Als die Ehefrau des Klägers im Juni 1945 nach ihren zurückgelassenen Sachen sehen und auch etwas mitnehmen wollte, wurde ihr von den Beklagten das Betreten der Wohnung verboten, nach längeren Verhandlungen wurde sie für zehn Minuten in Gang und Keller eingelassen. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine Haftung der Beklagten gemäss § 823 BGB für die nicht mehr vorhandenen Sachen bejaht. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht aus dem Verschliessen des Hauses entnehmen konnte, jedenfalls nicht die tatsächliche Gewalt über die in dem Hause zurückgelassenen Sachen aufgeben wollen. Der Kläger war also, wovon das Berufungsgericht somit rechtsirrtumsfrei ausgegangen ist, unmittelbarer Eigenbesitzer seiner in dem Haus befindlichen Sachen, als die Beklagten am 21. Die Beklagten haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den gesamten in der Wohnung befindlichen Hausrat in Besitz genommen. Es ist zwar richtig, dass die Beklagten nur das Erdgeschoss bewohnten und nicht auch den ganzen Keller und den 2. Bas Berufungsgericht hat sich im Wege eingehender Beweiswürdigung mit der Frage befasst, ob die Beklagten auch die übrigen Sachen des Klägers in Besitz genommen haben und dies ohne ersicht- 3« Die Beklagten haben aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur am 21. Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden WÜr-' digung des gesamten Prozesstoffs, sie ist möglich und lässt, da alle Umstände erwogen sind, ebenfalls einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Mit der Begründung des Besitzes durch die Beklagten verlor der Kläger ohne Rücksicht auf seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über seine Sachen. Bas Landgericht hat die Frage der Einweisung in die Wohnung dahingestellt gelassen, aber ein Recht hinsichtlich der Möbel verneint, dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Bie Revision irrt, wenn sie meint, ein.bewusst widerrechtliches Handeln scheide aus, da den Beklagten im Oktober vom Wohnungsamt Möbel des Klägers zugewiesen worden seien. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Beklagten bekannt war, ihnen stehe über die Sachen eine Verfügungsbefugnis nicht zu. Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die vom Berufungsgericht angenommene Ursächlichkeit der Besitzergreifung für den eingetretenen Verlust der Sachen. Es handelt sich hierbei um eine dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Prüfung der Ursächlichkeit der schadenbringenden Handlungsweise der Beklagten, die einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen lässt. Auch bei der Festsetzung des Umfangs der Schadensersatzpflicht ist dem Berufungsgericht ein erkennbarer Rechtsfehler nicht unterlaufen. Es ist vom Berufungsgericht % ebenfalls nicht verkannt, dass andererseits für diejenige Sachen, die ohne die Handlungsweise der Beklagten ver- Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung des Umfangs der durch die Handlungsweise der Beklagten verlorenen Gegenstände von der im Wege eingehender Beweiswürdigung getroffenen Peststellung aus, die Be-klagten hätten bei ihrem Einzug die gesamten Sachen mit wenigen Ausnahmen vorgefunden. Die hierzu erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge zu dem Umfang der auch ohne Einwirkung der Beklagten verlorenen Sachen zu Unrecht Übergangen und daher die Grundlagen der Schätzung nach § 287 ZPO verkannt, kann keinen Erfolg haben. Soweit der Beweisantrag sich auf Plünderungen der Wohnung nach der Inbesitznahme durch die Beklagten bezieht, war das Gericht gemäss § 287 ZPO nicht gehindert, auf Grund der bisherigen Beweiserhebungen eine ..Schätzung durchzuführen. Die Revision wendet sich weiter gegen die Höhe der zuge3prochenen Schadensersatzforderung, da das Berufungsgericht diese einseitig nach den vom Kläger angegebenen Werten der Sachen berechnet habe. Das Gericht konnte auch hier den Wert nach § 287 ZPO schätzen und die von dem Kläger angegebenen Preise zugrunde legen, soweit sie ihm angemessen erschienen und obwohl der Wert ausdrücklich bestritten worden ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zu der Höhe des Wertes der Sachen auch ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, der Wortersatz sei nicht zu beanstanden, keinesfalls sei er nach den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch. 9- Eines besonderen Eingehens auf den Klageantrag zu 1), mit dem Herausgabe der Sachen verlangt wird oder einer Klarstellung des erkennenden Teiles bedarf es nicht, da insoweit ersichtlich der Kläger abgewiesen worden ist, wie der Zusammenhang der Gründe, nach denen teilweise Geldersatz zu leisten ist, ergibt.
2341 047 Ut VI ZR 34/52 Verkündet am 17.Juni 1953 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, des Arbeiters Friedrich LI >, jj^^^^^vdtrasse 2. seiner Ehefrau Gertrud M in , wohnhaft ebenda, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Zivilingenieur August U in strasse Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 7. November 1951 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand Der Kläger, der seit 1935 das Haus in T il strasse 0 gemietet und bewohnt hatte, ver- liess es am 27. März 1945, d-rei Tage vor dem Einmarsch der Alliierten. Er verschloss das Haus, in dem sich seine Einrichtung befand. Der Kläger war seit 1932 Mitglied der NSDAP. Am 21. April 1945 waren die beklagten Eheleute tyfpP in das Erdgeschoss des Hauses eingezogen, in den zweiten Stock Prau Den Eheleuten war von Hugo S(B, der damals als Antifa-Vorsitzender bei der amerikanischen Polizei tätig und angeblich zur Verfügung Uber freie Wohnungen von Mitgliedern der NSDAP befugt war, zu dem Einzug die Zustimmung erteilt worden. lippp batte vorübergehend ein Zimmer untervermietet. Kurz nach dem Einzug der Beklagten wurde das Haus von Angehörigen der CIC durchsucht. Am 28. April 1945 Jeehrte der Kläger nach Md0ito zurück und fand seine Wohnung durch Mp^ und Hein-schink belegt. Alsbald nach der Bückkehr des Klägers musste das Haus von den Bewohnern geräumt werden, da für etwa zehn Tage alliierte Soldaten das Haus belegten. Nach deren Weggang zogen die neuen Bewohner wieder ein, der Kläger dagegen konnte nicht in das Haus. Als die Ehefrau des Klägers im Juni 1945 nach ihren zurückgelassenen Sachen sehen und auch etwas mitnehmen wollte, wurde ihr von den Beklagten das Betreten der Wohnung verboten, nach längeren Verhandlungen wurde sie für zehn Minuten in Gang und Keller eingelassen. Der Kläger hat behauptet, die Eheleute hätten gemeinschaftlich mit S^P und ihrem Untermieter die ge- samte Einrichtung und alle sonstigen Sachen in dem Hause widerrechtlich in Besitz genommen und zu dem Teil verwertet . Der Kläger hat schliesslich, da er einen Teil der Sachen von Mfp zurückerhielt, beantragt, die Beklagten zur Herausgabe seiner im einzelnen aufgeführten Sachen zu verurteilen, und soweit die Herausgabe nicht spätestens innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des Urteils erfolgt sei, sie zu verurteilen, für jeden der nicht herausgegebenen Gegenstände den angegebenen Betrag als Schadensersatz zu leisten und, sollte die Herausgabe unmöglich sein, für jeden einzelnen Gegenstand den jeweils angegebenen Betrag zu zahlen. Die Beklagten haben gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Alle noch vorhandenen Sachen seien zurückgegeben. Soweit eine Rückgabe nicht erfolgt sei, hätten sie nie Besitz gehabt, noch über etwas verfügt. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag in Höhe von 12 000 UM stattgegeben, die Mehrforderung von 6.238 DM ist jedoch abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben diese eine Abweisung der Klageansprüche. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine Haftung der Beklagten gemäss § 823 BGB für die nicht mehr vorhandenen Sachen bejaht. Es konnte unbedenklich davon ausgehen, dass der Kläger unmittelbarer Alleinbesitzer der Sachen in dem Hause in gewesen ist. Diesen Besitz hat er auch nicht dadurch verloren, dass er die Uohnung vor dem Ein- L+< marsch der alliierten Truppen verliess. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht aus dem Verschliessen des Hauses entnehmen konnte, jedenfalls nicht die tatsächliche Gewalt über die in dem Hause zurückgelassenen Sachen aufgeben wollen. Nun waren zwar diejenigen Personen, die sich wegen der Kampfhandlungen von ihren Wohnungen entfernten, oft an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt verhindert. Eine solche Verhinderung beendet aber dann den Besitz* nicht, wenn sie ihrer Natur nach vorübergehend ist. Dies ist in jedem einzelnen Pall nach der Verkehrsanschauung zu prüfen. Es bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger offensichtlich nur für vorübergehende Zeit sn der Ausübung der tatsächlichen Gewalt verhindert war und bereits nach Ablauf eines Llonats zurückkam, keine Bedenken, in dieser Abwesenheit eine nur vorübergehende, den Besitz nicht beendigende Verhinderung gemäss § 856 BGB zu sehen. Der Kläger war also, wovon das Berufungsgericht somit rechtsirrtumsfrei ausgegangen ist, unmittelbarer Eigenbesitzer seiner in dem Haus befindlichen Sachen, als die Beklagten am 21. April 1945 eingezogen sind. 2. Die Beklagten haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den gesamten in der Wohnung befindlichen Hausrat in Besitz genommen. Die Revision meint zu Unrecht, es handele sich hierbei um eine rechtsirrtümliche Feststellung. Es ist zwar richtig, dass die Beklagten nur das Erdgeschoss bewohnten und nicht auch den ganzen Keller und den 2. Stock. In letzterem wohnte vielmehr Frau weiter hatten die Beklagten ein Zimmer untervermietet. Diese Tatsachen sind vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Bas Berufungsgericht hat sich im Wege eingehender Beweiswürdigung mit der Frage befasst, ob die Beklagten auch die übrigen Sachen des Klägers in Besitz genommen haben und dies ohne ersicht- » liehen Rechtsirrtum bejaht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Feststellung, es sei alles in Besitz genommen worden, stehe im Widerspruch zu der Aussage is"t unbegründet. Zwar hat diese Zeugin in dem Räumungsprozess des Klägers mit den Eheleuten Pfl|M vor dem Amtsgericht Mannheim (4 C 29/38 Bl 62 R) erklärt: MBevor ich in die Wohnung einzog, waren die Möbel und Einrichtungsgegenstände des Klägers noch in der Wohnung vorhanden. Kurz vor meinem Einzug wurden sie, ich glaube im Beisein des Herrn in der Garage und im Luftschutz- keller zusammengestellt. Weitere Möbel wurden in ein beschädigtes Zimmer der Wphnung eingestellt. Ich selbst erhielt ein Zimmer und Küche". Diese Aussage steht aber der 3eweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zwingend entgegen, ebensowenig wie der Bericht des Beauftragten des Wohnungsamtes vom 3. Mai 1945 (Akten Bl 149)• dass es sich um eine leere Wohnung gehandelt habe, da die in dem Bericht enthaltenen Angaben, wie er erklärte, wohl nur auf Grund einer von den Beklagten selbst erteilten Auskunft eingesetzt habe. 3« Die Beklagten haben aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur am 21. April 1945 Fremdbesitz an allen Sachen begründet, sondern bereits nach einiger Zeit, etwa ab der Erklärung den Beamten des Wohnungsamtes gegenüber, den Willen gehabt, die gesamten Sachen als eigene zu besitzen. Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden WÜr-' digung des gesamten Prozesstoffs, sie ist möglich und lässt, da alle Umstände erwogen sind, ebenfalls einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagten am 21. April 1945 Fremdbesitz begründet haben und etwa ab 30. April bezw. 3. Hai 1945 mit den Erklärungen dem Wohnungsamt gegenüber zu dem Eigenbesitz (ibergegangen sind. 4. Mit der Begründung des Besitzes durch die Beklagten verlor der Kläger ohne Rücksicht auf seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über seine Sachen. Bie Besitzentziehung war auch widerrechtlich, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war nur angeb- lich zur Verfügung über die Wohnung befugt. Irgendeine öffentliche oder privatrechtliche Befugnis, in den Besitzstand des Klägers einzudringen, ist von den Beklagten nicht dargetan. Es kommt für die Frage der widerrechtlichen Handlungsweise, ob verbotene Eigenmacht vorlag oder nicht, auf die Gutgläubigkeit der Beteiligten nicht an. Bas Landgericht hat die Frage der Einweisung in die Wohnung dahingestellt gelassen, aber ein Recht hinsichtlich der Möbel verneint, dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Es ist also von einer widerrechtlichen Inbesitznahme durch die Beklagten auszugehen. 5. Bie Beklagten haben aber mindestens bei der Begründung des Eigenbesitzes auch schuldhaft gehandelt. Es war ihnen bekannt, dass sie kein Recht zu dem Besitze hatten. Bie Revision irrt, wenn sie meint, ein.bewusst widerrechtliches Handeln scheide aus, da den Beklagten im Oktober vom Wohnungsamt Möbel des Klägers zugewiesen worden seien. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Beklagten bekannt war, ihnen stehe über die Sachen eine Verfügungsbefugnis nicht zu. Zwar haben sie sich am 22. Oktober 1955» also etwa ein halbes Jahr nach der Inbesitznahme, einen Bücherschrank, eine Standuhr, ein Couch, einen Polstersessel und eine Nähmaschine des Klägers vom Städtischen Wohnungsamt zu Eigentum zuweisen 9 7 - lassen und den hierfür festgesetzten Betrag mit insgesamt 230 RU auf ein Sperrkonto eingezahlt. Dies steht aber der Feststellung, dass die Beklagten bei der Besitzergreifung und auch späterhin nicht gutgläubig waren, nicht zwingend entgegen. Der Ausschluss des Klägers und unmittelbaren Besitzers durch die Beklagten stellt somit eine schuldhafte Verletzung des Besitzes, also eines Rechtes im Sinne des § 823 Abs 1 BOB, sowie einen Verstoss gegen ein Schutzgesetz (§§ 823 Abs 2, 858 BGB) dar, da verbotene Eigenmacht vorliegt. 6. Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die vom Berufungsgericht angenommene Ursächlichkeit der Besitzergreifung für den eingetretenen Verlust der Sachen. Es handelt sich hierbei um eine dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Prüfung der Ursächlichkeit der schadenbringenden Handlungsweise der Beklagten, die einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen lässt. Die Grundlage der Ersatzpflicht ist somit vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden. 7. Auch bei der Festsetzung des Umfangs der Schadensersatzpflicht ist dem Berufungsgericht ein erkennbarer Rechtsfehler nicht unterlaufen. Die Haftung der Beklagten betrifft nicht nur diejenigen Sachen, die unmittelbar von ihnen weggegeben oder verbraucht worden sind, sondern auch die, deren Verlust nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagten nicht schuldhaft rechtswidrig den Besitz ergriffen hätten. Es ist vom Berufungsgericht % ebenfalls nicht verkannt, dass andererseits für diejenige Sachen, die ohne die Handlungsweise der Beklagten ver- . loren gegangen wären, ein Ersatz nicht zu leisten ist. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung des Umfangs der durch die Handlungsweise der Beklagten verlorenen Gegenstände von der im Wege eingehender Beweiswürdigung getroffenen Peststellung aus, die Be-klagten hätten bei ihrem Einzug die gesamten Sachen mit wenigen Ausnahmen vorgefunden. Die hierzu erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge zu dem Umfang der auch ohne Einwirkung der Beklagten verlorenen Sachen zu Unrecht Übergangen und daher die Grundlagen der Schätzung nach § 287 ZPO verkannt, kann keinen Erfolg haben. Soweit der Beweisantrag sich auf Plünderungen der Wohnung nach der Inbesitznahme durch die Beklagten bezieht, war das Gericht gemäss § 287 ZPO nicht gehindert, auf Grund der bisherigen Beweiserhebungen eine ..Schätzung durchzuführen. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass erhebliche Plünderungen vorger * kommen sind. Dies ergibt die Würdigung dieses abgelehn-ten Beweisantrags durch das Gericht und sein Hinweis auf das allgemein gefasste Beweisthema durch die Beklagten über den Umfang der Plünderungen. Soweit allerdings unter Beweis gestellt worden ist, die Y/ohnung sei bereits vor dem Einzug der Beklagten geplündert worden, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Inventar sei im wesentlichen unbeschädigt vorhanden gewesen. Es könnten vorher nur ganz geringfügige Sachen (Lebensmittel, Schreibmaschine und Solluxlampe) abhanden gekommen sein. Insoweit kann die erhobene Rüge der Revision aber keinen Erfolg haben, da das Berufungsgericht das neue Beweismittel ohne Rechtsverstoss zurückgewiesen hat. Eine Beweiserhebung % hätte eine. Verzögerung des Rechsstreits bedeutet, da unmittelbar auf die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet wurde. Ob das verspätete Vorbringen auf grober Nachlässigkeit beruht, hatte das Berufungsgericht nach seiner freien Überzeugung festzustellen. Es hätte den neuen» Beweisantritt überhaupt nur zulassen dürfen, wenn es von dem Fehlen einer groben Nachlässigkeit überzeugt gewesen wäre. Diese Vermutung für eine grobe Nachlässigkeit hätten die Beklagten ausräumen müssen. Die Beurteilung, ob das Verhalten der Beklagten eine grobe Nachlässigkeit darstellt, ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Auch das Fehlen näherer Darlegungen hierzu bildet nicht schlechthin einen Ver-fahrensverstoss, sondern nur dann, wenn das Gericht erkennbar versäumt hat, die Frage des Verschuldens zu prüfen, oder einen unrichtigen Begriff der groben Nachlässigkeit zugrunde gelegt hat (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 1951 § 529 III 6). Ein solcher Rechtsfehler ist aber nicht ersichtlich.. 8. Die Revision wendet sich weiter gegen die Höhe der zuge3prochenen Schadensersatzforderung, da das Berufungsgericht diese einseitig nach den vom Kläger angegebenen Werten der Sachen berechnet habe. Diese Werte hätten die Beklagten nicht anerkannt. Das Gericht konnte auch hier den Wert nach § 287 ZPO schätzen und die von dem Kläger angegebenen Preise zugrunde legen, soweit sie ihm angemessen erschienen und obwohl der Wert ausdrücklich bestritten worden ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zu der Höhe des Wertes der Sachen auch ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, der Wortersatz sei nicht zu beanstanden, keinesfalls sei er nach den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch. Das Gericht könne dies aus eigener Lebenserfahrung und ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Auch diese Ausführungen lassen einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. 9- Eines besonderen Eingehens auf den Klageantrag zu 1), mit dem Herausgabe der Sachen verlangt wird oder einer Klarstellung des erkennenden Teiles bedarf es nicht, da insoweit ersichtlich der Kläger abgewiesen worden ist, wie der Zusammenhang der Gründe, nach denen teilweise Geldersatz zu leisten ist, ergibt. Es bedarf hier auch keines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, da das Urteil bereits aus obigen Gxünden zu bestätigen war. Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Heiß 3)r. Kleinewefers Br. Gelhaar Hanebeck Br. Bode »