den Fahrern nicht nur die einzelnen Abkippstellen zu bezeichnen, sondern auch den -gesamten Verkehr an der Abladestelle zu regeln, und daß ein Einweiser dem Fahrer des Zei- chen zu dem Zurücksetzen gegeben habe. Dieser habe trotzdem nicht Öede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet; denn das Vorhandensein eines Einweisers habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, sich auch selbst beim Zurücksetzen zu vergewissern, daß er keinen anderen gefährde; der Einweiser habe ihm nicht die volle Verantwortung für seine Fährweise abnehmen können. Sollte der hohe Aufbau des vollbeladenen den Fahrer an der Sicht nach rückwärts gehindert haben* so habe dies den Fahrer zu umso größerer Sorgfalt verpflichtet, zu demal er mit der unmittelbaren Nähe anderer Fahrzeuge habe rechnen müssen. Außerdem hätten ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Rückspiegel eine hinreichende Sicht nach rückwärts gewährleisten müssen. Seien diese nicht vorhanden gewesen, so schließe das bereits den EntLastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG aus. Diese Ausführungen lassen keinen Rechfcsirrtum erkennen. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ohne nähere Kenntnis von dem Aussehen und der baulichen Beschaffenheit des nicht davon ausgehen dürfen, daß die- ser die nach § 56 StVZO vorgesehriebenen Rückspiegel haben müsse; es habe unter Ausübung seines Fragerechts prüfen müssen, ob nicht Ausnahmen gemäß § 70 Nr. 2 StVZO für solche Maschinen genehmigt seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 56 StVZO müssen grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge mit Rückspiegeln in solcher Zahl und Beschaffenheit versehen sein, daß eine ausreichende Sicht nach rückwärts gegeben ist« Es war 3 daher Sache der rechtekundig vertretenen Beklagten, der der Entlastungsbeweis nach § 7 StVG oblag, die erst in der Revisionsinstanz behaupteten Ausnahmetatbestände bereits in den Tatsacheninstanzen vorzutregen und unter Beweis zu stellen. Zu einer Aufklärung nach § 139 ZPO bestand bei der gegebenen Sachlage fUr das Berufungsgericht kein Anlaß. b) Die Revision meint, wenn die Einweiser, wie das Berufungsgericht unterstelle, die Aufgabe gehabt hätten, den gesät ten Verkehr auf der Baustelle zd regeln, sei ihnen die gleich« Aufgabe zugewiesen gewesen, wie sie einem den Verkehr regeln-den Polizeibeamten obliege. Es sei daher in entsprechender Anwendung des § 2 i-StVG eine Gehorsamspflicht der Fahrer ihnei gegenüber zu bejahen. Der Fahrer der Beklagten habe daher, als er auf das Zeichen des Einweisers sein Fahrzeug zurückgesetzt habe, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt er~ fallt. Dieser AUffässÄS kann nicht beigetreten Werden. Durch die Weisung des Polizei beamten wird der Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung entbunden auf den Übrigen ßifaöe; verkehr BUcksicht zu nehmen. Das den Verkehr freigebende Zeichen entbindet ihn nicht von seiner eigenen Verantwortlichkei anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Auch eine verkehrspolizeiliche Weisung muß unter Beracksichtigung der Bediirf- * nisse des Verkehrs ausgeführt wefden (so die übereinstimmende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung; vgl. Müller, Stras-senverkehrsrecht 21. Aufl. § 2 StVO Ana. 4; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht tl. -Auf1. § 2 StVO TZ 3; OLG Gelle, VIS 13, 61; BayObLG VES 4» 00). Bae Berufungsgericht hat danach mit Recht eine eigene Verantwortlichkeit des Fahrers der Beklagten für ein verkehrssicheres Zurücksetzen des von ihm gesteuerten Fahrzeuges bejaht. Es hat zutreffend ein Verschal den des Fahrers darin erblickt, daß er sein Fahrzeug zurück- 8 setzte, ohne sich zu vergewissern, ob der Raum hinter ihm frei war, 4o Eine Ausgleichspflicht des Klägers nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unfall durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers der Beklagten verursacht worden sei und der Fahrer des Klägers Jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe« Es fährt aus, letzterer habe verkehrsrichtig gehandelt, wenn er beim langsamen Zurücksetzen zur Abkippstelle durch die halb geöffnete linke ?ragentur nach rückwärts geschaut habe. Dabei sei er aber nicht in der läge gewesen,, auf den Verkehr vor und neben sich zu achten. Aus einem solchen Verhalten könne daher nicht der Vorwurf verkehrswidrigen Fahrens hergeleitet werden. Ob diese Erwägungen die Auffassung des Berufungsgerichts tragen, der Fahrer des Klägers habe Jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, kann dahingestellt bleiben; denn die Entscheidung erweist sieh auf Grund der Hilfserwägung als richtig, eine Schadensausgleichspflicht des Klägers sei auch dann zu verneinen, wenn man den Fahrer nicht als voll entla-stet im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ansehe. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der K^^-Dd^ der Beklagten, ein über-durchschnittlich großes und schweres Fahrzeug, trage schon durch seine größeren Maße höhere Gefahren in den Verkehr als ein Lastwagen. Die Betriebsgefahr sei aber noch durch die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Fahrers erheblich erhöht worden. Es sei außerdem zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug der Beklagten sich in seitlicher Richtung auf den Lastwagen des Klägers hin bewegt habeas während dieser gestanden oder sich langsam nach rückwärts entfernt habe. Auf Seiten des Klägers sei lediglich die Betriebsgefahr des Last-wagens einzuwerfen, dessen Fahrer sich verkehrsrichtig ver- halten habe« Selbst wenn es diesem bei größerer Geistesgegenwart oder Geschicklichkeit möglich gewesen wäre, durch rasches Zurücksetzen dem Zusammenstoß zu entgehen, so wäre dies gegenüber der verkehrswidrigen Fahrweise des Fahrers de: Beklagten ohne Bedeutung. Die in mehrfacher Hinsicht gesteigerte Betriebsgefahr des habe als ünfallursach' so erheblich überwogen, daß demgegenüber die mitwirkende Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers außer Betracht bleiben könne. Biese Schadensabwägung ist aus Hechtsgründen nicht zu b< anstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, ein Verschulden des Fahrers der Beklagten mit Hecht angenommen, das Zurückschauen des Fahrers des Klägers dagegen zutreffend als sachgerechte Maßnahme angesehen und ein Verschulden auf seiner Seite verneint. Da bei der Schadensabwägung alle maßgeblichen Umstand Io berücksichtigt sind, ist die Schadensverteilung der Nachprüfung durch das Iievisionsgericht entzogene Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dar. KauS ■ Heinrich Meyer