Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundes richter Br. Kleinewef ers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt: Juni 1946 verlangten die beiden Beklagten, die im hinteren Hof des Anwesens waren, vom Kläger, der sich in seiner über dem Tanzsaal befindlichen Wohnung aufhielt, er solle seine drei Hasenställe, die er im Hof an der Aussen-wand des Tanzsaales aufgestellt hatte, wegrücken, weil die Wand durch den Urin der Hasen bis in den Saal hinein durchfeuchtet werde. Die Beklagten haben sich auf Notwehr berufen und vorgetragen, der Kläger sei nach Verlassen, seiner Wohnung über den Erstbeklagten hergefallen, der am Boden knieend im Begriff gewesen sei, mit einem kleinen Hämmerchen ein Loch in einen Lederriemen zu schlagen. Er, der Kläger, habe dabei mit dem Gesicht zur Erde gelegen und die Hände ab- ' wehrend über den Kopf gehalten. Zwar hättdn die Tatzeugen über den Beginn der Rauferei keine Angaben gemacht, doch gehe aus ihren Bekundungen hervor, daß .der Kläger wenigstens mit der Schimpferei begonnen habe. Auch einige Tage vor dem Vorfall habe er auf den Zweitbeklagten eingeschimpft, und unmittelbar vor der tätlichen Auseinandersetzung habe er die Beklagten als «Ratzenbande" bezeichnet. Vor allem mißt das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers bei der Rechtsverfolgung Bedeutung für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bei. Gegen ihn spreche weiter, daß er mit der Einreichung der Schadensersatzklage fast 41/2 Jahre bis kurz vor dem Ende der durch die Nachkriegsvorschriften verlängerten Verjährungsfrist gewartet habe, obwohl eine andere gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien anhängig gewesen sei. Das könne seine Erklärung nur darin finden, daß der Kläger geglaubt habe, die Beklagten würden ihn nach so langer Zeit nicht mehr als Angreifer überführen können. Das spreche dafür, daß der Kläger gemäß seiner Darstellung den Hof beim westlichen Ausgang habe verlassen wollen, um sich-zu dem Bürgermeister zu begeben. Auf diesem Wege habe es aber zu einem Zusammentreffen mit den Beklagten nur kommen können, wenn sich diese entweder, während der Kläger von seiner Wohnung herunter- Wohnung in den Hof trat, nicht mehr im SUdteil dieses Hofes aufhielt, sondern in der Bähe des Hausausgangs mit einem Hammer auf einem alten Riemen herumklopfte, so mußte deswegen* vom Berufungsgericht noch nicht angenommen werden, der Erstbeklagte habe dem Kläger aufgelauert und eine tätliche Auseinandersetzung gesucht, Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß der Erstbeklagte ernstlich an der Arbeit begriffen war und nicht, v/ie der Kläger behauptet hatte, die Arbeit nur "markierte”. Er hat weiter die Barstellung des Klägers, der Erstbeklagte sei auf ihn losgesprungen, für unglaubhaft und widerlegt angesehen und ist der gegenteiligen Barstellung der Beklagten gefolgt. Was den Zweitbeklagten angehj;, so ist er, wie das Berufungsgericht feststellt, erst dann von dem südlichen Hofteil hinzugekommen, als der Kläger und der Erstbeklagte schon handgemein geworden waren. Seine Standortänderung erklärt sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus dem Bestreben, seinem bedrängten und körperlich unterlegenen Bruder Beistand zu leisten, Angesichts dieser Würdigung kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht wesentliche Momente des unstreitigen Sachverhalts und des ParteiVorbringens nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aus der Tatsache, daß der Kläger seine Schadenersatzklage erst nach über vier Jahren beim Gericht einreichte, durfte sich das Berufungsgericht - in Verbindung mit anderen Umständen - die Überzeugung bilden, daß der Kläger eine einwandfreie Klärung des Geschehensablaufs zu seinem Vorteil erschweren wollte. Die von der Revision beanstandete Bemerkung der Urteilsgründe, den Beklagten seien nach so langer Zeit auch hinsichtlich der Herkunft der Verletzungsfolgen Schwierigkeiten der Beweisführung erwachsen, kann zwar insofern mißverständlich sein, als dem Kläger die Beweislast zugefallen wäre, daß sein angeblicher Augenschaden eine Folge der damaligen Auseinandersetzung war. Immerhin wäre es möglich, daß sich der Tatrichter auf Grund des äusseren Anscheins zunächst davon überzeugt hatte, daß die angeblich jetzt vorhandene Augenschädigung des Klägers auf die bei der Auseinandersetzung erlittene Augenverletzung zurückzuführen sei- Dann aber kamen' die Beklagten in der Tat in eine schwierige Beweislage, wenn sie geltend machten, der Kläger habe inzv/ischen an einer anderen Rauferei teilgenommen und auf die Folgen dieser Sauferei sei sein behauptetes Augenleiden zurückzuführen. Wenn die Formulierung der zahlreichen Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht immer rechtlich einwandfrei ist, so ist aus ihnen doch zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht nicht nur mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen will, die für die Darstellung der Beklagten spreche. Vielmehr nimmt das Berufungsgericht ersichtlich neben anderen Umständen die für die Darstellung der Beklagten sprechende Wahrscheinlichkeit zu dem Anlaß, um sich eine Überzeugung'zu bilden und eine Feststellung im Sinne des schlüssig vorgetragenen Notwehr-einwandes zu treffen. Da der Kläger auf das Beweisergebnis in unlauterer Weise Einfluß zu nehmen gesucht und eine einwandfreie Aufklärung erschwert hatte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß vom Kläger verlangen, daß er angesichts des vorliegenden Verhandlungsergebnisses Umstände für die Richtigkeit seiner Behauptungen bewies. 4) * Die Revision meint, das Berufungsgericht habe mindestens insofern die Beweislast verkannt, als es offen gelassen habe, ob ein von dem Erstbeklagten dem Kläger mit einem Hammer versetzter Schlag zur Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen sei» Sei das' aber zweifelhaft, so habe zu Basten der beweispflichtigen Beklagten davon ausgegangen werden müssen, daß der Schlag nicht in einer Hotwehrlage versetzt worden sei oder daß zu dem mindesten eine Überschreitung der Notwehr Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Erstbeklagte dem Kläger mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen hat, sondern es sagt nur, wenn ein solcher Schlag abgegeben sei*, so könne er sehr wohl zur Abwehr des stärkeren Gegners erforderlich Die Verletzung des Klägers könne auch beim Hinfallen im "Geräufe5 * * * * * 11 entstanden sein, Das Ge-räufe hat aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts gerade in einer Hotwehrläge der Beklagten stattgefunden. Die Erwägung steht überdies in dem Abschnitt, der den wGegenbeweis” des Klägers für die Richtigkeit seiner Darstellung behandelt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussagen nicht geführt ist. Ersichtlich ist die allein maßgebliche Feststellung des Berufungsgerichts unbeschadet dieser Erwägung im Sinne der Darstellung der Beklagten getroffen, so daß auf die allerdings rechtlich bedenkliche und überflüssige Hilfserwägung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Stand eine Hotwehrlage fest, so war für eine Notwehrüberschreitung der Kläger beweispflichtig (RG LZ 1921, 218$ JW 1925, 939)* Das Berufungsgericht durfte daher, wenn insoweit Zweifel bestanden, zugunsten der Beklagten davon ausgehen, daß eine Notwehrüberschreitung nicht Vorgelegen hat. gericht habe von seinem Standpunkt aus zu prüfen, ob sich nicht der Kläger zunächst mit Recht gegen die ver- botene Eigenmacht der Beklagten, die in dem Abbrechen der Hasenställe zu sehen sei, gewehrt habe, so greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht eben nicht davon ausgeht, daß der Kläger das Abbrechen der
VI ZR 34/54 2336 O45 Verkündet am 4* Mai 1955 Eomacker , Just,Angest. als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. VBM- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundes richter Br. Kleinewef ers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 4. November 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schtniedemeisters Josef M in Haus Nr.®^ - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br gegen 1. den Land- und Gastwirt Michael F Haus Nrjtß, in Bl 2. den Landwirt und Bäckermeister Fritz F A in Von Rechts wegen '?k> Tatbestand: % Der Kläger wohnt seit 1939 als Mieter in dem Anwesen Haus Nr # in bandelt sich um eine Gastwirtschaft mit Nebengebäuden? die dem landwirtschaftlichen Betrieb . dienen. Die Besitzung gehörte der am 4* Februar 1953 verstorbenen Mutter der Beklagten Barbara FfHB, die vom Erstbeklagten beerbt ist. Zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehen seit langem Streitigkeiten, die vor allem darum gehen, ob der Kläger den Hofraum und eine Garage für seine gewerblichen Zwecke benutzen darf. Am 1. Juni 1946 verlangten die beiden Beklagten, die im hinteren Hof des Anwesens waren, vom Kläger, der sich in seiner über dem Tanzsaal befindlichen Wohnung aufhielt, er solle seine drei Hasenställe, die er im Hof an der Aussen-wand des Tanzsaales aufgestellt hatte, wegrücken, weil die Wand durch den Urin der Hasen bis in den Saal hinein durchfeuchtet werde. Als sich der Kläger vom Fenster seiner Wohnung gegen dieses Ansinnen wehrte, kam es zu einer Schimpferei. Der Kläger* verließ darauf seine Wohnung und ging in den Hof, wo zwischen ihm und den Beklagten eine tätliche Auseinandersetzung entstand. Der Kläger hat von den Beklagten und zunächst auch von deren Mutter Schadensersatz gefordert. Zur Begründung hat er folgendes vorgetragen: Die Schimpferei sei von den Beklagten begonnen worden. Diese hätten Anstalten gemacht, die Hasenställe, die er mit Genehmigung der Vermieterin aufgestellt habe, abzubrechen. Darauf habe er zu dem Bürgermeister gehen und Hilfe holen wollen. Als er den rückwärtigen Ausgang des Anwesens r. \ I ** s habe verlassen wollen, sei der Erstbeklagte, drohend einen eisernen Hammer schwingend, auf ihn zugekommen. ' Nachdem er, der Kläger, dreissig Schritte gegangen sei. habe er einen wuchtigen Schlag auf den Kopf bekommen, so daß er vornüber gestürzt sei. Dann habe er von beiden Beklagten eine grosse Anzahlvon Schlägen mit dem Hammer und mit Fäusten auf den Bücken und den Kopf erhalten. Die Mutter habe zugesehen und ihre Söhne mit hetzenden Anrufen kommandiert. Infolge der Mißhandlung habe er einen Schaden am rechten Auge erlitten, dessen Sehkraft - beeinträchtigt worden sei. 60 Tage- sei er arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger hat 673»50 231 zu dem Ausgleich von Behandlungs-, Transportkosten und Verdienstausfall und 1.000 DM als Schmerzensgeld gefordert. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch den künftigen, durch die Verletzung des rechten Auges entstandenen Schaden zu ersetzen. Außerdem hat der Kläger mit der Klage noch weitere Schadensersatzansprüche aus anderen Vorgängen gegen die Beklagten geltend gemacht. - ^ A it' . \ i V t' :r » Die Beklagten haben sich auf Notwehr berufen und vorgetragen, der Kläger sei nach Verlassen, seiner Wohnung über den Erstbeklagten hergefallen, der am Boden knieend im Begriff gewesen sei, mit einem kleinen Hämmerchen ein Loch in einen Lederriemen zu schlagen. Dabei habe der Kläger gebrüllt: "So, junger Mann, jetzt habe ich Dich!". Der Zweitbeklagte, der die rohe Art des Klägers gekannt habe, sei seinem Bruder zur Hilfe gekommen. So sei das Handgemenge mit dem Kläger entstanden, durch das dieser keinen Schaden erlitten habe. Seine angeblichen Körperverletzungen müßten auf andere Ursachen zurückzuftihren sein. Offenbar lege es der Kläger mit der späten Einreichung der Klageschrift darauf an* die Beweismöglichkeiteh zu erschweren. Er müsse sich daher den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die aus der Auseinandersetzung vom 1. Juni 1946 hergeleiteten Schadensersatzansprüche. abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger folgende Darstellung des Vorgangs gegeben: Die Auseinandersetzung sei von den Beklagten eröffnet worden. Dabei habe der Erstbeklagte mit einem Schlosserhammer zu dem Fenster heraufgefuchtelt und geschrieen: "Komm her, Du Hund, Du verreckter!". Der Zweitbeklagte habe hinzugefügt: "Backt an, da fragen wir nicht lang, die Hasenställe werfen wir einfach heraus!". Dann hätten der Zweitbeklagte und die Maurer £0^1 und ^®^die Hasenställe umgeworfen. Erst daraufhin habe er, der Kläger, das Fenster geöffnet und heruntergerufen: "Ihr seid eine Hatzenbande, was gehen Euch meine Hasenställe an. Jetzt gehe ich zu dem Bürgermeister!". Die Beklagten sowie Ip| und F^^hätten ihn dann in der Nähe des hinteren Ausgangs im Hof erwartet. Der Erstbeklagte habe, um zu markieren, auf der Treppenstufe mit einem Hammer auf einem alten Hiemen herumgeklopft. Er, der Kläger, habe ihm beim Vorbeigehen gesagt, es sei doch keine Sache, daß er ihm jetzt die Hasenställe umwerfe. Nachdem er sich etwa 20 m nach rechts in Richtung nach der Hauptstrasse entfernt habe, um zu dem Bürgermeister zu gehen, sei er von beiden Beklagten eingeholt und von rückwärts niedergeschlagen worden. Beide Beklagten hätten wahllos auf ihn eingeschlagen, der Erstbeklagte mit dem Hammer, der Zweitbeklagte wahrscheinlich mit einem Holzscheit. Er, der Kläger, habe dabei mit dem Gesicht zur Erde gelegen und die Hände ab- ' wehrend über den Kopf gehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Gründe s I. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger als Folge der tätlichen Auseinandersetzung der Parteien eine blutige Verletzung und eine Beule am Auge davongetragen habe. Es geht davon aus, daß die Beklagten dem Kläger wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung schadensersatzpflichtig wären, wenn nicht der Einwand der Hotwehr durchdringen würde. Insoweit seien die Beklagten beweispflichtig«. Bas Berufungsgericht sieht den Beweis, daß der Kläger der Angreifer war und seine Verletzungen bei Abwehr dieses Angriffs entstanden sind, als erbracht an. Zwar hättdn die Tatzeugen über den Beginn der Rauferei keine Angaben gemacht, doch gehe aus ihren Bekundungen hervor, daß .der Kläger wenigstens mit der Schimpferei begonnen habe. Auch einige Tage vor dem Vorfall habe er auf den Zweitbeklagten eingeschimpft, und unmittelbar vor der tätlichen Auseinandersetzung habe er die Beklagten als «Ratzenbande" bezeichnet. Bas spreche dafür, daß er die Wohnung verlassen habe, um sich gegenüber den Beklagten körperlich durchzusetzen. An Körperkraft sei er dem Erstbeklagten weit überlegen gewesen, so daß dieser einen Angriff nicht habe wagen können. V* 9 r Venn der Kläger schließlich unterlegen sei, so sei dies auf das Herbeieilen und Eingreifen des Zweitbeklagten zurückzuführen. Der Erstbeklagte sei durch die Rauferei «erledigt und mit seinen Nerven fertig** gewesen. Von einem Werkzeug oder einem Holzscheit in der Hand des Zweitbeklagten habe kein Zeuge etwas gesehen. Vor allem mißt das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers bei der Rechtsverfolgung Bedeutung für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bei. Der Kläger habe, wie im einzelnen*ausgeführt wird, die Zeugen im Sinne seiner Sachdarstellung zu beeinflussen versucht. Es habe sich herausgestellt, daß eine von ihm veranlasse «eidesstattliche Erklärung** der Eheleute Schmid in allen wesentlichen Punkten falsch gewesen sei. Den Zeugen Luger habe der Kläger in auffälliger Weise vor seiner gerichtlichen Vernehmung in einer Wirtschaft freigehalten. Im Rechtsstreit habe der Kläger widerspruchsvolle Angaben über den entscheidenden Punkt des Beginns der Tätlichkeiten gemacht. Gegen ihn spreche weiter, daß er mit der Einreichung der Schadensersatzklage fast 41/2 Jahre bis kurz vor dem Ende der durch die Nachkriegsvorschriften verlängerten Verjährungsfrist gewartet habe, obwohl eine andere gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien anhängig gewesen sei. Das könne seine Erklärung nur darin finden, daß der Kläger geglaubt habe, die Beklagten würden ihn nach so langer Zeit nicht mehr als Angreifer überführen können. Nach allem sei die Darstellung der Beklagten, der Kläger sei der Angreifer gewesen, und die Beklagten hätten sich nur verteidigt, so wahrscheinlich, daß der Kläger schon seinerseits zur Rührung des Gegenbeweises genötigt sei. Diesen Beweis sei er schuldig geblieben. Es sei daher ' die Feststellung gerechtfertigt, daß die Beklagten gegen den Kläger in Notwehr tätlich geworden seien. Eine Überschreitung der Notwehr sei nicht bewiesen. ;a * i i II. 1) Die Eevision bemängelt die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts als unzureichend. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, weshalb es zu den Tätlichkeiten gerade auf der Westseite des Hofes gekommen sei, obwohl sich die Beklagten doch während des vorhergehenden Wortwechsels unstreitig auf der Südseite des Hofes aufgehalten hätten. Das spreche dafür, daß der Kläger gemäß seiner Darstellung den Hof beim westlichen Ausgang habe verlassen wollen, um sich-zu dem Bürgermeister zu begeben. Auf diesem Wege habe es aber zu einem Zusammentreffen mit den Beklagten nur kommen können, wenn sich diese entweder, während der Kläger von seiner Wohnung herunter- geganzen sei, nach der westlichen Hofseite begeben hätten, um auf den Kläger zu warten, oder wenn sie dem aus dem Hofe gehenden Kläger nachgelaufen seien. Schon die Örtlichkeit des Zusammenstosses lege es daher nahe, daß die Beklagten die tätliche Auseinandersetzung gesucht hätten. Auf diesen Gesichtspunkt habe der Kläger ausdrücklich hingewiesen, ohne daß* sich das Berufungsgericht mit ihm auseinandergesetzt habe. Es habe ferner unterlassen, die vom Kläger in der Berufungsschrift benannten Zeugen über die Bewegungen der Parteien und Zeugen vor der Auseinandersetzung zu vernehmen, die für die BeweisWürdigung von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Die Ablehnung der Zeugenvernehmung wegen verspäteten Beweisantritts sei verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigt. 2) Die Büge der Revision ist unbegründet. Auch das-Berufungsgericht Hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß die beiden Beklagten zunächst im Südteil des Hofes waren und daß die Schlägerei im Westteil des Hofes stattfand. Wenn sich der Erstbeklagte, als der Kläger aus seiner 'Ä Wohnung in den Hof trat, nicht mehr im SUdteil dieses Hofes aufhielt, sondern in der Bähe des Hausausgangs mit einem Hammer auf einem alten Riemen herumklopfte, so mußte deswegen* vom Berufungsgericht noch nicht angenommen werden, der Erstbeklagte habe dem Kläger aufgelauert und eine tätliche Auseinandersetzung gesucht, Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß der Erstbeklagte ernstlich an der Arbeit begriffen war und nicht, v/ie der Kläger behauptet hatte, die Arbeit nur "markierte”. Er hat weiter die Barstellung des Klägers, der Erstbeklagte sei auf ihn losgesprungen, für unglaubhaft und widerlegt angesehen und ist der gegenteiligen Barstellung der Beklagten gefolgt. Was den Zweitbeklagten angehj;, so ist er, wie das Berufungsgericht feststellt, erst dann von dem südlichen Hofteil hinzugekommen, als der Kläger und der Erstbeklagte schon handgemein geworden waren. Seine Standortänderung erklärt sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus dem Bestreben, seinem bedrängten und körperlich unterlegenen Bruder Beistand zu leisten, Angesichts dieser Würdigung kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht wesentliche Momente des unstreitigen Sachverhalts und des ParteiVorbringens nicht ausreichend berücksichtigt habe. Bas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf nochmalige Vernehmung der Zeugen I^PBund EQI^naehzukommen. Beide Zeugen waren in erster Instanz eingehend über die entscheidenden Fragen vernommen worden, wie es zu der Schlägerei gekommen war und wer mit den Tätlichkeiten begonnen hatte. Ber zeuge IifBlwar sogar zweimal gehört und dann auf seine Aussage beeidigt worden. Glaubte der Kläger, die Bekundungen seien falsch oder die Zeugen könnten noch auf weitere Einzelheiten eingehen, so mußte er ihnen Vorhaltungen machen, Bie Entscheidung darüber, ob eine nochmalige 3J* I & * Vernehmung der Zeugen geboten war, stand im pflichtmässigen Ermessen des Berufungsgerichts, das angesichts der eingehenden Vernehmung, die in erster Instanz stattgefunden hatte, einen Anlaß hierzu nicht gesehen hat. Darauf, ob auch § 529 Abs 2 ZPO die Zurückweisung der Beweisantritte rechtfertigte, kommt es nicht an. 3) Es ist aber nicht nur der Vorwurf der lückenhaften Beweisaufnahme und Beweiswürdigung unbegründet, sondern die Erwägungen des Berufungsgerichts, die für die Peststellung des--3achver hal t s maßgebend waren, halten "auch im übrigen im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend ist zunächst erkannt, daß die Beklagten dafür beweispflichtig waren, daß für sie eine Notwehr läge Vorgelegen hat und daß die Verletzung dem Kläger in Notwehr beigebracht ist. Bei der Würdigung des Verhandlungsstoffes konnte das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf die Beweislast unter Be** rücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des gesamten Inhaltes der Verhandlungen nach freier richter- . licher Überzeugung entscheiden, ob die Behauptungen der Beklagten als wahr zu erachten waren, bei deren Richtigkeit eine rechtswidrige Handlung und damit eine Schadensersatzpflicht entfiel (§ 286 ZPO). Nichts anderes hat das Berufungsgericht getan. Ohne Rechtsirrtum hat es die* Art und Weise, wie der Kläger seine Ansprüche verfolgte, in die Würdigung einbezogen und aus dem Versuch der Zeugenbeeinflussung und der wechselnden Sachdarstellung nachteilige Schlüsse gegen die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung gezogen. Damit mußte gleichzeitig die Darstellung der Beklagten an Überzeugungskraft gewinnen. Gerade weil die Zeugen über den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung keine Angaben gemacht hatten, fiel naturgemäß der Prüfung, welche Parteidarstellung größeren Glauben verdiente, besondere Bedeutung zu. Soweit sich aus den Zeugenaussagen -10- ' f * Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder der andern Sachdarstellung ergaben, ist eine Prüfung erfolgt, die im wesentlichen im Sinne der Beklagten ausgefallen ist* Aus der Tatsache, daß der Kläger seine Schadenersatzklage erst nach über vier Jahren beim Gericht einreichte, durfte sich das Berufungsgericht - in Verbindung mit anderen Umständen - die Überzeugung bilden, daß der Kläger eine einwandfreie Klärung des Geschehensablaufs zu seinem Vorteil erschweren wollte. Die von der Revision beanstandete Bemerkung der Urteilsgründe, den Beklagten seien nach so langer Zeit auch hinsichtlich der Herkunft der Verletzungsfolgen Schwierigkeiten der Beweisführung erwachsen, kann zwar insofern mißverständlich sein, als dem Kläger die Beweislast zugefallen wäre, daß sein angeblicher Augenschaden eine Folge der damaligen Auseinandersetzung war. Immerhin wäre es möglich, daß sich der Tatrichter auf Grund des äusseren Anscheins zunächst davon überzeugt hatte, daß die angeblich jetzt vorhandene Augenschädigung des Klägers auf die bei der Auseinandersetzung erlittene Augenverletzung zurückzuführen sei- Dann aber kamen' die Beklagten in der Tat in eine schwierige Beweislage, wenn sie geltend machten, der Kläger habe inzv/ischen an einer anderen Rauferei teilgenommen und auf die Folgen dieser Sauferei sei sein behauptetes Augenleiden zurückzuführen. Ersichtlich ist überdies die Bemerkung über die Beweisschwierigkeit der Beklagten hinsichtlich der Herkunft der Verletzungsfolgen kein tragender Grund für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis. Durch die Feststellung der zahlreichen gegen den Kläger sprechenden Umstände tritt zwar keine eigentliche Umkehrung der Beweislast ein. Aber dahin sind die Ausführungen des Berufungsurteils in ihrem Zusammenhang auch nicht zu verstehen. Wenn die Formulierung der zahlreichen Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht immer rechtlich einwandfrei ist, so ist aus ihnen doch zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht nicht nur mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen will, die für die Darstellung der Beklagten spreche. Vielmehr nimmt das Berufungsgericht ersichtlich neben anderen Umständen die für die Darstellung der Beklagten sprechende Wahrscheinlichkeit zu dem Anlaß, um sich eine Überzeugung'zu bilden und eine Feststellung im Sinne des schlüssig vorgetragenen Notwehr-einwandes zu treffen. Da der Kläger auf das Beweisergebnis in unlauterer Weise Einfluß zu nehmen gesucht und eine einwandfreie Aufklärung erschwert hatte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß vom Kläger verlangen, daß er angesichts des vorliegenden Verhandlungsergebnisses Umstände für die Richtigkeit seiner Behauptungen bewies. Hiermit hat das Berufungsgericht nur von der ihm durch § 286 ZPO eingeräumten Freiheit in der Würdigung des Verhandlungsergebnisses Gebrauch gemacht. 4 4) * Die Revision meint, das Berufungsgericht habe mindestens insofern die Beweislast verkannt, als es offen gelassen habe, ob ein von dem Erstbeklagten dem Kläger mit einem Hammer versetzter Schlag zur Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen sei» Sei das' aber zweifelhaft, so habe zu Basten der beweispflichtigen Beklagten davon ausgegangen werden müssen, daß der Schlag nicht in einer Hotwehrlage versetzt worden sei oder daß zu dem mindesten eine Überschreitung der Notwehr Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Erstbeklagte dem Kläger mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen hat, sondern es sagt nur, wenn ein solcher Schlag abgegeben sei*, so könne er sehr wohl zur Abwehr des stärkeren Gegners erforderlich -12- 'ir gewesen sein, auch stehe nicht fest, oh er die Wunde am Kopf herbeigeführt habe. Die Verletzung des Klägers könne auch beim Hinfallen im "Geräufe5 * * * * * 11 entstanden sein, Das Ge-räufe hat aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts gerade in einer Hotwehrläge der Beklagten stattgefunden. Es handelt sich hier um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die einen nur unterstellten Sachverhalt zu dem Gegenstand der Würdigung macht. Die Erwägung steht überdies in dem Abschnitt, der den wGegenbeweis” des Klägers für die Richtigkeit seiner Darstellung behandelt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussagen nicht geführt ist. Ersichtlich ist die allein maßgebliche Feststellung des Berufungsgerichts unbeschadet dieser Erwägung im Sinne der Darstellung der Beklagten getroffen, so daß auf die allerdings rechtlich bedenkliche und überflüssige Hilfserwägung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Den Gesichtspunkt der Hotwehrüberschreitung hat das Berufungsgericht ausdrücklich behandelt. Stand eine Hotwehrlage fest, so war für eine Notwehrüberschreitung der Kläger beweispflichtig (RG LZ 1921, 218$ JW 1925, 939)* Das Berufungsgericht durfte daher, wenn insoweit Zweifel bestanden, zugunsten der Beklagten davon ausgehen, daß eine Notwehrüberschreitung nicht Vorgelegen hat. 5) Wenn die Revision schließlich meint, das Berufungs- gericht habe von seinem Standpunkt aus zu prüfen, ob sich nicht der Kläger zunächst mit Recht gegen die ver- botene Eigenmacht der Beklagten, die in dem Abbrechen der Hasenställe zu sehen sei, gewehrt habe, so greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht eben nicht davon ausgeht, daß der Kläger das Abbrechen der Hasenställe mit Gewalt verhindern, sodern daß er gegen den 1361 der Arbeit befindlichen Erstbeklagten in der Erregung über den vorausgegangenen Wortwechsel tätlich werden wollte* Für eine in dieser Absicht eröffnete körperliche Auseinandersetzung fehlt aber jeder Rechtfertigungsgrund. 6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer dem latrichter zustehenden Würdigung des Verhandlungsergebnisses* Da sie einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Rostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen. Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar Dr.K*E.Meyer Hanebeck Dr.Ha