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BGH · VI ZR 33/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 33/85

Das Berufungsgericht meint, zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Erstbeklagten seien schuldrechtliche Beziehungen begründet worden, in deren Rahmen sich der Erstbeklagte zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten des Zweitbeklagten bedient habe. Die Beklagten könnten aber für den Tod des Pferdes nicht verantwortlich gemacht werden, weil eine adäquat-kausale Verknüpfung des Verhaltens des Zweitbeklagten mit dem Schadensereignis nicht erwiesen sei und überdies auch ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne. 1. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, zu der Überzeugung gelangt, die Stute "Baroness" habe wahrscheinlich bereits während des Aufenthaltes in Finnland an einer nicht durch den Hintransport bedingten Dauerschädigung gelitten? jedenfalls verbleibe die reale Möglichkeit, daß "Baroness" auch an Land nicht wieder völlig gesund geworden wäre und die Bedingungen des Rücktransports für den Tod der Stute überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Bei diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit der Verfahrensrüge nach § 286 Abs. 1 ZPO zu Recht geltend macht, den Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht umfassend gewürdigt. Auch in seinem "kritischen Bericht" an den Erstbeklagten vom selben Tage hat der Zweitbeklagte darauf hingewiesen, daß bei dem Rücktransport unter den gegebenen Umständen (Dauer, schlechte Luftverhältnisse) die Anforderungen an die Tiere auf ein Höchstmaß geschraubt worden seien. Die von ihm derart erläuterte Schadensursächlichkeit des Transports hat der Zweitbeklagte allerdings, nachdem er im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war, bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in Frage gestellt und erklärt, "nach seiner heutigen Auffassung" könne der Tod der Stute durchaus auch auf ein plötzliches Herzversagen zurückzuführen sein, ohne daß dieses mit den Transportverhältnissen im Zusammenhang stehe, so daß "aus seiner heutigen Sicht" die Kausalität nicht als gesichert angesehen werden könne. Es erwägt weder, ob und inwieweit der unterschiedliche Inhalt der Erklärungen auf die jeweiligen Zeitpunkte ihrer Abgabe zurückzuführen sein könnte, noch erörtert es, welcher Beweiswert den unmittelbar nach dem Tod des Pferdes erfolgten Äußerungen des als Tierarzt sachkundigen Zweitbeklagten für die Schadens-urscicniichkeit der Transportbedingungen beizu demessen ist. Er hat die Auffassung vertreten, der Zweitbeklagte habe die unvermeidbaren und vielfältigen Belastungen des Rücktransportes, gegen die es keine sicheren medikamentösen Maßnahmen gebe, offensichtlich unterschätzt und seine Möglichkeiten, das Pferd davor zu schützen, überschätzt. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Gutachter erneut geäußert, es wäre von Vorteil gewesen, wenn das Pferd nicht zurücktransportiert worden wäre; der Transport sei sicherlich ungünstig und in Anbetracht der beschriebenen Krankheitsgeschichte nicht richtig gewesen. Seine Erwägung, der Gutachter habe einen Kausalzusammenhang zwischen den .cv-.riichen Belastungen des Pferdes und dem Eintritt des s scheu deshalb nictu reststellen können, weil die Todesursache letztlich nicht bekannt geworden sei, findet jedenfalls in den niedergelegten Äußerungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage. Darlegungen vor dem Berufungsgericht, auch bei einem Verbleib des Pferdes in Finnland seien ein Dauerschaden durchaus einzukalkulieren und die völlige Wiederherstellung des Tieres sehr fraglich gewesen, räumen die Ursächlichkeit des Rücktransportes für den Tod der Stute nicht aus. Dafür genügt es, daß die Belastungen, denen das Pferd nach den Ausführungen des Sachverständigen in vielfältiger Weise ausgesetzt war, eine Mitbedingung für den Krankheitsverlauf gesetzt haben; dies könnte nur in Zweifel gezogen werden bei einer nicht nur theoretischen Möglichkeit, daß die Krankheit des Pferdes auch ohne den Transport auf dieselbe Weise verlaufen wäre. Das Berufungsgericht, das die ursächliche Verknüpfung ersichtlich allein aufgrund der späteren Angaben des Sachverständigen für nicht erwiesen erachtet, hätte diesen aber eine solche Bedeutung nicht beimessen dürfen, ohne dem Gutachter seine früheren Ausführungen vorzuhalten und den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären (vgl. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es die gebotene weitere Sachaufklärung vorgenommen und in seine Beweiswürdigung auch die vom Zweitbeklagten unmittelbar nach dem Tod des Pferdes abgegebenen Erklärungen mit einbezogen hätte, zur Annahme einer Ursächlichkeit des Rücktransportes für den eingetretenen Schaden gelangt wäre. b) Wäre ein solcher Kausalzusammenhang festzustellen, dann würde, wie die Revision mit Recht geltend macht, die vom Sachverständigen angesprochene Möglichkeit, daß die Stute wegen einer von den Beklagten nicht zu vertretenden Vorschädigung auch ohne erneuten Schiffstransport nicht völlig hätte wiederhergestellt werden können, die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Pferdes nicht ausschließen. Der Vorschädigung könnte in diesem Fall lediglich für die Schadensberechnung Bedeutung zukommen, und dies auch nur dann, wenn eine derartige Schadensanlage vor dem Rücktransport als sicher anzusehen wäre (vgl. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand halten auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein haftungsbegründendes Verschulden des Zweitbeklagten für nicht feststellbar erachtet und deshalb sowohl dessen eigene deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 r-GB als auch eine vertragliche Einstandspflicht des Erstbeklagten gemäß § 278 BGB verneint. Da er wußte, daß "Baroness" bei Beginn des Rücktransportes, aus welchen Gründen auch immer, nicht gesund war, hätte er als sachkundiger Tierarzt nach den Ausführungen des Gutachters eine Verschlimmerung der Erkrankung mit unter Umständen Wie sich sowohl aus seiner Erwägung, die Stute in Helsinki zurückzulassen, und dem diesem Ziel dienenden Besuch in der Universitätsklinik in Helsinki als auch aus den Darlegungen in seinem "kritischen Bericht" vom 24. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte ihm jedoch insbesondere die Erfolglosigkeit seiner therapeutischen Behandlung der Stute auf der Hinreise zeigen müssen, daß es gegen die vielfältigen Belastungen des Schiffstransports keine sicheren medikamentösen Maßnahmen gibt. Das Berufungsgericht wird seiner Aufgabe nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht gerecht, wenn es ohne nähere Erörterung der vorgenannten Umstände meint, der Zweitbeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, daß im Falle des Rücktransportes für das Pferd eine Lebensgefahr bestand. Es hätte im übrigen auch nicht ausschließlich auf eine solche Lebensgefahr abstellen dürfen, sondern beachten müssen, daß sich der Eintritt eines Dauerschadens, den das Berufungsgericht bei dem Rücktransport für "allenfalls" einkalkulierbar hält, in wirtschaftlicher Hinsicht bei einem hochklassigen Turnierpferd nicht wesentlich ' aufgrund seiner Recherchen über eine tierärztliche Versorgung in Helsinki davon ausgehen dürfen, daß die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts dem See-Rücktransport in jedem Fall vorzuziehende Behandlung in Finnland nicht gewährleistet war. Demgegenüber hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch ausgereicht, wenn "Baroness" in die ambulante Behandlung eines in der Pferdepraxis erfahrenen Tierarztes gegeben worden wäre. d) Nicht zu folgen ist schließlich auch der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Zweitbeklagten habe der Gedanke an das Einfliegen eines Tierarztes aus Deutschland deshalb nicht zu kommen brauchen, weil sich eine solche Maßnahme nur begründen ließe, wenn die vage Gefahr eines Dauerschadens "um jeden Preis" vermieden werden sollte. Dies hätte den Zweitbeklagten jedenfalls veranlassen müssen, die auch vom Berufungsgericht "an sich" für geboten gehaltene Aufklärung des Pferdeeigentümers über das Risiko des Schiffs-Rücktransportes vorzunehmen, um diesem eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Stute auf dem Seeweg oder eventuell auf dem Luftweg zurücktransportiert oder ob etwa ein Tierarzt zur weiteren Betreuung nach Finnland eingeflogen werden sollte (vgl.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 278 BGB § 286 ZPO
StuteBerufungsgerichtBaronessZweitbeklagtePferdRücktransportAusführungKlägerZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 276 Ca, 278, 823 Eh
 Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Tierarztes bei der Entscheidung, ein erkranktes wertvolles Turnierpferd unter ungünstigen Bedingungen auf dem Seeweg transportieren zu lassen.
BGH, ürt. v. 25. März 1986 - VI ZR 33/85 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 33/85
URTEIL
und Versäumnisurteil
 in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
25. März 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Frau Gabriele B
2.	Frau Andrea B
3.	Herrn Karsten B
4.	Herrn Frank B UjHjjjjV geb. am 17.09.1968, vertreten durch Frau Hannelore B(
sämtlich wohnhaft B^^Ästraße 17, Ol
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1) :
-	Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 2):
Beklagten und Revisionsbeklagten,
WI
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann,
 Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kaufmann Gregor B. war Eigentümer der Stute "Baroness", die am 21. Juli 1981 auf dem Rücktransport von Finnland in die Bundesrepublik verendet ist. Als seine Erben verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz.
Der erstbeklagte Verein hatte den bei Gregor B. als Bereiter angestellten Kurt G. eingeladen, mit "Baroness" und zwei weiteren Pferden des Erblassers an einem CHIO-Turnier in Helsinki teilzunehmen. Er übernahm die Reiseund Aufenthalts-
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kosten für Reiter und Pferde, übertrug den Transport der Gebr, R. KG und setzte zur Betreuung der Pferde den Zweitbeklagten als Mannschaftstierarzt ein. Die Pferde des Erblassers wurden zusammen mit anderen Reitpferden am 13. Juli 1981 in Travemünde auf eine Mischfähre nach Helsinki verbracht, auf welcher der mit mehreren Tieren beladene Lkw-Transporter im Unterdeck stand, wo die Luft schlecht und die Lärmbelastungen groß waren. Die drei Pferde des Erblassers und weitere Reitpferde erkrankten; "Baroness" so schwer, daß sie auf dem Turnier nicht eingesetzt werden konnte. Während des Aufenthalts in Finnland wurde das Pferd vom Zweitbeklagten tierärztlich versorgt; sein Zustand besserte sich. Da dem Zweitbeklagten eine sachgerechte Behandlung in der Universitätsklinik von Helsinki nicht gewährleistet erschien, wurde die Stute am 20. Juli 1981 zusammen mit den anderen Pferden zurückverladen. Bei dem Rücktransport, der wiederum auf einer Mischfähre unter Deck erfolgte, stieg die Körpertemperatur von "Baroness" erneut an, obwohl sie von dem Zweitbeklagten und einem Pferdepfleger besonders betreut und so gestellt wurde, daß sie gegenüber den anderen Pferden mehr Platz hatte und mehr Luft bekam. Am Morgen des 21. Juli 1981 erlitt die Stute auf dem Schiff einen Kreislaufkollaps mit Herzstillstand.
Die Kläger sind der Autfassung, die Beklagten seien für den Tod des Pferdes verantwortlich. Der Zweitbeklagte habe den See-Rücktransport der noch kranken Stute nicht zulassen dürfen.
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Das Landgericht hat den Klägern den als Schadensersatz beanspruchten Betrag von 200.000 DM sowie einen Teil der verlangten ,Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die auf höhere Verzinsung gerichtete Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Der Zweitbeklagte hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandllung ist er ordnungsgemäß geladen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Erstbeklagten seien schuldrechtliche Beziehungen begründet worden, in deren Rahmen sich der Erstbeklagte zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten des Zweitbeklagten bedient habe. Diesem habe auch die Entscheidung darüber zugestanden, ob "Baroness" zurücktransportiert werden sollte. Die Beklagten könnten aber für den Tod des Pferdes nicht verantwortlich gemacht werden, weil eine adäquat-kausale Verknüpfung des Verhaltens des Zweitbeklagten mit dem Schadensereignis nicht erwiesen sei und überdies auch ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne.
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II.
A.	Da der Zweitbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag der Revisionskläger gegen ihn durch Versäumnisurteil entschieden werden. Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79).
B.	Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, zu der Überzeugung gelangt, die Stute "Baroness" habe wahrscheinlich bereits während des Aufenthaltes in Finnland an einer nicht durch den Hintransport bedingten Dauerschädigung gelitten? jedenfalls verbleibe die reale Möglichkeit, daß "Baroness" auch an Land nicht wieder völlig gesund geworden wäre und die Bedingungen des Rücktransports für den Tod der Stute überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Bei diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit der Verfahrensrüge nach § 286 Abs. 1 ZPO zu Recht geltend macht, den Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht umfassend gewürdigt.
a)	Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Zweitbeklagte wenige Tage nach dem Kreislaufkollaps der Stute in einem Telex an den Erstbeklagten vom 24. August 1981 ausgeführt, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tod des Pferdes und dem Transport auf der Fähre; die Bedingungen und das Mikroklima im Transporter seien derart ungünstig gewesen, daß die
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Stute an den Folgen dieser Mängel verstorben sei. Auch in seinem "kritischen Bericht" an den Erstbeklagten vom selben Tage hat der Zweitbeklagte darauf hingewiesen, daß bei dem Rücktransport unter den gegebenen Umständen (Dauer, schlechte Luftverhältnisse) die Anforderungen an die Tiere auf ein Höchstmaß geschraubt worden seien. Die von ihm derart erläuterte Schadensursächlichkeit des Transports hat der Zweitbeklagte allerdings, nachdem er im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war, bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in Frage gestellt und erklärt,
"nach seiner heutigen Auffassung" könne der Tod der Stute durchaus auch auf ein plötzliches Herzversagen zurückzuführen sein, ohne daß dieses mit den Transportverhältnissen im Zusammenhang stehe, so daß "aus seiner heutigen Sicht" die Kausalität nicht als gesichert angesehen werden könne.
Das Berufungsgericht läßt die Äußerungen des Zweitbeklagten bei seiner Überzeugungsbildung völlig außer Betracht. Es erwägt weder, ob und inwieweit der unterschiedliche Inhalt der Erklärungen auf die jeweiligen Zeitpunkte ihrer Abgabe zurückzuführen sein könnte, noch erörtert es, welcher Beweiswert den unmittelbar nach dem Tod des Pferdes erfolgten Äußerungen des als Tierarzt sachkundigen Zweitbeklagten für die Schadens-urscicniichkeit der Transportbedingungen beizu demessen ist. Das wird den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht gerecht.
Auch die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters Prof. Dr. E. werden vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt, sondern in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nur verkürzt wiedergegeben. So hat es der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten als medizinisch
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richtig und notwendig bezeichnet, das erkrankte Pferd nicht zurückzutransportieren. Er hat die Auffassung vertreten, der Zweitbeklagte habe die unvermeidbaren und vielfältigen Belastungen des Rücktransportes, gegen die es keine sicheren medikamentösen Maßnahmen gebe, offensichtlich unterschätzt und seine Möglichkeiten, das Pferd davor zu schützen, überschätzt. Da es gegen Hitze und verbrauchte Luft keine Spritzen gebe, sei damit zu rechnen gewesen, daß der Transport das noch kranke Pferd trotz etwaiger vorbeugender Maßnahmen erneut belasten und seine Erkrankung verschlimmern könne. In die Risikoabwägung sei auch der tödliche Ausgang mit einzubeziehen gewesen, da Rückfälle in der Regel schwerer und komplizierter verliefen. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Gutachter erneut geäußert, es wäre von Vorteil gewesen, wenn das Pferd nicht zurücktransportiert worden wäre; der Transport sei sicherlich ungünstig und in Anbetracht der beschriebenen Krankheitsgeschichte nicht richtig gewesen. Bei einem Verbleib in Finnland wäre die Stute wohl nicht verstorben .
Das Berufungsgericht geht auf diese Ausführungen des Sachverständigen in seiner Beweiswürdigung nicht ein. Seine Erwägung, der Gutachter habe einen Kausalzusammenhang zwischen den .cv-.riichen Belastungen des Pferdes und dem Eintritt des s scheu deshalb nictu reststellen können, weil die Todesursache letztlich nicht bekannt geworden sei, findet jedenfalls in den niedergelegten Äußerungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage. Danach hat der Gutachter zu dem den Tod der Stute letztlich herbeiführenden Herz-Kreislauf-Versagen lediglich ausgeführt, daß er die Ursache dafür aus dem Sektionsbefund nicht habe entnehmen können. Seine weiteren
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Darlegungen vor dem Berufungsgericht, auch bei einem Verbleib des Pferdes in Finnland seien ein Dauerschaden durchaus einzukalkulieren und die völlige Wiederherstellung des Tieres sehr fraglich gewesen, räumen die Ursächlichkeit des Rücktransportes für den Tod der Stute nicht aus. Dafür genügt es, daß die Belastungen, denen das Pferd nach den Ausführungen des Sachverständigen in vielfältiger Weise ausgesetzt war, eine Mitbedingung für den Krankheitsverlauf gesetzt haben; dies könnte nur in Zweifel gezogen werden bei einer nicht nur theoretischen Möglichkeit, daß die Krankheit des Pferdes auch ohne den Transport auf dieselbe Weise verlaufen wäre. Wenn das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen in letzterem Sinne verstehen wollte, so standen dem die oben wiedergegebenen früheren Äußerungen des Gutachters entgegen, die für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Rücktransport und dem Tod des Pferdes sprachen. Das Berufungsgericht, das die ursächliche Verknüpfung ersichtlich allein aufgrund der späteren Angaben des Sachverständigen für nicht erwiesen erachtet, hätte diesen aber eine solche Bedeutung nicht beimessen dürfen, ohne dem Gutachter seine früheren Ausführungen vorzuhalten und den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188).
Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensmängeln. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es die gebotene weitere Sachaufklärung vorgenommen und in seine Beweiswürdigung auch die vom Zweitbeklagten unmittelbar nach dem Tod des Pferdes abgegebenen Erklärungen mit einbezogen hätte, zur Annahme einer Ursächlichkeit des Rücktransportes für den eingetretenen Schaden gelangt wäre.
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b)	Wäre ein solcher Kausalzusammenhang festzustellen, dann würde, wie die Revision mit Recht geltend macht, die vom Sachverständigen angesprochene Möglichkeit, daß die Stute wegen einer von den Beklagten nicht zu vertretenden Vorschädigung auch ohne erneuten Schiffstransport nicht völlig hätte wiederhergestellt werden können, die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Pferdes nicht ausschließen. Der Vorschädigung könnte in diesem Fall lediglich für die Schadensberechnung Bedeutung zukommen, und dies auch nur dann, wenn eine derartige Schadensanlage vor dem Rücktransport als sicher anzusehen wäre (vgl. RGZ 169, 117, 120; BGHZ 29, 207, 215; 78, 209, 213 f; Staudinger/Medicus, BGB 12. Auf1., § 249 Rdn. 98, 103).
2. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand halten auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein haftungsbegründendes Verschulden des Zweitbeklagten für nicht feststellbar erachtet und deshalb sowohl dessen eigene deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 r-GB als auch eine vertragliche Einstandspflicht des Erstbeklagten gemäß § 278 BGB verneint.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte es der Er. ibeklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger über-nuhu ±i:, di.e Pferde auf de.«, Transport nach Helsinki und während dos dortigen Turniers von dem Zweitbeklagten tierärztlich betreuen zu lassen. Diese Feststellungen haben die Beklagten nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO angegriffen. Wenn deshalb die Revisionserwiderung gegenüber der auf den festgesteliten Sachverhalt gegründeten Ansicht des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte sei für die Betreuung der Pferde als Erfüllungsgehilfe des Erstbeklagten im
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v.
Sinne des § 278 BGB anzusehen, geltend macht, dem Erstbeklagten habe insoweit lediglich eine "Verteilerfunktion" mit der Befugnis zur (vollständigen) Übertragung der Aufgaben auf den Zeitbeklagten nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB oblegen, so findet das in den bisherigen Feststellungen keine Grundlage. Damit waren nach dem für den Senat maßgeblichen Sachverhalt beide Beklagte - der Erstbeklagte vertraglich und gemäß § 831 BGB, der Zweitbeklagte zu demindest deliktsrechtlich - gehalten, die Integritätsinteressen des Pferdeeigentümers zu wahren. Hierzu hatte der Zweitbeklagte die von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tierärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen einzusetzen (Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79 - NJW 1980, 1904 f = VersR 1980, 652 f = Der praktische Tierarzt 1980, 786 f), wobei er seine Tätigkeit u.a. auch an wirtschaftlichen Erwägungen auszurichten hatte (Senatsurteile vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - NJW 1977, 1102 f = VersR 1977, 546 f = Der praktische Tierarzt 1977,
754 f, vom 18. März 1980 = aaO und vom 19. Januar 1982 - VI ZR 281/79 - NJW 1982, 1327 f = VersR 1982, 435 f = Der praktische Tierarzt 1983, 830 ff).
b) Dem Zweitbeklagten war bekannt, daß es sich bei "Baroness" um ein wertvolles Turnierpferd handelte. Er hatte nach seiner eigenen Aussage die ungünstigen Fährbedingungen beteits auf der Hinreise beanstandet und mußte damit rechnen, daß die Pferde - wie es dann auch geschah - auf der Rückreise wiederum nur unter Deck untergebracht werden konnten. Da er wußte, daß "Baroness" bei Beginn des Rücktransportes, aus welchen Gründen auch immer, nicht gesund war, hätte er als sachkundiger Tierarzt nach den Ausführungen des Gutachters eine Verschlimmerung der Erkrankung mit unter Umständen
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tödlichem Ausgang in Betracht ziehen müssen. Wie sich sowohl aus seiner Erwägung, die Stute in Helsinki zurückzulassen, und dem diesem Ziel dienenden Besuch in der Universitätsklinik in Helsinki als auch aus den Darlegungen in seinem "kritischen Bericht" vom 24. August 1981, man sei mit dem Rücktransport "den Weg des kleineren Übels gegangen", ergibt, hat der Zweit* beklagte die Schiffs-Rückreise auch keineswegs für ungefährlich gehalten. Er hat aber nach den Ausführungen des Sachverständigen die Belastungen und möglichen Folgen des Rücktransportes offensichtlich unterschätzt und seine Möglichkeit, die Stute durch medikamentöse Maßnahmen zu schützen, überschätzt. Dafür sprechen auch seine Äußerung gegenüber dem Bereiter Kurt G., es bestehe für das Pferd mit Sicherheit keine Lebensgefahr, und seine Erklärung gegenüber dem Equipechef K., er werde das Tier schon wieder heil nach Hause bringen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte ihm jedoch insbesondere die Erfolglosigkeit seiner therapeutischen Behandlung der Stute auf der Hinreise zeigen müssen, daß es gegen die vielfältigen Belastungen des Schiffstransports keine sicheren medikamentösen Maßnahmen gibt.
Das Berufungsgericht wird seiner Aufgabe nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht gerecht, wenn es ohne nähere Erörterung der vorgenannten Umstände meint, der Zweitbeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, daß im Falle des Rücktransportes für das Pferd eine Lebensgefahr bestand. Es hätte im übrigen auch nicht ausschließlich auf eine solche Lebensgefahr abstellen dürfen, sondern beachten müssen, daß sich der Eintritt eines Dauerschadens, den das Berufungsgericht bei dem Rücktransport für "allenfalls" einkalkulierbar hält, in wirtschaftlicher Hinsicht bei einem hochklassigen Turnierpferd nicht wesentlich
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von dessen Tod unterscheidet, da der Wert des Tieres gerade in seiner Einsatzmöglichkeit bei Reitsportveranstaltungen besteht.
c)	Das Verschulden des Zweitbeklagten kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, er habe
' aufgrund seiner Recherchen über eine tierärztliche Versorgung in Helsinki davon ausgehen dürfen, daß die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts dem See-Rücktransport in jedem Fall vorzuziehende Behandlung in Finnland nicht gewährleistet war. Unstreitig hatte sich der Zweitbeklagte lediglich nach der Möglichkeit einer stationären Behandlung des Pferdes in der Universitätsklinik in Helsinki erkundigt. Demgegenüber hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch ausgereicht, wenn "Baroness" in die ambulante Behandlung eines in der Pferdepraxis erfahrenen Tierarztes gegeben worden wäre.
Das hätte der Zweitbeklagte als auf die Behandlung von Pferden spezialisierter Veterinärmediziner erkennen müssen, wenn er die von ihm zu verlangende Sorgfalt beobachtet hätte.
d)	Nicht zu folgen ist schließlich auch der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Zweitbeklagten habe der Gedanke an das Einfliegen eines Tierarztes aus Deutschland deshalb nicht zu kommen brauchen, weil sich eine solche Maßnahme nur begründen ließe, wenn die vage Gefahr eines Dauerschadens "um jeden Preis" vermieden werden sollte. Zum einen war, wie dargelegt, die Gefahr eines solchen Schadens nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht lediglich "vage". Zum anderen ging es auch nicht darum, diesen Schaden "um jeden Preis" zu vermeiden, sondern um die vom Zweitbeklagten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beachtende Relation der Kosten einer
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solchen Maßnahme zu dem hohen Wert des Pferdes. Dies hätte den Zweitbeklagten jedenfalls veranlassen müssen, die auch vom Berufungsgericht "an sich" für geboten gehaltene Aufklärung des Pferdeeigentümers über das Risiko des Schiffs-Rücktransportes vorzunehmen, um diesem eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Stute auf dem Seeweg oder eventuell auf dem Luftweg zurücktransportiert oder ob etwa ein Tierarzt zur weiteren Betreuung nach Finnland eingeflogen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1982 = aaO).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kulimann	Dr. Ankermann
 Dr. Steffen
 Bischoff
Dr. Schmitz