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BGH · VI ZR 34/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 34/53

1* Der Anspruch des Klägers auf Zahlung yon 4 789,85 DM nebst Zinsen 1st dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist« 3« Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 16. Die Parteien wurden häufig als Bingrichter zu Boxsport-ve ranstaltungen in holsteinischen Städten zugezogen» Zu Veranstaltungen ausserhalb von K(0 fuhr der Kläger regelmässig mit dem Beklagten in dessen Personenkraftwagen (DKW)* Als Entgelt hierfür zahlte er dem Beklagtenjeweils die vom Boxsportverband ausgeworfenen Fahrgelder, die dem Preise einer Eisenbahnfahrt dritter Klasse entsprachen» Ausserdem gab er ihm eine Vergütung in Seid oder Zigaretten dafür, dass der Beklagte ihn von seiner-Wohnung in abholte und: Am Sonntag, den 16» Oktober 1949 fuhren die Parteien in dem vom Beklagten gesteuerten Wagen zu einer auf 10 Uhr angesetzten Boxsportveranstaltung in PflBB» Gegen 9 Uhr rutschte der Beklagte beim Kilometerstein 10,2 der Bundesstrasse nach dem Durchfahren einer Kurve mit dem rechten Hinterrad deB Wagens von der 5,10 m breiten Fahrbahn auf den daneben verlaufenden Sandstreifen, der an dieser Stelle 6 cm tiefer lag als die mit /grauem Granitpflaster belegte Fahrbahn« Beim Versuch, den Wagen durch Gegensteuern wieder auf die Fahrbahn zu bringen, überzog der Beklagte das Steuer» Der Wagen geriet ins Schleudern und schob sich über die ganze Breite der Fahrbahn hinweg auf die linke Strassen-seite» Bort prallte er in Höhe der rechten Tür gegen einen Baum» Dabei erlitt der rechts neben dem Beklagten sitzende Kläger schwere innere Verletzungen und eine Gehirnerschütterung» Der Kläger hat den Beklagten auf Grund Beförderungsvertrages und nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht» Er hat mit der Klage Zahlung von 4 799,85 DH sowie ein angemessenes' Schmerzensgeld verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu I* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach dem Kraftfahrzeug- ^ gesetz (jetzt Strassenverkehrsgesetz) ausscheidet, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist und es sich bei dem Personenkraftwagen des Beklagten nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat (§ 8 Abs 2 KrfzG)« Dabei hat es angenommen, das Vertragsverhältnis der Parteien (Beförderung^ vertrag) sei unausgesprochen von der Abrede beherrscht worden, dass der Beklagte nicht für die allgemeine Sorgfalt des § 276'! Die Parteien hätten zwar nicht darüber gesprochen und-auch gar nicht darüber nachgedacht, was für den Fall gelten solle, dass der Kläger auf einer Fahrt einen Schaden erleide, Bas schlieese aber nicht aus, dass die Würdigung der obwaltenden Verhältnisse“einen stillschweigenden Ausschluss der gewöhnlichen Haftung ergebe« Eine solche Haftungsbeschränkung sei hier aus der Entstehung und Handhabung der Vertragsbeziehungen und aus dem gesamten Gebaren der sportkameradschaftlich verbundenen Beteiligten abzuleiten« Bie regelmässige Mitnahme der Sportkameraden zu den Sportveranstaltungen gegen*ein verhältnismässig geringes Entgelt habe den wirtschaftlichen Belangen und den persönlichen Bedürfnissen aller Beteiligten dienen sollen« Für den Beklagten wäre,'was ihm zu glauben sei, ohne die ihm dabei zufliessenden Geldbeträge das Halten des Kraftwagens zu teuer geworden« Ber Kläger habe den Vorteil gehabt, unter beträchtlichem Zeitgewinn und wesentlich bequemer so rechtzeitig abgeholt und zurückgebracht zu werden, wie es den sportlichen und seinen persönlichen Belangen am . In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle habe es sich anders v als hier um eine besondere Gefahr gehandelt, wie sie entstehet wenn der Kraft fahr zeugführer nach Alkoholgenuss fahre. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hatte, die er ln eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, würde nach § 708 BGB gerechtfertigt sein, wenn die Vereinbarung der Parteien, untexfV den festgestellten Bedingungen gemeinsam zu den Boxsportyer* anstaltungeh zu fahren, sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB dar stellen würde. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen dass die Parteien auch stillschweigend vereinbaren konnten, „ der Beklagte solle nur für die Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Der Umstand, dass es sich um eine von dem Kläger bezahlte Fahrt handelt, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Annahme einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Auch eine Haftungsbeschränkung der hier in Rede stehenden Art kann, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt ist, naclTden im Schuldrecht herrschenden Grundsätzen nur durch einen Vertrag zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer oder Halter des Kraftfahrzeugs zustande kommen; es muss somit die Abgabe entsprechender Willenserklä-,; rungen festgestellt werden können. Sie können auch dann vorliegen, wenn sich der Fahrgast keine besonderen Gedanken oder Vorstellungen darüber gemacht hat, aber sein ganzes Verhalten nach den Umständen unter Berücksichtigung der Anschauungen, die im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen * herrschen, von dem Wagenführer als Einverständnis des Fahrgastes damit aufgefasst und ausgelegt werden muss und darf, dass der Fahrer nur für die in § 277 BGB vorgesehene Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten einstehen solle« Dabei ist erforderlich, dass ein Verhalten des Fahrgastes vorliegt, das einen Schluss auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Fahrgast wirklich zulässt (vgl BGHZ 2, 159 /t62/). Wie die Revision mit Recht geltend macht, rechtfertigt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme, dass eine Willenserklärung dieser Art von dem Kläger abgegeben und von dem Beklagten angenommen worden ist. Es mag auch- sein, dass ihre Beziehungen zueinander'gesellschaftsähnlichen Charakter hatten« Biese Umstände können aber zur Annahme einer Haftungsbeschränkung im Sinne des § 277 BGB Jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn der Fahrgast, wie im vorliegenden Falle der Kläger, ein Entgelt für die Beförderung entrichtet hat und der Fahrer darüber hinaus auch deshalb ein eigenes Interesse an der Mitnahme des Fahrgastes hatte, weil ihm, wie das Berufungsgericht für den Beklagten festgestellt hat, ohne die dabei zufliessenden Geldbeträge das Halten des Kraftfahrzeuges zu teuer geworden wäre« Insbesondere dieses vom Berufungsgericht festgestellte eigene Interesse des Beklagten spricht gegen die Annahme einer Vereinbarung, dass der Beklagte nur für die Sorgfalt einstehen sollte, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt« Uber den Haftungsumfang, so hat der Beklagte sowohl auf Grund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages als auch aus j Dass der Beklagte den Vagen nicht ein wenig vom Rande entfernt gehalten habe, sei nach Ansicht des Sachverständigen kein Fehler gewesen, weil man einem Fahrer der unter den hier obwaltenden Umständen ganz rechts fahre, bei Berücksichtigung der Fahreigenschaften seines Wagens kein Vorwurf machen dürfe. Bei einem Vagen, der wie der 33KV des Beklagten mit Vorderradantrieb versehen sei, hätten nach Meinung des Sachverständigen die Abbröckelungen am rechten Fflasterrande für den Fahrer nicht dieselbe Bedeutung wie für die Fahrer anderer Wagen, denn der Fahrer wisse aus seiner Erfahrung, dass er sein Fahrzeug mit Hilfe der ziehenden Vorderräder bei richtiger Lenkung beherrschen könne» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei zwar objektiv ein geringer Fehler gewesen, dass der Beklagte den Vagen nicht ein wenig vom Rande des Pflasters entfernt habe« Die Frage nach einer Schuld des Beklagten spitze sich aber dahin zu, ob er sein Verhalten nicht anders hätte einrichten müssen, weil er die Abbröckelungen laufend habe beobachten können und mit dem Vorhandensein einer besonders starken Abbröckelung am Ende der Kurve hätte rechnen müssen* In dieser Hinsicht frage sich, ob der Beklagte für den Fall des Abrutschens auf der nicht breiten Strasse mit VorÜberl.egung die richtige Gegenmassnahmen hätten bereithalten müssen* Diese Frage wird vom Berufungsgericht mit folgender Begründung ver- . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Sandstreifen am Hände des Kleinpflasters so ausgefahren, dass der an der Unfallstelle 6 cm betragende Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Sandstreifen allen Fahrern, die diese Strasse regelmässig befuhren, hätte bekannt sein müssen« Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass auch der . drohenden Gefahren besser als andere Kraftwagen gewachsen sind, darf ein Kraftfahrer, der wie der Beklagte mit einer Geschwindkeit von 40 kra/st fährt, sein Fahrzeug nicht so nahe an den Strassenrand steuern, dass er in die Gefahr gerät, von der Strasse abzurutschen. Ba sich hiernach aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Unfall auf einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten beruht, ist dieser sowohl auf Grund des Beförderungsverträges als auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen« Daher war das die Klageabweißung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 564 ZPO) und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach §§ 565 Abs 3 Ziff 1 und 304 ZPO über den Irund der Zahlungsansprüche vorab zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 708 BGB § 564 ZPO
BGBWagenGrundFahrbahnBerufungsgerichtParteiHaftungsbeschränkungKläger

Volltext der Entscheidung

2350 061
Nicht für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz» §§ 276, 277 BGB
* *
4»
Rechtssatz* Zur Frage der Haftungsbeschränkung bei
 Mitnahme eines Fahrgasted im Kraftfahrzeug.
' \
Aktenzeichens VI ZR 34/53T
Urteil des BGH vom 23* Juni 1954	•	OLG	Schleswig
VI ZR 34/55
VerkUndet am 23. Juni 1954
Just,Assistent, als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Schlächtermeisters Emil D fflHHIV in G^Bstrasse jp*
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Brozessfcevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Sportlehrer Karl
 in Kl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br« Heiß und der Bundesrichter Ur,Gelhaar, Hanebeck, Br*Bode und Br.Häuß
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 1952 aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 12. Bezember 1951 wie folgt geändert:

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1* Der Anspruch des Klägers auf Zahlung yon 4 789,85 DM nebst Zinsen 1st dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist«
2« Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt«
3« Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 16. Oktober 1949 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit kein Übergang auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger stattgefunden hat*
III.Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und der Kosten, einschliesslich der Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Tatbestandi
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Die Parteien wurden häufig als Bingrichter zu Boxsport-ve ranstaltungen in holsteinischen Städten zugezogen» Zu Veranstaltungen ausserhalb von K(0 fuhr der Kläger regelmässig mit dem Beklagten in dessen Personenkraftwagen (DKW)* Als Entgelt hierfür zahlte er dem Beklagtenjeweils die vom Boxsportverband ausgeworfenen Fahrgelder, die dem Preise einer Eisenbahnfahrt dritter Klasse entsprachen» Ausserdem gab er ihm eine Vergütung in Seid oder Zigaretten dafür, dass der Beklagte ihn von seiner-Wohnung in	abholte	und:
dorthin zurückbrachte»
Am Sonntag, den 16» Oktober 1949 fuhren die Parteien in dem vom Beklagten gesteuerten Wagen zu einer auf 10 Uhr angesetzten Boxsportveranstaltung in PflBB» Gegen 9 Uhr rutschte der Beklagte beim Kilometerstein 10,2 der Bundesstrasse	nach dem Durchfahren einer Kurve mit
 dem rechten Hinterrad deB Wagens von der 5,10 m breiten Fahrbahn auf den daneben verlaufenden Sandstreifen, der an dieser Stelle 6 cm tiefer lag als die mit /grauem Granitpflaster belegte Fahrbahn« Beim Versuch, den Wagen durch Gegensteuern wieder auf die Fahrbahn zu bringen, überzog der Beklagte das Steuer» Der Wagen geriet ins Schleudern und schob sich über die ganze Breite der Fahrbahn hinweg auf die linke Strassen-seite» Bort prallte er in Höhe der rechten Tür gegen einen Baum» Dabei erlitt der rechts neben dem Beklagten sitzende Kläger schwere innere Verletzungen und eine Gehirnerschütterung»
Der Kläger hat den Beklagten auf Grund Beförderungsvertrages und nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht» Er hat mit der Klage Zahlung von 4 799,85 DH sowie ein angemessenes'
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Schmerzensgeld verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu
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ersetzen, soweit die Forderung nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Übergegangen ist*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Er bestreitet ein Verschulden und macht geltend, seine Haftung Bei auf Grund eines stillschweigenden Haftungsverzichts und aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen'«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt*
Entscheiflungsgründe t
Die Revision ist begründet.

• V3
I* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach dem Kraftfahrzeug- ^ gesetz (jetzt Strassenverkehrsgesetz) ausscheidet, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist und es sich bei dem Personenkraftwagen des Beklagten nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat (§ 8 Abs 2 KrfzG)«
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II. 1* Es hat aber auch eine Haftung aus Beförderungsvertrag und aus unerlaubter Handlung verneint. Dabei hat es angenommen, das Vertragsverhältnis der Parteien (Beförderung^ vertrag) sei unausgesprochen von der Abrede beherrscht worden, dass der Beklagte nicht für die allgemeine Sorgfalt des § 276'!
BGB, sondern nur diejenige Sorgfalt einstehen sollte, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BOB) -Zu dieser Annahme ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen gelangt*
Die Parteien hätten zwar nicht darüber gesprochen und-auch gar nicht darüber nachgedacht, was für den Fall gelten solle, dass der Kläger auf einer Fahrt einen Schaden erleide, Bas schlieese aber nicht aus, dass die Würdigung der obwaltenden Verhältnisse“einen stillschweigenden Ausschluss der gewöhnlichen Haftung ergebe« Eine solche Haftungsbeschränkung sei hier aus der Entstehung und Handhabung der Vertragsbeziehungen und aus dem gesamten Gebaren der sportkameradschaftlich verbundenen Beteiligten abzuleiten« Bie regelmässige Mitnahme der Sportkameraden zu den Sportveranstaltungen gegen*ein verhältnismässig geringes Entgelt habe den wirtschaftlichen Belangen und den persönlichen Bedürfnissen aller Beteiligten dienen sollen« Für den Beklagten wäre,'was ihm zu glauben sei, ohne die ihm dabei zufliessenden Geldbeträge das Halten des Kraftwagens zu teuer geworden« Ber Kläger habe den Vorteil gehabt, unter beträchtlichem Zeitgewinn und wesentlich bequemer so rechtzeitig abgeholt und zurückgebracht zu werden, wie es den sportlichen und seinen persönlichen Belangen am . besten entsprochen habe« Unterwegs hätten die Parteien sich über die bevorstehenden und die abgelaufenen Sportereignisse unterhalten können. Bas Vertragsverhältnis sei vor allem von der Sportkameradschaft beherrscht worden? rein wirtschaftlich betrachtet, habe es gesellschaftsähnliche Züge gehabt.,
Bas Berufungsgericht glaubt, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 zur Frage des stillschwei genden Haftungsverzichts entwickelt hat, dieser Auffassung nicht entgegenstehen. Jene Entscheidung setze für die Annahme

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einer Haftungsbeschränkung nur voraus, dass ein Verhalten des ■’Vahrgastee vorliege, das einen Schluss auf die Abgafö einer entsprechenden Willenserklärung wirklich zulasse, und weiter, / dass diese im Verhalten des Fahrgastes erkennbare Willenserklärung vom Vertragsgegner stillschweigend angenommen worden']! sei* Beides treffe nach dem schon Gesagten hier zu. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle habe es sich anders v als hier um eine besondere Gefahr gehandelt, wie sie entstehet wenn der Kraft fahr zeugführer nach Alkoholgenuss fahre. Im vorliegenden Falle habe in der Willenserklärung des Klägers-nur das Vertrauen darauf gelegen, dass der Beklagte in seiner : uneingeschränkten gewöhnlichen körperlichen und geistigen Verfassung so sorgfältig fahre, wie er es stets zu seinem ebenen Schutze tue. Der Kläger habe also lediglich darauf vertraut, dass der Beklagte einem unvorhergesehenen Missgeschick so begegnen werde, wie er nach seiner dem Kläger bekannten Führererfahrung und nach seinen Fähigkeiten zu tun pflege und wie er es voraussichtlich tun würde, wenn er allein oder mit Familienangehörigen fahre.
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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision mit Recht geltend macht, einer rechtlichen Hach-
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Prüfung nicht stand.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hatte, die er ln eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, würde nach § 708 BGB gerechtfertigt sein, wenn die Vereinbarung der Parteien, untexfV den festgestellten Bedingungen gemeinsam zu den Boxsportyer* anstaltungeh zu fahren, sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB dar stellen würde. Bas ist jedoch,-
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wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, nie] der Fall. Bas Wesen eines Gesellschaftsverhältnisses besteht jjjj^

darin* dass sich mehrere Personen vertraglich verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zU fördern ud die dazu notwendigen vereinbarten Beiträge zu leisten. Auch wenn man den von den Parteien verfolgten gemeinsamen Zweck darin erblickt, durch Benutzung des dem Beklagten gehörenden. Kraftwagens bequemer und billiger zu den Boxspörtveranstal-tungen zu gelangen, und wenn man weiterhin daB Entrichten des Eisenbahnfahrpreises durch den Kläger und das Zurverfü-s gungstellen des Wagens durch den Beklagten als alsdie von u den Parteien zu leistenden Beiträge ansieht, so scheitert das Yorliegen einer Gesellschaft doch daran, dass es an der in § 705 BGB als Voraussetzung einer Gesellschaft vorgesehenen beiderseitigen Verpflichtung der Parteien fehlt. Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Kläger rechtzeitig zu den Sportveranstaltungen zu bringen.
Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte‘dafür gegeben, dass dem Kläger eine Verpflichtung oblag, mit dem Beklagten zu fahren. Beim Fehlen einer solchen Verpflichtung kann die Vereinbarung der Parteien nicht als Gesellschaftsvertrag angesehen werden/ und § 708 BGB daher keine Anwendung finden*
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen dass die Parteien auch stillschweigend vereinbaren konnten, „ der Beklagte solle nur für die Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).
Der Umstand, dass es sich um eine von dem Kläger bezahlte Fahrt handelt, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Annahme einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Wenn auch eine solche Haftungsbeschränkung ebenso • wie der stillschweigende vertragliche Haftungsverzicht im allgemeinen nur bei Gefälligkeitsfahrten in Frage zu kommen
 
pflegen, so ist es doch nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Haftungsbeschränkung auch bei einer Beförderung auf Grund eines entgeltlichen Beförderungsvertrages gegeben sein kann« Bann müssen aber an die Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung strenge Anforderungen gestellt werden (BGHZ 2, 159 /I607; RGZ 128, 229 /S327)«
Auch eine Haftungsbeschränkung der hier in Rede stehenden Art kann, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt ist, naclTden im Schuldrecht herrschenden Grundsätzen nur durch einen Vertrag zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer oder Halter des Kraftfahrzeugs zustande kommen; es muss somit die Abgabe entsprechender Willenserklä-,; rungen festgestellt werden können. Sie können auch dann vorliegen, wenn sich der Fahrgast keine besonderen Gedanken oder Vorstellungen darüber gemacht hat, aber sein ganzes Verhalten nach den Umständen unter Berücksichtigung der Anschauungen, die im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen * herrschen, von dem Wagenführer als Einverständnis des Fahrgastes damit aufgefasst und ausgelegt werden muss und darf, dass der Fahrer nur für die in § 277 BGB vorgesehene Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten einstehen solle« Dabei ist erforderlich, dass ein Verhalten des Fahrgastes vorliegt, das einen Schluss auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Fahrgast wirklich zulässt (vgl BGHZ 2,
 159 /t62/).
Wie die Revision mit Recht geltend macht, rechtfertigt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme, dass eine Willenserklärung dieser Art von dem Kläger abgegeben und von dem Beklagten angenommen worden ist. Gewiss waren die Parteien durch die gemeinsame Ringrichtertätigkeit spcrtkameradschaftlich miteinander verbunden«
Es mag auch- sein, dass ihre Beziehungen zueinander'gesellschaftsähnlichen Charakter hatten« Biese Umstände können aber zur Annahme einer Haftungsbeschränkung im Sinne des § 277 BGB Jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn der Fahrgast, wie im vorliegenden Falle der Kläger, ein Entgelt für die Beförderung entrichtet hat und der Fahrer darüber hinaus auch deshalb ein eigenes Interesse an der Mitnahme des Fahrgastes hatte, weil ihm, wie das Berufungsgericht für den Beklagten festgestellt hat, ohne die dabei zufliessenden Geldbeträge das Halten des Kraftfahrzeuges zu teuer geworden wäre« Insbesondere dieses vom Berufungsgericht festgestellte eigene Interesse des Beklagten spricht gegen die Annahme einer Vereinbarung, dass der Beklagte nur für die Sorgfalt einstehen sollte, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt«
III. Fehlt es hiernach an einer besonderen Vereinbarung .
Uber den Haftungsumfang, so hat der Beklagte sowohl auf
 Grund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages als auch aus j
dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den beim Unf^lJuS
entstandenen Schaden einzustehen, wenn er ihn durch Ausseracht-
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laesung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat (§ 276 BGB).
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Bas Berufungsgericht hält für bewiesen, "dass der Beklage. te auch diese Sorgfalt habe walten lassen. Es hat in den Ent-ViV scheidungsgrtinden des angefochtenen Urteils hierzu im wesent-\ liehen folgendes ausgeführt s	**
Es spreche nichts dafür, dass der Beklagte mit einer höhe--

ren Geschwindigkeit als 40 km/st gefahren sei. Biese Geschwind
 dlgke.it sei nicht zu beanstanden. Bie StraBse sei ungewöhnlich kurvenreich. Vie viele andere der Kurven sei auch die zuletzt; vor dem Unfall befahrene Kurve überwiegend unübersichtlich ge7 wesen. Die Strasse sei zwar frei gewesen; bei dem gew^&nlich
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lebhaften Verkehr auf der Strasse sei aber Jederzeit mit Fahrzeugen zu rechnen gewesen» Daher habe der Beklagte richtig gehandelt, indem er möglichst nahe am rechten Rande geblieben sei. Der Sandstreifen am Rande deB Kleinpflasters sei im Laufe der Zeit an zahlreichen Stellen so ausgefahren worden, dass die dadurch herbeigeführten Niveauunterschiede allen Fahrern, die diese Strasse regelmässig befuhren, hätten bekannt sein müssen. Dass der Beklagte den Vagen nicht ein wenig vom Rande entfernt gehalten habe, sei nach Ansicht des Sachverständigen kein Fehler gewesen, weil man einem Fahrer der unter den hier obwaltenden Umständen ganz rechts fahre, bei Berücksichtigung der Fahreigenschaften seines Wagens kein Vorwurf machen dürfe. Bei einem Vagen, der wie der 33KV des Beklagten mit Vorderradantrieb versehen sei, hätten nach Meinung des Sachverständigen die Abbröckelungen am rechten Fflasterrande für den Fahrer nicht dieselbe Bedeutung wie für die Fahrer anderer Wagen, denn der Fahrer wisse aus seiner Erfahrung, dass er sein Fahrzeug mit Hilfe der ziehenden Vorderräder bei richtiger Lenkung beherrschen könne»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei zwar objektiv ein geringer Fehler gewesen, dass der Beklagte den Vagen nicht ein wenig vom Rande des Pflasters entfernt habe«
Die Frage nach einer Schuld des Beklagten spitze sich aber dahin zu, ob er sein Verhalten nicht anders hätte einrichten müssen, weil er die Abbröckelungen laufend habe beobachten können und mit dem Vorhandensein einer besonders starken Abbröckelung am Ende der Kurve hätte rechnen müssen* In dieser Hinsicht frage sich, ob der Beklagte für den Fall des Abrutschens auf der nicht breiten Strasse mit VorÜberl.egung die richtige Gegenmassnahmen hätten bereithalten müssen* Diese Frage wird vom Berufungsgericht mit folgender Begründung ver- . neintr Einmal seien die Abbröckelungen auf der früheren Weg-
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strecke nicht übermässig stark gewesen und zu dem anderen habe der Sachverständige Dr.	zu den beiden Möglichkei-
ten, die sich dem Beklagten geboten hätten, ausgeftihrt, der . Beklagte habe entweder den Wagen auf dem Sändstreifen aus-laufen lassen und bremsen oder durch Herausziehen des Wagens '
auf die Fahrbahn weiterfahren und wieder geradeaus steuern
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können; zur Wahl der letzt genannten Möglichkeit sei er wegen des Vorderradantriebs berechtigt gewesen« Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe damit einen Ausweg gesucht,
"der ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, und er habe lediglich in der Überraschung sein Vorhaben falsch durchge- , führt, wobei ihm dann wegen des ausserordentlich schnelien « weiteren Ablaufs bei der kurzen Entfernung kein Mittel mehr zur Abwendung des Unfalls zu Gebote gestanden habe« Dabei * sei zu berücksichtigen, dass auch ein scharfes Abfangen des •* Wagens wegen der bestehenden Feuchtigkeit und der bei der Glätte drohenden Schleuderwirkung untunlich gewesen sei«
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Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei seiner Fahrweise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze«
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Sandstreifen am Hände des Kleinpflasters so ausgefahren, dass der an der Unfallstelle 6 cm betragende Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Sandstreifen allen Fahrern, die diese Strasse regelmässig befuhren, hätte bekannt sein müssen« Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass auch der . Beklagte diesen Zustand wenn nicht kannte, so aber doch bei' gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen« Unter diesen . Umständen bedeutet die Tatsache, dass der Beklagte keinen
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genügenden Abstand von dem Hände des Pflasters gehalten hat,~
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eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Auch das Berufungsgericht sieht hierin einen geringen Fehler. Bass es gleichwohl keine Fahrlässigkeit angenommen hat, beruht auf einem Rechtsirrtum. Auch wenn man mit dem Sachverständigen davon ausgeht, dass Kraftfahrzeuge mit Vorderradantrieb den aus einem Abrutschen von der Fahrbahn . drohenden Gefahren besser als andere Kraftwagen gewachsen sind, darf ein Kraftfahrer, der wie der Beklagte mit einer Geschwindkeit von 40 kra/st fährt, sein Fahrzeug nicht so nahe an den Strassenrand steuern, dass er in die Gefahr gerät, von der Strasse abzurutschen. Mit der Möglichkeit, dass sich hieraus ein Unfall entwickeln konnte, musste der Beklagte umsomehr rechnen, als die ötrasse, wie das Berufungsgericht feststellt, feucht und glatt war und daher die Gefahr drohte, dass der Wagen ins Schleudern geriet.
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Ba sich hiernach aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Unfall auf einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten beruht, ist dieser sowohl auf Grund des Beförderungsverträges als auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen« Daher war das die Klageabweißung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 564 ZPO) und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach §§ 565 Abs 3 Ziff 1 und 304 ZPO über den Irund der Zahlungsansprüche vorab zu entscheiden. Der Feststellungsanspruch ist, da die Höhe des weiteren Schadens noch nicht feststeht, nach § 256 ZPO gerechtfertigt.
Hach § 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO war die Sache an das Iandge-rieht zurtickzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die » Kosten der ßechtsmittelverfahren zu überlassen war«
Meiß	Dr.Gelhaar	Hanebeck
 Dr.Bode
 Dr.Hauß

VI ZB 34/53
Beschluß
 In Sachen
 dee Schlächtermeisters Emil B G^Bstras8e ■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 den
gegen in
»ortlehrer Karl H
Beklagten, Berufungsbeklagteirund Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 Bas Urteil des 71« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.Juni 1954 in Ziffer II 1 des Urteilsausspruchs wie folgt berichtig^
.wi.
Ber Ansprt^Ärdfes Klägers auf Zahlung von 4799>85 BK (nicht 4789,85 BM) nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er. nicht auf öffentlich-rechtliche 7ersicherungsträger Ubergegangen ist«
GrUnd.es-
Ber Anspruch des Klägers ist in dem Urteilsspruch offensichtlich auf Grund eines Versehens mit 4789,83 BM beziffert worden. Hach dem Berufungsurteil und dem Tatbestand des vom Senat erlassenen Urteils hat der Kläger mit der Klage Zahlung von 4799>85 BM verlangt. Bas Urteil war daher nach 5 319 ZPO zu berichtigen«
Karlsruhe, den 17* September 1954 Bundesgerichtshof, 71« Zivilsenat
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