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BGH

Gericht: BGH

Sie haben die Beklagten auf Ersatz von zv/ei Dritteln ihres Schadens in Anspruch genommen und dabei berücksichtigt, daß den Kläger möglicherweise ein Mitverschulden treffe. Es hat sich auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen HfJ^ und des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß K^mpmit einer über 50 Irm/st liegenden Geschwindigkeit gefahren ist. Bie Straßenbahn hat er nach seinem eigenen Vorbringen erst gesehen, als sein V/agön sum Halten kam, nachdem der Triebwagen der, Straßenbahn ihn über 30 m v/eit vor sich hex* geschoben hatte» Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger die Richtungsändcrung angezeigt hat, was er nicht habe beweisen können. Es führt aus, ^er Volkswagen die Straßenbahn erst kurz vorher überholt habe, nicht damit zu rechnen und sich nicht darauf einzustellen brauchen, daß der Kläger noch dicht vor ihm nach links abbiegen und die V/eiterfahrt des Straßenbahnzuges behindern werde. Die Revision wendet sich gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält, daß der Straßenbahnzug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. ■ Das Berufungsgericht knüpfti an die Ansicht des Sachverständigen 11^1^ an, daß der Straßenbahnzug bei Beginn der Bremswirkung (Bremsv/eg 4-3 n, davon 34 m nach dem Zusammenstoß) eine Geschwindigkeit von 37 km/st, am Anstoßpunkt von 51 km/st gehabt habe, wenn er mit halber Belastung gefahren worden sei, wenn auf dom ganzen Bremsweg von Anfang an gleichmäßig die höchstmöglichen Verzögerungswerte erreicht worden seien und wenn die Renkt ions- und Bremsanspreclizeit zu- 3ammen nur 0,5 Sekunden betragen habe« Nach der .Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht erwiesen, daß die optimalen Voraussetzungen Vorgelegen haben, von denen der Sachverständige ausgeht. Sei aber eine längere Zeitspanne als 0,5 Sekunden zuzubilligen, setze die optimale Brems Verzögerung nicht sofort ein, und halte sie nicht gleichmäßig über die ganze Bremsstrecke hinweg an oder seien - durch leichten Feuchtigkeitsbelag auf den Schienen, durch Ül- oder Fettreste auf ihnen - die optimalen Verzögerungswerte durchweg nicht zu erreichen, so verkleinerten sich die Geschwindigkeiten, die der Sachverständige als theoretisch möglich errechnet habe. Außerdem hat sich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/st nicht bewiesen sei, von folgenden Feststellungen und Erwägungen leiten lassen: Der Kläger Erwin habe, wie auf Grund der Aussagen der Zeugen Gisela V/^j Wäre die Geschwindigkeit der Straßenbahn nahe bei 60 km/st gelegen, so hätte der Kläger schon mit einer im Stadtverkehr auffallend hohen Geschwindig' keit von 70 km/st überholen müssen; das aber wäre den Zeugen WfHi und zweifellos auf gef allen, als sie ihn beim Überholen der Straßenbahn sahen. 1. Die Revision beanstandet in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Führer einer Straßenbahn ebenso wie einem Lkw-Fahrer als Zeitspanne für die Reaktion, das Betätigen der Bremsen und das Ansprechen der Bremsen 1,2 Sekunden zuzubilligen seien. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen dem Fahren eines Lastkraftwagens und eines Straßenbahnzuges übersehen und nicht beachtet, daß der Straßenbahnfahrer anders als der Kraftfahrer nicht auf die Lenkung des Fahrzeugs und den Zustand der Straße zu achten brauche, sondern und Simon der Ansicht gewesen seien^ der Pie sind aber nicht so v/esentlich, daß es gerechtfertigt wäre, den Zeitraum für die Reaktion und für das Betätigen der Bremsen bei der Straßenbahn v/esentlich kürzer zu bemessen als bei einem Lastkraftv/agen. 2. Laß das Berufungsgericht auch im übrigen die optimalen Voraussetzungen, von denen der Sachverständige ausgeht, nicht für gegeben hält, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ehe Gründe für eine Bremsverzögerung ansieht, hat es entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß es nach der Behauptung der Kläger am Tage des Unfalls trocken und sommerlich warm gewesen sein soll. Da das Berufungsgericht von einem leichten Feuchtig-keitsbelag spricht, hat es ersichtlich nicht an eine vom Regen herrührende Feuchtigkeit, sondern an die Möglichkeit gedacht, daß die Schienen einer von vielen Fahrzeugen befahrenen Großstadtstraße aus anderen Gründen fouchte oder fettige Stellen auf-weisen können. Nach der Sitzungsniederschrift haben sie in dieser Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, “daß das unfallbeteiligte Fahrzeug nach seinem Zustand leistungsmäßig nicht in der läge gewesen sei, die Straßenbahn auf der Strecke von der Kreuzung Sandstraße bis zu dem Anwesen Schorsch MUB zu überholen unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen Hans festgestellten Geschwindigkeit der Straßenbahn.” Daß der Volkswagen - Baujahr 1953» beim Unfall im Jahre 1959 also sechs Jahre alt - nicht imstande gewesen sei, eine mit der im Stadtverkehr zulässigen Geschwindigkeit fahrende Straßenbahn zu überholen, haben die Kläger selbst nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
StraßenbahnsachverständigAnsichtStraßenbahnzugStraßeBerufungsgerichtSekundeGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF,
*°69 03s
IM NAMEN DES VOLKES
TI_ZR_ 33/64	URTEIL	Verkündet	ain
29. Juni 1965 Kriegl,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Versicherungsgeneralagcnten Erv/in S
tfi,
2.	der Ehefrau Susanne S F^Bstr. 4P?
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
 und Br,
 gegen
1. die Stadtv/erke-Yerkehrsbetriebe der Landeshauptstadt gesetzlich vertreten durch deren Oberbürgermeister Br.
2. den Straßenbahnfahrer Josef
 Straße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
2
v.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Eundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Der Klager Erwin	fuhr	am 6. März 1939
gegen 11.30 Uhr mit seiner Prau, der Klägerin Susanne in seinem Volksv/agen durch die Dachauer Straße in München stadtauswärts. Als er begann, nach links in die Loristraße abzub£ogen, wurde sein Kraftwagen von einem nachkommenden Straßenbahnzug der beklagten Stadt, den der Beklagte K0HHI führte, angefahren. Der Kläger und seine Erau wurden verletzt, der Volksv/agen schv/er, der Triebwagen der Straßenbahn leichter beschädigt.
 
Die Kläger haben geltend gemacht, K^Hhabc den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st gefahren sei»
Sie haben die Beklagten auf Ersatz von zv/ei Dritteln ihres Schadens in Anspruch genommen und dabei berücksichtigt, daß den Kläger möglicherweise ein Mitverschulden treffe. Mit der Klage haben beide Kläger ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellen, der Kläger Erwin Sfm außerdem einen Schadensersatzbetrag von 8 290,06 DM nebst Zinsen. f
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben erwidert, der Unfall sei ausschließlich auf das schuldhafte, verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen. Dieser sei unmittelbar vor der dicht nachfolgenden, kurz vorher von ihm überholten Straßenbahn nach links abgebogen, um die Straßenbahngeloise zu überqueren. Er sei so unachtsam gefahren, daß er den Straßenbahnzug überhaupt nicht v/ahrgenommen habe. Die Straßenbahn sei mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st gefahren. Die beklagte Stadt hat vorsorglich für ihren Fahrer Kirmair den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB angetreten.
Das Landgericht hat die Kläger abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entsche1dungsgründe^
I.	Bie Parteien sind sich einig darüber, daß Ersatzansprüche der Kläger, die sich aus den Haftungs-bcstimmigen des Reichshaftpflichtgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden ergeben könnten, verjährt sind.
II.	Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823» 831 BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil es nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten hat. Es hat sich auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen HfJ^ und des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß K^mpmit einer über 50 Irm/st liegenden Geschwindigkeit gefahren ist. ITaeh der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn der Straßenbehnzug die im Stadtverkehr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten hat, denn der Verkehr sei gering und die
 Pahrbahn auf Hunderte von Metern übersichtlich ge-
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wesen. Baß Km sich in anderer ./eise nicht verkehrsgerecht verhalten habe, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für nachgewiesen. Es stellt fest, daß der Kläger Erwin SfHB ~ in den Stadtteil ortsfremd und darauf bedacht, die von der Bachauer Straße a'ozweigende Loristraße, zu finden - den Straßenbahnzug überholt hat, dann wieder langsamer geworden ist und dicht vor der Straßenbahn mit dem Linksabbiegen begonnen hat. Bie Straßenbahn hat er nach seinem eigenen Vorbringen erst gesehen, als
 sein V/agön sum Halten kam, nachdem der Triebwagen der, Straßenbahn ihn über 30 m v/eit vor sich hex* geschoben hatte» Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger die Richtungsändcrung angezeigt hat, was er nicht habe beweisen können. Es führt aus,	^er Volkswagen die
 Straßenbahn erst kurz vorher überholt habe, nicht damit zu rechnen und sich nicht darauf einzustellen brauchen, daß der Kläger noch dicht vor ihm nach links abbiegen und die V/eiterfahrt des Straßenbahnzuges behindern werde.
III.	Die Ausführungen dos Berufungsgericht sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält, daß der Straßenbahnzug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil können keinen Erfolg haben.
■ Das Berufungsgericht knüpfti an die Ansicht des Sachverständigen 11^1^ an, daß der Straßenbahnzug bei Beginn der Bremswirkung (Bremsv/eg 4-3 n, davon 34 m nach dem Zusammenstoß) eine Geschwindigkeit von 37 km/st, am Anstoßpunkt von 51 km/st gehabt habe, wenn er mit halber Belastung gefahren worden sei, wenn auf dom ganzen Bremsweg von Anfang an gleichmäßig die höchstmöglichen Verzögerungswerte erreicht worden seien und wenn die Renkt ions- und Bremsanspreclizeit zu-
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3ammen nur 0,5 Sekunden betragen habe« Nach der .Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht erwiesen, daß die optimalen Voraussetzungen Vorgelegen haben, von denen der Sachverständige ausgeht. Das Berufungsgericht hält es schon für bedenklich, für den Führer der Straßenbahn eine Rcaktions- und Breiasansprechzeit von nur 0,5 Sekunden zugrunde zu legen. Es meint: Der Sachverständige habe dabei keine Zeitspanne für das Betätigen der Bremsen eingerechnet. Dem Führer einer Straßenbahn müsse als Reaktions-, Bremsbetätigungs-und Bremsansprechzeit mindestens die einem Lkw-Fahrer zusubilligcnde Normalseitspenne von 1,2 Sekunden eingeräumt werden. Sei aber eine längere Zeitspanne als 0,5 Sekunden zuzubilligen, setze die optimale Brems Verzögerung nicht sofort ein, und halte sie nicht gleichmäßig über die ganze Bremsstrecke hinweg an oder seien - durch leichten Feuchtigkeitsbelag auf den Schienen, durch Ül- oder Fettreste auf ihnen - die optimalen Verzögerungswerte durchweg nicht zu erreichen, so verkleinerten sich die Geschwindigkeiten, die der Sachverständige als theoretisch möglich errechnet habe. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, daß bei Schiaienfahrzeugen die optimalen Verzögerungsworte häufig nicht erreicht v/erden können.
Außerdem hat sich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/st nicht bewiesen sei, von folgenden Feststellungen und Erwägungen leiten lassen: Der Kläger Erwin habe, wie auf Grund der Aussagen der Zeugen Gisela V/^j
 
und Hubert E
als erwiesen anZusehen sei, kur
 vor dem Abbiegen nach links den Straßenbahnzug hoch überholt. Beim Einbiegen nach links sei sein Wagen aber so langsam gewesen, daß die Zeugen Helga F
Wagen sei nicht mehr in Fahrt. In dem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach links abgebogen sei, sei die Straßenbahn trotzdem noch ein Stück hinter ihm ge-v/esen. Wäre die Geschwindigkeit der Straßenbahn nahe bei 60 km/st gelegen, so hätte der Kläger schon mit einer im Stadtverkehr auffallend hohen Geschwindig' keit von 70 km/st überholen müssen; das aber wäre den Zeugen WfHi und	zweifellos auf gef allen, als
 sie ihn beim Überholen der Straßenbahn sahen. Andererseits hätte die mit einer solchen Geschwindigkeit fahrende Straßenbahn den anschließend wieder langsamer fahrenden Volkswagen dann schnellstens wieder eingeholt und ihn ihrerseits überholt und sich nicht noch ein gutes Stück hinter ihm befunden.
1. Die Revision beanstandet in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Führer einer Straßenbahn ebenso wie einem Lkw-Fahrer als Zeitspanne für die Reaktion, das Betätigen der Bremsen und das Ansprechen der Bremsen 1,2 Sekunden zuzubilligen seien. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen dem Fahren eines Lastkraftwagens und eines Straßenbahnzuges übersehen und nicht beachtet, daß der Straßenbahnfahrer anders als der Kraftfahrer nicht auf die Lenkung des Fahrzeugs und den Zustand der Straße zu achten brauche, sondern
 und Simon
 der Ansicht gewesen seien^ der
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sich ganz auf die Beobachtung dei' Bahrbahn, die Geschwindigkeit und das Bremsen konzentrieren könne.
Der Revision ist zuzugeben, daß zwischen dem Bühren eines Straßenbahnzuges und eines Lastkraftwagens gewisse Unterschiede bestehen. Pie sind aber nicht so v/esentlich, daß es gerechtfertigt wäre, den Zeitraum für die Reaktion und für das Betätigen der Bremsen bei der Straßenbahn v/esentlich kürzer zu bemessen als bei einem Lastkraftv/agen. Hier kommt hinzu, daß der Beklagte	von	der	Gefahr plötzlich und schuldlos
 überrascht wurde, so daß ihm auch eine Schreckzeit zuzubilligen ist. Geht man hiervon aus, so bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem h'irksamv/er-den des Bremsen wesentlich mehr als 0,5 Sekunden gelegen haben können, die die Revision dem Straßenbahnführer oinrüufton r möchte.
2.	Laß das Berufungsgericht auch im übrigen die optimalen Voraussetzungen, von denen der Sachverständige ausgeht, nicht für gegeben hält, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Sachverständige nimmt an, daß sich eine geringere Geschwindigkeit ergibt, wenn die Bremsverzögerung nicht sofort mit dem vollen Maximalwert eingesetzt hat und wenn die Verzögerung durch irgendv/elche Einflüsse entlang des Bremsv/egs ständig oder mit Unterbrechungen geringer gev/esen ist. Sov/eit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einen leichten Feuchtigkeitsbelag auf den Schienen und Öl- oder Fettreste als mögli-
 
ehe Gründe für eine Bremsverzögerung ansieht, hat es entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß es nach der Behauptung der Kläger am Tage des Unfalls trocken und sommerlich warm gewesen sein soll. Da das Berufungsgericht von einem leichten Feuchtig-keitsbelag spricht, hat es ersichtlich nicht an eine vom Regen herrührende Feuchtigkeit, sondern an die Möglichkeit gedacht, daß die Schienen einer von vielen Fahrzeugen befahrenen Großstadtstraße aus anderen Gründen fouchte oder fettige Stellen auf-weisen können. Diese Erwägung gehört den tatsächlichen Gebiet an. Sie liegt im Rahmen einer möglichen Würdigung und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden.
3.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beweis erheben müssen, den die Kläger im Termin vom 21. Oktober 1963 beantragt haben. Nach der Sitzungsniederschrift haben sie in dieser Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, “daß das unfallbeteiligte Fahrzeug nach seinem Zustand leistungsmäßig nicht in der läge gewesen sei, die Straßenbahn auf der Strecke von der Kreuzung Sandstraße bis zu dem Anwesen Schorsch MUB zu überholen unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen Hans	festgestellten	Geschwindigkeit	der
 Straßenbahn.” Von der Erhebung dieses Beweises konnte das Berufungsgericht schon deshalb absehen, weil es die Voraussetzung, die dem Gutachten zugrunde gelegt werden sollte, nicht als gegeben ansieht. Da das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält, daß die
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Straßenbahn mit der vom Sachverständigen H
er-
wähnten Geschwindigkeit gefahren ist, war das Be-v/eisangebot der Kläger für die ?Jnt Scheidung des Rechtsstreits unerheblich. Daß der Volkswagen - Baujahr 1953» beim Unfall im Jahre 1959 also sechs Jahre alt - nicht imstande gewesen sei, eine mit der im Stadtverkehr zulässigen Geschwindigkeit fahrende Straßenbahn zu überholen, haben die Kläger selbst nicht vorgetragen.
4.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Demnach ist die Revision der Kläger als unbegründet zurück zuv/ei sen.
Rach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr.Bode
 Dr o Hauß
 Dr. Pfretzschner