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BGH · VI ZR 34/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 34/56

Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm Ansprüche wegen des Ausfalles der Arbeitskraft seiner Frau im gemeinschaftlichen Haushalt zustehen, Die Beklagte hafte für die Folgen des Unfalls, der auf Eisbildung auf dem Bürgersteig zurückzuführen sei. Die Beklagte habe ihrer durch eine örtliche Polizeiverordnung begründeten Streupflicht nicht entsprochen» Dem Kläger ist bereits auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Betrag von 200 DM gezahlt worden. Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Polizeiverordnung der Stadt Worms vom !« Juli 1930 über die Reinigung und Reinhaltung der Straßen, die sich insbesondere auch mit der Streupflicht bei Schnee und Glatteis befaßt. Biese Verordnung ist vom Berufungsgericht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB aufgefaßt worden, dessen Verletzung durch die Beklagte ursächlich für den Unfall der Ehefrau des Klägers gewesen sei. Die Hessische Städteordnung, gegen deren Nichtanwendung sich die Revision wendet, ist revisibles Recht, da sie nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt. Die für den Bereich des preußischen Rechts, auf die sich die von der Revision angeführten Stellen in Rechtsprechung und Lehre beziehen, sind hier unerheblich. Juli 1930 liegt die Hessische Städteordnung zu Grunde« Gegen deren Geltung ist auch von der Revision nichts vorgetragen. Es bestehen'auch keine Bedenken dagegen, sie mit dem Berufungsgericht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB anzusprechen. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Ehefrau M^| über den gefrorenen Rand der Wagenspur gestolpert und deshalb gestürzt sei, müsse als Ursache für den Unfall ausscheiden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Ehefrau des Klägers auf einer vereisten Stelle, die nicht bestreut war, ausgerutscht und gestürzt ist. Baß das Berufungsgericht zudem mit rechtlieh nicht angreifbaren Erwägungen, gegen die sich auch die Revision nicht wendet, ein Verschulden der Beklagten angenommen hat, ist die Grundlage ihrer Haftung gegeben„ Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Ehefrau des Klägers treffe ein Mitverschulden, weil sie ebenso wie die Streupflichtigen die Eisglätte habe erkennen müssen, steht dies mit den Feststellungen in Widerspruch. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vereiste Stelle für sie nicht erkennbar war, da diese mit einer dünnen weißen Schicht bedeckt war. Biese Rüge muß schon daran scheitern, daß sich hier die Revision unzulässigerweise mit der Auslegung des § 3 der nicht revisiblen Verordnung befaßt. Außerdem hat aber das Berufungsgericht auch ausdrücklich festgestellt, daß nicht nur die Straße mit einer "weißen Schicht" bedeckt war, wobei es für die Entscheidung unwesentlich sei, ob es sich dabei um Schnee oder Rauhreif handelte, sondern daß auch über die Straße und den Gehsteig* unregelmäßig verteilte Pfützen gefroren waren.

Zitierte Normen: § 845 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBVerordnungPolizeiverordnungUnfallBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2350 094
VI ZR 34/56
Verkündet
 am 26. März 195f Kriegl, Justizooersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der VMHHiH^gesellschaft mit beschränkter Haftung in WflBTsVHHBN^ra^eÄ vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin$i
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Hubert HM^in WHB» T®Bfcstraße^^ Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der. Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels,. Br.K.E. Meyer und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Bezember 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
+* •*
Von Rechts wegen
■— 2 —
Tatbestand»
Der Kläger wohnt in einem Hause der Beklagten,, Vor
 einem anderen, ebenfalls der Beklagten gehörigen Hause in ^ *
WflBl,	kam	die	Ehefrau	des	Klägers
 am 11. Dezember 1953 zu Pall, Sie erlitt* einen Schenkelhalsbruch, der einen langen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Sie ist auch heute noch durch den Unfall w in ihrer Arbeitsfähigkeit gehindert.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm Ansprüche wegen des Ausfalles der Arbeitskraft seiner Frau im gemeinschaftlichen Haushalt zustehen, Die Beklagte hafte für die Folgen des Unfalls, der auf Eisbildung auf dem Bürgersteig zurückzuführen sei. Die Beklagte habe ihrer durch eine örtliche Polizeiverordnung begründeten Streupflicht nicht entsprochen» Dem Kläger ist bereits auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Betrag von 200 DM gezahlt worden.
Mit der Klage verlangt er nach mehrfachen Abänderungen rückständige Beträge in Höhe von 2.200 DM, eine monatliche Rente von 80 DM für 2 Jahre, wegen der Arbeitsbehinderung seiner Frau und die PestStellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden. Seit geraumer Zeit zahlt er der Beklagten keine Miete.
Die Beklagte hat Klagabweisung verlangt. Sie hat die vom Kläger gegebene Darstellung des Unfalls bestritten. Sie iBt der Ansicht, daß sie nicht streupflichtig sei, auch stünden dem Kläger keine Ansprüche gemäß § 845 BGB nach Einführung der Gleichberechtigung zu. Hilfsweise hat sie mit Ansprüchen aus dem Mietrückstand aufgerechnet.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen~ Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung und Vorbehalt wegen der Aufrechnungsansprüche der Klage im wesentlichen entsprochen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründ e :
I. Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Polizeiverordnung der Stadt Worms vom !« Juli 1930 über die Reinigung und Reinhaltung der Straßen, die sich insbesondere auch mit der Streupflicht bei Schnee und Glatteis befaßt. Biese Verordnung ist vom Berufungsgericht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB aufgefaßt worden, dessen Verletzung durch die Beklagte ursächlich für den Unfall der Ehefrau des Klägers gewesen sei. Bie Revision nimmt an, daß die Polizeiverordnung keine Rechtsgrundlage habe. Sie greife in privatrechtliche Verhältnisse ein, nämlich die Reinigungspflicht an nicht im Eigentum des angeblich Verpflichteten stehenden Straßenteilen eine Observanz, die allenfalls eine derartige Verordnung rechtfertigen könne, sei nicht festgestellt, müsse daher für die Revisionsinstanz als nicht bestehend unterstellt werden.
Bie Rüge ist zulässig» Es wird mit ihr nicht die Verletzung der nicht revisiblen Verordnung gerügt, sondern die Nichtberücksichtigung des für den Erlaß der Verordnung maßgeblichen Gesetzes, da die Verordnung über die der Polizei gegebenen Möglichkeiten hinausgehe. Als maßgeb-
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liches Gesetz kommt Mer eile Großherzoglich-Hessische Städteordnung vom 8» Juli 19!! in Betracht, die in der • Einleitung der Verordnung ausdrücklich unter der Angabe angeführt ist, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen einer Bolizeiverordnung, nämlich Anhörung des Stadtrates und Genehmigung des Ministers des Innern gewahrt sind. Die Hessische Städteordnung, gegen deren Nichtanwendung sich die Revision wendet, ist revisibles Recht, da sie nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt.
II. Die Rüge ist aber nicht gerechtfertigt5 die Verordnung ist mit Rechtswirksamkeit zu dem wenigsten für die hier maßgeblichen Teile erlassen»
Die für den Bereich des preußischen Rechts, auf die sich die von der Revision angeführten Stellen in Rechtsprechung und Lehre beziehen, sind hier unerheblich. Der Polizeiverordnung vom 1. Juli 1930 liegt die Hessische Städteordnung zu Grunde« Gegen deren Geltung ist auch von der Revision nichts vorgetragen. Dem Bürgermeister, dem in § 129 a die Handhabung der Lokalpolizei übertragen ist, ist in § 129 b Ziff 1 das Recht zu dem Erlaß von Verboten und Geboten "für örtliche Interessen" zugebilligt«. Es ist nicht zweifelhaft, daß die hier maßgebliche Verordnung formell und inhaltlich diesen gesetzlich begründeten Voraussetzungen entspricht. Sie ist also, soweit hier zu entscheiden, als rechtsgültig anzusehen. Es bestehen'auch keine Bedenken dagegen, sie mit dem Berufungsgericht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB anzusprechen.
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III. Bie Revision meint, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfallhergang widerspruchsvoll seien
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Es kämen ein Stolpern über eine von einem Wagen ausgefahrene Rille im Bürgersteig und ein Ausrutschen auf Eisglätte in Frage. Da die Beklagte aber nur im zweiten Falle hafte, könne nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. März 1954 (VI ZR 75/53 = LM Nr 3 zu § 823 (J) BGB =
VersR 1954, 224) die Beklagte nur verurteilt werden, wenn der Kläger nachgewiesen habe, daß gerade die zweite Möglichkeit vorliege. Bas sei nicht der Fall,
 Bern kann nicht zugestimmt werden. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Ehefrau M^| über den gefrorenen Rand der Wagenspur gestolpert und deshalb gestürzt sei, müsse als Ursache für den Unfall ausscheiden. Es spreche abgesehen von den Angaben einer Zeugin, schon die Lebenserfahrung dagegen, daß ein im Vorwärtsschreiten befindlicher Fußgänger nach rückwärts stürze, wenn er an ein in seinem .Veg liegenden Hindernis anstoße und darüber falle.
Ber Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, seine Ehefrau sei nach rechts rückwärts gefallen und nur der Rückenteil ihrer Kleidung sei beschmutzt und von Schneewasser durchnäßt gewesen. Ber Sinn des Berufungsurteils ist sonach der, daß die Ehefrau des Klägers nach rechts rückwärts gefallen ist, es aber nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht komme, daß jemand, der so fällt, über ein in seinem Weg liegendes Hindernis gestolpert ist. Bies ist nicht zu beanstanden. Ein Sturz über ein Hindernis, die Wagenspur, ist somit ausgeräumt. Ber in der erwähnten Entscheidung vorliegende Fall, daß es zwei mögliche Erklärungen für 4en Unfall gibt, liegt also nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Ehefrau des Klägers auf einer vereisten Stelle, die nicht bestreut war, ausgerutscht und gestürzt ist. Baß das Berufungsgericht zudem mit rechtlieh nicht angreifbaren Erwägungen, gegen die sich auch die Revision
 nicht wendet, ein Verschulden der Beklagten angenommen hat, ist die Grundlage ihrer Haftung gegeben„ Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Ehefrau des Klägers treffe ein Mitverschulden, weil sie ebenso wie die Streupflichtigen die Eisglätte habe erkennen müssen, steht dies mit den Feststellungen in Widerspruch. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vereiste Stelle für sie nicht erkennbar war, da diese mit einer dünnen weißen Schicht bedeckt war. Dafür, daß die Ehefrau des Klägers die Vorsicht verletzt habe, die schon wegen dieser Schicht geboten war, ist kein Anhalt/,' gegeben.
IV* Allerdings ist die Revision noch der Ansicht, daß eine Haftung deshalb nicht bestehe, weil die Straße mit. einer "weißen Schicht bedeckt” war, wegen deren keine Streupflicht bestehe, und § 3 der Polizeiverordnung nicht dahin ausgelegt werden könne, daß schon bei einer "weißen Schicht" oder vereinzelten Eisstellwn an Furchen der Bürgersteig zu streuen sei. Biese Rüge muß schon daran scheitern, daß sich hier die Revision unzulässigerweise mit der Auslegung des § 3 der nicht revisiblen Verordnung befaßt. Außerdem hat aber das Berufungsgericht auch ausdrücklich festgestellt, daß nicht nur die Straße mit einer "weißen Schicht" bedeckt war, wobei es für die Entscheidung unwesentlich sei, ob es sich dabei um Schnee oder Rauhreif handelte, sondern daß auch über die Straße und den Gehsteig* unregelmäßig verteilte Pfützen gefroren waren. Banach kann ■ die Streupflicht nicht bezweifelt werden.
Bas Berufungsgericht gibt auch keinen Anlaß zu anderweiten Bedenken, Insbesondere hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß in.einem Fall wie dem vorlie-
 
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genden der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau einem Anspruch des Mannes aus § 845‘ BGB nicht ent-gegenstaht. (VI ZR 87/52 vom *!6. Dezember 1953, Ul Nr 6 zu § 845 BGB = NJW 1954, 633 = VersR 1954, 96). Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäB § 97 ZPO zurückzuweisen.
Senatspräsident Prof.Dr.Meiß ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.
Dr. Kleinewefers
 Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. K.E. Meyer Dr. Hauß
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