1. des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, VMHMpMStr.MP, DflBHHBP, vertreten durch den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums der Gesamthochschule Herrn m HMstr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 17. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. a) Die Beurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit durch das Berufungsgericht erscheint jedenfalls deshalb unbedenklich, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß die Patientin überhaupt über den Hergang des vorgesehenen invasiven Diagnoseeingriffs einigermaßen anschaulich informiert war. (etwa Thrombosen, Gefäßverletzungen und Infektionen) einbeziehen können, die insgesamt nach Kenntnis des Senats aus ärztlicher Sicht nicht als unbedeutend gewertet werden können. b) Der Zweitbeklagtei als Junger Assistenzärztin mag es nur schwer zuzu demuten gewesen sein, sich gegen die unzulängliche Aufklärungsorganisation in der Klinik aufzulehnen und etwa deshalb den Eingriff zu verweigern.
BUNDESGERICHTSHOF VI 2R weg BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, VMHMpMStr.MP, DflBHHBP, vertreten durch den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums der Gesamthochschule Herrn m HMstr. 2. der Ärztin Frau Pr. Elisabeth FflMÜMstraßeflB. 3. des Oberarztes Dr. Jens w\f Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Prof, Dr. Prozeßbevollmächtigte zu 2) und 3): Rechtsanwälte Dres* und MM - gegen geb. Lf Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,v Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 17. Mai 1983 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1981 werden nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: DM 205.000,— Erläuterung: a) Die Beurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit durch das Berufungsgericht erscheint jedenfalls deshalb unbedenklich, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß die Patientin überhaupt über den Hergang des vorgesehenen invasiven Diagnoseeingriffs einigermaßen anschaulich informiert war. überdies kam es hinsichtlich der Zwischenfallshäufigkeit nicht nur auf die Frequenz eben desjenigen Zwischenfalls an, der sich bei der Patientin gerade verwirklicht hat. Sie mußte in ihren Einwilligungsent-schluß auch die Risiken sonstiger Komplikationen (etwa Thrombosen, Gefäßverletzungen und Infektionen) einbeziehen können, die insgesamt nach Kenntnis des Senats aus ärztlicher Sicht nicht als unbedeutend gewertet werden können. b) Der Zweitbeklagtei als Junger Assistenzärztin mag es nur schwer zuzu demuten gewesen sein, sich gegen die unzulängliche Aufklärungsorganisation in der Klinik aufzulehnen und etwa deshalb den Eingriff zu verweigern. Jedenfalls aber gereicht ihr der beschönigende Charakter der von ihr selbst erteilten Aufklärung zu dem Verschulden. Daß die Verantwortung insbesondere des Krankenhausträgers erheblich schwerer wiegt, mag beim Innenausgleich unter den Beklagten Be< rücksichtigung finden. Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Ankermann Dr. Steffen